Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Grauf Hartl Kröpl Pirker Rechtsanwälte OG in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch den Referatsleiter Mag. B*, ebendort, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. April 2025, GZ: **-35, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die Berufungswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin, die über keine Berufsausbildung verfügt, war mit Unterbrechungen durch familienbedingte Abwesenheiten vom Erwerbsleben sowie durch Arbeitslosigkeit als Bedienerin und als Produktionsmitarbeiterin, zuletzt im August 2007, berufstätig.
Aufgrund der bei ihr aus orthopädischer, dermatologischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Leidenszustände, die das Erstgericht auf Urteil Seite 2 bis 3 oben feststellt, sind der Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten und Arbeitspausen, vollzeitig zumutbar. Hebe- und Transportarbeiten, inklusive Schieben und Ziehen von leichten Lasten, sind mit 7 kg bzw. im Falle des Vorliegens eines Bandausrisses nach Behandlungsende mit 5 bis 7 kg mit der linken oberen Extremität zu limitieren. Die Arbeiten können im Sitzen, im Gehen und im Stehen, im Raum und im Freien, mit den üblichen Arbeitspausen und den persönlichen Verteilzeiten von der Klägerin durchgeführt werden. Statisches und/oder dynamisches Bücken und Vorbeugen der Wirbelsäule (das sind Arbeiten in Körperhaltung größer als 20 Winkelgrade gebeugt/gebückt) sind selten/zeitweise möglich. Das Gehen in Schräglagen, Bergabgehen und das Gehen auf unbefestigtem Gelände ist der Klägerin nicht möglich, ebenso Arbeiten in der Hocke und im Knien, ebenso Pedaltätigkeiten mit der rechten Extremität. Die Arbeitshaltung soll gewechselt werden können. Es ist dabei ausreichend, wenn der Zeitpunkt des Wechselns selbst bestimmt werden kann. Die Arbeit muss dafür nicht unterbrochen werden. Treppensteigen ist der Klägerin zumutbar, nicht aber die Verwendung von Steighilfen und Haushaltsleitern. Arbeiten in geschlossenen Räumen wie im Freien sind zumutbar. Statische und/oder dynamische Überkopfarbeit beidseits ist der Klägerin nicht möglich. Der Überkopfgriff rechts/links ist fallweise möglich. Die Grobkraft rechts und links ist geringgradig, die Fingergeschicklichkeit ebenso wie die Fähigkeit zur Feinmanipulation rechts und links jeweils leicht herabgesetzt. In Bezug auf das Sehen gibt es keine Einschränkungen. Die Kommunikation ist auf 2 bis 3 m voll erhalten. Das Sprechvermögen ist unauffällig. Der Klägerin sind Tätigkeiten, die zu einem stärkeren und ständigen Schwitzen führen, Arbeiten in höhen- und in gefahrenexponierten Lagen, körperliche Tätigkeiten, die mit starken Erschütterungen/Vibrationsbelastungen des Körpers verbunden sind, sowie Arbeiten bei überwiegender Einwirkung von Kälte und Nässe und wiederholtem starkem Temperaturwechsel, starker Staubeinwirkung, chemischen Dämpfen, Gasen und/oder Rauch nicht zumutbar. Wege von 500 m sind in 20 bis 25 Minuten zurücklegbar. Eine Gehstrecke von zumindest 4 x 500 m ist ihr zumutbar, ebenso die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Klägerin ist imstande, ein normales Arbeitstempo einzuhalten, wobei davon auszugehen ist, dass darin an sich bereits einzelne Belastungsspitzen enthalten sind. Darüber hinaus ist ein forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar, ebenso Akkord- und Fließbandarbeit und Nachtschichtarbeit. Hingegen sind Arbeiten in Wechselschicht und Wochenpendeln oder ein Ortswechsel zumutbar. Arbeiten in Verbindung mit dem beruflichen Lenken von Fahrzeugen sind der Klägerin nicht möglich. Die Klägerin ist in der Lage, ein mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Sie vermag noch sämtliche Tätigkeiten auszuüben, welche eine unterdurchschnittliche Kontakt- und Führungsfähigkeit sowie eine unterdurchschnittliche Kritisierbarkeit und Durchsetzungsvermögen erfordern. Die Klägerin ist anweis- und anlernbar. Schulbarkeit und die Umschulungsfähigkeit sind derzeit aus psychischen Gründen nicht gegeben.
Insgesamt ist voraussichtlich mit Krankenständen von fünf Wochen pro Jahr zu rechnen. Dieser Zustand besteht seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem Unfallszeitpunkt 10. März 2025. Durch den Unfall wäre die Hebe- und Tragefähigkeit in Bezug auf die linke obere Extremität nach Behandlungsende mit 5-7 kg zu limitieren, falls es zu einem Bandausriss gekommen wäre.
Unter Berücksichtigung der medizinischen Einschränkungen und ohne Vorliegen eines Berufsschutzes sind der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzulernende oder anzuweisende Tätigkeiten, wie weiterhin als Produktionsarbeiterin in leichten angelernten Industriearbeiten, wie Einlegen, Verpacken, Montieren oder Kontrollieren, zumutbar.
Vom Anforderungsprofil her handelt es sich dabei um körperlich leichte Arbeiten, die mit Hebe-, Trage- und/oder Manipulationsanforderungen von Werkstücken oder Bedienelementen von unter 3 kg, die üblicherweise vorwiegend im Sitzen oder Stehen, unterbrochen durch gelegentliches Gehen, mit der Möglichkeit des medizinisch geforderten selbstbestimmten Haltungswechsels, ohne Anforderungen an die Trittsicherheit, bei geistig leichten Anforderungen, unter durchschnittlichem Zeitdruck, ohne Tätigkeiten, die Ansprüche an die Kontakt- und Führungsfähigkeit sowie an das Durchsetzungsvermögen und an die Kritisierbarkeit stellen, ohne vorgebeugte, gebückte, kniende und/oder hockende Arbeitshaltungen, ohne Erschütterungen und/oder Vibrationsbelastungen des Körpers, ohne exponierte Positionen (allgemein und höhenexponiert, Steighilfen, Haushaltsleitern), ohne Pedaltätigkeiten mit den unteren Extremitäten, ohne Tätigkeiten über Kopf, ohne Tätigkeiten, die zu einem starken und ständigen Schwitzen führen, ohne Nachtschichtarbeit, ohne Fließbandarbeit, ohne Akkordarbeit, ohne erhöhte Unfallgefahr, ohne berufliches Lenken von Fahrzeugen, sowie ohne Witterungsexposition von mehr als 50 % (Nässe, Kälte, Hitze, Stäube, Gase, chemische Dämpfe, Rauch, den Atemtrakt reizende Noxen, starke Temperaturwechsel), ausgeübt werden können.
Die genannten Tätigkeiten sind in einer Anzahl von mehr als einhundert, in Voll- oder Teilzeit zu 50 %, als gemeldete oder besetzte Stellen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18. September 2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität ab. Weiters sprach sie aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die im Verfahren erster Instanz unvertretene Klägerin begehrt die Zahlung einer Invaliditätspension.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten Sachverhalts mit der wesentlichen rechtlichen Beurteilung ab, dass die Klägerin nach wie vor in der Lage sei, die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als Produktionsarbeiterin in Form leichter angelernter Industriearbeiten durchzuführen. Weder liege dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vor. Es bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Zunächst bemängelt die Berufungswerberin, dass ihre Einvernahme unterlassen worden sei, obwohl diese in das Prozessprogramm aufgenommen worden sei.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Nichtdurchführung der Parteienvernehmung zum Gesundheitszustand in Sozialrechtsverfahren regelmäßig (abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen) keinen Verfahrensmangel bewirkt, weil diese kein geeignetes Beweismittel darstellt, um die Ausführungen von Sachverständigen zum Gesundheitszustand zu widerlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, im Rahmen der Anamnese den Sachverständigen alle relevanten Leidenszustände zu schildern (SVSlg 67.412, 65.833, 63.534, 61.096, 54.943; OLG Graz 7 Rs 5/25x).
Im vorliegenden Fall wurden ein orthopädisches Gutachten ON 12 samt Ergänzung ON 32, ein dermatologisches Gutachten ON 24 und ein psychiatrisches Gutachten ON 26 eingeholt, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Rahmen der Befundaufnahme ihre Leidenszustände darstellen konnte.
Im Übrigen ist der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist daher gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen (RS0120213 [T14]). Da die Berufungswerberin nicht konkret ausführt, was sie im Rahmen der Parteieneinvernahme geschildert hätte, wurde zudem die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.
Dasselbe trifft auch auf die behauptete Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß §§ 39 Abs 2 und 87 Abs 1 ASGG zu. Diese erblickt die Berufungswerberin darin, dass sie einerseits nicht als Partei einvernommen worden sei und andererseits nicht erörtert worden sei, dass sie Gutachtenserörterungsanträge stellen könne, sollten sich für sie daraus Unklarheiten ergeben oder Befunde unvollständig sein. Die bloße Behauptung, sie hätte diesfalls noch weitere Befunde und Unterlagen zur Vorlage gebracht, wodurch ihr die Möglichkeit offen gestanden wäre, dass im Rahmen einer mündlichen Gutachtenserörterung herauskomme, dass sie doch „die von der Judikatur geforderte leidensbezogene Krankenstandsdauer“ aufbringe, reicht ebenfalls nicht aus, die Relevanz darzustellen; damit behauptet sie nicht konkret, aus welchem Fachgebiet und in welchem Umfang sich die vom Erstgericht festgestellte, für die Zukunft prognostizierte Krankenstandsdauer von fünf Wochen erhöhen würde. Sie bezieht sich lediglich auf dermatologische Verschlechterungen (Entzündungen) und schmerzhafte Kniebeschwerden, die das Erstgericht auf Urteil Seite 2 ohnedies festgestellt hat.
Grundsätzlich richtig ist, dass gemäß § 75 Abs 2 ASGG im Falle einer schriftlichen Begutachtung der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden ist, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Da die Berufungswerberin nicht ausführt, was sich im Falle einer amtswegigen Ladung der Sachverständigen zur Tagsatzung im Rahmen einer Gutachtenserörterung konkret ergeben hätte und insbesondere aus welchem Fachgebiet, liegt auch unter diesem Aspekt ein Verfahrensmangel nicht vor.
Weitere Berufungsgründe wurden nicht geltend gemacht.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen waren, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden