Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juni 2025, AZ ** (ON 12 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führte zum Aktenzeichen ** ein Ermittlungsverfahren gegen die am ** geborene A* wegen des Verdachts des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 247a Abs 2 StGB aufgrund von „staatsablehnenden Eingaben vom 31. Jänner 2025 und 4. Februar 2025 in den Verfahren AZ ** und AZ **“ (vgl ON 1.3). In diesem Ermittlungsverfahren wurde die Beschuldigte zur Vernehmung am 27. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt geladen (ON 1.3). In der Ladung wurde die Beschuldigte unter anderem auf ihr Recht, ihrer Vernehmung eine Verteidigerin/einen Verteidiger beizuziehen und Verfahrenshilfe zu beantragen, belehrt (ON 3.2). Die Ladung wurde der Beschuldigten durch die Polizeiinspektion B* persönlich zugestellt (ON 3.3). Nachdem die Beschuldigte dieser Ladung nicht Folge geleistet hatte, erfolgte eine neuerliche Ladung mit Rechtsbelehrung für den 15. April 2025 (ON 1.7; ON 6). Die Ladung wurde der Beschuldigten am 4. April 2025 durch die Polizeiinspektion B* persönlich zugestellt (ON 7.3).
Am 15. April 2025 war die Beschuldigte in Begleitung des C* und zweier weiterer Personen bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Beschuldigtenvernehmung. Von der Staatsanwältin wurde den Begleitpersonen mitgeteilt, dass sie an der Vernehmung nicht teilnehmen können. Die Beschuldigte erklärte daraufhin, dass sie nicht aussagen wolle, woraufhin ihr die Staatsanwältin die Erledigung des Verfahrens ohne ihre Aussage avisierte (ON 1.9).
Mit der am 22. April 2025 der Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelten, als „Beschwerde“ titulierten Eingabe (ON 10) brachte die Beschuldigte vor, dass sie vom Gericht aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Mittel bereits einen Anwalt kostenlos beigestellt bekommen habe und der Meinung gewesen sei, dass dieser bei der Vernehmung dabei sein werde. Leider sei „D*“ zu dieser Vernehmung nicht gekommen, obwohl er ihr signalisiert habe, dass er dabei sein werde. Ihre Vertrauensperson, der Cousin ihrer besten Freundin, C*, den sie gebeten habe, sie zu dieser Vernehmung zu begleiten, sei von der Staatsanwältin lautstark des Raumes verwiesen worden, wiewohl er darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie bei der Vernehmung ein Recht auf einen Anwalt oder eine Vertrauensperson habe. Sie sei diesbezüglich von der Staatsanwältin in ihren subjektiven Rechten „auf das Gröbste“ beschnitten worden, weshalb sie und ihre Vertrauensperson sich entschlossen hätten, unverrichteter Dinge nach Hause zu gehen.
Die Eingabe der Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt als Einspruch wegen Rechtsverletzung gewertet und diese gemeinsam mit einer Stellungnahme dem Landesgericht Klagenfurt übermittelt. In der Stellungnahme wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass C* weder Rechtsanwalt noch Verteidiger in Strafsachen, jedoch als Mitglied des „E*“ ebenfalls Beschuldigter nach § 247a StGB im Verfahren AZ **, die Beschuldigte hingegen weder Jugendliche, noch junge Erwachsene sei, weshalb C* die Anwesenheit bei der Beschuldigtenvernehmung verweigert worden wäre. Unter einem stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 7. Mai 2025 das Verfahren gegen A* nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt der späteren Verfolgung ein (ON 1.11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt den Einspruch der Beschuldigten ab (ON 12).
Die Beschwerde der Beschuldigten (ON 14) bleibt ohne Erfolg.
Nach § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [zu ergänzen: die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ermittlungen bzw der Ausübung von Zwang gegenüber dem Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind (Abs 1 Z 2) oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Abs 1 Z 1).( Kirchbacher , StPO 15 § 106 Rz 2 [Stand 15.11.2023, rdb.at])
Vor diesem Hintergrund ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der Untersagung der Teilnahme „ihres Anwalts“ an der Vernehmung unberechtigt, da im gegenständlichen Ermittlungsverfahren weder die Vollmacht eines Verteidigers nachgewiesen wurde, noch - ungeachtet der diesbezüglichen Belehrung in den Ladungen - Verfahrenshilfe beantragt oder eine solche bewilligt worden war, die Beschwerdeführerin sohin im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war. Eine allenfalls in einem anderen Verfahren beigegebene Verfahrenshilfe gilt nicht für ein - wie hier - „neu“ angelegtes Ermittlungsverfahren (vgl ON 1.1 im Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt; hinsichtlich eines ausgeschiedenen Verfahrens vgl Kirchbacher , StPO 15 § 61 Rz 18 [Stand 15.11.2023, rdb.at]).
Nach §§ 49 Abs 1 Z 5 StPO, 164 Abs 2 StPO hat der Beschuldigte das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Das Recht auf Anwesenheit des Verteidigers während der Vernehmung steht dem Beschuldigten bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren zu, gleich ob ihn die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht befragt. Über dieses Recht in der Ausgestaltung des § 164 Abs 2 StPO ist der Beschuldigte vor Beginn der Vernehmung zu informieren ( Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 164 Rz 16 [Stand 1.3.2021, rdb.at]), was im vorliegenden Fall durch entsprechende Belehrungen in den Ladungen an die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß erfolgte. Ein „Verteidiger“ ist nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde. Dass C* diese Voraussetzungen erfüllen würde, wurde weder behauptet, noch ist es aktenkundig (vgl aber Amtsvermerk des Landesamts Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) ** vom 17. Jänner 2025, ON 826.2 im Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Person des C*). Ein Recht, eine andere Person als einen Verteidiger der Vernehmung als Vertrauensperson zuzuziehen (vgl etwa § 37 JGG), räumt das Gesetz dem erwachsenen Beschuldigten aber nicht ein. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen folglich nicht vor, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung keiner Korrektur bedarf.
Nach § 89 Abs 6 StPO steht gegen die Beschwerdeentscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden