Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Juni 2025, GZ **-25 (nunmehr AZ **), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des A* wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 18. August 2025 wirksam.
Begründung:
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte im Ermittlungsverfahren (auf Antrag der Staatsanwaltschaft [ON 1.4 der Akten der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ **]) über den am ** geborenen A* somit Jugendlichen mit Beschluss vom 4. Juni 2025, AZ **-25, die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO (ON 22; abweichend davon in der Beschlussausfertigung ON 25 auch nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A*, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts richtet sowie Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und deren Substituierbarkeit durch die Anwendung gelinderer Mittel behauptet (ON 22)
Mittlerweile wurde von der Staatsanwaltschaft Graz am 10. Juni 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Graz ua gegen A* ein Strafantrag wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB eingebracht. Der zuständige Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ **) ordnete daraufhin am 13. Juni 2025 für den 7. Juli 2025 die Hauptverhandlung an (ON 1.7).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft soweit für die Haftfrage relevant der – im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung – dringende Verdacht, A* habe am 23. April 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B*, C* und weiteren bislang unbekannten Tätern D* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie ihm wuchtige Tritte gegen den Kopf versetzten. Dabei hielt A* es ernstlich für möglich und und fand sich damit ab D* schwer am Körper zu verletzen.
Dieser sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu subsumieren.
Der dringende Tatverdacht in Ansehung des objektiven Tatgeschehens gründet auf den a prima vista glaubhaften Angaben des D* (ON 2.11). Dieser identifizierte (vgl ON 2.15 iVm ON 2.19) A* als eine jener acht Personen, die auf ihn los gegangen sind, ihn zu Boden geworfen und sodann getreten haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum D* A* zu Unrecht belasten sollte. Im Einklang mit dieser Aussage stehen nicht nur die Angaben des Mitangeklagten B*, der schilderte, dass A* „jedenfalls mitgekämpft“ habe (ON 23), sondern auch die Ausführungen des Zeugen E*, der A* ebenfalls als einen der Täter identifizierte und berichtete, dass „die ganze Gruppe immer wieder gegen den Kopf des Opfers (im Protokoll aus dem Kontext ersichtlich falsch als `F*´ bezeichnet) getreten habe“ (ON 2.13). Mit Blick auf diese Übereinstimmungen ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des D* und der beschriebenen Sichtverhältnisse keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Vor diesem Hintergrund sind die leugnenden Deponate des Beschwerdeführers (ON 10.5; ON 22) und des C* (ON 10.4) als Schutzbehauptung zu werten und nicht geeignet, dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen. Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite erhellt schon aus dem objektiven Tathergang (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Aufgrund des Tretens gegen den Kopf das am Boden liegenden Tatopfers liegt der qualifizierte Verdacht vor, der Beschwerdeführer habe bei lebensnaher Betrachtung den Eintritt einer schweren Körperverletzung bei diesem zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Ferner liegt Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO vor.
A*, der bereits zwei im engsten Sinn einschlägige Vorverurteilung aufweist, ist einer Anlasstat mit schwerer Folgen dringend verdächtig. Der Begriff der „schweren Folgen“ in § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487, RS0097772;
Aufgrund des Gewichts der Tat, der für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafe (die Strafbefugnis reicht bis zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe; § 84 Abs 4 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) und der bisherigen Dauer des Freiheitsentzuges (die Festnahme erfolgte am 1. Juni 2025; ON 11) ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch nach Maßgabe der Kriterien des § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG zulässig. A* besucht keine Schule mehr und ist arbeitslos, sodass Nachteile für dessen Persönlichkeitsentwicklung und Fortkommen mit Blick auf die besonderen Vollzugsbestimmungen für Jugendliche (§ 36 Abs 4 JGG) derzeit nicht indiziert sind. Durch familienrechtliche Verfügungen iSd § 35 Abs 1 erster Satz JGG sowie durch gelinderte Mittel kann der Haftzweck bei der vorliegenden Intensität der Tatbegehungsgefahr (jedenfalls aktuell) nicht erreicht werden.
Die Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 35 Abs 3a JGG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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