1Bs85/25x – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG iVm § 28a Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Mai 2025, GZ **-54, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. November 2024, AZ **-35, wurde A* des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG (zu 1.), des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG (zu 2.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (zu 4.) schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Zum weiteren Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 13. März 2025, AZ 1 Bs 29/25 (ON 49), sowie auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenem Beschluss (BS 2 f) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Mit dem angefochtenem Beschluss (ON 54) wies das Erstgericht den neuerlichen Antrag auf Strafaufschub des Verurteilten (ON 52), der im Wesentlichen mit einer Einstellungsumkehr und einer nunmehr begonnenen Therapie argumentiert, mit der wesentlichen Begründung ab, dass die im genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz angestellten Erwägungen weiterhin seine Gültigkeit hätten und auch die nunmehrige Bereitschaft und die begonnene Therapie keine Änderung der Sachlage bewirken würden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 55) mit der zusammengefassten Argumentation, dass ein neues Vorbringen erstattet und neue Beweisanträge gestellt worden seien und die vom Sachverständigen bemängelte Einsicht nunmehr vorläge.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung (dazu Lewisch in WK StPO Vor §§ 352 - 363 Rz 31 ff). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung eines Aufschubs nach § 39 SMG rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden (OLG Wien 131 Bs 340/19s, 18 Bs 361/18x, 132 Bs 321/17a, 31 Bs 6/20i; OLG Graz, 8 Bs 53/25t).
Da der Verurteilte neuerlich bloß seine Therapiebereitschaft beteuert (siehe dazu bereits ON 37.1,2 und ON 46,2), welche allerdings bereits Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz, AZ 1 Bs 29/25m (BS 4) war, und er somit keine wesentlichen Neuerungen vorbringt, liegt Identität der Sache vor. Daran vermag die nunmehr (unbescheinigt) begonnene Therapie, welche auch in Haft fortgesetzt werden kann (§ 68a Abs 1 lit a StVG [siehe dazu auch BS 5]), nichts zu ändern, ist diese doch an der vorgenannten rechtskräftigen Entscheidung zu messen. Im Übrigen lässt der neuerliche Antrag und die Beschwerde die vom Sachverständigen als notwendige Bedingung (ON 43,25 und 43,28) erachtete stationäre Aufnahme gänzlich außer Betracht. Zutreffend hat sich das Erstgericht daher inhaltlich nicht mehr mit dem neuerlichen (im Wesentlichen auf das gleiche Beweisthema lautende) Vorbringen auseinandergesetzt, hätte dies doch gegen die Sperrwirkung der rechtskräftig entschiedenen Sache verstoßen (OLG Wien, 31 Bs 6/20i). Durch die Abweisung des Antrags an Stelle seiner Zurückweisung (OLG Graz, 8 Bs 53/25t) wurde der Verurteilte nicht benachteiligt (OLG Wien, 18 Bs 361/18x).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).