1Bs79/25i – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und eines weiteren Delikts über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 15. Mai 2025, AZ ** (ON 22 der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
Text
Begründung:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 15. Mai 2025 (ON 22) legt die Staatsanwaltschaft Graz dem am ** geborenen Angeklagten A* das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (zu 1.) und das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 erster Fall StGB (zu 2.) zur Last.
Nach dem Anklagetenor hat A* am 15. August 2024 in ** B*
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 24) verwiesen.
Dagegen richtet sich der (rechtzeitige), insbesondere auf § 212 Z 3 StPO gestützte und mit Beweisanträgen verbundene, Einspruch des Angeklagten A* (ON 24), mit dem er (erkennbar) die Zurückweisung der Anklageschrift beantragt. Der Einspruchswerber moniert unter Berufung auf ein im Einspruch gegen die Anklageschrift erstmals vorgelegtes Urkundenkonvolut (ON 24,10ff) eine mangelnde Verurteilungswahrscheinlichkeit, weil durch weitere Ermittlungen „eine Intensivierung des Tatverdachts“ bzw. eine bessere Vorbereitung der für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel zu erwarten sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Anklageeinspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauer in WK StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4). Nach § 215 Abs 2 iVm § 212 Z 1 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn nach der Aktenlage die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 212 Z 1 erster Fall StPO) oder die Verurteilung aus sonstigen rechtlichen Gründen scheitern muss (§ 212 Z 1 zweiter Fall StPO).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 erste Variante StPO liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft bringt zwei mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung. Nach den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen, wobei Tenor (§ 211 Abs 1 StPO) und Begründung (§ 211 Abs 2 StPO) eine Einheit darstellen ( Birklbauer , WK StPO § 211 Rz 10), sind diese Lebenssachverhalte – wenn sie sich so ereignet haben sollten, also hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4) – den in der Anklageschrift bezeichneten Tatbeständen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 erster Fall StGB zu subsumieren.
Sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 zweite Variante StPO), liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die Einspruchsgründe der nicht hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) sind nicht verwirklicht: Eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten ( Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 18). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht; andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer, aaO § 212 Rz 19).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 StPO) aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer, aaO § 212 Rz 14). Das Ermittlungsverfahren dient primär dem Ziel, darüber zu entscheiden, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, um eine Anklage zu erheben. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Der Tatverdacht muss sich nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden ( Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 15). Dafür ist eine „allumfassende“ Beweiserhebung nicht geboten (vgl § 13 Abs 2, § 55 Abs 3, § 91 Abs 1 StPO). Die Kriminalpolizei bzw die Staatsanwaltschaft haben lediglich solange Beweise aufzunehmen, bis diese Einschätzung erfolgen kann. Dabei sind die verfügbaren be- und entlastenden Beweise in gleicher Intensität zu berücksichtigen ( Schmoller in WK StPO § 13 Rz 41ff; Vogl in WK StPO § 91 Rz 2ff; OLG Graz, 10 Bs 191/24z). Im Zuge der Einspruchsprüfung bewertet das Oberlandesgericht die Ermittlungsergebnisse originär ( Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 13).
Diesen Grundsätzen folgend kamen die Ermittlungsbehörden dem Postulat der Ausermittlung des Sachverhalts nach, wurden die gegenständlichen Anträge doch erst nach dem Einbringen der Anklageschrift gestellt. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen fallaktuell (noch) aus, um eine Verurteilung des Angeklagten zumindest für möglich zu halten.
Zum objektiven Sachverhalt konnte sich die Staatsanwaltschaft Graz auf die unbedenklichen (zur Spontanreaktion siehe ON 21,4 und 7) Angaben (ON 6.3) des kontradiktorisch (ON 21) einvernommenen Tatopfers B* stützen, welche den Angeklagten bis zur besagten Tatnacht gar nicht kannte und die Taten auch nur über Betreiben des Krankenhauses zur Anzeige brachte (ON 2.2,1). Aus dem zur Verfügung stehenden Akteninhalt ergeben sich (bislang) keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die betreffende Zeugin habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt. Zudem ist es auch nicht aktenkundig, dass die Zeugin wegen Verleumdung verurteilt wurde, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RIS-Justiz RS0120109). Gestützt werden die Annahmen der Staatsanwaltschaft durch die mit der geschilderten Vergewaltigung (ON 21,9) grundsätzlich in Einklang zu bringenden dokumentierten Verletzungsfolgen (ON 6.5; ON 9.3 sowie ON 20.3) samt den gesicherten Chatnachrichten (ON 6.4,2 [„ Ich will jetzt gehen! “]), woraus einerseits ein gewaltsamer Sexualakt und andererseits eine Hinderung am Verlassen eines abgegrenzten, verhältnismäßig kleinen Raums über die geforderte Mindestdauer (vgl Schwaighofer in WK 2 StGB § 99 Rz 19) deduziert werden kann.
Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite können methodisch unbedenklich aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere dem Verletzungsbild (ON 6.5) und den vorliegenden Chatnachrichten (ON 6.4), abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
Wenngleich in der Judikatur (OLG Wien, 18 Bs 238/14b, 32 Bs 82/24d) und der Lehre ( Schröder/Wess in LiKo § 212 StPO Rz 2 mwN) zum Teil vertreten wird, dass das Oberlandesgericht allfällige Neuerungen in sein Entscheidungskalkül miteinzubeziehen hat, so gelingt es dem bereits im Ermittlungsverfahren anwaltlich vertretenen Einspruchswerber, der dort keine Angaben zum Sachverhalt machen wollte und über sein Beweisantragsrecht informiert wurde (ON 18.4), mit der nunmehr vorgelegten schriftlichen Stellungnahme (ON 24,10ff), in welcher die Taten geleugnet werden, sowie der damit korrespondierenden Stellungnahme des (vermeintlichen) Zeugen C* (ON 24,15), den Tatverdacht nicht soweit abzuschwächen, dass eine einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit zu verneinen wäre. Zwar generiert sich B* selbst als vermeintlicher Tatzeuge (ON 24,15 [ „...irgendwann sind wir in Schlafzimmer gegangen aber sie B* wollte kein Sex sie hat gesagt ich fühle mich nicht gut und wiel keine Sex haben dann nix gemacht…“ ]; zum Genitaleinriss des Opfers siehe aber ON 9.2,2 iVm ON 20.3), jedoch ist zu beachten, dass bei der Überprüfung einer Anklage beweiswürdigende Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen hintanzustellen sind (OLG Innsbruck, 6 Bs 17/21g, 11 Bs 37/23p), obliegt diese Beurteilung doch dem erkennenden Gericht. Bezieht man ins Kalkül mitein, dass das nachträgliche Hervorkommen neuer Beweisergebnisse nicht zum Entfall des Aussagebefreiungsrechts nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO führt (RIS-Justiz RS0110798 [T4], RS0118084; Kirchbacher/Keglevic , WK-StPO § 156 Rz 18 und Kirchbacher , WK-StPO § 252 Rz 94), vielmehr eine ausnahmsweise ergänzende Befragung nur nicht ausgeschlossen wird (vgl RIS-Justiz RS0128501 [T2]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 233), so erscheint im konkreten (Einzel)Fall, angesichts der dargestellten belastenden Beweismittel, eine unmittelbare Einvernahme des erst im Zuge des Anklageeinspruchs (bzw. des verspäteten Beweisantrags [ON 23.1]) genannten Zeugen C* durch das erkennende Gericht indiziert, zumal mit dieser Beweisaufnahme keine wesentliche Verzögerung verbunden ist (OLG Innsbruck, 6 Bs 270/24t), und diese Ergebnisse in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen einer Gesamtbewertung zu unterziehen sein werden. Die Einvernahme des Zeugen im Ermittlungsverfahren brächte insoweit keine weitere Klärung des Sachverhalts mit sich, als sich danach zwei gegensätzliche Aussagen gegenüber stünden (siehe auch OLG Wien, 20 Bs 200/23t).
Betreffend der weiteren, im Zuge des Einspruchs gegen die Anklageschrift gestellten Beweisanträgen ist auszuführen, dass dem Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren – bei Annahme einer rechtswirksamen Anklage – keine Kompetenz zur Entscheidung über die von den Angeklagten gestellten Beweisanträge zukommt. Dem Einspruchswerber bleibt es jedoch unbenommen, in der Hauptverhandlung geeignete Beweisanträge zu stellen, um seine Verantwortung und Ausführungen im Anklageeinspruch zu untermauern ( Birklbauer , aaO § 215 Rz 24; OLG Innsbruck, 11 Bs 139/24i, 11 Bs 37/23p). Unter dem Aspekt des § 212 Z 3 StPO vermögen die gestellten Anträge wiederum keine Zurückweisung der Anklage zu begründen. So lässt der Antrag auf Einvernahme des Taxilenkers, der den Zeugen C* von der ** bis zur ** gefahren haben soll, nicht erkennen, warum sich dieser rund ein Jahr nach der Tat noch an den Zeugen erinnern soll (siehe auch 12 Os 130/86). Der Antrag auf „Ausforschung bzw. Peilung“ des Handystandorts des Zeugen C* lässt wiederum offen, warum kommunikationsunabhängige Standortdaten zur Verfügung stehen bzw. trotz der Regelung des § 167 TKG 2021 noch vorhanden sein sollten (siehe auch 11 Os 126/20v, 11 Os 20/24m). Demgemäß handelt es sich um einen bloßen Erkundungsbeweis. Ebenso verhält es sich mit den beantragten Gutachten, wird doch nicht dargelegt, warum die begehrten Beweisaufnahmen die behaupteten Ergebnisse erwarten lassen (OLG Wien, 18 Bs 172/23k; siehe auch 11 Os 68/17k). Im Übrigen ist es notorisch, dass die objektivierte Verletzung von der vom Tatopfer beschriebenen Tathandlung herrühren kann; hiezu bedarf es keines Sachverständigengutachtens ( Ratz , WK - StPO § 281 Rz 600). Ob diese auch wirklich vom Angeklagten stammen oder er – entgegen seiner Einlassung – diese nicht verursacht hat, hat das Kollegialgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (ohne Gutachten) zu beurteilen. Die Zeugin D* hat wiederum – auch nach dem Antragsvorbringen – keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Sachverhalt, sodass es insoweit auf eine Zeugin vom Hörensagen hinausläuft (vgl aber RIS Justiz RS0116987; Ratz , WK StPO § 281 Rz 327). Das vorgelegte Lichtbild der (vermeintlichen) Wohnungstüre des Angeklagten (ON 23.3) steht zwar im Widerspruch zu den Angaben des Tatopfers (ON 6.3,10; ON 21,4) zum Aussehen der Klinke, lässt aber für sich genommen die für die Subsumtion entscheidende Frage (12 Os 216/10x, 14 Os 62/11s) der versperrten Türe (siehe ON 21,4; ON 6.3,10) unberührt, sodass über die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin das erkennende Gericht zu entscheiden haben wird.
Zusammengefasst stehen sohin keine die Zurückweisung der Anklageschrift rechtfertigenden Beweisaufnahmen aus. Der Beweisaufnahme- und Ausermittlungsgrad genügt den Erfordernissen des § 212 Z 3 StPO. Über die erhobenen Vorwürfe ist daher in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Ob und inwieweit sich der unter Anklage gestellte Tatverdacht in Ansehung des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten auch zu einem Schuldbeweis verdichten lässt, wird das erkennende Schöffengericht nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen haben (vgl Birklbauer , aaO § 212 Rz 19). Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 4 StPO liegt vor, wenn die Anklage wesentliche formelle Mängel aufweist, also – bei einer gesamtheitlichen Beurteilung – den Mindesterfordernissen des § 211 StPO nicht genügt ( Kirchbacher , StPO 15 § 212 Rz 6). Unter wesentlichen Mängeln im Sinne des § 212 Z 4 StPO sind nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, weil etwa die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Angeklagten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0132893). Derartige Formmängel liegen nicht vor und werden auch im Einspruch nicht behauptet.
Auch die Einspruchsgründe nach § 212 Z 5 bis 8 StPO liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Graz ruft als berechtigte öffentliche Anklägerin aufgrund des im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz gelegenen Tatorts das nach § 36 Abs 3 StPO örtlich und nach § 31 Abs 3 Z 1 StPO sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht an (§ 212 Z 5 und 6 StPO; zur – die Zuständigkeit [§ 212 Z 5 StPO] nicht betreffenden [RIS-Justiz RS0130518] – Besetzung vgl § 32 Abs 1a Z 4 StPO). Da auch der gesetzlich erforderliche Antrag des hiezu berechtigten öffentlichen Anklägers vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt wurde (§ 212 Z 8 StPO), stehen der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegen.
Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 214 Abs 1 StPO).