8Bs166/25k – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M., und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. Juni 2025, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern nach persönlicher Anhörung des Untergebrachten aus, dass dessen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist (ON 11).
Der Beschluss wurde dem Untergebrachten anlässlich der Anhörung am 3. Juni 2025 mündlich verkündet (§ 167 Abs 1 zweiter Satz iVm § 152a Abs 1 letzter Satz StVG). Nach dem (unbedenklichen) Inhalt des Protokolls erklärte der Untergebrachte im Anschluss an die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung, dass er auf ein Rechtsmittel verzichte (ON 10.1, 2).
Nach Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung erhob der Untergebrachte mit Eingabe vom 6. Juni 2025 Beschwerde gegen den Beschluss (ON 12).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Ein nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung vom Untergebrachten erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3) und damit unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945).
Daraus folgt, dass die dennoch erhobene Beschwerde – ungeachtet der missverständlichen Rechtsmittelbelehrung in der Beschlussausfertigung – unzulässig und daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) zurückzuweisen ist (§ 89 Abs 2 StPO).