JudikaturOLG Graz

8Bs153/25y – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. April 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt seit 3. Dezember 2024 in der Justizanstalt Graz-Karlau die über ihn in den Verfahren AZ ** und AZ ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und drei Monaten mit dem Strafende 18. August 2026. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 18. Juli 2025 verbüßt sein (ON 2.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) lehnte das Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1, 2) und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – dessen bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab. Der Beschluss wurde ihm am 29. April 2025 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 5 iVm der Mitteilung der Justizanstalt vom 22. Mai 2025 ON 7).

Am 16. Mai 2025 langte die – am 15. Mai 2025 an die Poststelle der Justizanstalt übergebene (vgl Kanzleivermerk in ON 6.2) – dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist verspätet.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündigung zu Protokoll zu geben. Nach § 84 Abs 1 Z 2 StPO sind die Tage des Postlaufs (welcher bei wie hier in Haft befindlichen Rechtsmittelwerbern bereits mit der Übergabe an die Leitung der Justizanstalt beginnt [RIS-Justiz RS0106085 [insb T4]) in diese Frist nicht einzurechnen.

Vorliegend endete die durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 29. April 2025 ausgelöste 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 13. Mai 2025 . Die erst am 15. Mai 2025 an die Poststelle der Justizanstalt übergebene Beschwerde ist demnach verspätet und folglich – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

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