8Bs127/25z – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. April 2025, AZ ** (ON 14 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
begründung:
Am 4. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und dem Privatanklagedelikt (vgl § 117 Abs 1 erster Satz StGB) der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB subsumierter Straftaten geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein und verständigte den Beschuldigten am 7. April 2025 über dessen Verteidiger hievon (Zustellnachweis zu ON 1.10).
Am 15. April 2025 (ON 13) begehrte A* den Ersatz der im Antrag im Einzelnen aufgeschlüsselten Kosten seiner Verteidigung im Gesamtbetrag von EUR 3.287,04 (darin enthalten Barauslagen von EUR 8,15).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte ihm das Erstgericht einen Kostenbeitrag von EUR 1.200,00 zu (ON 14).
Dagegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er den Zuspruch von weiteren EUR 2.087,04 begehrt (ON 15).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a Abs 1 StPO wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (BS 2) verwiesen wird.
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigerkostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Dieser Betrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen den im Gesetz vorgesehenen (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) Höchstbetrag von EUR 6.000,00 anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27.GP; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 5).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27.GP 2).
Im Gegenstand hat das Ermittlungsverfahren – unter Nichteinrechnung jener Zeit, in der A* zur Fahndung im Inland ausgeschrieben (ON 5) und das Verfahren infolgedessen gemäß § 197 Abs 1 StPO abgebrochen war (ON 1.3) – rund vier Monate gedauert. Bei den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfen, wovon einer gar keine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung betraf, handelte es sich sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach um einen sehr einfachen Verteidigungsfall. Der Umfang der Ermittlungsakten beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf den Abschlussbericht der Polizei, der im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Sachverhalts, zwei (sehr kurze) Zeugenvernehmungen sowie einen Amtsvermerk enthält (ON 2), zwei ZMR-Abfragen (ON 3 und 4), einer Fahndungsanordnung (ON 5) sowie mehreren Berichten über deren Durchführung (ON 6, 7 und 8).
Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers umfasste nach der Aktenklage und seiner Leistungsaufstellung eine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit einem Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht (ON 9) sowie eine nur rund eineinhalb Seiten umfassende Stellungnahme zum Tatvorwurf der gefährlichen Drohung samt Beweisantrag (ON 10). Für den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO selbst (hier: ON 13) können weiterhin keine Kosten angesprochen werden (vgl zur Rechtslage vor BGBl I 2024/96 Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23). Ebenso außer Betracht zu bleiben hat ein Erfolgszuschlag.
Nach Maßgabe der (geringen) Komplexität und Dauer des Verfahrens und des weit unter dem Durchschnitt liegenden Verteidigungsaufwands ist bei Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien der vom Erstgericht zuerkannte Betrag von EUR 1.200,00 keineswegs zu niedrig bemessen und folglich keiner Erhöhung zugänglich. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, stellen die geltend gemachten ERV-Kosten einen Teil der anwaltlichen Entlohnung (§ 23a RATG) dar und zählen nicht zu den ersatzfähigen Barauslagen (RIS-Justiz RS0126594 [T2]; RG0000128). Die tatsächliche Bestreitung der weiters geltend gemachten Abfragegebühr wurde nicht bescheinigt und kann daher ebenfalls nicht zugesprochen werden.