Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A * und weitere Personen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Mai 2025, AZ ** (ON 65 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis 4. August 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** unter anderem gegen den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB geführten Ermittlungsverfahren wurde mit dem angefochtenen Beschluss die deswegen am 9. Mai 2025 verhängte Untersuchungshaft (ON 49) aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt (ON 65).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten A*, mit der er seine Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, anstrebt (ON 69.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu inhaltlich nicht Stellung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist A* im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung – soweit hafttragend (zur Zulässigkeit der Beschränkung der Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände RIS-Justiz RS0120817 [T 1, T 6]) – dringend verdächtig, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B*, C* und D* zu nachgenannten Zeiten in ** nachangeführten Unternehmen durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug und Spezialkabel im Wert von insgesamt EUR 96.995,00 in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zu II. in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits mehr als zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), und zwar
I. zwischen 8. April 2022 und 11. April 2022, indem sie auf der in der ** befindlichen Baustelle die Tür eines mittels Vorhängeschloss und Kette versperrten Lagerraums aufbrachen und im Eigentum der E* GmbH stehendes Spezialwerkzeug (Schleifmaschine, Absauggerät und Spritzgerät) im Gesamtwert von EUR 4.622,00 an sich nahmen;
II. indem sie auf der in der ** befindlichen Baustelle in den im Tiefparterre gelegenen und mit Bauzaun und Vorhängeschloss gesicherten Lagerplatz durch Überklettern eindrangen und im Eigentum der F* KG stehende Spezialkabel, Installationsmaterial und Werkzeug an sich nahmen, und zwar
1. zwischen 25. Juni 2024 und 8. Juli 2024 rund 480 Meter Kupferkabel im Wert von circa EUR 9.000,00;
2. zwischen 1. August 2024 und 31. August 2024 einen Winkelschleifer der Marke ** im Wert von EUR 280,00;
3. zwischen 30. September 2024 und 4. Oktober 2024 rund 20 Meter Kupferkabel im Wert von circa EUR 5.000,00;
4. zwischen 14. Oktober 2024 und 17. Oktober 2024 rund 75 Meter Kupferkabel im Wert von circa EUR 5.000,00;
5. am 18. Oktober 2024 rund 20 Meter Starkstromkabel im Wert von circa EUR 200,00;
6. am 20. Oktober 2024 rund 102 Meter des Spezialkabels „**“ im Wert von EUR 11.371,98;
7. in mehreren Angriffen zwischen Jänner 2024 und Oktober 2024 Kabel, Installationsmaterial und Werkzeug im Wert von insgesamt EUR 61.521,00.
Der Beschuldigte und seine Mittäter handelten hoch wahrscheinlich mit dem Vorsatz, die oben angeführten Einbruchsdiebstähle in Gebäude oder sonst umschlossene Räume zu begehen und fremde bewegliche Sachen mit einem rund EUR 97.000,00 betragenden Wert wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei ihre Absicht (zu II.) zudem darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Gebäude und abgesicherte Lagerplätze ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sie ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen haben.
Dieser als sehr wahrscheinlich anzunehmende Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB zu subsumieren, wobei die unter I. beschriebene Tat zwar als „solche“ iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB anzusehen ist, aber außerhalb des von §70 Abs 3 StGB geforderten zeitlichen Zusammenhangs liegt und daher nicht qualifikationsbegründend heranzuziehen ist (vgl RIS-Justiz RS0130966).
Zur Begründung des dringenden Tatverdachts sowohl zur objektiven als auch subjektiven Tatseite wird zunächst auf die unverändert zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (BS 3 ff) verwiesen, die vom Beschwerdegericht geteilt und daher inhaltlich übernommen werden.
Abweichungen vom erstgerichtlichen Beschluss ergeben sich bei der Schadensberechnung. Grundlage dafür bildet die auch im Faktenbericht (ON 12.3) berücksichtigte, von der Geschädigten G* GmbH vorgelegte Schadensaufstellung (ON 13.3). Danach beträgt der durch die Einbruchsdiebstähle im Jahr 2024 auf der Baustelle ** herbeigeführte Schaden abzüglich der in der Aufstellung angeführten Stundenaufstellungen von Mitarbeitern der Geschädigten insgesamt (netto) EUR 92.373,00. Abzüglich der zu II. 1. bis 6. bereits gesondert angeführten Schadensbeträge errechnet sich zu II. 7. ein verbleibender Schadensbetrag von EUR 61.521,00. Der Wert der vom Beschuldigten und seinen Mittätern bei den als hafttragend angesehenen Tathandlungen weggenommenen Gerätschaften, Kabeln und Elektroinstallationsmaterial beträgt insgesamt rund EUR 96.995,00.
In Ergänzung der erstgerichtlichen Begründung stützt sich der dringende Verdacht des Vorliegens der Absicht gewerbsmäßiger Begehungsweise (zu II.) auf die wiederholten Einbruchsdiebstähle auf der Baustelle und den hohen Wert der für den Weiterverkauf geeigneten Beute von rund EUR 92.000,00 innerhalb nur weniger Monate. Dies lässt darauf schließen, dass es (auch) dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich durch die fortlaufende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Gebäude und abgesicherte Lagerplätze längere Zeit hindurch eine im Durchschnitt EUR 400,00 monatlich übersteigende Einnahme zu verschaffen.
Mit der Beschwerdekritik, es gäbe keinen Beweis für eine Tatbegehung oder Tatbeteiligung des Beschwerdeführers über den „ Gelegenheitsdiebstahl von 20 Metern weitgehend wertlosen Kabels gemeinsam mit B* hinaus“ , lässt außer Acht, dass an beiden hier relevanten Tatorten die Beschuldigten als Mitarbeiter des Unternehmens H* tätig waren. Bei diesem Unternehmen sind die Beschuldigten seit mehreren Jahren beschäftigt, kennen sich daher seit langem (vgl BV C* ON 37, 5 und BV A* ON 47, 7) und der Beschwerdeführer A* und der Mittäter B* sind zudem verschwägert. Zudem erfolgte die Lagerung der gestohlenen Kabel und des Zubehörs auf der Baustelle ** in einem durch Ketten und Vorhängeschloss gesicherten Areal im Tiefparterre des Gebäudes und damit einem für nicht auf der Baustelle tätige Personen nicht ersichtlichen Ort und war der Tatort außerhalb der Arbeitszeiten ohne Kenntnis der Örtlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich (ON 9.2.1, 2 f). Nach Einrichtung einer Videoüberwachung aufgrund der fortdauernden Kabeldiebstähle wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mittäter B* (II.6.) und C* (II.7.) bei der Sachwegnahme aufgenommen. Seit der Werkvertrag mit dem Unternehmen H* deshalb gekündigt wurde und die Beschuldigten nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, kam es dort zu keinen weiteren Diebstählen (ON 9.2.1, 3). Hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls im April 2022 zum Nachteil des Unternehmens E* (I.) konnte Einbruchswerkzeug mit DNA-Anhaftungen des Beschwerdeführers sichergestellt werden (ON 4.2.1, 3). Der Beschwerdeführer gestand zu, dass er gemeinsam mit B* das Spezialwerkzeug im Gesamtwert von mehr als EUR 4.500,00 weggenommen habe, bestritt jedoch, den Lagerraum aufgebrochen zu haben (ON 52.2, 4). In Zusammenschau mit seiner Kenntnis von der Aufbewahrung hochpreisigen Werkzeugs sowie Spezialkabeln auf den jeweiligen Baustellen, dem Gelegenheitsverhältnis, den Ergebnissen der Videoüberwachung, der nachgewiesenen Einloggung seines Mobiltelefons an den Tatorten auch außerhalb der Arbeitszeiten sowie dem Umstand, dass bei der Durchsuchung seines Fahrzeugs weiteres nachweislich gestohlenes Werkzeug sichergestellt wurde, ist entgegen den Beschwerdeausführungen seine Involvierung in (Baustellen-)Einbrüche und Erbeutung von Profiwerkzeugen und Elektroinstallationsmaterial hoch wahrscheinlich indiziert (ON 57.2).
Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO setzt konkrete Anhaltspunkte in der Person des Beschuldigten oder in der Tat voraus, aus denen auf die Besorgnis der Verdunkelung geschlossen werden kann ( Nimmervoll , Haftrecht³ E 517 f). Die bloße Möglichkeit der Setzung von Verdunkelungshandlungen genügt nicht ( Nimmervoll , aaO E 519). Fallbezogen wurden die Spuren an den Tatorten sichergestellt und die (in Haft befindlichen) Komplizen zu den Vorwürfen einvernommen. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit nutzen könnte, sich mit dem noch nicht einvernommenen D* sowie weiteren allenfalls vorhandenen Komplizen und Abnehmern des Diebsgutes zu verabreden und so die Ermittlung der Wahrheit erschweren würde, begründet für sich genommen keine Verdunkelungsgefahr.
Tatbegehungsgefahr (nur) nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist hingegen weiterhin gegeben, weil aufgrund der vom Beschwerdeführer im Sinne der obigen Ausführungen hoch wahrscheinlich über einen mehrjährigen Tatzeitraum begangenen (mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten) Einbrüchen mit einer Schadenssumme von rund EUR 97.000,00 konkret zu befürchten ist, dass er ungeachtet des gegen ihn wegen der genannten Taten geführten Strafverfahrens weitere derartige strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird. Ungeachtet seiner gerichtlichen Unbescholtenheit und eines zur Tatzeit aus legaler Beschäftigung erzielten guten Einkommens von circa EUR 3.000,00 (ON 47,4), lässt die Art der Begehungsweise als auf den Baustellen tätiger Mitarbeiter unter wiederholter Ausnutzung seiner Kenntnis von den Gegebenheiten und den Wertigkeiten der dort verwendeten Spezialwerkzeuge sowie hochwertiger Elektrokabel und Zubehör auf eine besondere Tatgeneigtheit und eine fremdem Vermögen gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur (vgl zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen des Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr s. Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28 mwN) und somit eine erhöhte Rückfallgefahr in gegen fremdes Vermögen gerichtete Delinquenz schließen. Unter den gegebenen Umständen begründet auch die behauptete mögliche Aufnahme einer Tätigkeit als Forsthilfsarbeiter keine günstigere Prognose, weil der Beschuldigte nach der dargestellten Verdachtslage gerade die sich durch seine Arbeit bietenden Gelegenheiten zur Begehung von Vermögensdelikten nutzte und auch Holzschlägerungsunternehmen hochwertige, zum Weiterverkauf geeignete Maschinen und Werkzeuge einsetzen.
Der strafsatzbestimmende § 130 Abs 2 StGB hat einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, die am 9. Mai 2025 über den Beschwerdeführer verhängt wurde, zur im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt mit Blick auf das Gewicht und den sozialen Störwert der gegenständlichen Vermögensdelinquenz nicht vor.
Gelindere Mittel sind aufgrund der Intensität des Haftgrunds ungeeignet, die Tatbegehungsgefahr effektiv zu substituieren. Angesichts des Ausmaßes der Schädigung der betroffenen Unternehmen und der Tatwiederholung erscheint weder die Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe adäquat noch wird die Aufnahme einer bereits in der Vergangenheit nicht tatabhaltend wirkenden Erwerbstätigkeit als hinreichend präventiv angesehen.
Die Haftfrist ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5, 2. Halbsatz iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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