JudikaturOLG Graz

8Bs155/25t – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13. Mai 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 21 Monaten mit dem Strafende 5. März 2026, resultierend aus zwei Verurteilungen zu jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe (zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen § 107 Abs 1 StGB und § 125 StGB und AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen § 105 Abs 1 StGB und § 107 Abs 1 StGB) und dem Widerruf einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten (zu AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West wegen § 125 StGB).

Zu den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalten wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (22. April 2025) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Februar 2025, AZ **, – nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen – rechtskräftig abgelehnt (Beilage ./BE.4).

Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit werden am 5. August 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1, 2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag ohne erneute Anhörung aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Diese bleibt ohne Erfolg.

Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl die Sachlage aktenkonform festgestellt als auch die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 StGB) zutreffend dargelegt (BS 2 f), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

In formaler Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die beantragte persönliche Anhörung vor Gericht (ON 2.3, 3) im Hinblick darauf, dass eine solche über Antrag des Strafgefangenen im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz bereits am 4. Februar 2025 erfolgt ist – wie bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – unterbleiben konnte, zumal sich nach der Aktenlage eine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlage durch eine solche nicht ergibt (vgl Pieber , WK² StVG § 152a Rz 1).

Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach in spezialpräventiver Hinsicht der weitere Vollzug noch besser geeignet ist, den Strafgefangenen von weiteren Straftaten abzuhalten als eine bedingte Entlassung, ist zutreffend.

Der Strafgefangene weist insgesamt bereits sieben – vorwiegend durch Aggressionsdelinquenz gekennzeichnete – Verurteilungen (in zwei Fällen liegt ein Zusatzfreiheitsstrafenverhältnis vor) auf. Ungeachtet eines bereits bei der Erstverurteilung in Österreich im Jahr 2017 erfolgten Vollzugs eines unbedingten Freiheitsstrafteils von drei Monaten und in der Folge weiterer drei vollzogener (unbedingter) Freiheitsstrafen setzte der Strafgefangene weiterhin Tathandlungen im Rückfall sowohl nach § 39 Abs 1 StGB als auch § 39 Abs 1a StGB während offener Probezeit sowie teils während eines anhängigen Verfahrens (siehe dazu auch die als Beilage angeschlossene Berufungsentscheidung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Mit der gezeigten massiven Sanktionsresistenz steht auch das getrübte Vollzugsverhalten des Strafgefangenen, der 2025 zwei Abmahnungen (in einem Fall wegen Nichtrückkehr von einem Haftausgang in einem anderen Fall wegen versuchten Schmuggels eines Mobiltelefons in seinen Haftraum) erhielt, in Einklang. Die weiteren Umstände, insbesondere die zufriedenstellende Arbeitsleistung in der Justizanstalt, die (unbelegte) Wohnmöglichkeit bei einem Freund und die Intention einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermögen mit Blick auf das massiv belastete Vorleben und die bislang gezeigte Sanktionsresistenz selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die Annahme, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch einen weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände (vgl Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15f; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 46 Rz 7) der weitere Vollzug der Strafe als wirksamer anzusehen, den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Der Rechtsmittelausschluss folgt aus § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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