8Bs90/25h – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk., und die Richterin Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 28. Mai 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer sowie der Angeklagten B* C* und D* C* und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Sixt über deren Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. November 2024, GZ **-109, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, dass B* C* zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird, und D* C* zur Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Berufungen von Bedeutung – die am ** geborene B* C* und der am ** geborene D* C* jeweils des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) und 15 StGB schuldig erkannt und nach § 129 Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B* C* zur Freiheitsstrafe von 22 Monaten und D* C* unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Oktober 2024, GZ **-80, zur Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Zudem wurden beide Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. März 2025, GZ 13 Os 5/25x-4 (ON 132.3), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge haben B* C* und D* C* zu den strafbaren Handlungen des A* und des E*, welche am 4. Juni 2024 und am 10. Juni 2024 in ** und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken teils mit einer weiteren Person als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in neun Angriffen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von zumindest EUR 2.010,00 im Urteil bezeichneten Personen teils durch Einbruch in Wohnstätten, teils in einen der Religionsausübung dienenden Raum wegnahmen und wegzunehmen versuchten (§ 15 StGB), mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 14) beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie den eigens zur Tatbegehung aus Rumänien in das österreichische Bundesgebiet eingereisten A* und E* in Kenntnis um die (intendierten und sodann planmäßig ausgeführten) schweren und durch Einbruch begangenen Diebstähle ihre Unterkunft an der Adresse **, als Ausgangs-, Aufenthalts - und Rückzugsort zur Verfügung stellten.
Dagegen richten sich die in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten Berufungen dieser Angeklagten mit dem Ziel (jeweils) einer Reduktion und zumindest teilweise bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe (ON 119.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat den Rechtsmitteln entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungen haben teilweise Erfolg.
Strafnormierend ist jeweils § 129 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Bei der Angeklagten B* C* ist erschwerend zu werten, dass sie (in Deutschland) schon mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist und dass sie mit ihrem Beitrag mehrere Taten der unmittelbaren Täter förderte.
Mildernd ist, dass es bei vier (von neun) Fakten (nämlich zu I.2. bis I.4. und zu II.1.) beim Beitrag zum Versuch (der unmittelbaren Täter) blieb und ihr Tatbeitrag nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich war (vgl. Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 16).
Die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute (zu Faktum II.2; US 13 vierter Absatz) fällt wegen des durch das Aufbrechen des Fensters verursachten annähernd gleich hohen Sachschadens kaum mildernd ins Gewicht. Nicht von Bedeutung ist die Vorstrafenfreiheit in Österreich, sind doch ausländische Verurteilungen inländischen gleichgesetzt (§ 73 StGB). Das weitere, nur die Prognose betreffende Argument der Berufungswerberin, sie habe seit der letzten Vorverurteilung begonnen, ihren früheren delinquenten Lebensstil zu ändern, bemühe sich um Integration und gehe einer Beschäftigung nach, führt ebenfalls nicht zu einer milderen Bemessung der Strafe.
Beim Angeklagten D* C* sind die Strafzumessungsgründe des Vor-Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ **-80, mit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091425, RS0091431).
Erschwerend ist demnach, dass er mehrere Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von vier Vergehen mit einem Verbrechen) und er (in Österreich und Deutschland) schon mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) aggravierend sind bei D* C* die Tatbegehung während drei offener Probezeiten (ECRIS-Auskünfte Rumänien ON 90.304, 3 und Deutschland ON 90.298, 12 und 15 f) und dass er mit seinem Beitrag mehrere Taten der unmittelbaren Täter förderte.
Mildernd hingegen wirken sein reumütiges und wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis (im Vor-Verfahren), dass es (sowohl im Vor-Verfahren als auch aktuell) teilweise beim Versuch geblieben ist und er diesmal an den strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war. In Ansehung der Sicherstellung der Diebesbeute zu Faktum II.2. wird auf die diesbezüglichen (inhaltlich auch hier zutreffenden) Ausführungen bei der Angeklagten B* C* verwiesen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) bei B* C* eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und bei D* C* eine Freiheitsstrafe von (insgesamt) 24 Monaten – somit eine Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten – tat- und schuldangemessen. Diese Strafen entsprechen jeweils auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Bei B* C* ist zwar die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe (§ 43 Abs 1 StGB) wegen ihrer früheren Verurteilung aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen, jedoch bedarf es mit Blick darauf, dass sie bislang erst einmal zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (deren Probezeit sie bestand), sonst jedoch lediglich zu Geldstrafen verurteilt wurde, nicht des Vollzugs der gesamten Strafe, um sie von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch Dritte entgegenzuwirken. Gemäß § 43a Abs 3 StGB war daher bei ihr ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Hingegen ist die von D* C* angestrebte teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion bei einer (wie hier) sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht vorgesehen; dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB (RIS-Justiz RS0109806 [T1]). Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe scheidet wegen des einschlägig belasteten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit früherer bedingter Strafnachsichten aus spezialpräventiven Gründen aus.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.