Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Mag. a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Obmann, L.L.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch die Behal Ederer Rechtsanwälte OG, gegen die beklagte Partei B* , **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG, wegen EUR 87.631,58 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über die Berufungen der klagenden Partei (Streitwert EUR 4.805,29) und der beklagten Partei (Streitwert EUR 26.315,90 und Feststellung [Interesse EUR 1.666,67]) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Jänner 2025, **-65, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Berufung der klagenden Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist insoweit jedenfalls unzulässig.
II. Im Übrigen wird der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben, der Berufung der klagenden Partei hingegen Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert , dass sie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Zuspruchs von EUR 52.631,80 und der rechtskräftigen Abweisung von EUR 3.878,59 jeweils samt Zinsen sowie der teilweise rechtskräftigen Entscheidung über das Feststellungsbegehren vollständig neu gefasst lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig , der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 83.752,99 samt 4 % Zinsen aus EUR 26.798,14 von 7. Oktober 2022 bis 15. Februar 2023, aus EUR 27.156,52 von 16. Februar 2023 bis 25. August 2023, aus EUR 30.259,59 von 26. August 2023 bis 20. Juni 2024 und aus EUR 83.752,99 seit 21. Juni 2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber bis zur im Unfallzeitpunkt geltenden gesetzlichen Versicherungssumme des § 9 KHVG für sämtliche vorfallskausalen künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 27. Oktober 2021 haftet.
3. Das Mehrbegehren , die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 3.878,59 samt Zinsen zu zahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei über die gesetzliche Versicherungssumme des § 9 KHVG hinaus für sämtliche vorfallskausalen künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 27. Oktober 2021 haftet, sowie das über Punkt 1. hinausgehende Zinsbegehren werden abgewiesen .
4. Die Kostenentscheidung bleibt der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. “
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 27. Oktober 2021 ereignete sich an der Kreuzung zwischen der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden sechs Meter breiten ** (** Straße) und dem diese querenden **-Weg ein Verkehrsunfall, an dem C* als Lenkerin eines Pkw mit ungarischem Kennzeichen (idF: Beklagtenfahrzeug) aus dem **-Weg kommend einerseits und der auf der ** nach Norden fahrende Kläger als Lenker und Halter eines Motorrads andererseits beteiligt waren. Die Beklagte haftet für das Beklagtenfahrzeug. Es besteht eine freie Sichtstrecke in Fahrtrichtung des Klägers nach Norden im Kreuzungsbereich von mehr als 100 m, die Querstraße kann auf eine Tiefe von mehr als 15 m eingesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls war im Bereich der Kreuzung eine parallel geführte Baustellenzufahrt eingerichtet, die vor dem Verschneidungsbereich der beiden Straßen in Form einer Verbreiterung des **-Wegs ausgebildet war. Der Zivilverkehr hätte auf der alten Fahrbahn des **-Wegs, der Baustellenverkehr über die rechts ausgebildete Verbreitung fahren sollen. Es waren aber keine Absperrungen eingerichtet. Die Baustelle war auf der westlichen Seite des **-Wegs mit einem Bauzaun abgetrennt, der aus Holz ausgebildet war. Dieser befand sich jedoch auf jeder Seite mindestens 3 m von der Kreuzung entfernt, um die Sicht zu gewährleisten.
Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs befuhr den benachrangten **-Weg und wollte in die ** nach links Richtung ** einbiegen. Sie blieb daher vor der Kreuzung stehen, um sich zu orientieren. Zur gleichen Zeit befuhr der Kläger die ** aus Süden kommend Richtung Norden und hatte vor, die Kreuzung mit dem **-Weg zu passieren. Er hielt eine Fahrlinie etwa in der Mitte seiner rechten Fahrbahnhälfte ein. Aufgrund der Baustellenzufahrt und dem Umstand, dass von dieser immer wieder Baustellenfahrzeuge die ** querten, hielt der Kläger eine Geschwindigkeit von nur 40 km/h ein. Als er den **-Weg gerade passierte, fuhr die Pkw-Lenkerin aus dem Stillstand los und in den Kreuzungsbereich ein, wo ihr Fahrzeug mit jenem des Klägers kollidierte. Eine unfallverhindernde Reaktion des Klägers war nicht möglich, weil zwischen dem Anfahren des Pkw und der Kollision weniger als eine Sekunde verging. Für die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs war aber im Zeitpunkt des Anfahrens aus dem Stillstand das Motorrad des Klägers nur mehr 10 m vom PKW entfernt und wahrnehmbar.
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine dritt- bis viertgradig offene Unterschenkeldefekt-Trümmerfraktur rechts mit Beteiligung des Innenknöchels, einen Etagenbruch des Wadenbeins und eine Läsion der vorderen und hinteren Schienbeinarterie (die Gesamtverletzung entspricht einer Unterschenkelteilamputation [ON 30, Seite 4]). Er wurde am 16. November 2021 mit Stützkrücken unter Entlastung der rechten unteren Extremität gehfähig aus der stationären Behandlung entlassen. Im Dezember 2021 erfolgten weitere Eingriffe während eines stationären Aufenthalts (Neuanlage des äußeren Spanners, Wunddebridement, Osteotomien am Schienbein, Anlegung eines Ringfixateurs zur Stellungskorrektur).
Die Berufung des Klägers ist berechtigt , jene der Beklagten ist nicht berechtigt .
I. Zur Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit :
1. Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (RIS-Justiz RS0042133; RS0106076). Von mangelhafter Begründung ist nur dort zu sprechen, wo die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0042133).
2. Richtig ist, dass das Erstgericht feststellte, dass der Kläger für die „Wundversorgung“ (konkret für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Ringfixateurs am rechten Unterschenkel) nach Abzug der Kostenerstattung durch die Sozialversicherung EUR 485,29 zu zahlen hatte und dass sich dieser Betrag im Zuspruch (ohne nähere Begründung) nicht findet. Der Nichtzuspruch dieser Kosten ist rechtlich jedoch überprüfbar, sodass diesbezüglich weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein Verfahrensmangel vorliegt.
3. Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0043405; Musger in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 519 ZPO Rz 38).
II. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1. Der Kläger erachtet das Verfahren als mangelhaft, weil ein Begründungsmangel in Bezug auf die Kosten der Wundversorgung und auf das Schmerzengeld vorliege. Das Erstgericht begründe nicht, weshalb es für (behauptet) noch zu erwartende Schmerzen für die Metallentfernung kein Schmerzengeld zuspreche. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge und auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, wonach das begehrte Schmerzengeld ohnehin bereits auf Grund der festgestellten Verletzungen, Schmerzperioden und Dauerfolgen zuzusprechen ist, sodass einem allfälligen Begründungsmangel keine Relevanz zukommt.
III. Zur Tatsachenrüge des Klägers:
1. Der Kläger stellt in seiner Tatsachenrüge zunächst auf den Urteilsseiten 5 bis 7 die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Unfallfolgen als bekämpft dar, begehrt jedoch in den weiteren Seiten 8 bis 11 die wortwörtlich gleichen „Ersatzfeststellungen“. Er ergänzt diese allerdings um folgenden Passus:
„Jedenfalls muss der Kläger operativ Metall entfernen und Korrekturen an der Dockingstation vornehmen lassen. Hierfür wird der Kläger unter Zugrundelegung eines diesbezüglichen normalen Heilungsverlaufs jedenfalls komprimiert auf den 24-Stunden-Tag noch weitere drei Tage an starken Schmerzen, sieben Tage an mittelstarken Schmerzen und 27 Tage an leichten Schmerzen leiden.“
2. Werden ergänzende Feststellungen begehrt, liegt darin die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels, die qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RS0043304 [T6]; RS0043603 [T7]).
Im Verlauf der weiteren ambulanten Kontrollen, welche sich über ein Jahr erstreckten, wurde ein Segmenttransport durchgeführt, das heißt, der ursprünglich knöcherne Defekt durch ein vom Kniegelenk Richtung Sprunggelenk verschobenes Knochensegment verschlossen. Im Zuge dessen kam es zum Auftreten einer Großzehen- und Fußheberschwäche rechts bei Peroneusläsion, weshalb mehrere zusätzliche Eingriffe und antibiotische Behandlungen erforderlich waren. Der gesamte Verlauf zeigt eine gute knöcherne Neubildung im Bereich der Verschieberstelle. Nach Erreichung der sogenannten Docking-Zone (Beendigung der Defektzone) wurde dort eine Knochenheilungsstörung festgestellt. Mitte April 2022 erfolgten physiotherapeutische Behandlungen. In der Zeit vom 2. bis 9. Dezember 2022 erfolgten neuerliche Eingriffe in stationärer Behandlung (Abnahme des Ringfixateurs, Oberschenkelgips, temporäre Ruhigstellung mit Oberschenkelgips, Osteotomie am Schienbein, Einbringung eines Unterschenkelverriegelungsmarknagels). Es kam weiterhin zu keiner sicheren knöchernen Konsolidierung im Bereich der Docking-Zone sprunggelenksnah. Beim Kläger blieben durch den Unfall folgende Dauerfolgen zurück:
● Beinlängendifferenz minus 3 cm rechts
● Verplumpung des Unterschenkels und Sprunggelenks rechts
● deutlich hinkendes Gangbild mit eingeschränkter Schrittlänge
● Großzehen- und Fußheberschwäche rechts mit resultierendem Steppergang
● insgesamt deutlich eingeschränktes Gangbild
● ausgedehnte Narbenbildung beider unterer Extremitäten
● leichte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks (5 Grad Streckung, 10 Grad Beugung)
● hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks
● hochgradige Bewegungseinschränkung der Zehen rechts
● einliegendes Implantat am rechten Unterschenkel (Unterschenkelmarknagel)
● nicht sichere knöcherne Konsolidierung im sprunggelenksnahen Schienbeinbereich mit Rekurvationsfehlstellung
Spätfolgen aufgrund des Unfalls sind nicht ausgeschlossen. Aufgrund seiner beim Unfall erlittenen Verletzungen litt der Kläger bis zum 7. November 2023 komprimiert auf den 24-Stunden-Tag 19 Tage lang an starken Schmerzen, 26 Tage lang an mittelstarken Schmerzen und 212 Tage lang an leichten Schmerzen. Unter Zugrundelegung eines weiteren normalen Heilungsverlaufs wird der Kläger künftig komprimiert auf den 24-Stunden-Tag noch weitere 40 Tage an leichten Schmerzen leiden. Der Kläger hat seither schwere Schlafstörungen, welche zumindest in den ersten 6 Monaten auf die unfallbedingten Schmerzen zurückzuführen waren.
Für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion des von ihm zu tragenden Ringfixateurs am rechten Unterschenkel durch Pflegekräfte der D* hatte er nach Abzug einer Kostenerstattung durch die Sozialversicherung EUR 485,29 zu zahlen.
Der Kläger begehrt zuletzt EUR 87.631,58 (darunter berufungsrelevant EUR 49.320,00 Schmerzengeld und EUR 485,29 Wundversorgungskosten) samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche vorfallskausalen künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs sei unter Missachtung seines Vorrangs und unter Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit vom **-Weg in den Kreuzungsbereich eingefahren; sie treffe daher das Alleinverschulden. Er selbst habe eine rechts gelegene Fahrlinie eingehalten. Eine Globalbemessung des Schmerzengelds sei möglich und tunlich.
Die Beklagte wendet ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger. Dieser sei mit überhöhter Geschwindigkeit und mit einer zu weit links gelegenen Fahrlinie in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe wegen fehlender Aufmerksamkeit keine unfallverhütende Reaktion gesetzt. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs habe sich wegen fehlender Ortskenntnis und einer zum Unfallzeitpunkt direkt im Kreuzungsbereich links befindlichen Baustellentafel vorsichtig an den Kreuzungsbereich herangetastet und sich durch mehrfache Blicke nach links und rechts vergewissert, dass kein anderes Fahrzeug entgegenkomme. Schließlich sei sie langsam mit einer äußerst rechts gelegenen Fahrlinie in die Kreuzung eingefahren. Für sie habe es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. In der letzten Tagsatzung brachte die Beklagte schließlich vor, der Kläger habe durch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von nur 40 km/h an Stelle der zulässigen 70 km/h eine unklare Verkehrssituation geschaffen. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs habe darauf vertrauen dürfen, dass sich der Kläger mit der zulässigen Geschwindigkeit an die Unfallörtlichkeit annähere und diese sodann auch passiere. Hätte der Kläger die höchstmögliche Geschwindigkeit eingehalten, hätte er die Unfallsörtlichkeit bereits passiert gehabt und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht. Hinsichtlich der Kosten für die Wundversorgung werde die Verletzung der Schadensminderungspflicht eingewandt, weil die Kosten bei der zuständigen Sozialversicherung einzureichen gewesen wären. Wenn ein Kostenersatz bei der zuständigen Sozialversicherung begehrt worden sei, werde mangelnde aktive Sachlegitimation eingewandt. Eine Globalbemessung sei nicht möglich, da unter Umständen weitere Operationen erforderlich wären. Es seien daher nur die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen global zu bemessen.
Mit der angefochtenen Entscheidung erkennt das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 78.947,70 samt Zinsen zu bezahlen (darin EUR 45.000,00 Schmerzengeld), stellt fest , dass die Beklagte dem Kläger begrenzt mit der im Unfallzeitpunkt geltenden gesetzlichen Versicherungssumme des § 9 KHVG für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall hafte , und weist das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 8.683,88, das Feststellungsmehrbegehren und ein Zinsenmehrbegehren ab. Es trifft die auf den Urteilsseiten 4 bis 8 ersichtlichen Feststellungen. Rechtlich geht es davon aus, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs auf Grund eines schweren Beobachtungsfehlers den Vorrang des Klägers verletzt und den Unfall dadurch allein verschuldet habe. Das Einhalten einer geringeren als zulässigen Geschwindigkeit begründe angesichts der im Kreuzungsbereich befindlichen Baustelle kein Mitverschulden des Klägers. Ein absolutes Gebot zum Fahren am rechten Fahrbahnrand bestehe nur in den in § 7 Abs 2 StVO näher beschriebenen - hier nicht vorliegenden – Situationen. Das angemessene Schmerzengeld werde global gemäß § 273 ZPO mit EUR 45.000,00 ausgemittelt.
Gegen die Abweisung von EUR 4.805,29 samt Zinsen (davon EUR 4.320,00 Schmerzengeld und EUR 485,29 Kosten der Wundversorgung) wendet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit des Verfahrens, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er begehrt das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm weitere EUR 4.805,29 samt Zinsen zugesprochen würden; in eventu stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag im angefochtenen Umfang.
Gegen den Zuspruch eines Mehrbetrags von EUR 26.315,90 samt Zinsen sowie gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens, soweit ihre Haftung für zukünftige Schäden das Ausmaß von zwei Drittel übersteigt , wendet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des Ersturteils dahingehend, dass dem Leistungsbegehren auf Basis einer Verschuldensteilung von 2:1 zu Gunsten des Klägers nur in einem Ausmaß von EUR 52.631,80 samt Zinsen und dem Feststellungsbegehren nur zu zwei Drittel stattgegeben werde; in eventu stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag im angefochtenen Umfang.
Die Parteien erstatten jeweils Berufungsbeantwortuungen .
Über die Nichtigkeitsberufung ist gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO jedenfalls, im Übrigen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.
3. Das Erstgericht ging im Übrigen auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend davon aus, dass derzeit nur 40 Tage an leichten zukünftigen Schmerzen vorhersehbar sind.
Richtig ist, dass der Sachverständige Dr. E* in seinem Gutachten ausführte, dass für die Metallentfernung komprimiert auf den 24-Stunden-Tag ein Tag starke Schmerzen, drei Tage mittelstarke und sieben Tage leichte Schmerzen sowie für eine eventuell weitere Korrekturoperation an der Docking-Stelle zwei Tage starke, vier Tage mittelstarke und 20 Tage leichte Schmerzen anzunehmen seien (ON 30, 24). Derzeit seien aber keine weiteren Operationen vorgesehen (ON 30, 21). In seiner ergänzenden Stellungnahme (ON 33, 2) führte er aus, dass die eingeschätzten Schmerzen für eine Metallentfernung bzw Korrekturoperation „nur eventualiter“ zu verstehen seien, „eben nur dann, wenn diese Eingriffe notwendig werden sollten“. Unter vorsichtiger Zugrundelegung eines weiteren normalen Heilungsverlaufs sei global mit weiteren 40 Tagen an leichten Schmerzen zu rechnen. Die Schmerzperioden bezogen auf eine Metallentfernung würden sich lediglich bei einer Entfernung des Marknagels verwirklichen (ON 61.4, 6). Es sei nicht so, dass die Metallentfernung und weitere Korrekturoperationen jedenfalls durchzuführen seien, dies hänge vom weiteren Verlauf ab (ON 61.4, 7).
Ausgehend von diesen Beweisergebnissen ist die – in einer Gesamtschau seiner Begründung ableitbare - Einschätzung des Erstgerichts nachvollziehbar, dass derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit (Regelbeweismaß nach der ZPO [RS0110701]) für die Zukunft nur die vom Sachverständigen angenommenen 40 Tage an leichten Schmerzen vorhersehbar sind.
Weist der Kläger in einem allfälligen Folgeprozess nach, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen entstanden sind, ist eine ausnahmsweise mehrmalige Schmerzengeldbemessung möglich ( Danzl , Handbuch Schmerzengeld Rz 5.2; RS0031082 [T9]).
IV. Zu den Rechtsrügen :
1. Die Beklagte argumentiert, dem Kläger sei ein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO in Form eines grundlosen Langsamfahrens anzulasten, welcher auch kausal sei, weil er bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit die Unfallörtlichkeit bereits passiert hätte und durch seine Geschwindigkeit eine unklare Verkehrssituation geschaffen habe.
1.1. Die Beklagte brachte vor, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs erst losgefahren sei, nachdem sie sich mehrfach durch Blicke nach links und nach rechts versichert habe, dass kein anderes Fahrzeug entgegenkomme. Nach ihrem eigenen Vorbringen konnte daher eine allfällige durch den Kläger geschaffene unklare Verkehrssituation für den Unfall nicht kausal sein, weil die Lenkerin sein Fahrzeug gar nicht wahrnahm.
1.2. Zudem ist dem Kläger gar kein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO anzulasten: Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Eine Mindestgeschwindigkeit als allgemeine Fahrregel ist allerdings nicht vorgeschrieben ( Pürstl , StVO-ON 16 § 20 Anm 19 [Stand 15.9.2023, rdb.at]). Eine ohne zwingenden Grund vorgenommene allmähliche Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit, wodurch der Lenker eines einzeln nachfolgenden Fahrzeugs gezwungen wird, ebenfalls vorübergehend die Geschwindigkeit zu vermindern, bedeutet etwa noch keinen Verstoß gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO; ein solcher ist vielmehr erst bei nennenswerter längerer Behinderung anzunehmen (RS0074753; Pürstl aaO E 14). Das Verbot des verkehrsbehindernden Langsamfahrens ist eine Schutznorm insbesondere zugunsten des Folgeverkehrs (RS0027620).
1.3. Ein Mitverschulden wurde etwa angenommen, wenn in einem unübersichtlichen Straßenbereich auf einer Freilandstraße mit einer Sichtweite von lediglich 42 m für einen Zeitraum von zumindest 30 sec Schrittgeschwindigkeit gefahren wurde, während die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug (2 Ob 30/15y). Dort fuhr ein Mopedlenker auf das in einer unübersichtlichen Rechtskurve vor ihm nur Schrittgeschwindigkeit fahrende Fahrzeug auf. In der Entscheidung 2 Ob 17/12g wurde das Fahren auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h (an Stelle der erlaubten 100 km/h) bei Dunkelheit ohne Betrieb der Warnblinkanlage als nicht zu vernachlässigendes Fehlverhalten gewertet (Schadensteilung von 1:2 zugunsten der langsam fahrenden Lenkerin gegenüber der Reaktionsverzögerung des von hinten auffahrenden Lkw).
1.4. Eine (längerfristige) Behinderung der wartepflichtigen Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs liegt nicht vor. Nach den Feststellungen hielt der Kläger aufgrund der Baustellenzufahrt und des Umstands, dass von dieser immer wieder Baustellenfahrzeuge die ** querten, eine Geschwindigkeit von nur 40 km/h ein. Unabhängig davon, ob die Unfallstelle mit 70 km/h (Aussage des Klägers, Vorbringen der Beklagten in erster Instanz) oder mit 100 km/h geschwindigkeitsbeschränkt war (von der Beklagten nunmehr in der Berufung als ergänzende Feststellung begehrt), fällt diese vorsichtige Fahrweise auch deshalb nicht unter das Verbot des § 20 Abs 1 letzter Satz StVO, weil sie nicht grundlos war.
1.5. Das Einhalten einer fahrstreifenmittigen Fahrlinie auf einem drei Meter breiten Fahrstreifen ist kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebots des § 7 Abs 1 StVO. Das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nur in den Fällen des § 7 Abs 2 StVO ein absolutes Rechtsfahrgebot besteht ( Pürstl aaO § 7 Anm 1). Selbst in diesen Fällen muss aber zusätzlich eine - im großen Durchschnitt gesehen - gefährliche Situation vorliegen (RS0074175). Zudem liegt der Schutzzweck des Rechtsfahrgebots nicht im Schutz der von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringenden Verkehrsteilnehmer (RS0027636 [T2]).
1.6. Zutreffend ist daher das Erstgericht vom Alleinverschulden der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs ausgegangen.
2. Zum Schmerzengeld :
2.1. Der Kläger bekämpft mit Recht die Höhe des vom Erstgericht ausgemittelten Schmerzengelds: Das Schmerzengeld ist unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu bemessen (RS0031040). Es soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alles Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat, und den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen und sonstigen Beeinträchtigungen, auch soweit dies für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Unter diesem Gesichtspunkt sind etwa auch Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen oder das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung zu berücksichtigen (2 Ob 143/18w, 1 Ob 131/20w ua). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengelds auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, ist zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen; der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung darf nicht „gesprengt“ werden (RS0031075). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T 4, T 10], RS0031040 [T 5]), wobei allein aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung die Zuerkennung von im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen höheren Beträgen gerechtfertigt ist (RS0031075 [T 10]; 1 Ob 31/20w; 2 Ob 32/21a).
2.2. Unter Berücksichtigung der Dauerfolgen, insbesondere des deutlich eingeschränkten Gangbilds, der Verplumpung des Unterschenkels und Sprunggelenks, der Großzehen- und Fußheberschwäche rechts mit resultierendem Steppergang, der ausgeprägten Narbenbildung, des komplizierten langen Heilungsverlaufs, der damit einhergehenden psychischen Belastung und der Schmerzperioden, die der Kläger erlitten hat und (soweit derzeit vorhersehbar) künftig noch zu erleiden haben wird (19 Tage starke, 26 Tage mittelstarke und 252 leichte Schmerzen), ist das vom Kläger begehrte Schmerzengeld von EUR 49.320,00 auch ohne Berücksichtigung der (noch nicht vorhersehbaren) künftig möglicherweise notwendigen weiteren Operationen im Rahmen einer Globalbemessung jedenfalls gerechtfertigt (vgl etwa
- OLG Innsbruck 4 R 33/09y, valorisiert EUR 78.000,00 als Teilbemessung [Gehirnerschütterung, Stauchungsbruch des linken Unterschenkels, Anpassungsstörung; 11 Tage starke, 5 Wochen mittelstarke, 44 Wochen leichte plus 7 Wochen seelische Schmerzen]
- OLG Graz 5 R 221/07w, valorisiert EUR 79.400,00 [Unterschenkeltrümmerbruch rechts, Verkürzung des Unterschenkels, Narben, Parästhesien; 13 Tage starke; 92 Tage mittelstarke; 251 Tage leichte; für weitere 10 Jahre insgesamt 128 Tage leichte Schmerzen]
- OLG Graz 3 R 144/16w, valorisiert EUR 65.232,00 plus EUR 9.500,00 aus vorheriger Teilbemessung [Verbrennungen an der Innenseite des rechten Unterschenkels samt Notwendigkeit von Nachfolgeoperationen und erheblichen Dauerfolgen (Durchtrennung des Endasts des Oberschenkelnervs) Neuralgie; global 1 Tag sehr starke; 25 Tage starke; 45 Tage mittelstarke; 269 Tage leichte Schmerzen]
- OLG Linz, 2 R 122/01a valorisiert EUR 84.695,94 [Bruch der linken Speiche, Abbruch des Griffelfortsatzes der linken Elle, offener Bruch des rechten Unterschenkels, Narben; 3 - 4 Wochen starke; 2 ½ - 3 Monate mittelstarke; 5 ½ - 6 Monate leichte Schmerzen]).
3. Zu den Kosten der Wundversorgung :
Zutreffend zeigt die Berufung des Klägers auch auf, dass die nicht durch die Sozialversicherung gedeckten Kosten der Wundversorgung von EUR 485,29 kausale Schäden sind, welche die Beklagte zu ersetzen hat. Sofern sich die Ausführungen des Erstgerichts zum ersparten Aufwand in Bezug auf den vom Kläger bezahlten Selbstbehalt auch auf diese Kosten beziehen sollten (wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung annimmt) ist auszuführen, dass eine Vorteilsanrechnung (welche von der Beklagten vorzubringen gewesen wäre), insbesondere in Bezug auf Haushaltsersparnisse, schon deshalb nicht stattzufinden hat, weil es sich nicht um einen kongruenten Aufwand handelt (RS0030643; 2 Ob 14/24h [Rz 23]).
V. Zusammenfassung , Kosten, Zulassung :
1. Der Berufung der Beklagten war nicht Folge, jener des Klägers hingegen Folge zu geben und der Zuspruch an den Kläger um EUR 4.805,29 samt Zinsen zu erhöhen und die Abweisung des Mehrbetrags auf EUR 3.878,59 samt Zinsen zu reduzieren.
2. Hat das Erstgericht – wie hier – die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache (§ 52 Abs 3 ZPO).
3. Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, Fragen der Verschuldensteilung (RS0044241 [T15]) und die Höhe des angemessenen Schmerzengelds vielmehr einzelfallbezogen zu beurteilen sind (RS0042887; RS0031075), kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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