Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas im Verfahren wegen Übergabe des A* zur Strafverfolgung an die Republik Ungarn über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 23. April 2025, AZ ** (ON 18 des Akts AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Übergabesache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 18. Juni 2024, AZ B*. (Übersetzung in ON 8.2), leitete die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß § 16 Abs 1 EU-JZG ein Übergabeverfahren zur Strafverfolgung in der Republik Ungarn gegen den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A*, der aktuell zum AZ C* des Landesgerichts Leoben in Strafhaft in der Justizanstalt Leoben angehalten wird, ein (ON 1.6).
So weit für das Beschwerdeverfahren relevant bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 23. April 2025 (ON 18) die Übergabe des Genannten an die ungarischen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen des als Listendelikt qualifizierten Verbrechens des schweren gemeinschaftlich begangenen bewaffneten Raubüberfalls nach § 365 Abs 1 und 3 lit b, c und e, Abs 4 des ungarischen Strafgesetzbuchs und sprach aus, dass mit der Übergabe Spezialitätswirkungen verbunden sind (Pkt. I.). Unter einem schob es die Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG bis zur Beendigung des Vollzugs der im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe auf (Pkt. II.).
Dagegen richtet sich die nicht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen (s. Protokoll der Übergabeverhandlung ON 17.2, 4), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte.
Dem Rechtsmittel kommt in seinem impliziten Kassationsbegehren Berechtigung zu.
Fallbezogen wurde – wie sich aus den Akten AZ C* des Landesgerichts Leoben ergibt – der Betroffene am 26. September 2024 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Leoben vom 16. September 2024, AZ ** (ON 199), in ** (Deutschland) festgenommen (ON 206.3) und am 19. Dezember 2024 durch die deutschen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung an Österreich übergeben (ON 250.2). Dabei verzichteten inhaltlich der Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 10. Dezember 2024 weder der Betroffene noch die deutschen Behörden auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (ON 246.2, insbesondere 5).
Auch im gegenständlichen Verfahren gab der Betroffene keinen derartigen Verzicht ab und stimmte auch der Verfolgung wegen der in Rede stehenden Raubtat nicht zu (s. Protokolle ON 10 und ON 17.2).
Gemäß § 31 Abs 1 erster Satz EU-JZG darf eine Person, die auf Grund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben wurde, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt hat, weder verfolgt noch verurteilt noch einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen noch auf Grund eines weiteren Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben werden.
Fallbezogen liegt keiner der in § 31 Abs 2 EU-JZG normierten, die Spezialität durchbrechenden Ausnahmen (insbesondere nicht jene nach Z 5, Z 6 und Z 7 erster Fall und [noch nicht] zweiter Fall leg. cit.) vor. Der von Österreich iS des Abs 7 leg. cit. erklärte generelle Verzicht auf die Beachtung der Spezialität bei weiterer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung beruht auf Gegenseitigkeit und gilt nur im Verhältnis zu Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben; im Verhältnis zu Deutschland kommt er daher nicht zum Tragen (s. die Überblickstabelle u.a. zu den Erklärungen der Mitgliedstaaten zum RB EHB auf https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/EJN_Library_StatusOfImpByCat/EN/14).
Es ist daher zunächst gemäß § 31 Abs 5 EU-JZG der Europäische Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 18. Juni 2024, AZ B*, der vollstreckenden (deutschen) Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zur weiteren Übergabe zu übermitteln. Erst nach Vorliegen einer Erklärung der deutschen Behörden kann über die Übergabe entschieden werden. Auf die Streichung der (früher in § 31 Abs 5 letzter Satz EU-JZG normierten) Möglichkeit, das Nichteinlangen einer Antwort binnen 30 Tagen als Zustimmung zu werten, mit dem StrEU-AG 2021, BGBl I Nr. 94/2021, wird hingewiesen.
Gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG, § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 2a Z 3 StPO war daher der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung iS des impliziten Aufhebungsbegehrens Folge zu geben.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 21 Abs 1 EU-JZG, § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO.
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