2R46/25i – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Slowenien, vertreten durch die Werdnik Kusternigg Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen ,
I. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 11.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Jänner 2025, **-13, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II. über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil (Rekursinteresse: EUR 229,02) beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist zu 36% an der Beklagten beteiligt und – wie der weitere (ebenfalls zu 36 % beteiligte) Gesellschafter C* – deren selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Anfang 2023 warfen die übrigen Gesellschafter dem Kläger vor, dieser habe ein geheimes Bankkonto eröffnet und nicht nachvollziehbare Überweisungen über insgesamt EUR 146.094,61 getätigt. In der Folge wurden zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern rund vier Monate Vergleichsgespräche zu diesem Themenkomplex geführt.
Letztlich brachen die übrigen Gesellschafter die Vergleichsgespräche ab und drängten auf die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung. Diese hätte ursprünglich bereits am 18. Juli 2023 stattfinden sollen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 ersuchte jedoch die Rechtsvertretung des Klägers aufgrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit von Mitte Juli bis Mitte August 2023 um eine Verschiebung auf einen Termin im September. Die außerordentliche Generalversammlung wurde daraufhin auf den 21. August 2023 verschoben.
Im Einladungsschreiben vom 21. Juni 2023 für den ursprünglichen Generalversammlungstermin teilte die Beklagtenvertreterin mit, dass sie im Namen und im Auftrag des Geschäftsführers und Gesellschafters, C*, sowie der übrigen Gesellschafter handle. Im Einladungsschreiben waren die geplanten Tagesordnungspunkte enthalten. Im ersten Tagesordnungspunkt war unter anderem ebenjener Themenkomplex enthalten, worüber zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern seit rund vier Monaten Vergleichsgespräche geführt wurden – sohin der Vorwurf, dass der Kläger ein geheimes Bankkonto eröffnet und nicht nachvollziehbare Überweisungen über insgesamt EUR 146.094,61 getätigt habe. Der zweite Tagesordnungspunkt enthielt die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wegen gravierender vorsätzlicher Pflichtverletzungen zum finanziellen Nachteil gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern, der dritte Tagesordnungspunkt die Genehmigung der klagsweisen Geltendmachung von Schadenersatzforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger [F:] und der vierte Tagesordnungspunkt die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung gegen den Kläger, wegen des Verdachtes der Untreue und des schweren gewerbsmäßigen Betruges sowie der Urkundenfälschung .
Das zweite Einladungsschreiben zur auf den 21. August 2023 verschobenen Generalversammlung datiert vom 11. Juli 2023 und knüpft direkt an die zwischen den Rechtsvertretern der Parteien geführte Korrespondenz an. Der Kläger wird darin „neuerlich“ durch die Beklagtenvertreterin zur außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten geladen. Die Tagesordnungspunkte für die Generalversammlung waren in diesem zweiten Einladungsschreiben ebenfalls angeführt.
Am 21. August 2023 fand die außerordentliche Generalversammlung der Beklagten in den Kanzleiräumlichkeiten der Beklagtenvertreterin in ** statt. Der Kläger war durch den Rechtsanwalt der Klagevertreterin, Mag. Rainer Werdnik, vertreten. Die übrigen Gesellschafter waren persönlich anwesend. Der Vorsitzende brachte unter anderem die Tagesordnungspunkte 3. und 4. zur Abstimmung, wobei jeweils die erforderliche einfache Mehrheit der anwesenden Gesellschafter erreicht wurde. Der Vertreter des Klägers stimmte jeweils dagegen.
Zum ersten Tagesordnungspunkt gab der Vertreter des Klägers eine in das Protokoll aufgenommene Stellungnahme ab. Zu den übrigen Tagesordnungspunkten führte er aus, diese seien mangelhaft angekündigt worden und würden zudem keine möglichst präzise Umschreibung enthalten. C* erläuterte daraufhin im Detail die im ersten Tagesordnungspunkt gegen den Kläger enthaltenen Vorwürfe, unter anderem, dass der Kläger gegen einen Gesellschafterbeschluss verstoßen habe, Kontoauszüge gefälscht habe und Überweisungen, Barbehebungen und Zahlungsflüsse ohne Wissen bzw nachvollziehbaren Grund der übrigen Gesellschafter getätigt habe. Die einzelnen Transaktionen, in Summe EUR 146.094,61, sind im ersten Tagesordnungspunkt angeführt.
Im Verfahren begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der in der außerordentlichen Generalversammlung am 21. August 2023 zu den Tagespunkten 3. und 4. gefassten Beschlüsse, in eventu die Feststellung deren Unwirksamkeit. Dazu führte er folgende Anfechtungsgründe ins Treffen:
– Die außerordentliche Generalversammlung sei nicht durch die Geschäftsführung einberufen worden, sondern „durch einen Rechtsvertreter persönlich“. Der Einberufungsmangel sei relevant, weil er Einfluss auf das Zustandekommen der Beschlüsse gehabt habe.
– Mit der Einladung zur Generalversammlung für den 21. August 2023 hätten die übrigen Gesellschafter gegen die Treuepflicht verstoßen, weil sich der Kläger aufgrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit davor nicht entsprechend auf die in der Tagesordnung enthaltenen Vorwürfe habe vorbereiten können.
– Die Beschlussanträge seien nicht ausreichend bestimmt und konkret gewesen. So sei weder die Schadenersatzforderung der Gesellschaft gegenüber dem Kläger konkretisiert worden, noch die schädigende Handlung. Auch die erwähnte Sachverhaltsdarstellung sei nicht näher ausgeführt, sodass die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen nicht nachvollziehbar seien. Schließlich gehe daraus auch nicht hervor, wo eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht werden sollte.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen tauglicher Anfechtungsgründe. Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung sei im Namen und im Auftrag des Geschäftsführers sowie der übrigen Gesellschafter und somit mängelfrei erfolgt. Zudem wäre der behauptete Mangel für das Beschlussergebnis nicht kausal gewesen. Auch liege kein Verstoß gegen Treuepflichten vor. Die Generalversammlung sei sogar über Wunsch des Klägers verschoben worden. Alle Vorwürfe seien dem Kläger vollinhaltlich bekannt gewesen, sodass ihm eine Stellungnahme dazu in der Generalversammlung leicht möglich gewesen wäre. Schließlich hätten sämtliche Beschlussanträge die geforderte Bestimmtheit und Konkretheit aufgewiesen. Die genaue Höhe einer Schadenersatzforderung habe dabei noch nicht genannt werden müssen. Vielmehr sei es Sinn und Zweck des Beschlussgegenstandes 3. gewesen, eine Grundsatzentscheidung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen herbeizuführen. Ungeachtet dessen seien sämtlichen Gesellschaftern aufgrund der vorangegangenen Gespräche, Verhandlungen und Korrespondenzen die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe bestens bekannt gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Dazu stelle es den eingangs dargestellten Sachverhalt fest und führte rechtlich aus:
– Die Einladung zur Generalversammlung sei im Auftrag und im Namen des zweiten Geschäftsführers und der übrigen Gesellschafter erfolgt. Ungeachtet dessen sei die Relevanz des behaupteten Formverstoßes nicht ersichtlich.
– Aus der Terminisierung der Generalversammlung ergebe sich kein Verstoß gegen die Treuepflicht im Sinne einer vom Kläger behaupteten „Überrumpelung“, da ihm die Tagesordnungspunkte seit Monaten bekannt gewesen seien. Seinem Vertreter sei eine Stellungnahme ohnedies möglich gewesen.
– Die zur Beschlussfassung gebrachten Tagesordnungspunkte seien in Zusammenschau mit dem 1. Tagesordnungspunkt ausreichend konkret und bestimmt gewesen. Der zweite Geschäftsführer habe die darin enthaltenen Vorwürfe in der Generalversammlung sogar detailliert erläutert. Letztlich habe der Kläger mit den übrigen Gesellschaftern [gemeint: über die in Rede stehenden Vorwürfe] seit Monaten Vergleichsgespräche geführt.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 41 ZPO und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Soweit für das (Kosten-)Rekursverfahren von Bedeutung sprach es der Beklagten für die Verrichtung der Tagsatzung vom 16. Dezember 2024 den doppelten Einheitssatz zu und begründete dies damit, dass aus der vorgelegten Korrespondenz ein ständiges Vertretungsmandat der Beklagtenvertretung durch die Beklagte und dadurch ein besonderes Vertrauensverhältnis bescheinigt sei.
Gegen dieses Urteil und die darin enthaltene Kostenentscheidung richtet sich die aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie „im Kostenpunkt“ erhobene Berufung des Klägers mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Soweit der Kläger die Kostenentscheidung bekämpft, beantragt er die Abänderung dahin, der Beklagten die Verrichtung der Tagsatzung vom 16. Dezember 2024 nur mit dem einfachen Einheitssatz zu honorieren.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung und der (Kosten-)Rekurs sind nicht berechtigt.
A. Zur Berufung:
I. Zur Mängelrüge:
1. Der Berufungswerber kritisiert das Vorgehen des Erstgerichts in Punkt I. der Berufung („Mangelhaftigkeit des Verfahrens“) mehrfach, wobei er nicht nur das Verfahren an sich, sondern auch die Beweiswürdigung beanstandet. Die zum Teil unübersichtlich dargelegten Argumente werden im Folgenden thematisch zusammengefasst behandelt.
2.1. Zunächst rügt der Berufungswerber den Umstand, dass das Verfahren bereits in der vorbereitenden Tagsatzung geschlossen wurde. Er sei in dieser Tagsatzung „mit für ihn nicht nachvollziehbaren grundsätzlichen Aussagen über seine Klage“ konfrontiert worden. Aufgrund des Unterbleibens der Übersetzung in die slowenische Sprache habe er der Verhandlung zudem „nicht direkt“ folgen können. Es seien weder die Parteien noch Zeugen einvernommen worden, obwohl dies von beiden Parteien beantragt gewesen sei. Durch diese Vorgehensweise habe das Erstgericht weder das „Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien vollständig erörtert“, noch die erforderlichen Beweise aufgenommen. So hätte es das Vorbringen der Beklagten, wonach sie lediglich eine Grundsatzentscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Kläger erwirken habe wollen und weiters, dass die konkrete Taten in der Sachverhaltsdarstellung nicht angeführt werden brauchten, erörtern und in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Auch habe es sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, wonach am Ende des Tagesordnungspunktes 4. die Formulierung „etc“ stünde, was die behauptete Unbestimmtheit indiziere. Das Erstgericht hätte weiters zu den stattgefundenen Vergleichsgesprächen eine „Stoffsammlung“ durchführen müssen, wenn es diese im Zusammenhang mit der fraglichen Bestimmtheit der Beschlussgegenstände ins Treffen führe.
2.2. Der Umstand, dass das Verfahren bereits in der vorbereitenden Verhandlung geschlossen wurde, kann für sich keinen Verfahrensmangel begründen, sondern war eine Folge der aus Sicht des Erstgerichts gegebenen Entscheidungsreife. Das Unterbleiben der Beiziehung eines Dolmetschers für die slowenische Sprache begründete ebenso keine Mangelhaftigkeit, war der allenfalls der deutschen Sprache nicht mächtige Kläger in der Tagsatzung doch wirksam vom Rechtsanwalt der Klagevertreterin vertreten.
2.3. Soweit der Berufungswerber das Unterbleiben von Zeugen- und Parteieneinvernahmen rügt, führt er nicht aus, welcher konkrete Zeuge einvernommen hätte werden sollen. Zudem zeigt er die Relevanz des vermeintlichen Verfahrensmangels nicht auf, indem er nicht darlegt, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn die Parteien und Zeugen einvernommen worden wären (RS0043039 [T4, T5]).
2.4. Die in der Mängelrüge mehrfach geäußerte Kritik, das Erstgericht habe „das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien“ nicht vollständig „erörtert“, würde nur insoweit zielführend sein, wenn der Berufungswerber eine „Überraschungsentscheidung“, also einen Verstoß gegen § 182a ZPO rügen würde (vgl RS0037300). Darauf zielen seine Ausführungen aber offenkundig nicht ab, zumal er überhaupt nicht ausführt, welches Vorbringen er nach entsprechender Erörterung durch das Erstgericht erstattet hätte.
Vielmehr sieht er sich darin beschwert, dass das Erstgericht das Vorbringen der Beklagten zur Bestimmtheit des Inhalts der Beschlussgegenstände – die Nennung der konkreten Schadenersatzforderung und des konkreten Inhalts der Sachverhaltsdarstellung seien demnach nicht nötig gewesen – bei seiner Entscheidung, die Beschlussgegenstände seien ausreichend bestimmt gewesen, nicht „berücksichtigt“ habe. Ebenso habe es nicht berücksichtigt, dass im Tagesordnungspunkt 4. die Abkürzung „etc“ zu lesen sei, was die Unbestimmtheit des Beschlussgegenstandes indiziere. Damit rügt der Berufungswerber aber grundsätzlich keinen Verfahrensmangel, sondern allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage nach der Bestimmtheit der in Rede stehenden Beschlussgegenstände. Bezeichnenderweise zitiert er in diesem Zusammenhang ausdrücklich Passagen der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung (siehe Seite 3 der Berufungsschrift, Absätze 3., 4. und 5.).
2.5. Wenn der Berufungswerber Beweisaufnahmen und Feststellungen zum Inhalt der Vergleichsgespräche vermisst, rügt er in Wahrheit eine der Rechtsrüge zuzuordnende sekundäre Mangelhaftigkeit. Eine solche würde vorliegen, wenn das Erstgericht rechtlich relevante Beweise nicht aufgenommen und rechtlich relevante Feststellungen nicht getroffen hätte. Eine derartige Lücke im festgestellten Sachverhalt liegt hier aber nicht vor, stellte das Erstgericht zu diesem Thema doch fest, dass die Gesellschafter die Vergleichsgespräche zum Themenkomplex „nicht nachvollziehbare Überweisungen von insgesamt EUR 146.094,61“ führten.
3.1. In der Folge releviert der Berufungswerber eine „mangelhafte Beweiswürdigung“, zumal diese lediglich in zwei Absätzen ausgeführt sei und „auf das Vorbringen“ des Klägers „zur Historie“ nicht eingegangen worden sei (siehe Seite 4 der Berufungsschrift). Soweit das Erstgericht die Feststellung, wonach C* die im ersten Tagesordnungspunkt enthaltenen Vorwürfe im Detail erläutert habe, auf unbedenkliche Urkunden stütze, so ergebe sich gerade aus dem Protokoll Beilage ./D, Seite 10, dass dies nicht erfolgt sei. Woraus das Erstgericht seine Feststellungen zu nicht nachvollziehbaren Überweisungen in Höhe von EUR 146.094,61 gefolgert habe, sei zudem nicht nachvollziehbar, zumal auch Barbehebungen vorgeworfen würden und die Summen nicht übereinstimmten. Zu Unrecht nehme das Erstgericht beim zweiten und eigentlichen Einladungsschreiben vom 11. Juli 2023 auf die bereits im ersten Einladungsschreiben vom 21. Juni 2023 enthaltenen Tagesordnungspunkte (Beilage ./E) Bezug. Vielmehr hätte es berücksichtigen müssen, dass sich der Kläger auf die mit dem zweiten Einladungsschreiben übermittelten Tagesordnungspunkte (Beilage ./F) nicht zeitgerecht habe vorbereiten können.
3.2. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, den der Berufungswerber mit seinen Ausführungen allenfalls im Auge hat, macht er damit nicht geltend. Ein solcher könnte allenfalls bei einem Verstoß gegen die Begründungspflicht nach §§ 272 Abs 3, 417 Abs 2 ZPO vorliegen (RS0102004; Rechberger in Fasching/Konecny 3 III/1, § 272 ZPO Rz 8; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1, § 496, Rz 33 und 43). Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt etwa vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist (vgl RS0040122 [T1]), bei fehlender Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen (RS0041860; RS0040217; RS0040122), oder wenn die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist oder bloß mit floskelhafter Begründung erfolgte ( Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 503 ZPO Rz 49). Derartige Umstände macht der Berufungswerber nicht geltend, das Urteil ist jedenfalls begründet und überprüfbar. Der Vorwurf, das Erstgericht sei in seiner Beweiswürdigung nicht auf ein „Vorbringen“ des Berufungswerbers eingegangen, verkennt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auf Parteienvorbringen einzugehen ist, sondern vielmehr die zum strittigen Sachverhalt getroffenen Feststellungen unter Bezugnahme auf vorliegende Beweisergebnisse zu begründen sind. Diesem Erfordernis kam das Erstgericht in ausreichender Form nach, wenn es auf die in ihrer Echtheit unbestrittenen und hinsichtlich ihres Inhalts unstrittigen Urkunden Beilagen ./D und ./E verwies – auch wenn sich die knappe Beweiswürdigung nur über 2 Absätze erstreckt. Sollte sich aus diesen Urkunden ein anderer als der festgestellte Sachverhalt ergeben, ist der Berufungswerber auf die Beweisrüge oder auf das Aufzeigen einer konkreten Aktenwidrigkeit verwiesen.
Dem kommt er aber weder ausdrücklich nach, noch kann seinen Ausführungen zur Mängelrüge oder an einer anderen Stelle der Berufung Entsprechendes entnommen werden. Zwar beanstandet er die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den Feststellungen, dass C* in der Generalversammlung den Tagesordnungspunkt 1. im Detail erläutert habe (siehe Seite 4, 2. Absatz der Berufungsschrift), und dass der Kläger Überweisungen über EUR 146.094,61 getätigt habe (siehe Seite 4, 3. Absatz der Berufungsschrift), bietet aber – als Voraussetzung für eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge – keine Ersatzfeststellungen an. Aus diesem Grund können seine in der Mängelrüge getätigten Ausführungen auch nicht im Zweifel zu seinen Gunsten als Beweisrüge gewertet werden.
Dass allfällige Unklarheiten, die sich aus einem Verstoß gegen das Gebot der strikt getrennten Ausführung der Berufungsgründe ergeben, zu Lasten des Berufungswerbers gehen, ist in diesem Zusammenhang anzumerken ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 12 mwN; RS0041761; RS0041911).
4. Die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt daher nicht vor.
II. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Als aktenwidrig bekämpft der Berufungswerber die eingangs kursiv gekennzeichnete Feststellung [F] zum Inhalt des 4. Tagesordnungspunktes. Das Erstgericht hätte aktenkonform feststellen müssen, dass die betreffende Passage der Urkunde Beilage ./E unter Tagesordnungspunkt 4. am Ende die Abkürzung „etc“ enthalte.
Damit wird jedoch keine Aktenwidrigkeit gerügt, sondern die Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen zum Inhalt des Einladungsschreibens Beilage ./E. In Wahrheit begehrt der Berufungswerber daher eine zusätzliche Feststellung dahin, dass Punkt 4. der Tagesordnung am Ende noch die Abkürzung „etc“ enthalte. Damit ist er auf die – ohnedies in diesem Sinne ausgeführte – Rechtsrüge verwiesen, zumal das Fehlen der begehrten zusätzlichen Feststellung im Falle seiner rechtlichen Relevanz einen sekundären Feststellungsmangel bedeuten würde.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt lässt sich den Feststellungen des Erstgerichts zusammenfassend entnehmen:
– dass das im Namen des zweiten Geschäftsführers und der übrigen Gesellschafter ergangene Einladungsschreiben vom 11. Juli 2023 abermals die Tagesordnungspunkte des ersten Einladungsschreibens Beilage ./E enthielt,
– denen in Punkt 1. jener Themenkomplex betreffend die Vorwürfe gegenüber dem Kläger zu entnehmen war, worüber zwischen sämtlichen Gesellschaftern bereits seit rund 4 Monaten Vergleichsgespräche geführt wurden, sohin der Vorwurf, dass der Kläger ein geheimes Bankkonto eröffnet und nicht nachvollziehbaren Überweisungen getätigt habe, und
– C* in der Generalversammlung die im Tagesordnungspunkt 1. gegen den Kläger enthaltenen Vorwürfe im Detail erörterte, nämlich, dass dieser Kontoauszüge gefälscht habe und grundlos Transaktionen in Form von Überweisungen und Barbehebungen getätigt habe.
Dieser Sachverhalt wird durch das Berufungsgericht mit dem unstrittigen (wörtlichen) Inhalt des vom Kläger vorgelegten Einladungsschreibens vom 11. Juli 2023 (Beilage ./F) betreffend die Anführung der Tagesordnungspunkte wie folgt ergänzt (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens siehe RS0121557 insbesondere [T3] sowie RS0040083 [T1]):
„Die Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Generalversammlung lauten wie folgt:
1. Dem Geschäftsführer und Gesellschafter A*, geb. **, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, auf nachstehende Vorwürfe Stellung zu nehmen:
a. Aufklärung, weshalb von Herrn A* ohne Wissen und Zustimmung der übrigen Gesellschafter neben dem bereits bestehenden offiziellen Bankkonto D* ein neues Bankkonto für die B* GmbH zu Konto E* eröffnet wurde.
b. Aufklärung, weshalb von Herrn A* vom offiziellen Bankkonto auf das von ihm neu eröffnete, von ihm geheim gehaltene Bankkonto zu Konto E* nachstehende Geldbeträge transferiert wurden, wofür von ihm, um die Überweisungen zu verschleiern, nachweislich die Kontoauszüge gefälscht wurden:
18.08.2021 EUR 5.270,00
(...)
c. Aufklärung über den Verwendungszweck bzw. Gründe nachstehender Bankomatbehebungen von Herrn A* vom Konto E*:
21.09.2021 EUR 3.000,00
(…)
d. Aufklärung, weshalb nachstehende Bankomatbehebungen von Herrn A* im Namen von Herrn C* getätigt wurden sowie Aufklärung über deren tatsächlichen Verwendung.
21.09.2021 EUR 3.000,00
(…)
e. Aufklärung über den Verwendungszweck bzw. Gründe nachstehender Überweisungen vom Konto E* auf ein Privatkonto des A* bei der F* GmbH:
25.08.2021 EUR 500,00
(...)
f. Verwendungszweck bzw. Gründe für nachstehende von Herrn A* getätigten Überweisungen vom Konto E* an die Firma G*, j.d.o.o., Kroatien:
10.11.2021 EUR 2.100,00
(…)
g. Verwendungszweck bzw. Gründe für nachstehende von Herrn A* getätigten Überweisungen vom Konto E* an die Firma G* d.o.o., Slowenien:
25.08.2022 EUR 2.900,00
(…)
h. Verwendungszweck bzw. Gründe für nachstehende von Herrn A* getätigten Überweisungen vom Konto E* an die Firma H*:
30.11.2021 EUR 259,85
(…)
i. Aufklärung, weshalb von Herrn A* die offenen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und Forderungen gegenüber bestehenden Kunden trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Aufforderung durch die I* GmbH nicht offengelegt wurden.
j. Aufklärung, weshalb den Gesellschaftern, trotz mehrmaliger Aufforderung den Zutritt in die Geschäftsräumlichkeiten in ** verweigerte.
k. Aufklärung, über die Gründe, weshalb die von Herrn A* betreuten Kunden, ihre Ware nicht mehr bei der I* beziehen.
i. Aufklärung, weshalb von Herrn A* die J* GmbH mit Sitz in ** gegründet wurde, ohne das die Gesellschafter darüber informiert worden sind.
j. Aufklärung über die Gründe, die dazu geführt haben, dass von der J* GmbH zahlreiche Kunden der I* GmbH übernommen wurden.
k. Aufklärung, welche konkreten Leistungen von der Fa. G* in Slowenien und in Kroatien für die I* GmbH erbracht worden sein sollen, da der dringende Verdacht besteht, dass zum finanziellen Nachteil der I* GmbH Leistungen verrechnet und bezahlt wurden, die nicht oder für andere Unternehmen erbracht worden sind.
2. Abberufung des Geschäftsführers A*, geb. **, wegen gravierender vorsätzlicher Pflichtverletzungen zum finanziellen Nachteil gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern.
3. Genehmigung der klagsweisen Geltendmachung von Schadenersatzforderungen der Gesellschaft gegenüber Herrn A*, geb. **.
4. Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung gegen Herrn A*, geb. **, wegen des Verdachtes der Untreue und des schweren gewerbsmäßigen Betruges sowie der Urkundenfälschung etc.“
Ausgehend davon erachtet das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die mängelfreie Einladung zur Generalversammlung ohne Treueverstoß gegenüber dem Kläger erfolgte und die angefochtenen Beschlussgegenstände ausreichend bestimmt waren, für zutreffend, hingegen die Ausführungen in der Rechtsrüge für nicht stichhältig.
2. Gegenstand der angefochtenen Beschlussfassungen sind Beschlüsse gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG. Ein solcher Beschluss muss von seinem Inhalt her eindeutig erkennen lassen, dass und welche konkreten Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden sollen, wobei es für die Individualisierung genügt, den Lebenssachverhalt, aus dem Ansprüche abgeleitet werden, darzulegen ( Enzinger in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 35 Rz 95; Baumgartner/Mollnhuber/U.Torggler in U.Torggler , GmbHG § 35 Rz 26; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG 3 § 35 Rz 38; Aburumieh/Arlt/Gruber in Foglar-Deinhardstein/ Aburumieh/Hoffenscher-Summer , GmbHG 2 zu § 35 GmbHG Rz 90). Die vom Berufungswerber geforderte Bezifferung der Ansprüche ist hingegen ebenso nicht nötig, wie eine rechtliche Würdigung des inkriminierten Verhaltens des Geschäftsführers ( Enzinger aaO). Da die konkrete Höhe der erfolgversprechend verfolgbaren Ansprüche regelmäßig erst von einem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche zu beauftragenden Rechtsanwalt abgeschätzt werden kann, ist die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungswerbers unhaltbar. Ungeachtet dessen war den Gesellschaftern hier die Höhe der dem Kläger zu Last gelegten schädigenden Transaktionen aus dem Inhalt des Tagesordnungspunktes 1. ohnedies bekannt.
3. Dass die Gegenstände der angefochtenen Beschlüsse bei singulärer Betrachtung die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe nicht enthalten, führt nicht zu deren Unbestimmtheit. Eine derartige – offenbar vom Kläger vertretene – gesonderte Betrachtung der einzelnen Beschlussgegenstände ist nicht anzustellen, hatte die außerordentliche Generalversammlung vom 21. August 2023 doch unstrittig einzig die in Rede stehenden Vorwürfe laut Punkt 1. der Tagesordnung und davon abgeleitete Schritte zum Gegenstand. Der übertrieben formalistische Standpunkt des Berufungswerbers verkennt, dass besondere Förmlichkeiten für die Beschlussfassung nach § 35 Abs 1 Z 6 ZPO nicht gefordert werden, sodass sogar eine mündliche (allenfalls sogar konkludente) Beschlussfassung im Rahmen einer formlosen Zusammenkunft der Gesellschafter genügt (9 ObA 5/10s mwN; Enzinger aaO; Aburumieh/Arlt/Gruber aaO). Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Gesellschafter die angefochtenen Beschlüsse im Zusammenhang mit den Vorwürfen laut Tagesordnungspunkt 1. fassten.
4. Ungeachtet der Frage, ob die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung überhaupt eine Anspruchsverfolgung im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG darstellt, wird doch damit kein „Anspruch der Gesellschaft“ verfolgt, brauchte der angefochtene Beschluss laut Tagesordnungspunkt 4. nicht sämtliche denkbaren Straftatbestände anführen, soll mit einer Sachverhaltsdarstellung doch schon begrifflich bloß ein allenfalls strafrechtlich relevanter Sachverhalt angezeigt werden. Die rechtliche Bewertung des angezeigten Sachverhalts obliegt in der Folge den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten. Daher führt die in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber relevierte Abkürzung „etc“ auch nicht zur Unbestimmtheit des Beschlussgegenstandes. Dass dieser zudem enthalten müsse, „bei wem“ die Sachverhaltsdarstellung eingebracht werden sollte, kann der Berufungswerber letztlich nicht ernsthaft meinen, kommen dafür doch nur die gesetzlich vorgesehen Strafverfolgungsbehörden in Frage.
5. Da dem Kläger die ihm vorgeworfenen Transaktionen bereits seit Monaten bekannt waren – nach den Feststellungen wurden darüber monatelange Vergleichsgespräche geführt – und zwischen der (zweiten) Einladung und dem Versammlungstermin mehr als ein Monat lag, konnte die Wahl des Termins der Generalversammlung am 21.8.2023 keinen Verstoß gegen allfällige Treuepflichten bedeuten. Inwiefern dem Berufungswerber eine inhaltliche Stellungnahme zu ihm längst bekannten Vorwürfen nicht möglich gewesen wäre, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.
6. Schließlich liegen auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor. Dass die Tagesordnungspunkte 3. und 4., sohin die Gegenstände der angefochtenen Beschlüsse nicht erläutert wurden, führt entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht zur Unbestimmtheit der Beschlüsse, ging doch der den Beschlüssen zugrundeliegende Lebenssachverhalt bereits aus Tagesordnungspunkt 1. hervor und wurde dieser zudem in der Generalversammlung detailliert erläutert. Aus diesem Grund bedurfte es keiner Feststellung über das Unterbleiben der Erläuterung der Tagesordnungspunkte 3. und 4.. Der Berufungswerber vertritt in diesem Zusammenhang die verfehlte singuläre Betrachtung der einzelnen schriftlich dokumentierten Beschlüsse, worauf bereits hingewiesen wurde. Letztlich bedarf es mangels rechtlicher Relevanz auch keiner Feststellungen zum Inhalt der in der Generalversammlung abgegebenen Stellungnahme des Vertreters des Klägers. Aus dem Umstand, dass dieser inhaltlich nicht Stellung bezog, ist nämlich nicht der Schluss zu ziehen, dass dem Kläger eine Stellungnahme nicht bereits davor möglich war. Dass seine „Vorbereitungszeit“ auf die Generalversammlung, in der ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht zu kurz war, wie die Berufungsausführungen unterstellen, wurde bereits ausgeführt.
Damit scheitert auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Die beiden Anfechtungsbegehren sind angesichts der Fassung der angefochtenen Beschlüsse in der selben Generalversammlung und deren Anfechtung aus den selben Anfechtungsgründen gemäß § 55 JN zusammenzurechnen (6 Ob 199/09x). Hinter der Anfechtung des zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschlusses liegt das Interesse des Klägers, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verhindern, wobei aus den mit der Klage vorgelegten Einladungsschreiben Beilagen ./E und ./F, konkret aus dem darin beschriebenen Tagesordnungspunkt 1. hervorgeht, dass die Beklagte von einem Schaden in Höhe von über EUR 100.000,00 ausgeht. Die Anfechtung des zu Tagesordnungspunkt 4. gefassten Beschlusses bezweckt die Verhinderung der Anzeige des Beklagten wegen des Verdachts schwerer Verbrechen. Vor diesem Hintergrund sah sich das Berufungsgericht veranlasst, den Entscheidungsgegenstand mit einem insgesamt EUR 30.000,00 übersteigenden Betrag zu bewerten.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass bestand, die ordentliche Revision zuzulassen.
B. Zum Kostenrekurs („Berufung im Kostenpunkt“):
1. Obwohl ein konkreter ziffernmäßig bestimmter Abänderungsantrag nicht gestellt wurde, ist aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift eindeutig zu erkennen, wogegen sich der Kläger wendet und welche Kosten der Beklagten er nicht ersetzen will. Konkret rügt er den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Verrichtung der Tagsatzung vom 16. Dezember 2024. Aus der vorliegenden Korrespondenz ginge ein ständiges Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagtenvertreterin und der Beklagten gerade nicht hervor, sondern bloß ein solches zu den übrigen Gesellschaftern.
2. Die Beklagte begründete die Beiziehung der nicht am Gerichtsort ansässigen Beklagtenvertreterin damit, dass diese bereits im Vorfeld in die Beschlussfassung der Generalversammlung eingebunden gewesen sei und seit diesem Zeitpunkt die Beklagte in Österreich ständig vertrete.
3. Nach ständiger Rechtsprechung sind Mehrkosten, die durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es würden besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei bescheinigt – etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder dass dieser sich mit der Sache schon eingehend befasst hat (RS0036203; 9 Ob 102/22y; 10 Ob 13/20i).
4. Aus der vorgelegten vorprozessualen Korrespondenz geht zwar kein ständiges Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Beklagtenvertreterin hervor. Jedoch folgt daraus zumindest, dass die Beklagtenvertreterin bereits im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der außerordentlichen Generalversammlung vom 21. August 2023 sowohl die übrigen Gesellschafter als auch die Beklagte – diese vertreten durch deren Geschäftsführer C* – vertrat und in diesem Sinne mit der Sache bereits eingehend befasst war. Die beklagte GmbH durfte sich schon aus diesem Grund im vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahren ohne kostenrechtliche Folgen von der selben „auswärtigen“ Rechtsvertreterin beraten und vertreten lassen, die sie und die übrigen die Gesellschafter, die sich im Streit mit dem angreifenden Gesellschafter befinden, in der Sache schon davor vertrat.
5. Aus diesem Grund scheitert auch der Kostenrekurs. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein weiterer Rechtszug gegen diese Entscheidung ausgeschlossen.