Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A * und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Juli 2024, AZ ** (ON 136 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Graz ist zum Aktenzeichen ** ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig. Seit 4. Jänner 2024 wird dieses Verfahren auch gegen den am ** geborenen chinesischen Staatsangehörigen A* geführt (vgl ON 14: Anordnung der Observation als erste Verfahrenshandlung iSd § 58 Abs 1 Z 2 StPO).
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 beantragte dieser – ohne inhaltliche Begründung seines Antrags – die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 Abs 1 Z 1 StPO idF vor BGBl I 2024/157 (ON 120).
Die Staatsanwaltschaft übermittelte den Einstellungsantrag mit einer ablehnenden Stellungnahme vom 9. Juli 2024 (ON 130) an das Erstgericht.
Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme ging sie vom Verdacht aus, B*, C*, A* und D* hätten im Zeitraum von November 2021 bis September 2023 in **, ** und anderen Orten (§ 64 Abs 1 Z 4a lit a StGB)
A. die chinesischen Staatsangehörigen E* und F*
1. mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Prostitution nachgehen, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich nach Österreich zu begeben, in dem sie vorgaben, E* könne in ** einem Restaurant und F* als Masseurin arbeiten,
2. mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der E* und der F* eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, E* und F* ausgebeutet, indem sie ihnen nahezu den gesamten Schandlohn, den sie aus der Prostitution erwirtschaften, ohne adäquate Gegenleistung abnahmen;
B. die chinesische Staatsangehörige G*
1. sohin eine volljährige Person, mit dem Vorsatz, dass sie sexuell ausgebeutet werde, unter Einsatz unlauterer Mittel gegen diese Person, nämlich unter Ausnützung einer Zwangslage, indem sie G*, deren Familie in China im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Kredits gefährlich bedroht wurde, weshalb G* in schwerer wirtschaftlicher Bedrängnis stand und sie auf dem Arbeitsmarkt keine reale Chance hatte, ein zumindest existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, was den Beschuldigten bekannt war, wobei sie die Drucksituation wie das Fehlen alternativer Wohn- und Arbeitsmöglichkeit und jeglichen sozialen Umfelds bewusst einkalkulierten, zur Ausübung der Prostitution anwarben, sie beherbergten und beförderten,
2. der Prostitution zugeführt, indem sie auf G* einen gezielten und aktiven Einfluss nahmen, dass G* ihre gesamte Lebensführung auf eine sich prostituierenden Person ausrichtete, indem sie, als G* im September 2023 nach Österreich gekommen war, B* mittels WeChat in Kontakt mit ihr in Kontakt trat, ihr in der Anzeige eine Arbeit als Masseurin anbot, sie im Zuge weiterer Kontakte zur Prostitution verhielt, indem sie G* unter sehr starken Druck setzte und sie G* und D* in das Prostituiertenmilieu und in das Bordellgeschäft einführten.
Dieser Sachverhalt sei dem Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB (A.1.), dem Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (A.2.), dem Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 StGB (B.1.) und dem Vergehen des Zuführens zur Prostitution nach § 215 StGB (B.2.) zu subsumieren.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einstellungsantrag ab, weil kein Einstellungsgrund nach § 108 Abs 1 StPO idF vor BGBl I 2024/157 vorliege.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, in der er vorbringt, dass sich aus dem Akteninhalt kein strafbares Verhalten ergeben würde (ON 137).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 108 Abs 2 StPO in der mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretenen und in Bezug auf den Wortlaut der Einstellungsgründe gegenüber der Vorgängerbestimmung unverändert gebliebenen Fassung des BGBl I 2024/157 hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (1.), oder der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (2.).
Der Einstellungsgrund nach der Z 1 erfordert die Gewissheit und nicht etwa nur eine Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit, dass der Sachverhalt nicht strafbar oder verfolgbar sein werde. Dass das Gericht einen Freispruch im Fall der Anklageerhebung für möglich oder gar wahrscheinlich hält, reicht nicht aus. Auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ vermag eine Einstellung daher nicht zu tragen (zu § 108 Abs 1 Z 1 StPO aF: Pilnacek/Stricker , WK StPO § 108 Rz 28; Koller in Schmölzer/Mühlbache r, StPO 1 § 108 Rz 5; Huber , LiK StPO § 108 Rz 4).
Der Einstellungsgrund nach der Z 2 hingegen liegt vor, wenn der Verdacht die Fortsetzung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Dabei sind Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts, Dauer und Umfang des Ermittlungsverfahrens und das Gewicht der vorgeworfenen strafbaren Handlung abzuwägen ( Pilnacek/Stricker , WK StPO § 108 Rz 32; Koller in Schmölzer/Mühlbacher , StPO 1 § 108 Rz 6, Huber , LiK StPO § 108 Rz 5 f).
Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ergab sich aus den Ermittlungsakten – soweit hier relevant – ein hinreichend konkreter Verdacht dahingehend, dass die chinesische Staatsangehörige F* im Jahr 2022 von B* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, sie könne in einem klassischen Massagesalon einer Beschäftigung als Masseurin nachgehen, dazu verleitet wurde, sich von Italien, wo sie zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nach Österreich zu begeben, wobei der Vorsatz von B* darauf gerichtet war, dass F* in Österreich der Prostitution nachgehen sollte. Der Beschwerdeführer trug nach der Verdachtslage zur Tat bei, indem er für die Betroffene noch vor Beginn der Prostitution über Auftrag von B* Chauffeurleistungen erbrachte.
Diese Verdachtsannahme ergibt sich aus den prima facie glaubhaften Angaben der Zeugin F*, die vor der Polizei (ON 13.3, 13.4, 69.4) und im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 108) angab, dass sie über einen Messenger-Dienst mit B* in Kontakt getreten sei, die ihr eine Arbeitsstelle als „Gesundheitsmasseurin“ zugesagt und ihr ausdrücklich versichert habe, dass sie keine sexuellen Dienstleistungen erbringen müsse. Erst nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie erfahren, dass sie für B* der Prostitution nachgehen müsse. In Bezug auf den Beschwerdeführer, dessen Namen sie nicht kannte, gab sie unter Vorlage eines Lichtbilds an, dass es sich dabei mutmaßlich um jenen Mann handle, der sie nach ihrer Ankunft in Österreich über Auftrag von B* zu ihrer Erstbefragung im Asylverfahren und anschließend in ihre Unterkunft gebracht habe. Auch wenn F* den Beschwerdeführer nicht eindeutig identifizieren konnte, besteht mit Blick auf die Angaben der weiteren Zeuginnen H* (ON 169.31) und G* (ON 69.3), die ebenfalls angaben, dass sie der Beschwerdeführer, den sie „**“ nannten, über Auftrag von B* chauffiert habe, kein vernünftiger Zweifel daran, dass es sich bei ihm tatsächlich um den von F* beschriebenen Fahrer handelte.
Dass der (zumindest bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers, der die Erbringung von Chauffeurdiensten nicht bestreitet (ON 52.2), darauf gerichtet war, durch seine Leistungen die Verbringung des Opfers in einen anderen Staat zum Zweck der Prostitution zu fördern, lässt sich bei lebensnaher Beurteilung aus den Telefonüberwachungsprotokollen in ON 13.5 bis ON 13.9 ableiten. Darin wurden Gespräche zwischen ihm und B* aufgezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er in ihre Geschäftstätigkeit eingebunden war und nicht nur Instruktionen in Bezug auf die Absolvierung von Fahrten erhielt, sondern auch angewiesen wurde, Frauen zu bringen, wenn er welche „habe“, und seine Funktion gegenüber den Behörden zu verschleiern („Besuch“).
Dieser Lebenssachverhalt wäre dem Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach §§ 12 dritter Fall, 217 Abs 2 StGB zu subsumieren. Dass die dargestellten Beitragshandlungen erst erbracht wurden, als sich das Tatopfer bereits in Österreich aufhielt, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil ein Tatbeitrag bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz (hier: auf die Ausübung der Prostitution durch das Tatopfer im anderen Staat bezogener Vorsatz) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, im konkreten Fall sohin bis zur Aufnahme der Prostitution, geleistet werden kann (RS0090346 [T2]; Philipp , WK² StGB § 217 Rz 27).
Die dargestellte Verdachtslage wurde seit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht entkräftet. Vielmehr gab auch die in der Zwischenzeit als Zeugin vernommene H* vor der Polizei (ON 169.31) und in ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 194) an, dass ihr B* eine Arbeitsstelle als Masseurin versprochen habe, woraufhin sie von Italien nach Österreich eingereist sei und nach ihrer Ankunft in Österreich erfahren habe, dass sie hier statt dessen der Prostitution nachgehen solle. Der Beschwerdeführer, den sie auf einem Lichtbild wiedererkannte, habe sie in ** vom Bahnhof abgeholt, zu einem Massenquartier und anschließend von dort zur Asylbehörde gebracht. Schließlich habe er sie noch von **, wo sie B* getroffen habe, zu deren „Studio“ in ** gefahren (ON 169.31, 8).
Ungeachtet dessen, dass E* den Beschwerdeführer nicht wiedererkannte und sich in Bezug auf G* weder aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft noch aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer an zu ihrem Nachteil begangenen Taten beteiligt gewesen wäre, ist damit keineswegs gewiss, dass der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Lebenssachverhalt nicht strafbar oder verfolgbar sein werde. Damit liegen die Voraussetzungen des § 108 Abs 2 Z 1 StPO nicht vor. Aber auch der (vom Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich geltend gemachte) Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 Z 2 StPO ist nicht gegeben, weil der Tatverdacht bereits jetzt hinreichend konkret ist, um die weitere Fortsetzung des Verfahrens wegen eines Sachverhalts, der einem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen zu subsumieren ist, zu rechtfertigen.
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