Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, Beruf keine Angabe, **, vertreten durch GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen (ausgedehnt) EUR 98.386,85 samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 98.386,85) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. März 2025, **-56, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.214,24 (darin EUR 369,04 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des Verfahrens sind dem Kläger aus zwei vorangegangenen Gerichtsverfahren (** und ** je des Landesgerichts Klagenfurt) vom dortigen Kläger DI C* nach Prozessverlust zu ersetzende Prozesskosten. In diesen beiden Verfahren nahm DI C* den (hier) Kläger (dort Beklagter) unter anderem aufgrund von Inkassozessionen des (hier) Beklagten in Anspruch.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Dezember 2024 (4 R 108/24w) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts vom 29. April 2024 Folge und hob dieses auf. Die Rechtssache wurde – ohne Rechtskraftvorbehalt – zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit am 13. Februar 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 39) erhob der Beklagte gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Dezember 2024 einen als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Rekurs.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (ON 40) wies das Erstgericht den am 13. Februar 2025 vom Beklagten eingebrachten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ zurück. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 5. März 2025 (ON 51, 4 R 38/25b) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhebt der Beklagte mit am 24. März 2025 eingebrachten Schriftsatz (ON 55) einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2025 weist das Erstgericht den am 24. März 2025 eingebrachten Revisionsrekurs zurück . Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss – wie hier – zur Gänze bestätigt worden sei. Der außerordentliche Revisionsrekurs sei daher gemäß § 523 ZPO zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Rekurs gegen den Beschluss vom 31. März 2025 stattzugeben, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag der Vorlage des Revisionsrekurses vom 24. März 2025 an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen. Der Kläger erstattet eine Rekursbeantwortung .
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, sodass der Rekurswerber zunächst darauf verwiesen werden kann (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).
In der gebotenen Kürze wird nachstehende Begründung angefügt:
1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt worden ist und der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, – wie hier – nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]; 10 Ob 18/24f [Rz 6], 10 Ob 1/25g [Rz 5] ua).
2. § 523 ZPO sieht vor, dass Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet, von dem Gericht, bei welchem sie überreicht werden, zurückzuweisen sind. Dies gilt auch für jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse ( Kodek in Rechberger , ZPO 5 § 523 Rz 1 mN).
3. Die Zurückweisung des nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässigen (außerordentlichen) Revisionsrekurses durch das Erstgericht erfolgte somit im Einklang mit der Rechtslage. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Im hier vorliegenden Zwischenstreit über die letztlich verneinte Zulässigkeit des Rekurses ist die Kostenentscheidung nicht nach § 52 ZPO vorzubehalten (RS0123222). Der Kläger hat auf die fehlende Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen und daher nach §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Kostenersatz (vgl RS0123222 [T8, T13]).
5. Nach einer Bestätigung der erstinstanzlichen Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen (RS0126264).
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