Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der Antragstellerin A* , geboren am **, Polizistin, **, wegen Verfahrenshilfe vor Einleitung eines Verfahrens, hier: Nachzahlung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. März 2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Nachzahlung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 23. November 2023, **-3, wurde A* die Verfahrenshilfe (hier relevant) im Umfang der §§ 64 Abs 1 Z 1 lit f und Z 3 ZPO (durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt, sowie durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwalts) bewilligt. Dem lag ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Teilung der je im Hälfteeigentum der Antragstellerin und ihres ehemaligen Lebensgefährten B* stehenden Liegenschaft EZ ** KG **, BG Liezen zugrunde.
Mit Bescheid der ** Rechtsanwaltskammer vom 28. Dezember 2023 wurde Mag.C*, Rechtsanwältin in **, zur Verfahrenshelferin bestellt (ON 4).
Im Verfahren gemäß § 71 ZPO teilte die Verfahrenshelferin unter Vorlage des Klagsentwurfs, des Kaufvertrags, der Barauslagenliste und des Kostenverzeichnisses (über EUR 7.385,06 brutto) mit, dass sie die Klage im Entwurf verfasst habe, die Angelegenheit jedoch aufgrund des zwischenzeitig erfolgten freihändigen Verkaufs der Liegenschaft (um EUR 590.000,--) erledigt sei. Im Zuge der Errichtung des Kaufvertrags und davor seien die verzeichneten Mails und Telefonate geleistet worden. Die Nachfrage bei der Antragstellerin vom 14. Jänner 2025 habe ergeben, dass eine Lösung betreffend die gesamte Liegenschaft (auch mit den Eltern des ehemaligen Lebensgefährten und „ihren eigenen Vater betreffend die Küche“) gefunden worden sei (ON 6).
Die Antragstellerin legte aktuelle Einkommensnachweise und Kontounterlagen vor (ON 8). Außerdem teilte sie mit, dass sie der Verfahrenshelferin für die Überprüfung zweier Verträge EUR 180,-- bezahlt habe und über die „Rückforderung“ erstaunt sei, nachdem Mag. C* sehr darauf hingewirkt habe, dass die Antragstellerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte „dies selber lösen, da sie nur zur Klagseinbringung bestellt“ worden sei (ON 9).
Über Nachfrage des Gerichts, „welche Zahlungen für welche Leistungen von A* erfolgt“ seien, legte die Verfahrenshelferin ergänzend ein „Konvolut Korrespondenz“ und eine Überweisungsbestätigung über EUR 180,-- vor (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Antragstellerin, der Verfahrenshilfevertreterin die mit EUR 3.696,65 (darin enthalten EUR 615,31 USt. und EUR 4,78 an Barauslagen) bestimmte Entlohnung binnen 14 Tagen nachzuzahlen (ON 12).
Dies wurde damit begründet, dass die Antragstellerin bei einem Sparvermögen von rund EUR 60.000,-- sowie einem laufenden Einkommen als Beamtin im Exekutivdienst samt Zulagen von etwa EUR 2.200,-- monatlich netto nunmehr ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts in der Lage sei, die auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 295.000,-- (Hälftewert der streitgegenständlichen Liegenschaft) zu bestimmenden tarifmäßigen Kosten des Einschreitens der ihr beigegebenen Verfahrenshelferin im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Regelung der Liegenschaftsteilungssache zu bezahlen. Das Erstgericht erachtete aufgrund des von der Verfahrenshelferin vorgelegten, teilweise durch Vorlage von Urkunden bescheinigten Kostenverzeichnisses sowie unter Berücksichtigung der Zahlung der Antragstellerin von EUR 180,-- für die von der Verfahrenshelferin gesondert verrechnete, jedoch von der Verfahrenshilfe umfasste grobe Überprüfung von Verträgen eine Entlohnung der Leistungen der Verfahrenshilfe in folgendem Umfang für berechtigt:


Gegen diesen Beschluss gab die Antragstellerin am 25. März 2025 beim Bezirksgericht Wels einen Rekurs zu Protokoll (ON 14). Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. In eventu stellt sie einen Abänderungsantrag.
Die Verfahrenshelferin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Revisor war dem Verfahren über die Nachzahlung mangels Kostenbelastung des Bundes nicht beizuziehen (vgl Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO_Praxiskommentar (2019) § 72 ZPO Rz 10, EFSlg 112.043).
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass gemäß § 72 Abs 3 ZPO gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe zwar weiterhin die Möglichkeit eines Protokollarrekurses besteht, dies seit dem BudgetbegleitG 2011 BGBl I 111/2010 aber nur beim Erstgericht erfolgen kann (RIS-Justiz RI0100045, OLG Innsbruck 4 R 64/21z). Der gegenständliche - vom unzuständigen Gericht aufgenommene - Protokollarrekurs ist dennoch wirksam (RIS-Justiz RS0036510, RI0100045) und jedenfalls rechtzeitig, zumal er innerhalb offener Rekursfrist (27. März 2025 laut VJ) beim Erstgericht eingelangte (RIS-Justiz RS0041584).
2 . Die Rekurswerberin kritisiert, dass ihr die Kostennoten der Verfahrenshelferin nicht zur Äußerung zugestellt worden seien. Deshalb habe sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können, dass die zuerkannten Kosten nicht berechtigt und/oder überhöht seien. Die Verfahrenshelferin, mit der die Antragstellerin vor dem Verfahrenshilfeantrag und unabhängig von diesem bereits einmal über die Angelegenheit gesprochen habe, habe ohne Rücksprache und Informationsaufnahme entgegen dem Willen der Antragstellerin sogleich einen Klagsentwurf verfasst. Es sei dann vereinbart worden, dies (gemeint: die Klagseinbringung) „einzufrieren“, um vor einem (Gerichts-)Verfahren (selbst) einen Erfolg zu erwirken. Die im Beschluss angeführten Leistungen seien „faktisch erbracht“ worden. Die weiteren E-Mails seien ebenfalls ohne Aufforderung übermittelt worden und nach Ansicht der Rekurswerberin nicht erforderlich gewesen. So habe die Verfahrenshelferin vier Mal wegen des Stands der (eigenen) Bemühungen der Antragstellerin nachgefragt. Bloß weitergeleitete Mails hätten keinen erheblichen Aufwand verursacht und seien teilweise auch doppelt verrechnet worden.
3. Da ein Nachzahlungsbeschluss gemäß § 71 ZPO in die Rechtsposition der betroffenen Partei nachteilig eingreift, entspricht es dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der Partei Gelegenheit zu geben, zu den maßgeblichen Fragen Stellung zu nehmen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ II/1 § 71 ZPO, Rz 15; OLG Wien 5 R 75/19i, 4 R 75/24i), zumal für Rekurse in Verfahrenshilfeangelegenheiten das Neuerungsverbot gilt ( Weber/Poppenwimmer aaO Rz 3). Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu vor der Entscheidung Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0074920, RS0005915).
4. Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin zwar zu ihren geänderten finanziellen Verhältnissen gehört (ON 5 und 8). Im Übrigen wurden ihr jedoch laut Verfügung vom 22. Jänner 2025 (ON 7 unten, auch Einsichtnahme in VJ) nur die AS 107 bis 109 der ON 6 (aus denen sich weder konkrete Kostenpositionen noch Summen ergeben), nicht aber die Beilagen zu ON 6 (insbesondere das Kostenverzeichnis) und die weiteren Bescheinigungsunterlagen (ON 11) übermittelt, obwohl die vorherige Anhörung der Antragstellerin auch zur Beurteilung von Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der von der Verfahrenshelferin für ihre vorprozessuale Tätigkeit verrechneten Einzelleistungen geboten war.
Der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin zu den einzelnen von der Verfahrenshelferin begehrten Kostenpositionen kommt besondere Bedeutung zu, weil nicht aktenkundige Vertretungstätigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu beurteilen sind. Angesichts des Hinweises der Antragstellerin auf gesondert verrechnete und bereits bezahlte Leistungen im Zusammenhang mit der Überprüfung zweier Verträge, ihrer eigenen Kaufvertragsverhandlungen und des engen Verständnisses der Verfahrenshelferin von der Reichweite der Verfahrenshilfebeigebung (ON 9) ist eine genaue Abklärung der von der (Kosten-)Vereinbarung umfassten (Vertragsprüfungs-)Leistungen (vgl ON 11, AS 157ff) sowie von Gegenstand, Umfang und Zweckmäßigkeit der verzeichneten Einzelleistungen erforderlich.
Bleiben die Entscheidungsgrundlagen infolge der unterlassenen Anhörung der Antragstellerin zu den verzeichneten Kostenpositionen – wie hier - unvollständig, begründet dies gemäß §§ 477 Abs 1 Z 4, 514 Abs 2 ZPO Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RW0000895 – dort unterlassene Anhörung des Gegners, OLG Wien 12 R 131/23g; OLG Innsbruck 25 Rs 85/18p, OLG Graz 5 R 37/23k ua, aA RIS-Justiz RI0100029 [Verfahrensmangel]).
5. Der angefochtene Beschluss ist daher als nichtig aufzuheben (RIS-Justiz RS0041916 [T1]). Dem Erstgericht ist insoweit die neuerliche Entscheidung über die Nachzahlung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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