Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragenen A* GmbH in Liquidation mit Sitz in der politischen Gemeinde **, wegen Eintragung der Löschung der Gesellschaft, über den Rekurs des Liquidators B*, geboren am **, **, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. März 2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, mit das Erstgericht das Eintragungsverfahren über den Antrag auf Löschung der A* GmbH in Liquidation unterbrochen hat, wird aufgehoben .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist zu FN ** die A* GmbH in Liquidation [im Folgenden auch nur: Gesellschaft] eingetragen. Deren Gesellschafter sind C*, geboren am **, B*, geboren am **, und D*, geboren am **, mit einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von je EUR 200.000,00. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 19. April 2023 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Der Gesellschafter und ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft B* wurde zum Liquidator bestellt. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 20. Juli 2023 die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft , die Ergänzung der Firma durch einen Liquidationszusatz, die Löschung der Funktion der bisherigen Geschäftsführer und die Eintragung von B* als seit 19. April 2023 selbständig vertretungsbefugten Abwickler und Liquidator (**-2).
Am 28. Februar 2025 stellte der Liquidator den Antrag auf Eintragung der Löschung der Firma infolge beendeter Liquidation. Er erklärt, die Liquidation der Gesellschaft sei ordnungsgemäß entsprechend §§ 90ff GmbHG abgeschlossen. In der Generalversammlung vom 10. Februar 2025 sei von den Gesellschaftern mit der erforderlichen Mehrheit nach einem Bericht des Liquidators Nachstehendes beschlossen worden:
„1. Der Bericht des Liquidators über die Beendigung der Liquidation wird genehmigend zur Kenntnis genommen.
2. Zum Verwahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft wird für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer der bisherige Liquidator bestellt.“
Der Anmeldung wurde das Protokoll der Generalversammlung vom 10. Februar 2025 beigelegt, in der der Gesellschafter D* unter anderem gegen die Genehmigung des Berichts des Liquidators über die Beendigung der Liquidation stimmt und Widerspruch zum Protokoll erhebt. Zum Tagesordnungspunkt 4. „Beschlussfassung über die Entlastung des Liquidators“ ist im Protokoll festgehalten, dass sich der Vertreter des B* bei diesem Tagesordnungspunkt der Stimme enthält, der Gesellschafter C* für und der Gesellschafter D* gegen die Entlastung stimmt und Widerspruch zu Protokoll erhebt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2025 unterbrach das Erstgericht das Verfahren betreffend den Antrag auf Eintragung der Löschung der Gesellschaft. Im Generalversammlungsprotokoll vom 10. Februar 2025 habe der Gesellschafter D* Widerspruch zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 6. erhoben. Zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sei bereits die Beschlussanfechtungsklage gemäß § 41 GmbHG des Gesellschafters D* anhängig. Gemäß § 19 FBG könne das Gericht, wenn die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens sei oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen sei, anordnen, dass sein Verfahren so lange unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Hier hänge die Entscheidung über die begehrten Eintragungen im Firmenbuchverfahren wesentlich vom Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens ab, weshalb das Verfahren gemäß § 19 FBG zu unterbrechen gewesen sei.
Gegen diesen Unterbrechungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Liquidators wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Eintragungsantrag stattzugeben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag aufzutragen. Der Rekurs wurde dem Antragsgegner zur Kenntnis zugestellt. Das Rechtsmittelverfahren ist einseitig .
Der Rekurs ist im Ergebnis im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt .
1. Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass ein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 19 Abs 1 FBG). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (§ 19 Abs 2 FBG).
2. Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist ebenso wie diejenige nach § 190 ZPO und § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt (RIS-Justiz RS0106487 [T4]). Nach § 19 Abs 2 FBG hat eine Interessensabwägung stattzufinden. Kriterien für die Interessenabwägung sind neben dem in § 19 FBG ausdrücklich angeführten Interesse an einer raschen Entscheidung - das im Einzelfall schwerer wiegen kann als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 19 Rz 5; RS0106487 [T3]) - stets sind auch die aus einer Unterbrechung resultierende Verzögerung, der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand (vgl § 25 Abs 2 AußStrG) sowie der potentielle Erkenntnisgewinn durch Abwarten des anderen Verfahrens (6 Ob 27/10d; Pilgerstorfer in Artmann , UGB 3 § 19 FBG Rz 17). Auch die (mangelnde) Erfolgsaussicht einer Klage kann ein wesentlicher Aspekt sein (vgl auch Petrasch/Verweijen in Straube , GmbHG § 17 Rz 15), ebenso die fehlende Bindungswirkung der im anhängigen Verfahren ergehenden Entscheidung ( G. Kodek aaO Rz 6; 6 Ob 27/10d; 6 Ob 77/07b; 6 Ob 64/06i). Das Firmenbuchgericht ist vor allem an rechtsgestaltende Entscheidungen (zB Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen) gebunden ( Szöky in Straube/Ratka/Rauter , UGB I 4 § 19 FBG Rz 6 [Stand 1.4.2020, rdb.at] mwN)
3. Gemäß § 93 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung beim Firmenbuchgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen.
3.1. Erst wenn die Liquidation der Gesellschaft beendet ist, kann ihre Löschung beantragt werden. Die Liquidation gilt dann als beendet, wenn die Gesellschaft kein ihr zuordenbares Vermögen mehr besitzt ( Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 93 Rz 5ff [Stand 1.3.2024, rdb.at]; vgl RS0050186 [T6]). Verfolgt die Gesellschaft als Klägerin einen vermögenswerten Anspruch, so steht dieser einer Beendigung der Liquidation entgegen. Als der Beendigung entgegenstehendes Aktivvermögen hat die Rechtsprechung insbesondere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, offene Einlageansprüche, Ansprüche der Gesellschaft gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers und den Bestand einer Haftpflichtversicherung, die eine allfällige Ersatzpflicht der Gesellschaft in einem bestimmten Passivprozess deckt, qualifiziert ( Wasserer in U.Torggler (Hrsg), GmbHG § 93 Rz 1 [Stand 1.8.2014, rdb.at]).
3.2. Verlangt wird weiters gemäß Absatz 1, dass die Liquidatoren ihre Entlastung nachweisen . Ohne Entlastungsbeschluss kann die Gesellschaft nicht gelöscht werden . Wird der Entlastungsbeschluss angefochten, so wird das Löschungsverfahren bis zur Entscheidung darüber unterbrochen ( Haberer/Zehetner aaO mwN). Ohne Entlastungserklärung kann die Gesellschaft nicht gelöscht werden ( Martin Puchinger/Gabriel Goess , Leitfaden zur Liquidation kleiner GmbHs, ecolex 2005, 122). Nach herrschender Auffassung wird der Sinn dieser Bestimmung vor allem in der Sicherheit gesehen, dass die Liquidationsgesellschaft gegenüber den Liquidatoren durch die erfolgte Entlastung keine Forderungen mehr besitzt, daher auch aus diesem Grund vermögenslos ist und gelöscht werden kann ( Umfahrer , GmbH 6 Rz 804 mwN).
3.3. Gemäß § 39 Abs 1 GmbHG erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung je zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme gewähren, wobei Bruchteile unter zehn Euro nicht gezählt werden. Im Gesellschaftsvertrag können andere Bestimmungen getroffen werden; jedem Gesellschafter muss aber mindestens eine Stimme zustehen. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG verbietet dem Gesellschafter, der zugleich Liquidator ist, sich selbst die Entlastung zu erteilen. Das heißt, dass der Beschluss nur von den übrigen Gesellschaftern gefasst werden kann, die nicht zugleich Liquidatoren sind ( Johannes Andrae , Rechtspfleger beim Handelsgericht Wien, Löschung von Firmen aus Sicht des Rechtspflegers (Teil I), NZ 2003/100; vgl RS0059877; 6 Ob 190/18m; 6 Ob 219/18a).
3.4. Hat das Gericht keine Bedenken dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Gesellschaft vorliegen, ordnet es diese ohne weiteres an. Andernfalls hat es die Voraussetzungen für die Löschung zu prüfen (RS0060116; Wasserer aaO Rz 2 mwN).
4. Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, folgt:
4.1. Auf die Frage, ob das zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz geführte Verfahren für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft präjudiziell (weil der dort klagende Gesellschafter behauptet, die Beschlussfassung in der Generalversammlung vom 10. Februar 2025 sei inhaltlich unrichtig, weil in einem weiteren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahren [**] Ansprüche der Gesellschaft über EUR 207.533,80 geltend gemacht würden) und das Eintragungsverfahren daher zu unterbrechen ist, kommt es hier noch gar nicht an. Diese Behauptungen betreffen nur das Vorliegen jener Voraussetzung für die Löschung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft, dass die Liquidation beendet sei.
4.2. Weitere Voraussetzung für die Löschung der Gesellschaft ist neben der Beendigung der Liquidation, dass der Liquidator seine Entlastung nachweist und ein Entlastungsbeschluss – ohne den die Gesellschaft nicht gelöscht werden kann – vorliegt. Aus dem bisher vorgelegten Generalversammlungsprotokoll geht aber gerade eine derartige Beschlussfassung nicht hervor . Der zum Liquidator bestellte Gesellschafter enthielt sich – § 39 Abs 4 GmbHG entsprechend – seiner Stimme. Von den beiden verbleibenden, zu gleichen Anteilen beteiligten Gesellschaftern stimmte einer dafür und einer dagegen, sodass die für eine positive Beschlussfassung notwendige einfache Mehrheit (§ 39 Abs 1 GmbHG) nicht erreicht und somit der Beschluss gar nicht gefasst wurde ( Feltl , GmbHG § 39 E 10 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Das Erstgericht wird somit, bevor es über eine allfällige Unterbrechung wegen Präjudizialität des zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrens entscheidet, zunächst unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Löschung zu prüfen haben.
4.3. Im Hinblick auf die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts aus den zu 4.2. angestellten Erwägungen bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Rekursausführungen zu der Frage, ob die nach § 19 Abs 2 FBG vorzunehmende Interessenabwägung gegen eine Unterbrechung spricht.
5. Den Rekursausführungen, wonach der Rechtspfleger für die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Löschung gemäß § 22 RpflG unzuständig sei, ist zu erwidern:
5.1. Aus den Art 87 und 87a B VG ergibt sich, dass die Gerichtsbarkeit grundsätzlich von Richtern auszuüben ist, wobei die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten nicht-richterlichen Bundesbediensteten (Rechtspflegern) übertragen werden kann. In Durchführung dieser verfassungsrechtlichen Anordnung legen die §§ 16 ff RpflG den Wirkungskreis für Rechtspfleger fest. Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfasst aufgrund der Generalklausel nach § 22 Abs 1 RpflG sämtliche mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU Mitgliedstaat hat, sofern diese nicht nach Abs 2 der zitierten Bestimmung dem Richter vorbehalten sind.
5.2. Gemäß § 22 Abs 2 Z 2 lit b RpflG bleiben Beschlüsse über die Auflösung von Kapitalgesellschaften, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist, dem Richter vorbehalten.
5.3. Funktionell zuständig für die Beschlussfassung über die Eintragung der Löschung im Firmenbuch ist der Rechtspfleger, weil nur die Löschung und nicht die Auflösung der Gesellschaft eingetragen wird. Demnach liegt kein in die Richterzuständigkeit fallender Beschluss über die Eintragung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 22 Abs 2 Z 2 lit b RpflG vor (vgl zur Amtslöschung: Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 40 Rz 105 mwN; Pilgerstorfer in Artmann , UGB 3 , § 40 FBG Rz 43 mwN; Szöky in Straube/Ratka/Rauter , UGB I 4 § 40 FBG Rz 14 [Stand 1.4.2020, rdb.at]). Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft erfolgte bereits mit dem zu ** durch die Richterin gefassten Beschluss.
6. Einer Bewertung gemäß § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG bedarf diese Entscheidung nicht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 15 Rz 223; Jennewein , Firmenbuchgesetz, Praxiskommentar § 15 Rz 148).
7. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG nicht zu lösen sind.
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