Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Mag. A* , geboren am **, Unternehmer, **, vertreten durch Gurmann Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin B * GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. in Karin Prutsch, Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Bucheinsicht, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Jänner 2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit EUR 2.198,76 (darin EUR 366,46 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
BEGRÜNDUNG:
Die Antragsgegnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 2007, abgeschlossen zwischen dem Antragsteller und Dr. C*, unter der Firma D* GmbH errichtet und am 15. Jänner 2008 mit dem Geschäftszweig „Beteiligung an Unternehmen aller Art und die Verwaltung dieser Unternehmen“ in das Firmenbuch eingetragen. Der Antragsteller war seit der Eintragung bis zum 14. August 2019 auch Geschäftsführer der Gesellschaft. Mit Abtretungsvertrag vom 5. Mai 2008 trat Dr. C* seine Geschäftsanteile an den Antragsteller ab, der ab diesem Zeitpunkt Alleingesellschafter war. Im Jahr 2013 erfolgte eine Änderung der Firma auf E* GmbH. In der Generalversammlung vom 17. April 2018 erfolgte die Beschlussfassung über die Aufhebung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags und dessen Neufassung. Die Neufassung erfolgte über alleinige Beschlussfassung des Antragstellers als Alleingesellschafter der zukünftig unter B* GmbH firmierenden Gesellschaft. Der Geschäftszweig der Gesellschaft wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 17. April 2018 auf „IT-Projekte und Softwareentwicklung“ geändert und die Änderung am 25. April 2018 im Firmenbuch eingetragen. Mit Abtretungsvertrag vom 17. April 2018 trat der Antragsteller zunächst einen Teil seines Geschäftsanteils, welcher einer zur Gänze in bar einbezahlten Stammeinlage von EUR 17.850,00 entsprach, an Ing.in F*, BSc ab. Mit weiteren Abtretungsvertrag vom 9. September 2020 trat er den ihm verbliebenen Geschäftsanteil von 49 % zum Nominalwert von EUR 17.150,00 ebenfalls an Ing.in F*, BSc, zum damaligen Zeitpunkt Alleingeschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin, ab. Diese wird von ihm zu ** (nunmehr **) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz klagsweise in Anspruch genommen. Dort begehrt er die Zahlung von EUR 1.282.738,65 samt Anhang und erhebt ein Feststellungsbegehren. Er bringt dort zusammengefasst vor, ihm seien wesentliche Informationen im Zusammenhang mit einem Software-Großprojekt und mit dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der G* bewusst und vorsätzlich verschwiegen worden. Der Verkehrswert seines Geschäftsanteils an der Antragsgegnerin habe sich zum Abtretungszeitpunkt auf EUR 1.624.860,81 belaufen. Bei Kenntnis der wahren Umstände hätte er den Abtretungsvertrag zu einem höheren Abtretungspreis abgeschlossen. Als Rechtsgründe macht er die Verletzung von Aufklärungspflichten, einen von der Beklagten veranlassten Geschäftsirrtum, arglistiges Verschweigen und Verkürzung über die Hälfte geltend.
Im Juni 2020 gründete der Antragsteller mit seiner Ehefrau die „H* GmbH“ (nunmehr I* GmbH) mit dem Geschäftszweig Informationstechnologie (nunmehr Management), deren alleiniger Geschäftsführer er ist. Diese Gesellschaft wird als reine Beteiligungsgesellschaft betrieben und übt keine Geschäftstätigkeit im Bereich der Informationstechnologie aus. Es kann nicht festgestellt werden, ob die H* GmbH in einem Wettbewerbs- oder Konkurrenzverhältnis zur Antragsgegnerin steht und ob der Antragsteller beabsichtigt, Informationen aus der Bucheinsicht weiterzugeben oder sonst rechtsmissbräuchlich zu verwenden. Der Antragsteller übt sein Bucheinsichtsrecht weder exzessiv aus, noch versucht er, durch eine exzessive Ausübung den Geschäftsablauf der Antragsgegnerin möglichst lange und nachhaltig zu stören. Aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin hat er bisher überhaupt noch keine Bucheinsicht vorgenommen und er möchte mit seinem Antrag eine einmalige Bucheinsicht erreichen. Weder im Gesellschaftsvertrag noch im Abtretungsvertrag vereinbarten die Parteien ein Wettbewerbsverbot.
Bereits am 20. Dezember 2021 brachte der Antragsteller zu ** des Erstgerichts einen gleichlautenden Antrag auf Bucheinsicht - wie hier - ein. Dieser Antrag wurde aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Schlichtungsklausel wegen mangelnder Klagbarkeit abgewiesen. Die Abweisung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Oktober 2022 (4 R 136/22k) wegen dem vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgrund bzw wegen der derzeit fehlenden Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung bestätigt.
Mit seinem neuerlichen, am 9. Dezember 2022 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller gemäß § 22 Abs 2 GmbHG Einsicht in die Handelsbücher, Geschäftspapiere und sonstigen Geschäftsunterlagen, einschließlich der Korrespondenzen der Antragsgegnerin des Geschäftsjahres 2020 bis einschließlich 16. September 2020. Vor Abschluss des Abtretungsvertrags seien ihm maßgebliche Informationen über eine überaus lukrative Geschäftsbeziehung der Antragsgegnerin, welche zu einer erheblichen Wertsteigerung des Unternehmens geführt habe, verheimlicht worden. Zur Beweisführung in dem zu ** geführten Verfahren, insbesondere zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin im Abtretungszeitpunkt, sei die begehrte Bucheinsicht erforderlich und bestehe daran ein rechtliches Interesse. Außergerichtlichen Aufforderungen sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die vom Antragsteller – der keinem Wettbewerbsverbot unterliege - und seiner Ehefrau betriebene H* GmbH stehe in keinem Konkurrenzverhältnis zur Antragsgegnerin und stelle eine reine Beteiligungsgesellschaft dar.
Die Antragsgegnerin erhebt den Einwand der entschiedenen Sache, weil ein gleichartiger Antrag bereits zu ** erhoben und rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Antrag auf Bucheinsicht sei rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller stehe in einem offenkundigen Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin und versuche, sich durch seinen Antrag einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und die vertraglichen Vereinbarungen im Abtretungsvertrag zu umgehen. Der Geschäftsbereich der vom Antragsteller und seiner Ehefrau gegründeten H* GmbH decke sich mit jenem der Antragsgegnerin. In diesem Verhalten liege eine Verletzung des rechtswirksam vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Mit dem angefochtenen Beschluss gibt das Erstgericht dem Antrag auf Bucheinsicht statt und verpflichtet die Antragsgegnerin zum Kostenersatz an den Antragsteller. Dabei geht es von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen aus. Aus diesem Sachverhalt folgert das Erstgericht rechtlich , der Einwand der entschiedenen Rechtssache entbehre jeder Grundlage. Im Verfahren zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sei über den Antrag inhaltlich nicht abgesprochen worden. Vielmehr sei dieser wegen der (damaligen) mangelnden Klagbarkeit aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Schlichtungsklausel abgewiesen worden. Das Informationsinteresse habe der Antragsteller mit seinem Vorbringen zur Klagsführung im Verfahen ** konkret dargelegt. Das Recht auf Bucheinsicht umfasse auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien. Der Antragsgegnerin sei der von ihr zu erbringenden Beweis des Rechtsmissbrauchs der Antragstellung nicht gelungen. Ein Wettbewerbsverbot sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, weshalb dem Antragsteller kein diesbezüglicher Verstoß angelastet werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bucheinsicht abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Der Antragssteller erstattet eine Rekursbeantwortung .
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Vorauszuschicken ist, dass der Anspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Bucheinsicht im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen ist (RIS-Justiz RS0060104). Passivlegitimiert ist ausschließlich die Gesellschaft ( Mollnhuber/Suesserott in U. Torggler (Hrsg), GmbHG (2014) § 22 Rz 27, 31).
A. Zur Nichtigkeit
1. Die Rekurswerberin meint, die Entscheidung sei nichtig, weil aufgrund des zu ** anhängig gewesenen Verfahrens eine entschiedene Rechtssache vorliege. Einer nochmaligen Entscheidung stehe die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung der vorangegangenen Entscheidung entgegen.
1.1. Die Existenz einer wirksamen obligatorischen Schlichtungsvereinbarung – wie hier - eröffnet dem Beklagten den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Klagbarkeit. Während die Vereinbarung eines Schiedsgerichts das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit begründet, führt eine obligatorische Schlichtungsklausel zur Abweisung des Klagebegehrens mangels (derzeitiger) Klagbarkeit. Sowohl die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens als auch jene eines Schiedsgutachterverfahrens eröffnen als Sachverständigenverfahren den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Fälligkeit. Solange das Sachverständigenverfahren noch nicht endgültig gescheitert ist und noch nicht alle vorgesehenen Stufen ausgeschöpft wurden, ist der – im staatlichen Verfahren oder im Schiedsverfahren geltend zu machende – Klagsanspruch nach ständiger Rechtsprechung noch nicht fällig. Im Fall einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg überdies nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilgenommen und vor Klagseinbringung alle in der Schlichtungsklausel vorgesehenen Verfahrensschritte eingehalten hat. Solange ein vereinbartes Mediationsverfahren nicht abgeschlossen ist, fehlt dem der Mediation unterworfenen Anspruch die Klagbarkeit . Der Beklagte hat den Einwand des Mangels der derzeitigen Klagbarkeit (Hausmaninger aaO Rz 176f; kritisch zur Frage des Verhältnisses zwischen Klagbarkeit und Fälligkeit, für ein „pactum de non petendo, verstanden als materiellrechtliches Leistungsverweigerungsrecht“ plädierend: Prankl , Zur Streitschlichtung zwischen Rechtsanwälten und zu den Rechtsfolgen ihrer Missachtung, AnwBl 2020/53, 118) bzw hier der derzeit fehlenden Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung erhoben.
Auch die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass eine obligatorische Schlichtungsklausel zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit führt. Der OGH judiziert in stRsp, dass eine vorschnell eingebrachte Klage bei entsprechendem Einwand mit Sachentscheidung abzuweisen ist (RS0045292; RS0045298; RS0085484 [T3]). Dadurch soll der Vorrang des Schlichtungsverfahrens in effektiver Weise sichergestellt werden. Der OGH wendet diese Rechtsfolge unabhängig davon an, ob das Schlichtungsverfahren seine Grundlage im Gesetz hat oder privatautonom ausgehandelt wurde (Prankl aaO).
1.2. Bei Scheitern einer Einigung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen ( Hausmaninger aaO Rz 176). Das Ausmaß der Bindungswirkung wird grundsätzlich nur durch den Urteilsspruch bestimmt, allerdings sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils ermittelt werden soll (vgl RS0043259; RS0041305). Die rechtskräftige Verneinung des Anspruchs beschränkt sich grundsätzlich nur auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Grund und die dazu vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen (vgl 1 Ob 219/07y mwN).
1.3. Da im vorliegenden Fall die Abweisung im Vorverfahren zu ** des Erstgerichts wegen des Unterbleibens der Durchführung bzw des noch nicht erfolgten Scheiterns eines Mediationsverfahrens, somit ausschließlich wegen des berechtigten materiellrechtlichen Einwands der (damals) mangelnden Klagbarkeit erfolgte, beschränkt sich die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung nur auf diesen zur Abweisung herangezogenen Grund. Somit geht das Erstgericht zutreffend davon aus, dass keine entschiedene Rechtssache vorliegt.
2. Als weiteren Nichtigkeitsgrund macht die Rekurswerberin geltend, der Beschluss des Erstgerichts enthalte überhaupt keine Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen, insbesondere den Geschäftsbereichen der Gesellschaft des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Die Entscheidung leide unter einem schwerwiegenden Mangel und sei daher gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig. § 57 Abs 1 Z 1 AußStrG enthalte eine sinngemäße Regelung.
2.1. Gemäß § 57 Z 1 1. Fall AußStrG darf das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls auch Verfahrensergänzung oder -wiederholung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenen Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann.
Der Rekursgrund des § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RS0121710), weshalb die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind (5 Ob 155/08t, 9 Ob 56/22h; vgl auch G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 2 § 57 Rz 3f). Ein solcher qualifizierter Begründungsmangel ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Eine bloß mangelhafte Begründung erfüllt den Tatbestand nicht (vgl RS0042133 ).
2.2. Im vorliegenden Fall weist die Entscheidung des Erstgerichts zwar keine einwandfreie Gliederung in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung auf, vielmehr sind diese Entscheidungsgründe miteinander weitgehend vermengt. Die fünfeinhalb Seiten umfassende Begründung führt jedoch nachvollziehbar jene Gründe an, die zur Stattgebung des Antrags geführt haben. Schließlich stellt das Erstgericht unbekämpft fest, dass die H* GmbH als reine Beteiligungsgesellschaft betrieben werde, keine Geschäftstätigkeit im Bereich der Informationstechnologie ausübe und sich bisher auch noch an keinem Unternehmen beteiligt habe (S 6). Weiters trifft es eine Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, ob die H* GmbH in einem Wettbewerbs- oder Konkurrenzverhältnis zur Antragsgegnerin stehe (S 6). Es legt auch die wesentliche Rechtsprechung zur Bucheinsicht dar und folgert, dass der Antragsteller sein Informationsinteresse ausreichend dargelegt habe und er das Einsichtsrecht nicht exzessiv oder rechtsmissbräuchlich ausübe. Davon, dass die Entscheidung sich nicht überprüfen lasse, kann nicht die Rede sein. Eine Nichtigkeit liegt hier nicht vor.
B. Zur Mangelhaftigkeit
1. Die Rekurswerberin rügt die unterbliebene Einvernahme der Zeuginnen Dr. in J* und K* als primären Verfahrensmangel. Dieser sei geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Zudem liege ein Begründungsmangel vor, weil das Erstgericht es unterlassen habe, die Abweisung der Beweisanträge zu begründen. Bei der Geltendmachung dieses Rekursgrundes übersieht die Rekurswerberin, dass sie in der Tagsatzung vom 24. Mai 2023 auf „die beiden Zeugen auch für weitere Tagsatzungen verzichtet“ hat (Prot ON 5a S 2), worauf der Rekursgegner zutreffend hinweist. Aus der Protokollierung und den vom Erstgericht erfolgten Ladungen geht unmissverständlich hervor, dass es sich bei den im Protokoll festgehaltenen „beiden Zeugen“ nur um die beiden Zeuginnen handeln kann, deren Einvernahme die Rekurswerberin nunmehr – trotz ihres Verzichts auf deren Einvernahme – vermisst. Schon aus diesen Erwägungen scheidet ein primärer Verfahrensmangel und ein Begründungsmangel aus.
1.1. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren außer Streitsachen Beweisaufnahmeermessen herrscht. Das Gesetz lässt der Richterin freie Hand, wie sie sich die Überzeugung von rechtserheblichen Tatsachen verschafft. Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist die Richterin daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; sie kann darüber hinausgehen, aber auch nach ihrem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. Letztlich sind nur jene Beweisaufnahmen durchzuführen, welche das Gericht für notwendig erachtet ( Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 2 § 31 Rz 11 [Stand 1.6.2019, rdb.at]). Damit besteht im außerstreitigen Verfahren aber auch keine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, sondern es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wurde (RS0006036). Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, die Richterin ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die sie die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden (RS0006319).
1.2. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Rekurswerberin die Einvernahme der Zeugin Dr. in J* zum Beweis für die Gründung der H* GmbH, nicht jedoch zum Beweis dafür, dass sich deren Geschäftsbereich mit jenem der Antragsgegnerin decke (siehe Äußerung ON 2 S 5, 6). Das Erstgericht traf aus der Beilage ./4 ohnedies Feststellungen zur Gründung der H* GmbH (S 5). Weiters stellte es fest, dass die H* GmbH als reine Beteiligungsgesellschaft betrieben werde, keine Geschäftstätigkeit im Bereich der Informationstechnologie ausübe und sich bisher auch noch an keinem Unternehmen beteiligt habe. Dieser Feststellung legt es – zulässigerweise, weil der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt – die Replik des Antragstellers zu Grunde.
1.3. Als Beweisthema, zu dem sie die Einvernahme der Zeugin K* vermisst, gibt die Rekurswerberin an, dass Informationen zur Auftragsvergabe oder Projektentwicklung im Unternehmen offen kommuniziert worden seien und der Antragsteller über die geforderten Informationen bereits verfüge, weshalb er kein Interesse an der Akteneinsicht habe. Zu dem Beweisthema, zu dem die Antragsgegnerin die Zeugin führt, gab die Zeugin ohnedies eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung (Beilage ./6) ab, deren Verwertung im Verfahren außer Streitsachen nach den Darlegungen zu Punkt C.1.1. möglich wäre. Feststellungen zur offenen Kommunikation im Unternehmen und zur Kenntnis des Antragstellers über die begehrten Informationen sind jedoch nicht von Relevanz. Der bloße Umstand, dass ein Gesellschafter aufgrund der im Unternehmen gelebten offenen Kommunikation Zugang zu Informationen hatte, macht ein in der Folge gestelltes Einsichtsbegehren noch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören (6 Ob 128/16s). Gleiches muss naturgemäß auch gelten, wenn die Informationen auf einem anderen Weg als durch eine frühere Bucheinsicht erlangt wurden. Zu 6 Ob 96/13f erachtete der OGH es als unzweifelhaft, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises ein ausreichendes Interesse für die Geltendmachung des Gesellschafterrechts auf Information darstellt. Will der Antragsteller hier die Angemessenheit des von ihm vereinbarten Abtretungspreises überprüfen, ist das Interesse – selbst wenn ihm davor bereits Informationen über die potenzielle Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen vorgelegen seien – ebenfalls grundsätzlich zu bejahen. Schließlich stellt das Erstgericht fest, dass der Antragsteller sein Bucheinsichtsrecht nicht exzessiv ausübe und nicht versuche, durch eine exzessive Ausübung den Geschäftsablauf der Antragsgegnerin möglichst lange und nachhaltig zu stören (S 6).
C. Zur Rechtsrüge
1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl RS0060098, RS0105318) steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Dieser Informationsanspruch ist nicht näher zu begründen. Er geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gemäß § 22 Abs 2 GmbHG hinaus, umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu. Er ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der dem Gesellschafter zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben und dient der Wahrnehmung der aus seiner Gesellschafterstellung erfließenden Rechte (vgl RS0105318 [T1]), so auch der Vermögensrechte des Gesellschafters (6 Ob 18/91; 6 Ob 166/19h; 6 Ob 11/20s).
1.1. Auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer GmbH steht ein Bucheinsichtsrecht für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt. Dazu gehören die aus einer möglichen Anfechtung (wegen Irrtums oder List) eines anlässlich des Ausscheidens abgeschlossenen Vergleichs resultierenden Ansprüche (6 Ob 128/16s; RS0111743; Unger in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 22 Rz 42 mwN [Stand 1.11.2018, rdb.at]). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs begründet auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmepreises ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl 6 Ob 128/16s, 6 Ob 96/13f).
1.2. Ebenso steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein Informationsrecht zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der er noch Gesellschafter war (RS0111743, RS0060098 [T3]). Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist (6 Ob 128/16s; Unger aaO mwN).
1.3. Davon ausgehend ist das Informationsinteresse des Antragstellers im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Abtretungsvertrag vom 9. September 2020 im Verfahren zu ** grundsätzlich zu bejahen .
2. Die Rekurswerberin wendet sich gar nicht mehr dagegen, dass der Antragsteller sein Informationsinteresse ausreichend dargelegt und bescheinigt habe. Sie meint jedoch, die Bucheinsicht wäre ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung deshalb zu verweigern gewesen, weil diese rechtsmissbräuchlich erfolge. Diesbezüglich liege auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weil das Erstgericht keine Feststellungen zur Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin und der H* GmbH getroffen habe. Sie strebt die ergänzenden Feststellungen an, wonach „ das vom Antragsteller betriebene Unternehmen H* GmbH – wie die Antragsgegnerin - im Bereich Digitalisierung und Marketing tätig sei und der Geschäftszweig der beiden Unternehmen sich decke .“
2.1. Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters besteht nicht unbeschränkt. Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird (vgl RS0107752). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (6 Ob 198/12d). Die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (RS0107752). So wurde der Rechtsmissbrauch insbesondere in Fällen bejaht, in denen der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebte, die er für sein Konkurrenzunternehmen verwenden wollte (6 Ob 215/97d, 6 Ob 198/12d). Die Gesellschaft, die die Auskunft verweigert, hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen , in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen (6 Ob 166/19h). Die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts wegen zu erwartenden Missbrauchs setzt voraus, dass nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung besteht, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Missbrauch der erlangten Informationen und dadurch eine schwerwiegende Schädigung der GmbH erwarten lässt (6 Ob 166/19h). Die Gesellschaft, die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs des Gegners stützt, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen der Gesellschaft, die Bucheinsicht diene „rechtsmissbräuchlich gesellschaftsfremden Zwecken“, „Missbrauch sei zu befürchten“, „die Gesellschaft sehe ihr Geheimhaltungsinteresse gefährdet“ etc, stellen keine Darlegung der konkreten Umstände dar, weshalb die Interessen der Gesellschaft gefährdet werden könnten (vgl Unger aaO Rz 50).
Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist somit ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es dem Gesellschafter aus im einzelnen genannten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechts geht (RS0107752 [T6]). Selbst wenn nur relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch verbleiben, geben diese aufgrund der dargestellten Beweislast zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (6 Ob 178/09h).
2.2. Im vorliegenden Fall behauptet die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Erstgericht, das vom Antragsteller gegründete Unternehmen stehe mit ihr in einem Wettbewerbsverhältnis, er versuche sich durch die Antragstellung einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und die Vereinbarungen im Abtretungsvertrag vom 9. September 2020 zu umgehen sowie er verfolge rechtsmissbräuchliche Ziele. Er wolle sich sensible Informationen über für ihn aus Wettbewerbsgründen interessante Zahlen und Daten von Geschäftspartnern der Antragsgegnerin (Liste der Geschäftspartner, Lieferverbindlichkeiten, Abnahmeverbindlichkeiten, Preisgestaltung, Exklusivrechte) beschaffen.
Um von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Informationsrechts ausgehen zu können, müssten im vorliegenden Fall kumulativ die folgenden drei Umstände feststehen: Erstens, der Antragsteller verfügt über ein Unternehmen, das in einer Wettbewerbs- bzw Konkurrenzbeziehung zur Antragsgegnerin steht. Zweitens, die vom Informationsbegehren umfassten Unterlagen oder Informationen sind wettbewerbsrelevant und deren Preisgabe lässt eine schwerwiegende Schädigung der Gesellschaft erwarten. Drittens, es besteht die Gefahr, dass der Antragsteller die erlangten Informationen für das Konkurrenzunternehmen verwendet.
Zwar hat die Antragsgegnerin das Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses behauptet, das Erstgericht trifft dazu aber eine unbekämpfte Negativfeststellung. Inwieweit die vom Informationsbegehren umfassten Unterlagen des Geschäftsjahrs 2020 bis einschließlich zum 16. September 2020 aktuell, also mehr als viereinhalb Jahre später, noch wettbewerbsrelevant sind, hat die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Erstgericht ebensowenig dargelegt, wie eine zu erwartende schwerwiegende Schädigung der Gesellschaft. Schließlich trifft das Erstgericht eine Negativfeststellung, derzufolge nicht festgestellt werden kann, ob der Antragsteller beabsichtige, Informationen aus der Bucheinsicht weiterzugeben oder sonst rechtsmissbräuchlich zu verwenden. Somit mangelt es auch an der dritten Voraussetzung, nämlich dem Feststehen der Gefahr, dass der Antragsteller die Informationen für das – hier ohnedies nicht festgestellte – Konkurrenzunternehmen verwendet. Zusammengefasst geht das Erstgericht somit zutreffend davon aus, dass der Antragsgegnerin der ihr obliegende Beweis, der Antragsteller übe sein Bucheinsichtsrecht rechtsmissbräuchlich aus, nicht gelungen ist.
2.3. Da das Erstgericht zur Geschäftstätigkeit der H* GmbH Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rekurswerberin abweichen, liegt auch der diesbezüglich gerügte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor (vgl RS0053317 [T1]). Die von der Rekurswerberin angestrebte Zusatzfeststellung, wonach sich der Geschäftszweig des vom Antragsteller betriebenen Unternehmens mit dem der Antragsgegnerin decke, steht im Spannungsverhältnis zur unbekämpften Negativfeststellung, wonach ein Wettbewerbs- oder Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden nicht festgestellt werden kann. Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).
2.4. Das von der Rekurswerberin ins Treffen geführte Argument, der Rechtsmissbrauch zeige sich auch dadurch, dass der Antragsteller nach seinem ersten Antrag auf Bucheinsicht vom 20. Dezember 2021 bis zum neuerlichen Antrag bis 9. Dezember 2022 zugewartet habe, ist nicht stichhältig. Die Entscheidung, mit der der ursprünglich gestellte Antrag wegen der (damals) mangelnden Klagbarkeit rechtskräftig abgewiesen wurde, stammt vom 5. Oktober 2022. In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag vom 9. Dezember 2022 bringt der Antragsteller vor, die Prozessparteien seien übereingekommen, dass der Anspruch auf Bucheinsicht vor Gericht und nicht im Wege der Mediation geklärt werden solle, die Schlichtungsklausel unwiderruflich abbedungen und auf den Einwand der mangelnden Klagbarkeit verzichtet worden sei. Diesem Vorbringen setzt die Antragsgegnerin nichts entgegen. Zwischen der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren und dem neuerlichen Antrag liegen nur zwei Monate, in denen unstrittig die Übereinkunft der gerichtlichen Klärung der vom Antragsteller begehrten Bucheinsicht getroffen wurde. Die neuerliche Antragstellung nur knapp zwei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren ist im Hinblick auf die in diesem Zeitraum getroffene Übereinkunft geradezu als unverzüglich anzusehen. Inwieweit sich in diesem Vorgehen ein mangelndes Interesse des Antragstellers an der Bucheinsicht und deren Rechtsmissbräuchlichkeit zeige, erhellt sich dem Berufungssenat nicht.
D. Zusammenfassung, Kosten, Bewertung und Zulassung
1. Aus den angeführten Gründen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG, wobei § 23 Abs 9 RATG (dreifacher Einheitssatz) auf Rekurse – hier Rekursbeantwortung – nicht anwendbar ist (RS0129990, RS0126680). Das Kostenverzeichnis des Antragstellers war daher insoweit zu kürzen und nur der einfache Einheitssatz zuzuerkennen.
2. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht, weil der Entscheidungsgegenstand - das Bucheinsichtsrecht eines Gesellschafters - zwar auch, aber nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (6 Ob 5/14z).
3. Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen sind. Ob eine Bindungswirkung besteht und in welchem Umfang, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0044453). Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0060098 [T13]).
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