Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen endgültiger Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 48 Abs 3 StGB StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2025, GZ B*-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. Juli 2021, GZ B*-5, wurde A* zum 30. Juli 2021 gemäß § 46 Abs 1 StGB aus dem Vollzug einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen und ihm der Strafrest von einem Monat für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen. Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. August 2023, AZ **, wurde die Probezeit aus Anlass der Verurteilung zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert (Strafregisterauskunft ON 18, S 3 f).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 19. Februar 2025 erklärte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung ungeachtet der Einholung einer Strafregisterauskunft, in der die Probezeitverlängerung ausgewiesen war, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft für endgültig.
Nach Einlangen einer Mitteilung des Strafregisteramts, in der auf die Probezeitverlängerung hingewiesen wurde (ON 19), erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Beschwerde (ON 20). Der Verurteilte, dem die Beschwerde am 15. April 2025 zugestellt wurde, machte von seinem Recht auf Äußerung (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) keinen Gebrauch.
Die Beschwerde, die auf die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses abzielt, ist berechtigt.
Gemäß § 49 StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45 StGB) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47 StGB) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall begann die (nunmehr) fünfjährige Probezeit am 30. Juli 2021 zu laufen, sodass sie – selbst ohne Berücksichtigung der seither vom Verurteilten in Haft zugebrachten Zeit, die nach der Aktenlage nicht genau nachvollzogen werden kann – jedenfalls noch nicht abgelaufen ist. Der angefochtene Beschluss ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
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