Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A * wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde dieses Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. April 2025, AZ ** (ON 69 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Jänner 2025, AZ **, über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 7. Juli 2025 wirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum Aktenzeichen ** ua gegen A* wegen Suchtmitteldelinquenz geführten Ermittlungsverfahren wurde über diesen Beschuldigen mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Jänner 2025 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG - soweit hier relevant - aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 27) und mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. April 2025 (zum wiederholten Male) aus eben diesem Grund bis 17. Juli 2025 fortgesetzt (ON 69).
Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel zielende Beschwerde des Beschuldigten (ON 70).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegen A* besteht weiterhin der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, er habe von Anfang 2019 bis Anfang Jänner 2025 in ** und anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 12.380 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 3,26 % Delta-9-THC und 9,73 % THCA (403 Gramm Delta-9-THC und 1.204 Gramm THCA; das sind 50 Grenzmengen) in zahlreichen Angriffen an bekannte Personen, nämlich B* (7.000 Gramm Cannabiskraut), C* (2.000 Gramm Cannabiskraut), D* (350 Gramm Cannabiskraut), E* (295 Gramm Cannabiskraut), F* (425 Gramm Cannabiskraut), G* (25 Gramm Cannabiskraut), H* (25 Gramm Cannabiskraut), I* (25 Gramm Cannabiskraut), J* (360 Gramm Cannabiskraut), K* (1.500 Gramm Cannabiskraut) und L* (375 Gramm Cannabiskraut) sowie unbekannte Abnehmer gewinnbringend veräußerte.
Dabei hielt A* es hoch wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dadurch unter Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und die Durchführungsverordnung zum Suchtmittelgesetz Suchtgift mit einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen zu überlassen. Sein Vorsatz war dabei nach der Verdachtslage auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt.
Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu subsumieren.
Zur Begründung des (in der Beschwerde ohnedies nur in Bezug auf die Dauer des Tatzeitraums und das Quantum des überlassenen Suchtgifts bestrittenen) dringenden Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird auf die für den Zeitraum März 2022 bis September 2024 gewinnbringende Überlassung von insgesamt 6.525 Gramm Cannabiskraut geständige Einlassung des Beschuldigten (ON 2.6 und ON 43.2) in Verbindung mit den weiteren diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angeführten Beschluss (BS 3 bis 7) verwiesen, wobei sich aus den Aussagen der namentlich bekannten vernommenen Abnehmer des Beschuldigen, die sich auch selbst belasten, der angenommene Tatzeitraum, die überlassene Menge an Cannabiskraut sowie die Grammpreise und aus dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der pharmazeutischen Chemie ao. Univ.-Prof. Dr. M* (ON 65) der Reinheitsgehalt des in Rede stehenden Suchtgifts im maßgebenden Zeitraum, basierend auf der Auswertung von vom Beschuldigten im Wege eines „Mittelsmannes“ am 26. November 2024 und am 3. Dezember 2024 an einen verdeckten Ermittler übergebenen Cannabiskrauts (ON 61.2.9,2), ergeben. Sie werden vom Beschwerdegericht inhaltlich geteilt und hier übernommen.
Soweit in der Beschwerde versucht wird, die der Einlassung des Beschuldigten entgegenstehenden belastenden Angaben von Abnehmern, insbesondere des (Subdealers) B*, aber auch des D* als unglaubwürdig darzustellen und aufgrund der Angaben des G* den „N*“-Account, über den Cannabiskraut angeboten und verkauft wurde, bereits vor Ende 2024 B* zuzuordnen, ist auch in diesem Umfang identifizierend auf die schlüssige Begründung des Erstgerichts zu verweisen, die nachvollziehbar und im Detail darlegt, warum hoch wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bereits Anfang 2019 begonnen hat, Cannabiskraut zu verkaufen und dies über die ihm zugeordneten Accounts bis Ende 2024 bzw Anfang 2025 fortsetzte und sich erst dann sein mit Abstand größter (bekannter) Abnehmer B* einem anderen (namentlich bekannten) Suchtgiftlieferant zuwandte (BS 4 und 5). Die in der Beschwerde weiters angeführten O* (ON 53.8) und P* (ON 53.7) sind im angefochtenen Beschluss gar nicht als Abnehmer des Beschuldigten A* angeführt worden und es ergeben sich aus deren Aussagen auch keine Belastungen des Beschwerdeführers. Zutreffend ist hingegen, dass der Verkauf von Cannabiskraut am 26. November 2024 und am 3. Dezember 2024 an einen verdeckten Ermittler (Scheinkauf) vor Ort durch B* abgewickelt wurde, wobei im Rechtsmittel außer Acht gelassen wird, dass die Suchtgiftgeschäfte zuvor vom Beschuldigen A* über ** mit dem verdeckten Ermittler vereinbart wurden und nur bei der Übergabe – wie auch bei anderen Gelegenheiten – der (später ausgemittelte) B* in Erscheinung trat (ON 14.2.5).
Mit den dargestellten Argumenten gelingt es der Beschwerde nicht, den dringenden Tatverdacht gegen A* abzuschwächen.
Weiterhin ist auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO gegeben. Dem Beschuldigten liegen die Überlassung von insgesamt das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG (zweifach) übersteigenden Suchtgiftquanten in Teilmengen und damit fortgesetzte ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 49) strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz mit zumindest nicht bloß leichten Folgen zur Last.
Aktuell besteht die Gefahr, der vierfach einschlägig wegen Delinquenz gegen fremdes Vermögen und körperliche Integrität vorbestrafte Beschuldigte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat nun gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelasteten fortgesetzten strafbaren Handlungen, begehen und wiederum vorschriftswidrig Suchtgift in erheblichen, die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden, Quanten anderen überlassen: Die (hoch wahrscheinlich begangenen) vielfachen Angriffe über einen mehrjährigen Zeitraum unter maßgeblicher Ausrichtung der Lebensführung auf den Suchtgifthandel offenbart in Verbindung mit dem eingestandenen Eigenkonsum von Cannabis (ON 43.2) eine außerordentlich hohe Tatgeneigtheit. Nicht zuletzt die Aufnahme der Tathandlungen nach zweifacher Hafterfahrung und bedingter Entlassung sowie ungeachtet des gegen ihn zum Aktenzeichen ** des Bezirksgerichts Graz-Ost wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführten und mit einer Verurteilung zu einer dreimonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe beendeten Strafverfahrens lässt auf eine insbesondere dem Suchtmittelgesetz und der körperlichen Integrität Dritter, aber auch fremden Vermögen gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigen für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr s. Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 28 mwN). Sie indiziert im Verein mit der besonderen Tatgeneigtheit die angeführte Gefahr der Tatbegehung. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, Tatbegehungsgefahr läge nicht mehr vor, da der Beschuldigte die Weitergabe von Suchtgift bereits im Dezember 2024 eingestellt habe, ist mit Blick auf die hoch wahrscheinlich letzte Weitergabe von Cannabiskraut Ende 2024 bzw Anfang 2025 (vgl BS 4 Mitte) und seine Festnahme am 13. Jänner 2025 auch unter Berücksichtigung, dass er nach Aussage des Abnehmers B* Anfang Jänner 2025 keine „Ware“ für ihn hatte (ON 25.3, 7), nicht nachvollziehbar. Mit der vorschriftswidrigen Überlassung von das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG weit übersteigenden Quanten Cannabiskraut an mehrere (teils als „Sub-Dealer“ agierende) Abnehmer, geht zudem eine für die Beurteilung von Tatbegehungsgefahr ins Kalkül zu ziehende erhebliche Gefahr (auch) für Leib und Leben von Menschen einher (§ 173 Abs 3 Satz 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0107315). Eine relevante Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, ist - auch unter Bedachtnahme auf die bisherige Haftdauer - nicht eingetreten. Eine Erwerbstätigkeit lag im Zeitpunkt der Festnahme nicht vor (ON 25.2), ebenso wenig wirkte eine vom Beschuldigten angeführte familiäre Einbindung (ON 49) nicht tatabhaltend.
Mit Blick auf die in Rede stehenden Tathandlungen zum Ausdruck kommende beträchtliche kriminelle Energie des durch vier gerichtliche Vorabstrafungen unbeeindruckt gebliebenen Beschwerdeführers, der in einem sehr großen Ausmaß mit Gewinnerzielungsabsicht mit Suchtgift handelte, kann die intensiv ausgeprägte Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO auch bei bestehender Therapiewilligkeit weiterhin nicht effektiv substituiert werden.
Die bisherige rund viermonatige Dauer der Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der ihm angelasteten strafbaren Handlungen (nämlich die über Jahre fortgesetzte gewinnbringende Überlassung von das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG weit übersteigenden Menge an THCA und Delta-9-THC) noch der im Fall eines Schuldspruchs angesichts der Strafbefugnis des § 28a Abs 4 SMG von Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren zu erwartenden, keineswegs geringfügigen Sanktion außer Verhältnis.
Die Haftfrist ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 Satz 2, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 Halbsatz 2 StPO.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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