JudikaturOLG Graz

3R63/25x – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
24. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Lichtenegger und Dr. in Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B* C* Betriebs GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vorlageverpflichtung, Feststellung, Unterlassung (Streitwert: EUR 471.906,76, EUR 232.245,24) – hier: wegen Streitanmerkung - über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. März 2025, D*-32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen .

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,--

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .

Text

BEGRÜNDUNG:

Im von der (hier) Beklagten als Schiedsklägerin gegen die (hier) Klägerin als Schiedsbeklagte geführten Schiedsverfahren lautete der Endschiedsspruch vom 31. August 2022 wie folgt:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 704.152,00 in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ E* KG F* C* und an der Liegenschaft EZ G* KG F* C* zugunsten der klagenden Partei einzuwilligen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 232.245,24 (darin enthalten EUR 6.707,54 USt und EUR 192.004,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Schiedsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

3. Alle anderen Anträge und Begehren der Parteien werden abgewiesen.“

Mit der am 23. Jänner 2025 zu D* des Landesgerichts Leoben eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten,

1. diese zu verpflichten, ihr (in der Klage im Einzelnen bezeichnete) Rechnungen betreffend die Prozesskosten des Schiedsverfahrens und die Überweisungsbestätigung betreffend den zu H* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hinterlegten Betrag von EUR 471.906,76 zur Verfügung zu stellen,

2. dass mit Wirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt wird, dass eine schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 nicht erfolgt ist und

3. insbesondere in den Verfahren I* und J* je des Bezirksgerichts Liezen die Behauptung zu unterlassen, eine schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 durch den Erlag von EUR 471.906,76 beim LGZ Graz zu H* geleistet zu haben (ON 1).

Die Klägerin stützt ihre Begehren im Wesentlichen darauf, dass die (hier) Beklagte aufgrund des genannten Schiedsspruchs gegen die (hier) Klägerin Exekutionsanträge gemäß § 350 EO eingebracht habe, ohne die laut Schiedsspruch Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung von EUR 704.152,-- geleistet zu haben. Der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Juli 2023, H*, über die Annahme des Erlags in Höhe von EUR 471.906,67 sei keine (insbesondere keine die Unbedenklichkeit der Geldmittelherkunft nachweisende) Vollzahlung. Die mit Intimationsurkunde vom 12. Jänner 2023 von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der Kostenforderung sei unwirksam. Eine Vollzahlung sei zudem aufgrund des von der Klägerin bereits am 14. Dezember 2022 geltend gemachten Ersatzanspruchs gemäß Art XII Z 3 EG-UStG aus dem Kostenzuspruch ausgeschlossen.

Am 12. März 2025 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage im Grundbuch der Liegenschaften EZ G* und EZ E* je KG F* C*, Bezirksgericht Liezen (ON 31).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 32) wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Dies wurde damit begründet, dass eine Klagsanmerkung im Grundbuch die Verletzung in einem bücherlichen Recht voraussetze, bei bloß obligatorischen Ansprüchen aber nicht in Betracht komme. Da die Verletzung eines bücherlichen Rechts nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde, sei der Antrag auf Klagsanmerkung nicht berechtigt.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Anmerkung der Klage im Grundbuch der Liegenschaften EZ G* und EZ E*, beide KG F* C*, BG Liezen, bewilligt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 38).

Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RIS-Justiz RS0060701). Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen ist einseitig (RIS-Justiz RS0116902). Die Rekursbeantwortung der Beklagten (ON 41) ist daher als unzulässig zurückzuweisen (§ 124 letzter Satz GBG, RIS-Justiz RS0116902 [T1]).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Rekurswerberin führt die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt aus, weshalb Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (RIS-Justiz RS0041761, RS0041911 [T1]).

2. Aktenwidrigkeiten und Mangelhaftigkeiten des Verfahrens werden im Rechtsmittel nicht konkret aufgezeigt.

3. Klagsanmerkungen sind grundsätzlich nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht. Dies schließt eine Analogie nicht aus, schränkt diese nach ständiger Rechtsprechung jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (RIS-Justiz RS0016506). Voraussetzung für eine Löschungsklage nach §§ 61ff GBG ist die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers (RIS-Justiz RS0126087). Nach § 61 Abs 2 GBG ist eine Streitanmerkung nur zulässig, wenn die Wiederherstellung des früheren Buchstandes begehrt wird (RIS-Justiz RS0060511), wofür das Begehren auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften Eintragung genügt (RIS-Justiz RS0060511 [T4]). Eine bloß auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erwerbstitels des Beklagten gerichtete Klage reicht hingegen nicht aus (RIS-Justiz RS0060511 [T2]). Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrags zu beantworten (RIS-Justiz RS0074232).

4. Mit ihrer Rekursargumentation, das Unterlassungsbegehren beziehe sich insbesondere auf die Exekutionsverfahren I* und J* je des Bezirksgerichts Liezen, für die das gegenständliche Verfahren in dem Sinn präjudiziell sei, dass dem Exekutionsbewilligungsantrag und der grundbücherlichen Eintragung die Grundlage entzogen werde, bezieht sich die Klägerin nur auf den von ihr (mittelbar) verfolgten Zweck, den Grundbuchsstand wiederherzustellen. Ein solcher kann jedoch das völlige Fehlen eines für eine Streitanmerkung nach § 61 Abs 2 GBG vorausgesetzten, darauf gerichteten Wiederherstellungsbegehrens nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0060511 [T1], 9 Ob 227/99v, 1 Ob 30/02x). Dass die Klägerin im noch anhängigen Rekursverfahren gegen die Exekutionsbewilligung (gemäß § 350 EO) die Löschung der Grundbuchseintragung anstrebt, ändert daran nichts (vgl allgemein zur unterschiedlichen Zielsetzung von Rekurs und Löschungsklage: Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2 § 61 GBG Rz 30 und § 122 GBG Rz 78 [Stand 1.9.2016, rdb.at]). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, dass (im anzumerkenden Verfahren) die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird und die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (1 Ob 59/97a, 7 Ob 253/02k). Die vorliegenden (die Eintragungsvoraussetzung der Erbringung der Gegenleistung betreffenden) Klagebegehren auf Feststellung und Unterlassung genügen dem nicht.

5. Der Rekurs bleibt daher ohne Erfolg.

6. Die Klägerin (die entgegen ihrem Antrag auf Kostenersatz ohnehin keine Kosten verzeichnete; ON 38, AS 8) hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0060516). Für die unzulässige Rekursbeantwortung gebührt dem Beklagten ebenso kein Kostenersatz.

7. Der Bewertungsausspruch beruht auf § 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 2 AußStrG und orientiert sich an der von der Klägerin vorgenommenen, mit Blick auf die nach dem Klagsvorbringen offenen Zahlungen und die wirtschaftliche Bedeutung der Sache unbedenklichen Bewertung der in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) stehenden Unterlassungs- und Feststellungsbegehren, auf die sich die angestrebte Streitanmerkung bezieht. Ein den Bewertungsvorschriften des § 60 Abs 2 JN unterliegendes dingliches Recht ist nicht Verfahrensgegenstand (vgl RIS-Justiz RS0053191, RS0046509).

8. Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu beantworten waren.

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