Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragen gewesenen A* GmbH in Liquidation mit dem Sitz in ** über den Rekurs des Antragstellers MMag. B * , geboren am **, **, vertreten durch die Pacher Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Jänner 2025, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Die A* GmbH in Liquidation war im Firmenbuch des Erstgerichts zu FN ** eingetragen. Liquidator war der frühere Geschäftsführer MMag. B*. Am 4. Jänner 2024 wurde die Gesellschaft infolge beendeter Liquidation gelöscht.
Der Antragsteller und frühere Geschäftsführer beantragt seine Bestellung zum Nachtragsliquidator zur Abgabe der notwendigen Willenserklärung im Zusammenhang mit der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, in eventu die Eröffnung der Nachtragsliquidation und seine Bestellung zum Nachtragsliquidator zur Abgabe der notwendigen Willenserklärung im Zusammenhang mit der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen und die Eintragung der Löschung der Löschung der Firma. Die gelöschte Gesellschaft habe mit Kaufvertrag vom 7. Februar 2022 von C* eine Liegenschaft erworben und mit Kaufvertrag vom 1. Juni 2022 an die D* GmbH Co KG (idF D* KG), FN **, weiterveräußert. In diesem Kaufvertrag habe sie der Käuferin die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, welche sie selbst gegenüber C* aus dem Verkauf der Liegenschaft habe, zugesichert. Nunmehr sei die Notwendigkeit aufgetreten, eine entsprechende Abtretungserklärung zu unterfertigen und diese nach Annahme durch die D* KG entgegenzunehmen. Mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung von November 2023, angenommen mit 16. Mai 2024, seien Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an die D* KG abgetreten worden. Die D* KG führe nunmehr aufgrund bestehender Gewährleistungsansprüche ein Verfahren vor dem Landesgericht Leoben zu **, ursprünglich gegenüber C*, welcher nach Verfahrenseinleitung verstorben sei. C* bzw nunmehr die Verlassenschaft habe die nicht formgemäße Abtretung der Gewährleistungsansprüche und damit die mangelnde Aktivlegitimation der D* KG eingewandt. Aus diesem Grund sei dem Antragsteller von der D* KG der Streit verkündet worden. Es bedürfe daher allenfalls einer neuerlichen Abtretungserklärung und/oder einer neuen schriftlichen Annahmeerklärung der Abtretung durch die D* KG sowie den Zugang dieser Erklärung bei der gelöschten Gesellschaft.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Hauptantrag und den Eventualantrag ab . Es trifft nachstehende Feststellungen :
Der Kaufvertrag zwischen der gelöschten Gesellschaft und der D* KG vom 1. Juni 2022 enthält in Punkt 2. folgende Kaufvereinbarung ( Hervorhebung durch das Rekursgericht):
„Die A* GmbH verkauft und übergibt hiermit an die D* GmbH Co KG und diese kauft und übernimmt das Alleineigentum der in Punkt 1 näher beschriebene Liegenschaft EZ ** KG ** so wie das Kaufobjekt derzeit liegt und steht und den Parteien aus eigener Ansicht genau bekannt ist, mit allen Grenzen und Rechten , mit denen die Verkäuferin diese Liegenschaft bisher selbst besessen und benützt hat oder doch hierzu berechtigt gewesen wäre, einschließlich des gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehörs um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis von ....“.
In Punkt 7. „Gewährleistung“ des Kaufvertrags verpflichtet sich die Verkäuferin, unter anderem sämtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 7.2.2022 gegenüber C* umgehend an die Käuferin abzutreten. Zudem findet sich dort folgende Bestimmung:
„Die Käuferseite hat sich selbst durch Einsichtnahme in den Bauakt über die bestehenden baubehördlichen Genehmigungen, Bau- und Benützungsbewilligungen informiert und entbindet die Verkäuferseite von jeglicher Haftung für allfällige nicht vorliegende Bau- und Benützungsbewilligungen/Fertigstellungsanzeigen. Die Verkäuferseite erklärt, dass sie keine Kenntnis davon hat, dass die erforderlichen Bau- und Benützungsbewilligungen für das Kaufobjekt nicht vorliegen sollten. Die Käuferseite erklärt, den Vertragsgegenstand samt allem rechtlichen und physischen Zubehör wie er liegt und steht und indem sie in die aufrechten Bestandsverhältnisse eintritt, zu kaufen und entbindet die Verkäuferseite von jeglicher Haftung für Sachmängel, es sei denn, diese wurden arglistig verschwiegen“.
Rechtlich führt das Erstgericht aus, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 165/23w) mit der Vereinbarung des Übergangs der Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, wie sie die Verkäuferin selbst besessen habe, bereits eine gesonderte Abtretungsvereinbarung vorliege, weshalb eine neuerliche Abtretung nicht erforderlich sei. Zudem handle es sich bei der Abtretung von Gewährleistungsrechten nicht um die Verwertung oder Verteilung eines nachträglich hervorgekommenen Vermögens. Es sei auch nur dem ehemaligen Liquidator und nicht der Gesellschaft der Streit verkündet worden. Es liege daher kein Fall für eine Nachtragsliquidation vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu, dem Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators Folge zu geben und MMag. B* zum Nachtragsliquidator für die Abgabe einer Willenserklärung zu bestellen oder das Verfahren der Nachtragsliquidation einzuleiten.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Antragstellers ist nicht begründet .
1. Das Rekursverfahren ist einseitig, weil das Erstgericht den Antrag - ohne Einbeziehung der gelöschten Gesellschaft - abgewiesen hat ( G.Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 2 § 48 Rz 14; RIS-Justiz RSP0000050).
2.1. Stellt sich nach der Löschung einer GmbH infolge Beendigung der Liquidation (§ 93 Abs 1 GmbHG) noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, sieht § 93 Abs 5 GmbHG auf Antrag eines Beteiligten eine Nachtragsliquidation vor. Eine Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft ist nicht zwingend und findet auch in der Regel nicht statt, wenn der Kreis der zu setzenden Maßnahmen überschaubar ist (RS0049400; Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 93 Rz 32 [Stand 1.3.2024, rdb.at] mwN). Eine Firmenbucheintragung der Nachtragsliquidationsgesellschaft ist aber auch nicht ausgeschlossen und kann erfolgen, wenn es das Firmenbuchgericht für zweckmäßig erachtet (6 Ob 208/00g mwN).
2.2. Zu den „Beteiligten“ gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane (wie hier der Antragsteller) und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen haben (RS0060143 [T2]; RS0060128 [T 2]; 6 Ob 142/17a, 6 Ob 118/20a; Haberer/Zehetner aaO, Rz 39 mwN).
3.1. Erfordernis für eine Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens, wobei Vermögen alles ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar bzw. was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (RS0060128). Vermögen ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist (RS0060128 [T 4]). Denjenigen, der die Nachtragsliquidation beantragt, trifft die Behauptungs- und Bescheinigungslast für vorhandene Aktiva (RS0060128 [T 2]); im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle Zweifel und Unklarheiten zu Lasten des Antragstellers (RS0060128 [T 8]). Es ist zwar kein voller Beweis erforderlich, allgemeine Angaben oder Vermutungen genügen jedoch nicht (RS0060128 [T 12]; 6 Ob 118/20a mwN). Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung - wozu auch Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche zählen ( Foglar-Deinhardstein/Trettnak in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG 2 zu § 93 Rz 22) -, hat der Antragsteller auch darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist (RS0060128 [T 9]; 6 Ob 142/17a, 6 Ob 118/20a). Die Nachtragsliquidation soll nämlich nur dann eingeleitet werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme die Befriedigung von Gläubigern oder die Ausschüttung an die Gesellschafter ermöglicht (6 Ob 28/16k, 6 Ob 118/20a). Die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus (RS0060128 [T 7]).
3.2. Dass werthaltige Gewährleistungsansprüche gegen (die Rechtsnachfolger des) C* tatsächlich bestehen würden, hat der Antragsteller im Verfahren nicht dargetan.
4. Das Oberlandesgericht Innsbruck (3 R 122/05y NZ 2006, G 32; vgl dazu auch Jennewein in Jennewein, FBG § 40 Rz 36) sprach aus, dass ein Nachtragsliquidator auch für eine notwendige Willenserklärung der gelöschten Gesellschaft – etwa die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des im Antrag genannten Pfandrechts – bestellt werden könne, der Begriff eines als verwertbar anzusehenden Vermögens sehr weit ausgelegt werde und eine möglichst vollständige Bereinigung aller tatsächlichen und rechtlichen Belange einer GmbH Ziel ihrer Liquidation sei. Das Oberlandesgericht Wien (28 R 184/04s, NZ 2005, G 18) sprach aus, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators unzulässig sei, wenn die GmbH bloß Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten habe, für die der Antragsteller bereits eine Forderungsexekution erwirkt habe. Die Gesellschaft könnte durch erfolgreiche Prozessführung gar keine Aktiven mehr in ihren Besitz nehmen, weil ihre Forderungen vom Antragsteller ja bereits gepfändet seien. Vielmehr hätte sie allfällige Leistungen ihrer Subunternehmer an den Antragsteller gleich zu überweisen. Damit habe aber der Antragsteller kein verwertbares Vermögen der Gesellschaft bescheinigt. Zu 28 R 239/09m (NZ 2011, G 80) sprach es aus, dass für einen „nicht vermögensrechtlichen Abwicklungsbedarf“ kein Nachtragsliquidator bestellt werden könne, was etwa für den Fall gelte, dass für die Gesellschaft noch eine Willenserklärung – etwa die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts im Grundbuch usw – abzugeben sei, könne der Berechtigte doch gegen die gelöschte Gesellschaft eine Klage auf Abgabe der Willenserklärung erheben und im Streitverfahren die Bestellung eines Prozesskurators nach § 8 ZPO beantragen (vgl OLG Wien 28 R 108/16g).
5. In der Entscheidung 6 Ob 118/20a schloss sich der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Innsbruck und Wien, der Lehre und § 214 Abs 4 AktG der Meinung des Oberlandesgerichts Innsbruck und jenen Teilen der Literatur an, die als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators neben der Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens auch die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators genügen lässt, weil kein zwingender Grund ersichtlich sei, die Kapitalgesellschaften unterschiedlich zu behandeln. Abwicklungsmaßnahmen seien dabei einerseits Maßnahmen im Zusammenhang mit noch vorhandenem Vermögen (etwa Befriedigung von Gläubigeransprüchen; Geltendmachung von Forderungen, auch von Ansprüchen wegen fehlerhafter Verteilungshandlungen gegen Aktionäre; Vornahme weiterer Verteilungshandlungen), andererseits die Abgabe von noch ausstehenden Erklärungen (etwa Anträge an Verwaltungsbehörden; Prozesserklärungen; Grundbuchsanträge auf die Einverleibung von Löschungen; Löschungserklärungen für grundbücherliche Pfandrechte) für die Sondermasse (vgl Berger in Doralt/Nowotny/Kalss , AktG3 § 214 Rz 15 [Stand 1.6.2021, rdb.at]) .
6. Ob es sich bei einer (allenfalls noch) geschuldeten Abtretungserklärung um eine ausstehende Erklärung für die Sondermasse und um eine notwendige weitere Abwicklungsmaßnahme handelt, muss aber hier nicht abschließend geklärt werden, weil der Rekurs keine rechtlichen Gegenargumente zur Rechtsmeinung des Erstgerichts aufzeigt, wonach nach dem Text des Kaufvertrags bereits eine rechtsgültige Abtretung im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Der Hinweis darauf, dass „nicht als gesichert angenommen werden könne, dass auch in Anbetracht der im angefochtenen Beschluss genannten, als Abtretung gewerteten Formulierung die Judikaturlinie aufrecht erhalten werde“, genügt für eine gesetzmäßige Rechtsrüge nicht. Eine solche muss vom festgestellten Sachverhalt ausgehen (RS0043603; RS0043312) und darlegen, aus welchen Gründen die konkrete rechtliche Beurteilung des Erstgerichts der Sache nach unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil [hier: Beschluss] vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann (RS0043654 [T 15], RS0043603; RS0041719; RS0043605).
7.1. Tatsächlich können – ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte – nach der Rechtsprechung Klauseln, in denen Liegenschaftsanteile „mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör so verkauft und übergeben werden“, wie der Voreigentümer „diese Anteile bisher selbst besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war“, nach der Vertragsauslegung so verstanden werden, dass sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die mit dem Kaufgegenstand verbunden sind, an die Zweitkäuferin abgetreten werden sollen und sind davon auch noch offene, unverjährte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche umfasst (3 Ob 165/23w; vgl auch RS0011871 [T 6]), soweit es sich um Rechte und Pflichten aus Verträgen geht, die unmittelbar den Besitz oder die Benützung der Liegenschaft betreffen (8 Ob 144/17k [nicht daher grundsätzlich aus Werkverträgen]).
7.2. Enthält ein Liegenschaftskaufvertrag nicht nur die Bestimmung, dass das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sondern auch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung im Regelfall, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden abgetreten werden (RS0119576; Hueber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1392 Rz 10 (Stand 31.7.2024, rdb.at)).
8. Weshalb diese Vertragauslegung für allfällige Gewährleistungsansprüche gegen (die Rechtsnachfolger des) C* entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichts nicht heranzuziehen sein sein sollte, führt der Antragsteller und Rekurswerber nicht aus. Ob daher aus Punkt 7. des Kaufvertrags oder aus sonstigen Umständen eine andere Auslegung vorzunehmen ist, kann nicht überprüft werden.
9. Einer Bewertung nach § 59 AußStrG iVm § 15 FBG bedarf es nicht, weil der auf Einleitung einer Nachtragsliquidation und Wiedereintragung der Gesellschaft gerichtete Antrag keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit darstellt (vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 15 FBG Rz 223; RS0110629 [T 2]).
10. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG war nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht erhebliche Rechtsfragen nicht zu beurteilen hatte.
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