Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende und den Richter Mag. Schweiger, die Richterin Dr in . Meier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Mag. a Zakostelsky (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle Kärnten, Klagenfurt am Wörthersee, Südbahngürtel 10, vertreten durch ihren Angestellten Mag. C*, wegen Ausgleichszulage , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. September 2024, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist in aufrechter Ehe mit D* B* verheiratet. Am 25. April 2024 zog er aus der gemeinsamen Ehewohnung in der E* in die F* (jeweils **), um dort seinen Bruder zu pflegen. Die Wohnung in der F* „läuft auch auf den Kläger“. Am 26. August 2024 zog der Kläger wieder zu seiner Frau in die E* zurück. Das Verhältnis des Klägers zu seiner Frau war schon vor dem Auszug schlecht. Er sagte seiner Frau nichts von der Wohnungssuche und zog aus. Der Bruder des Klägers ist schwer krank und hatte zunächst eine Wohnung in der ** Straße. Der Kläger nahm seinen Bruder zu sich in die Wohnung in der F* zur Pflege. Der Kläger ist Erwachsenenvertreter seines Bruders.
Der Kläger erhielt von seiner Ehegattin in der Zeit von April bis August 2024 keinerlei Unterstützung, keinen Unterhalt oder ähnliches. Er bat seine Frau auch nie darum. Der Kläger machte gegenüber seiner Ehegattin keinen Unterhaltsanspruch geltend.
Es kann nicht festgestellt werden, warum der Kläger keine Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehegattin geltend machte bzw faktisch darauf verzichtete.
Der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seiner getrennt lebenden Ehegattin errechnet sich ab 25. April 2024 wie folgt:
Unterhaltsanspruch ab 25. April 2024
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen EUR 2.413,13
Einkommen des Unterhaltsberechtigten EUR 835,21
Gesamtes Einkommen EUR 3.248,34
davon 40% EUR 1.299,34
Abzüglich Einkommen des Unterhaltsberechtigten EUR – 835,21
Unterhaltsanspruch EUR 464,13
Unterhaltsanspruch ab 1. Mai 2024
Einkommen des Unterhaltspflichtigen EUR 2.401,82
Einkommen des Unterhaltsberechtigten EUR 835,21
Gesamtes Einkommen EUR 3.237,03
davon 40% EUR 1.294,81
Abzüglich Einkommen des Unterhaltsberechtigten EUR -835,21
Unterhaltsanspruch EUR 459,60
Die Ausgleichszulage berechnet sich ab 25. April 2024 wie folgt:
Ausgleichszulagenanspruch ab 25. April 2024
Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit a) sub lit bb) EUR 1.217,96
Bruttopension EUR 880,10
Unterhaltsanspruch EUR 464,13
Gesamt EUR 1.344,23
Ausgleichszulage daher EUR 0,00
Ausgleichszulagenanspruch ab 1. Mai 2024
Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit a) sub lit bb) EUR 1.217,96
Bruttopension EUR 880,10
Unterhaltsanspruch EUR 459,60
Gesamt EUR 1.339,70
Ausgleichszulage daher EUR 0,00
Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 lehnte die Beklagte den vom Kläger am 25. April 2024 gestellten Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab und führt begründend aus, ausgehend vom maßgeblichen monatlichen Gesamteinkommen des Antragstellers, das sich aus der Invaliditätspension zuzüglich anrechenbarer Unterhaltsleistung zusammensetze und den maßgeblichen Richtsatz übersteige, gebühre keine Ausgleichszulage.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner (nach einer Klagseinschränkung im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung vom 13. September 2024, ON 9) auf Gewährung einer Ausgleichszulage „ab dem Monat der Antragstellung bis zum 26. August 2024 im gesetzlichen Ausmaß“ gerichteten Klage. Ein allfälliger Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehegatten während aufrechter Ehe sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ausgleichszulage nicht zu berücksichtigen. In Anbetracht der weit unter dem Richtsatz liegenden Höhe der von ihm monatlich bezogenen Invaliditätspension von zuletzt EUR 880,10 habe er Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, Unterhaltsansprüche bei getrennter Haushaltsführung bei aufrechter Ehe zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass schon das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs an sich zu verneinen sei, zumal der Kläger aus freien Stücken, ohne Veranlassung durch D* B* ausgezogen sei. Da sie den (zwischenzeitig bereits rückgängig gemachten, woraus die Klagseinschränkung resultiere) Auszug nicht schuldhaft verursacht oder durch ihr Verhalten begründet habe, hätte sie keinen Geldunterhalt an den Kläger leisten müssen.
Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung des im Bescheid eingenommenen Standpunkts die Klagsabweisung. Gemäß § 94 ABGB bestehe bei aufrechter Ehe ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, der bei Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des § 292 Abs 1 ASVG anzurechnen sei. Nach höchstgerichtlicher Judikatur verbiete der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage es im Allgemeinen, dass der Berechtigte von sich aus auf realisierbare Einkünfte verzichte, worunter auch das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen zu verstehen sei. Ein solcher Verzicht sei im Rahmen der Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich, sofern er offenbar den Zweck habe, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden Unterhaltsschuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden solle. Der Kläger lebe seit 25. April 2024 – dem Antragsdatum – getrennt von seiner Ehefrau. Lege man die seiner Ehefrau gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche der Bemessungsgrundlage für die Ausgleichszulage zugrunde, habe er für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht die Klage ab. Auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen und im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalts kommt es rechtlich zum Ergebnis, im konkreten Anlassfall seien die Unterhaltsansprüche des Klägers bei der Bemessung der Ausgleichszulage als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Dabei setzt es sich zunächst mit dem Argument des Klägers auseinander, nach Aufhebung des § 294 Abs 1 lit a und lit b ASVG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs bestehe keine gesetzliche Grundlage, auf eine mögliche Unterhaltspflicht eines Ehegatten bei Ermittlung eines Ausgleichszulagenanspruchs Bedacht zu nehmen, und referiert dazu ausführlich die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 114/03t aufgestellten Grundsätze. Zusammengefasst umfasse die in § 292 Abs 3 ASVG statuierte Legaldefinition des Einkommens auch den Komplex der Unterhaltsforderungen. Unterhaltsansprüche zählten also grundsätzlich zum anrechenbaren Nettoeinkommen gemäß § 292 Abs 3 ASVG und seien bei der Bemessung der Ausgleichszulage als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert würden. Ein Verzicht der pensionsberechtigten Person auf die Geltendmachung von zustehenden Ansprüchen sei dann beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet sei. Dafür, dass der Ehegattin des Klägers die Erfüllung von dessen Unterhaltsansprüchen unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, fänden sich hier keine Anhaltspunkte. Ein für die Ermittlung der Ausgleichszulage unbeachtlicher rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter liege vor, wenn er aus überwiegend unlauteren Motiven erfolge. Daraus sei abzuleiten, dass in jedem Fall berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen müssten, um die grundsätzlich verpönte Abwälzung der Leistungslast für Unterhaltsansprüche des Ausgleichszulagenwerbers auf die öffentliche Hand zu rechtfertigen. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verzichts spreche somit bereits, dass dafür keine allgemein verständlichen lauteren Motive erkennbar seien. Da im vorliegenden Fall den Feststellungen zufolge kein „lauteres Motiv“ für einen Verzicht des Klägers auf Unterhaltsansprüche zu erblicken sei, sei die damit verbundene Abwälzung der Leistungslast für die Unterhaltsansprüche des Klägers auf die öffentliche Hand als Rechtsmissbrauch im Sinne der dargestellten Judikatur zu werten. Die vom Kläger gegenüber seiner Ehegattin bestehenden Unterhaltsansprüche in der Zeit von April bis August 2024 seien daher als Einkommen gemäß § 292 Abs 3 ASVG in Anschlag zu bringen. Der Kläger habe für diese Zeit einen Unterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB in Höhe von 40 % des Familieneinkommens abzüglich der eigenen Pensionseinkünfte gehabt, der nach Aufhebung der ehelichen Hausgemeinschaft in Geld zu leisten gewesen sei. Ausgehend davon bestehe kein Ausgleichszulagenanspruch des Klägers.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Kläger die Ausgleichszulage ab dem Monat der Antragstellung bis zum 26. August 2024 im gesetzlichen Ausmaß gewährt und bezahlt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
In seiner Rechtsrüge kritisiert der Kläger die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, er habe rechtsmissbräuchlich auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet. Dem hält er zunächst entgegen, nach der Aufhebung von Abs 1 lit a und b des § 294 ASVG seien gemäß § 292 ASVG nur Unterhaltsansprüche gegen einen geschiedenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem getrennt lebenden Ehegatten bei aufrechter Ehe sei nicht zu erkennen.
Diesem Argument ist nicht zu folgen.
Das Erstgericht hat die von der Judikatur entwickelten Grundsätze, inwieweit der Verzicht auf allfällige Ansprüche in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht als rechtsmissbräuchlich zu werten ist, zutreffend dargestellt. Hervorzuheben ist, dass der Verzicht des Versicherten auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos ist, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde (RS0084862). Nach ständiger Rechtsprechung sind – nach der Aufhebung der Pauschalanrechnungsvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof – Unterhaltsansprüche gegen den nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei der Bemessung der Ausgleichszulage als sonstiges Einkommen insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden ( Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 294 ASVG Rz 2; 10 ObS 56/20p betreffend nicht im gleichen Haushalt lebender Ehegatten uva). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Ausgleichszulagenwerber die Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unterlässt (10 ObS 166/12b; 10 ObS 114/03t; hg 6 Rs 71/18k uva).
Die vom Kläger vermisste Rechtsgrundlage dafür, auch gegenüber getrennt lebenden Ehegatten bestehende Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen, liefert § 292 Abs 3 ASVG, in dem auf sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten abgestellt wird. Darunter fallen auch „sonstige Unterhaltsansprüche“, also solche die nicht nach § 294 Abs 1 ASVG als Pauschalbeträge zu berücksichtigen sind, was sich daraus ergibt, dass in § 292 Abs 4 lit e ASVG als vom Nettoeinkommen auszuklammernde Bezug nur die ohnedies nach § 294 ASVG einzubeziehenden Unterhaltspauschalbeträge erwähnt werden. Diese Bestimmung zeigt klar, dass die in § 292 Abs 3 ASVG statuierte Legaldefinition des Einkommens auch den Komplex der Unterhaltsforderungen umfasst, wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu 10 ObS 114/03t (mit zahlreichen Zitaten belegt) klarstellte. Damit ist dem Argument der Rechtsrüge, Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt lebenden Ehegatten seien nicht als Einkünfte des Pensionsberechtigten zu berücksichtigen, jede Grundlage entzogen.
Auch das zweite Argument der Rechtsrüge, nach dem festgestellten Sachverhalt sei keine einvernehmliche Vorgangsweise zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau mit dem Ziel einer Schädigung des Sozialversicherungsträgers und daher kein Rechtsmissbrauch anzunehmen, vielmehr sei er einfach ausgezogen und jegliches Begehren auf Zahlung von Geldunterhalt gegenüber seiner Ehefrau sein infolge seines eigenmächtigen Auszugs wohl aussichtslos gewesen, vermag nicht zu überzeugen.
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900). Der Versicherungsträger, der sich auf einen solchen Rechtsmissbrauch beruft, hat die objektive Beweislast für die Umstände zu tragen, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt (RS0038599, [T 3]). Ergeben sich im Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte oder Pensionist offenbar verzichtet hat, um die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abzuwälzen, also rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, dann sind damit Hilfstatsachen bewiesen, aus denen unter Zuhilfenahme der Erfahrung auf die Hauptsache geschlossen werden kann (mittelbarer Beweis oder Indizienbeweis). Konkrete Anhaltspunkte können etwa der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verzicht und der beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausgleichszulage oder der Umstand sein, dass für den Verzicht anscheinend keine allgemein verständlichen lauteren Motive vorlagen (RS0040296 [T 1]).
Ein dementsprechender enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Verzicht und der beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausgleichszulage liegt im konkreten Anlassfall vor, wie die – vom Berufungsgericht ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus Urkunden, deren Echtheit von den Parteien zugestanden wurde, auf Basis der Urkunde Beilage ./2 um das Datum des Auszugs mit 25. April 2024 präzisierte (vgl dazu RS0121557; RS0042533 [T 2]; RS0118509) – Chronologie der Geschehnisse zeigt: Wie sich aus dem Fragebogen zur Ausgleichszulage (Beilage ./2) ergibt, lebt der Kläger sei 25. April 2024, also konkret dem Tag der Antragstellung, getrennt von seiner Ehefrau. Allgemein verständliche, lautere Motive für die Nichtgeltendmachung des Unterhalts ergeben aus dem festgestellten Sachverhalt hingegen nicht.
Auch von der vom Kläger vermeinten Verwirkung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Ehefrau ist nicht auszugehen. Grundsätzlich steht dem Kläger auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs 2 ABGB entsprechend der im Unterhaltsrecht geltenden Berechnungsformel in Höhe von 40 % des Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens zu (10 ObS 114/03t). Dieser Unterhaltsanspruch würde ihm nur dann nicht gebühren, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, einen Missbrauch des Rechts darstellen würde (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB; vgl dazu auch Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.10 § 94 Rz 75f [Stand 15.4.2024, rdb.at]) oder grob unbillig erschiene (RS0009766). Wenn sich also etwa ein Ehegatte besonders schwerer Eheverfehlungen wie des Ehebruchs, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue und ähnlicher schwerwiegender Verhaltensweisen schuldig macht oder wenn er die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert er an sich den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente (RS0005529; RS0009513).
Im Lichte dieser Grundsätze, die jedoch nicht in einem sozialgerichtlichen Verfahren auf Gewährung einer Ausgleichszulage, sondern unterhaltsrechtlich zu klären sind, ist auf Basis der getroffenen Feststellungen und des eigenen Vorbringens des Klägers sowohl die Unzumutbarkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als auch die Aussichtslosigkeit zu verneinen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verwirkung allfälliger Unterhaltsansprüche des Klägers wegen von ihm gesetzter Eheverfehlungen erfolgte bzw dass er schuldhaft die gebotene eheliche Gesinnung habe vermissen lassen. Einzige Indizien dafür sind, dass er seiner Frau, zu der das Verhältnis schlecht war, nichts von der Wohnungssuche sagte und auszog. Diese Umstände relativieren sich jedoch dadurch, dass Grund für den Auszug nach den Feststellungen die erforderliche Pflege seines schwer kranken Bruders war, dessen Erwachsenenvertreter der Kläger ist, er zudem seine Ehefrau nie um Unterhalt bat, bei der er letztlich im August 2024 wieder eingezogen ist und mit der er nach wie vor verheiratet ist. Bei dieser Sachlage erweist sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Ehefrau nicht als aussichtslos und wäre ihm die Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche jedenfalls zumutbar gewesen, in welchem Verfahren dann auch (über allfälligen Einwand der Ehefrau) die Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zu prüfen gewesen wäre. Jedenfalls kann die Nichtgeltendmachung des auf § 94 Abs 2 ABGB beruhenden Unterhaltsanspruchs nicht dazu führen, den potentiell Unterhaltspflichtigen zu entlasten und die ihn treffende Leistungsverpflichtung auf die öffentliche Hand abzuwälzen (vgl 10 ObS 429/02i ua).
Die angefochtene Entscheidung ist somit zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden