Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler Wlasich und Dr. in Jost Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit Sitz in **, über die Rekurse der Gesellschaft und des Geschäftsführers C* , geboren am **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Jänner 2025, D* 4 (4 R 63/25d), und je vom 25. Februar 2025, D* 10 (4 R 75/25v), E* 7 (4 R 66/25w) und 8 (4 R 67/25t), F* 5 (4 R 65/25y), sowie je vom 13. März 2025, F* 7 (4 R 76/25s) und 8 (4 R 77/25p), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rekurse werden zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jeweils nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH ist der 31. Dezember. Ihr Geschäftsführer ist C*.
Verfahren zu D* (4 R 63/25d, 4 R 75/25v):
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 7. Oktober 2024 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 bis zum 30. September 2024 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügung) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 350,00. Die Zustellungen erfolgten am 11. Oktober 2024 (Gesellschaft) und am 29. Oktober 2024 (Geschäftsführer). Am 7. Jänner 2025 langte ein Fax des Geschäftsführers vom 3. Jänner 2025 in der Einlaufstelle des Erstgerichts ein, in dem er Einspruch gegen „die Zwangsstrafverfügung“ erhob und „aufgrund seiner Krankheit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Jänner 2025 ( ON 4 ) wies das Erstgericht den per Fax eingelangten Einspruch als verspätet zurück und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab . Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 13. Jänner 2025 zugestellt; eine weitere Ausfertigung dieses Beschlusses, datiert mit 10. Februar 2025 (ON 8), wurde an den Geschäftsführer am 14. Februar 2025 zugestellt.
Am 25. Februar 2025 langte in der Einlaufstelle des Erstgerichts ein Fax vom 24. Februar 2025 (20.09 Uhr) ein (idF: FAX 1 ), in dem der Geschäftsführer unter anderem gegen den Beschluss ON 4 Rekurs erhebt (ON 9). Gleichzeitig übermittelte er ärztliche Atteste, in denen ein Allgemeinmediziner am 16. April 2021, 14. Dezember 2021, 10. August 2022, 9. Jänner 2023 und 28. Juni 2024 ein Post Covid Syndrom bescheinigt, welches es dem Geschäftsführer nicht möglich mache, komplexere Schriftstücke zu bearbeiten oder einen Vertreter einzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2025 ( ON 10 ) trug das Erstgericht dem Geschäftsführer die Verbesserung des Rekurses binnen acht Tagen durch Anbringung seiner eigenhändigen Unterschrift und Wiedervorlage im Original auf. Die Zustellung an die Gesellschaft erfolgte am 3. März 2025.
Am 18. März 2025 langte in der Einlaufstelle des Erstgerichts ein Fax vom 17. März 2025 (20.40 Uhr) des Geschäftsführers ein (idF: FAX 2 ), in dem er (unter anderem) Rekurs gegen den Beschluss ON 10 erhebt und einen „ Antrag Wiedereinsetzung “ stellt, aus dem nicht hervorgeht, gegen die Versäumung welcher Frist dieser Antrag nunmehr gerichtet ist. Inhaltlich führt er (pauschal zu allen dort genannten Aktenzeichen) aus, dass ihm eine Rechtsvorschrift genannt werden möge, wonach er verpflichtet sei, ein Fax im Original zu unterschreiben und verweist auf die mit FAX 1 übermittelten fachärztlichen Atteste.
Verfahren zu E* (4 R 66/25w, 4 R 67/25t):
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 9. Dezember 2024 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 bis zum 30. November 2024 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügung) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 350,00. Die Zustellung erfolgte an die Gesellschaft am 13. Dezember 2024 und an den Geschäftsführer am 22. Jänner 2025 (ON 4).
Am 24. Februar 2025 (14.29 Uhr) übermittelte der Geschäftsführer ein Fax an das Erstgericht, in dem er (unter anderem) Einspruch gegen die beiden Zwangsstrafverfügungen erhob. Um 20.09 Uhr sandte er per Fax ( FAX 1 ) dasselbe Schreiben samt den bereits oben angeführten ärztlichen Attesten nochmals an das Erstgericht (ON 6).
Mit den angefochtenen Beschlüssen je vom 25. Februar 2025 wies das Erstgericht die Einsprüche der Gesellschaft ( ON 7 ) und des Geschäftsführers ( ON 8 ) als verspätet zurück .
Am 18. März 2025 langte bei der Einlaufstelle des Erstgerichts das FAX 2 des Geschäftsführers vom 17. März 2025 (20.40 Uhr) ein, in dem er (unter anderem) Rekurs gegen die Beschlüsse ON 7 und 8 erhebt (ON 10, 11).
Zum Verfahren F* (4 R 65/25y, 4 R 76/25s, 4 R 77/25p):
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 6. Februar 2025 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 bis zum 31. Jänner 2025 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügung) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 350,00. Die Zustellung dieser Beschlüsse erfolgte jeweils am 12. Februar 2025. Am 24. Februar 2025 erhob der Geschäftsführer per Fax (14.29 Uhr) Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügungen ON 1 und 2. Um 20.09 Uhr sandte er per Fax ( FAX 1 ) dasselbe Schreiben samt den bereits oben angeführten ärztlichen Attesten nochmals an das Erstgericht (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2025 ( ON 5 ) trug das Erstgericht dem Geschäftsführer die Verbesserung des Einspruchs binnen acht Tagen durch Anbringung seiner eigenhändigen Unterschrift und Wiedervorlage im Original auf. Die Zustellung an die Gesellschaft erfolgte am 3. März 2025.
Mit den angefochtenen Beschlüssen je vom 13. März 2025 wies das Erstgericht die Einsprüche des Geschäftsführers ( ON 7 ) und der Gesellschaft ( ON 8 ) mangels Verbesserung zurück .
Am 18. März 2025 langte in der Einlaufstelle des Erstgerichts das FAX 2 vom 7. März 2025 (20.40 Uhr) ein, in dem der Geschäftsführer (unter anderem) Rekurs gegen den Beschluss ON 5 erhebt.
Am 24. März 2025 langte in der Einlaufstelle des Erstgerichts ein weiteres Fax ( FAX 3 ) des Geschäftsführers vom 23. März 2025 (15.37 Uhr) ein, in dem er auch Rekurs gegen die Beschlüsse ON 7 und 8 erhebt. Sobald ihm nachgewiesen werde, dass es in Österreich ein Gesetz gebe, das besage, dass alle seine Eingaben im Original erforderlich seien und ein Fax nicht zugelassen sei, werde er die Dokumente im Original zukommen lassen. In beiden Rekursen findet sich wiederum ein „Antrag Wiedereinsetzung“ ohne nähere Ausführungen.
Die Rekurse sind zurückzuweisen .
A. Zu den Offenlegungspflichten
1. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB) und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen (§ 277 Abs 1 UGB). Der Bilanzstichtag der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 wäre daher spätestens bis 30. September 2024 beim Erstgericht einzureichen gewesen.
Die Erzielung von Umsätzen ist nicht Voraussetzung für die Offenlegungspflicht (RIS-Justiz RS0115833 [T14]). Die Offenlegungspflicht besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt (RS0115833 [T15]; Zib in Zib/Dellinger , UGB § 283 Rz 20; § 277 Rz 22).
2. Nach § 283 Abs 2 erster Satz UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist (hier bis 30. September 2024) und auch nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung erfolgte, eine Zwangsstrafverfügung von EUR 700,00, bei Kleinst(kapital)gesellschaften – wie hier – von EUR 350,00 über den Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft (§ 283 Abs 7 UGB) zu verhängen. § 283 Abs 1 UGB setzt für die zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungsfrist voraus (RS0127330; 6 Ob 235/11v).
3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Geschäftsführer ihrer Offenlegungsverpflichtung zwar nicht persönlich nachkommen, sondern dürfen sie auch an Hilfspersonen übertragen . Es ist dann aber ihre Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS0127065; auch RS0123571 [T1]). Darüber hinaus treffen sie Kontrollpflichten dahin, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Die Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern (6 Ob 200/11x) als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 455/14b).
4. Die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren erfordert Verschulden der Geschäftsführer selbst ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 34), wobei ihnen bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RS0123571; zuletzt 6 Ob 66/17z, 6 Ob 198/17m). Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, haben die Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren - und zwar (gemäß § 283 Abs 2 fünfter Satz UGB) bereits im Einspruch (6 Ob 133/11v) - also die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Einreichung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (RS0123571 [T7]) bzw ihr mangelndes Verschulden darzutun (6 Ob 133/11v). An Hand dieser Angaben hat das Firmenbuchgericht dann zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt. Die Geschäftsführer müssen in allen Fällen nachweislich alles unternommen haben , um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123571 [T10, T13]). Eine gegenteilige Auslegung würde letztlich zu einem „Freibrief” für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften führen (6 Ob 30/21m).
5. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint „Unmöglichkeit“ bzw fehlendes Verschulden regelmäßig: Weder eine chronische Erkrankung oder das Alter des Geschäftsführers (6 Ob 8/12p; 6 Ob 261/20f; OLG Innsbruck 3 R 44/24f) noch Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern (6 Ob 214/15m) oder eine Betriebsprüfung (RS0127070) wurden als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse anerkannt. Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht nämlich darin, Dritte , die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren (6 Ob 20/08x; 6 Ob 214/15m). Dieser Zweck könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich allein unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen. Damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte (6 Ob 214/15m).
6. Soweit sich der Geschäftsführer daher auf seine Erkrankung beruft, die nach den übermittelten Attesten seit April 2021 besteht (Post COVID Syndrom), hätte er im Hinblick auf das Wissen um die bestehende gesundheitliche Einschränkung Vorsorgemaßnahmen treffen können und müssen, um seinen Verpflichtungen – auch im Falle einer Verschlechterung seiner Gesundheitssituation – nachzukommen. Die vorliegenden Telefaxeingaben belegen, dass keine völlige Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers besteht.
B. Zur Zulässigkeit einer Telefaxeingabe
1. Eingaben im Zivilprozess und Außerstreitverfahren können nur per Post, durch Abgabe in der Einlaufstelle des Gerichts oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen (18 OCg 1/23f). Auch nach § 10 Abs 1 AußStrG können Anträge in der Form eines Schriftsatzes bei Gericht eingebracht werden. Ein Schriftsatz ist nur dann wirksam eingebracht , wenn er von der Partei (oder ihrem Vertreter) unterschrieben ist (RS0035753). Die Anordnung, dass der Schriftsatz im außerstreitigen Verfahren unterfertigt werden muss, ist dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, doch ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffes „Schriftsatz“ der Verweis auf die ZPO und damit auf den notwendigen Inhalt eines Schriftsatzes (3 Ob 138/06i). Nach § 75 Z 3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Die Unterschrift ist ein unbedingtes Erfordernis. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es klarzustellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Missbräuchen vorgebeugt werden (RS0035753; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3 II/2 § 75 ZPO Rz 27 [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Zudem gelten im Außerstreitverfahren auch für Schriftsätze die §§ 89ff GOG und §§ 58ff Geo; insbesondere nach § 58 Abs 4 Geo ist die Unterschrift auf der Eingabe handschriftlich anzubringen.
2. Schriftsätze können zwar in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG – wenn fristgebunden, auch fristwahrend – auch mittels Telefax eingebracht werden, jedoch ist das Telefax durch Nachbringung der Unterschrift zu verbessern (RS0112018; 10 Ob 28/11g; Schneider in Schneider/Verweijen , AußStrG § 10 [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 6). Ein Fax allein erfüllt daher die Schriftsatzerfordernisse nicht (RS0035753 [T14]). Das Fehlen der Originalunterschrift auf einer Telefaxeingabe bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (RS0035753 [T2]).
3. Eine Verbesserung ist dann nicht notwendig, wenn eine Behebung des Mangels dennoch zu einer Zurückweisung führt, der Verbesserungsversuch daher aussichtslos ist. Das betrifft insbesondere verspätet eingebrachte Rechtsmittel ( Schneider aaO Rz 25).
C. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Gemäß § 21 AußStrG iVm § 146 ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer Acht gelassen haben (RS0036800). Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung oder den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft Unternehmen, jedenfalls soweit sie – so wie hier der Geschäftsführer – regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations und Überwachungspflicht (4 Ob 121/20b mwN; RS0116536).
2. Keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet ein der Partei bekanntes Leiden. Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich auftritt und für eine Stellvertretung nicht mehr gesorgt werden kann oder die Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen war ( Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 146 ZPO E 45, 46 [Stand 1.9.2018, rdb.at]). Die Telefaxeingaben des Geschäftsführers belegen dessen Dispositionsfähigkeit. Eine plötzliche Erkrankung liegt auch nach den ärztlichen Attesten nicht vor.
3. Im Wiedereinsetzungsverfahren gilt auch im Außerstreitverfahren die Eventualmaxime (1 Ob 157/14s). Der Wiedereinsetzungsantrag hat alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände und die Mittel zu ihrer Bescheinigung zu enthalten. Fehlendes kann nicht nachgetragen werden; die Unterlassung der Angabe von Bescheinigungsmitteln ist nicht verbesserbar (2 Ob 272/06y; 1 Ob 147/14s mwN).
D. Konkret folgt aus diesen allgemeinen Ausführungen für die einzelnen Verfahren:
Verfahren D*:
1. Zum Rekurs ON 9 (FAX 1) gegen den Beschluss ON 4 (4 R 63/25d):
1.1. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen (§ 283 Abs 1 UGB). Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig (§ 106 Abs 1 ZPO). Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Ist der Einspruch verspätet, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen (§ 283 Abs 2 UGB). Die Zwangsstrafverfügungen wurden am 11. Oktober 2024 (Gesellschaft) und am 29. Oktober 2024 (Geschäftsführer) zugestellt. Die Faxeingabe , eingelangt am 7. Jänner 2025, in der der Geschäftsführer Einspruch einlegte, ist jedenfalls verspätet . Es bedurfte daher keines Verbesserungsverfahrens, weil es sich um eine Telefaxeingabe handelte.
1.2. Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem mit der Begründung ab, dass der Einspruchswerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Zustellung der Strafen, das Gericht von seiner Krankheit durch Vorlage von Nachweisen zu verständigen. Die Ausführung, dass er sich derzeit im Krankenstand befinde und keine Hilfspersonen anleiten könne, gingen ins Leere, zumal er auch in der Lage sei, Schreiben aufzusetzen und per Fax zu übermitteln.
1.3. Der Rekurs enthält keine Begründung, weshalb die Rechtsansicht des Erstgerichts zum nicht gegebenen Wiedereinsetzungsgrund unrichtig sein sollte. Aus den beigelegten ärztlichen Attesten ergibt sich ein langjähriger Krankenstand, der es für den Geschäftsführer eines Unternehmens erforderlich gemacht hätte, für seine Vertretung zu sorgen. Auf die Ausführungen oben zu Punkt C wird verwiesen.
1.4. Der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung (sofern er sich auf die Versäumung der Einspruchsfrist beziehen sollte) ist daher unbegründet; das Erstgericht hat mit Recht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Auch der Rekurs gegen die Zurückweisung des Einspruchs geht inhaltlich ins Leere.
1.5. Da der Rekurs keine Originalunterschrift aufweist und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos war, ist das Rechtsmittel aber als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]; RS0115805 [T2]).
2. Zum Rekurs (FAX 2) gegen den Beschluss ON 10 (4 R 75/25v)
Nach ständiger Rechtsprechung (RS0036243) ist ein Verbesserungsauftrag unanfechtbar. Der neuerlich per Fax eingebrachte Rekurs vom 17. März 2025 ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, sodass kein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden musste. Zum „Antrag Wiedereinsetzung“, dem jegliche inhaltliche Ausführungen fehlen, wird auf die Ausführungen oben zu Punkt C verwiesen.
Zum Verfahren E* (4 R 66/25w, 4 R 67/25t):
Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich der per Telefax eingebrachten Rekurse ON 10/11 (FAX 2) vom 17. März 2025 gegen die Zurückweisung der Einsprüche des Geschäftsführers und der Gesellschaft wegen Verspätung (ON 7, 8) konnte unterbleiben, weil die Rekurse jedenfalls unberechtigt sind. Die Zustellung der Zwangsstrafverfügungen an die Gesellschaft erfolgte am 13. Dezember 2024, an den Geschäftsführer am 22. Jänner 2025. Die per Fax erfolgten Einsprüche am 24. Februar 2025 waren jedenfalls verspätet. Die nur per Fax eingebrachten Rekurse waren daher zurückzuweisen. Zum „Antrag Wiedereinsetzung“, dem jegliche inhaltliche Ausführungen fehlen, wird auf die Ausführungen oben zu Punkt C verwiesen.
Zum Verfahren F*:
1. Zum Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag ON 5 (4 R 65/25y)
Da der Rekurs gegen einen Verbesserungsauftrag jedenfalls unzulässig ist, konnte ein (neuerlicher) Verbesserungsauftrag hinsichtlich des per Telefax eingebrachten Rekurses unterbleiben. Der Rekurs ist sofort zurückzuweisen (RS0036243). Zum „Antrag Wiedereinsetzung“, dem jegliche inhaltliche Ausführungen fehlen, wird auf die Ausführungen oben zu Punkt C verwiesen.
2. Zu den Rekursen gegen die Zurückweisung der Einsprüche (4 R 76/25s, 4 R 77/25p)
Die im Nachhang vorgelegten Rekurse zu den Beschlüssen vom 13. März 2025, mit denen die Einsprüche der Gesellschaft und des Geschäftsführers zurückgewiesen wurden, sind jedenfalls inhaltlich unberechtigt. Dem Geschäftsführer war die Verbesserungsbedürftigkeit der Faxeingabe aufgrund des Beschlusses ON 5 bekannt. Da keine Verbesserung erfolgte, hat das Erstgericht die Einsprüche zu Recht zurückgewiesen.
Da die Rekurse keine Originalunterschrift aufweisen und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos war, sind die Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]; RS0115805 [T2]). Zum „Antrag Wiedereinsetzung“, dem jegliche inhaltliche Ausführungen fehlen, wird auf die Ausführungen oben zu Punkt C verwiesen.
E. Bewertung, Zulassung
1. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
2. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden