Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler Wlasich und Dr. in Jost Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde **, über den Rekurs von C* , geboren am **, **, und D* PhD, geboren am **, **, für die Gesellschaft , vertreten durch Dr. E*, öffentlicher Notar in **, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Februar 2025, ** 8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben .
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund aufgetragen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist zu FN A* die B* GmbH mit dem Sitz in ** mit einem voll eingezahlten Stammkapital von EUR 35.000 eingetragen. Gesellschafter sind F* und D* PhD mit einer Stammeinlage von jeweils EUR 11.025, C* mit einer Stammeinlage von EUR 9.100, G* mit einer Stammeinlage von EUR 350 und H* mit einer Stammeinlage von EUR 3.500. Im Firmenbuch ist D* PhD seit 20. Oktober 2021 als einzige (selbständig vertretungsbefugte) Geschäftsführerin eingetragen [im Folgenden alle genannten Personen nur mehr mit Nachnamen bezeichnet].
Am 22. August 2024 langte beim Erstgericht ein mit 7. August 2024 datierter „Umlaufbeschluss der Gesellschaft über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung“ ein, wonach die Mehrheitsgesellschafter C * und F * „unter Verzicht auf alle gesetzlichen Form und Fristvorschriften“ zu einer Gesellschafterversammlung zusammengetreten seien und mehrheitlich beschlossen hätten, dass C * zum allein vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt werde und weitere Beschlüsse nicht gefasst worden seien. Die Unterschriften der beiden Genannten sind notariell beglaubigt. Angeschlossen war ein ebenfalls mit 7. August 2024 datierter und von C * und F * - wiederum notariell beglaubigt - unterzeichneter “Umlaufbeschluss gem § 34 GmbHG“, mit dem „die Gesellschafter“ die Bestellung von D * als Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung widerrufen und ihr die Entlastung erteilt hätten.
Mit dem der Gesellschaft , F * , C * und D * zugestellten Verbesserungsbeschluss vom 26. August 2024 [ON 2] verlangte das Erstgericht binnen vier Wochen (wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 mit Fristsetzung von drei Wochen und Androhung der sonstigen Antragsabweisung [ON 5]) - neben einer konkreten Anmeldung durch die Geschäftsführung in öffentlich beglaubigter Form - für den Nachweis der Beschlussfassung der Geschäftsführerbestellung in beglaubigter Form entweder ein Protokoll oder eine von sämtlichen Gesellschaftern beglaubigt unterfertigte Urkunde gemäß § 34 GmbHG. Die folgenden Urkundenformen zählte das Erstgericht für den Nachweis der Beschlussfassung in beglaubigter Form geeignet auf:
1. das notarielle Protokoll
2. das private Protokoll mit Beglaubigung sämtlicher Unterschriften
3. den Bestellungsbeschluss in Form der Privaturkunde mit Beglaubigung sämtlicher Unterschriften
4. die Privaturkunde über die Beschlussfassung gemäß § 34 GmbHG mit Beglaubigung sämtlicher Unterschriften
Mit am 22. Oktober 2024 eingebrachter Eingabe stellte C * für die Gesellschaft , vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. E* , den notariell beglaubigten Antrag auf Bewilligung folgender Eintragung im Firmenbuch:
GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich)
C C*, geb. **
vertritt seit 11.07.2024 selbstständig
E # D*, PhD, geb. **
Funktion gelöscht
Er brachte vor, dass mit Gesellschafterbeschluss durch die Gesellschafter F * , C * und D * vom 11. Juli 2024 D * als Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung abbestellt und C * zum selbstständig vertretungsberechtigen Geschäftsführer bestellt worden seien. Da der Gesellschafterbeschluss vom 11. Juli 2024 nicht in beglaubigter Form vorliege, hätten die Gesellschafter F * und C * am 18. Oktober 2024 für den firmenbuchrechtlichen Nachweis ein (privates) Kurzprotokoll mit Beglaubigung sämtlicher Unterschriften über die genannte Abbestellung und Neuberufung errichtet. Vorgelegt wurde unter anderem ein von F * und C * beglaubigt unterfertigtes Kurzprotokoll vom 18. Oktober 2024, worin diese beiden als Vertreter von EUR 20.125 von EUR 35.000 des Stammkapitals, sohin mit einfacher Mehrheit, erklären, dass mit (unbeglaubigtem) Gesellschafterbeschluss vom 11. Juli 2024 D * per 11. Juli 2024 als Geschäftsführerin abberufen und ihr die Entlassung erteilt sowie C * per 11. Juli 2024 zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt worden seien.
Mit Beschluss vom 21. November 2024 beanstandete das Erstgericht , dass der unbeglaubigte Gesellschafterbeschluss vom 7. August 2024 datiere und nur die Abberufung der Geschäftsführerin D * belege und dass keine ordnungsgemäße Bestellung von C * vom 11. Juli 2024 vorliege. Im Übrigen formulierte es wie bereits in seinem Beschluss vom 26. August 2024 und verlangte die Behebung der Mängel binnen vier Wochen. Diesen Beschluss stellte es der Gesellschaft , C * und D * , nicht jedoch dem die Eingabe einbringenden öffentlichen Notar Dr. E* zu . Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht das Eintragungsbegehren mangels fristgerechter Verbesserung mit der wesentlichen Begründung ab , dass die vorgelegten Urkunden nicht die gesetzlichen Normen erfüllen würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs von C * und D * „für die Gesellschaft“ . Sie streben die Löschung zweiterer als Geschäftsführerin und die Eintragung des ersteren als seit 11. Juli 2024 selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft an. Dazu legen sie - und bringen entsprechend - vor
- einen einstimmigen (unbeglaubigten) Beschluss der Gesellschafter F * , C * und D * vom 11. Juli 2024 über den Widerruf der Bestellung von D * als Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung und über deren Entlastung,
- einen einstimmigen (unbeglaubigten) Beschluss der Gesellschafter F * , C * und D * vom 11. Juli 2024 über die Bestellung von C * als Geschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis,
- ein von den Gesellschaftern F * und C * unterfertigtes (vom einschreitenden Notar beglaubigtes) Kurzprotokoll vom 18. Oktober 2024 , in dem diese als Vertreter von EUR 20.125 von EUR 35.000 des Stammkapitals, sohin mit einfacher Mehrheit, erklären, dass mit (unbeglaubigtem) Gesellschafterbeschluss vom 11. Juli 2024 D * per diesem Datum als Geschäftsführerin abberufen und ihr die Entlastung erteilt wurde und C * per 11. Juli 2024 zum selbständig vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde,
- eine Musterzeichnungserklärung von C * vom 18. Oktober 2024 für die Gesellschaft,
- den Aufenthaltstitel von C * .
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die (ordnungsgemäße) Abberufung und Neubestellung von Organmitgliedern ist (bei der Bestellung nach Zustimmung des Geschäftsführers) sofort wirksam. Die von § 17 GmbHG vorgeschriebene Eintragung in das Firmenbuch wirkt nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ (rechtsbezeugend) (RIS Justiz RS0059467; RS0059880; Verweijen in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 17 Rz 2 [Stand 1.8.2020, rdb.at]).
2. Zur Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Gesellschaft verpflichtet (RIS Justiz RS0059923; Verweijen aaaO Rz 10). Der in der Anmeldung und auch im Rekurs verwendeten Passage „ für die [Gesellschaft]“ ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass - zutreffend - die Gesellschaft die Anmeldende und auch die Rekurswerberin ist.
3. Durchgeführt wird die Anmeldung von den Geschäftsführern , die die Gesellschaft vertreten. Eine abberufene Geschäftsführerin darf bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers nicht mehr mitwirken, der neu bestellte Geschäftsführer hingegen schon. Wohl aber darf die abberufene Geschäftsführerin gemäß § 17 Abs 2 GmbHG das Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis selbst anmelden ( Verweijen aaO Rz 13, 30).
Im konkreten Fall nahm der „neue“ Geschäftsführer C* die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels im Namen der Gesellschaft vor. Fraglich ist, ob die Gesellschaft bei der Anmeldung durch C * gesetzmäßig vertreten war. Damit ist die Frage eng verknüpft, ob C * mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer bestellt worden war.
4. Das Firmenbuchgericht hat den vorgelegten Gesellschafterbeschluss in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen , so etwa die korrekte Einberufung der Generalversammlung, bei Umlaufbeschlüssen die beglaubigten Unterschriften aller Gesellschafter, die Übereinstimmung der beschlussfassenden Gesellschafter mit dem Stand laut Firmenbuch, die Abstimmungserfordernisse laut dem Gesellschaftsvertrag. Liegt gar kein wirksamer Beschluss vor, so ist die Anmeldung abzuweisen. Liegt ein behebbarer Mangel vor, ist gemäß § 17 FBG ein Verbesserungsauftrag zu erlassen. Ist der Beschluss bloß nach § 41 GmbHG anfechtbar, ist der Beschluss zunächst wirksam und die begehrte Eintragung daher zu bewilligen, bzw kann im Falle eines anhängigen Anfechtungsprozesses das Eintragungsverfahren nach § 19 FBG unterbrochen werden ( Verweijen aaO Rz 16 mwN).
5. Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt gemäß § 15 Abs 1 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafter . Einer notariellen Beurkundung bedarf ein solcher Beschluss nicht. Neben der Beschlussfassung im Rahmen der Generalversammlung ist daher auch eine schriftliche Abstimmung iSd § 34 GmbHG (Umlauf) möglich (RS0059822 = 6 Ob 17/87 mwN; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 34 Rz 63 [Stand 1.9.2021, rdb.at]). Im Unterschied zum Regelfall der Beschlussfassung in der Generalversammlung, bei der gemäß § 39 Abs 1 GmbHG (mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Festsetzung) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zählt, sind die Mehrheitsverhältnisse nach § 34 Abs 2 GmbHG bei schriftlicher Abstimmung anhand der insgesamt vorhandenen Stimmen zu ermitteln.
5.1. § 34 Abs 1 GmbHG sieht zwei Möglichkeiten einer schriftlichen Beschlussfassung vor:
- entweder erklären sich sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem Beschluss(antrag) einverstanden
- oder es billigen zwar nicht alle Gesellschafter den Beschluss(antrag), aber immerhin sind sämtliche Gesellschafter mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden.
Das Erfordernis der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden. Ebenso wäre eine Vereinbarung, dass Schweigen als Zustimmung zum Abstimmungsvorgang gewertet wird, unzulässig ( Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³, § 34 Rz 22; Enzinger aaO Rz 65). Anerkannt ist jedoch, dass sich die Gesellschafter im Einvernehmen über alle (auch satzungbedingten) Formvorschriften hinwegsetzen können ( Enzinger aaO Rz 59). Besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung der GmbH wird nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen (RS0059949).
5.2. Der Zweck der Bestimmung des § 34 GmbHG besteht darin festzulegen, wie sich die Entscheidungsbildung der Gesellschafter zu vollziehen hat. Erforderlich ist in allen Fällen ein Beschluss. Als Regelvoraussetzung des Beschlusses ist eine Versammlung der Gesellschafter vorgesehen. Damit wird berücksichtigt, dass rationale Beschlussfassung normalerweise die Beratung des Beschlussgegenstandes voraussetzt. Folgerichtig ist die daneben zugelassene schriftliche Abstimmung davon abhängig, dass sämtliche Gesellschafter in der Sache derselben Auffassung sind oder sich doch damit einverstanden erklären, dass schriftlich abgestimmt werde ( Koppensteiner/Rüffler aaO Rz 1).
5.3. Nach ständiger Rechtsprechung machen sowohl Einberufungs und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur gemäß § 41 GmbHG anfechtbar , nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar (RS0111765). Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mit Klage nach der zitierten Gesetzesstelle ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RS0060167). Solche „Scheinbeschlüsse“ entfalten von vornherein keine Wirksamkeit, weil es bereits an den formalen Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 34 GmbHG mangelt und eine nachträgliche Heilung jedenfalls ausscheidet (6 Ob 210/19d mwN).
5.4. Ein Scheinbeschluss liegt vor, wenn entgegen § 34 GmbHG ein Beschluss weder in einer Generalversammlung noch in einer für die schriftliche Abstimmung vorgesehenen Weise erfolgte (vgl 7 Ob 284/98k; 8 ObA 32/08a; 9 ObA 71/09w; auch 7 Ob 143/10w).
5.4.1. In diesem Sinne argumentierte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 553/87 , dass es der Schutz der Minderheitsgesellschafter erfordere, dass dann, wenn weder die Vorschriften über die Einberufung und Abhaltung der Generalversammlung noch die Vorschriften über die Abstimmung im schriftlichen Weg eingehalten worden sind, alle Gesellschafter und nicht nur die jeweils erforderliche Gesellschaftermehrheit zustimmen müssen (RS0049358). Würde man sich nämlich mit der formlosen Zustimmung der jeweils erforderlichen Gesellschaftermehrheit begnügen, dann wäre den Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit genommen, sich mit der Abstimmung im schriftlichen Weg nicht einverstanden zu erklären und in der sodann einzuberufenden und abzuhaltenden Generalversammlung durch Teilnahme an der Beratung und Diskussion ihre Interessen zu vertreten.
Auch Enzinger (aaO Rz 61) qualifiziert einen ohne die erforderliche Zustimmung aller Gesellschafter gefassten Umlaufbeschluss als Scheinbeschluss, der daher (auch ohne Klage nach § 41 GmbHG) nichtig sei (anders ders . allerdings aaO Rz 70, wonach der Beschluss anfechtbar sei, wenn nicht alle Gesellschafter ihre Zustimmung zur Abstimmung auf schriftlichem Weg erteilt haben).
5.4.2. Told/Neumaier (Willensbildung der Kapitalgesellschafter in absentia, wbl 2020, 361 mwN) erachten einen Umlaufbeschluss, von dem nicht zumindest sämtliche Gesellschafter verständigt worden seien, für schwebend unwirksam .
5.4.3. Im Anfechtungsprozess 6 Ob 290/98x gemäß § 41 GmbHG hielt das Höchstgericht hingegen fest, dass ein mangelhafter Umlaufbeschluss weder ein Scheinbeschluss noch ein Nichtbeschluss ist (RS0111766). Dabei argumentierte der Fachsenat wie folgt:
Der schriftliche Umlaufbeschluss ersetzt die Abstimmung in der Generalversammlung. Die Einberufung und der Gegenstand der Beschlussfassung sind durch den schriftlichen Vorgang fixiert, an dem alle Gesellschafter teilnehmen müssen. Wenn ein Gesellschafter der schriftlichen Beschlussfassung nicht zustimmt oder von den übrigen Gesellschaftern an der Mitwirkung gehindert wird, gleichwohl aber vom Beschlussergebnis unmittelbar selbst und einschneidend betroffen ist [Anmerkung: in jenem Fall ging es um die Abberufung des dortigen Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer], so werden durch einen solchen fehlerhaften Beschlussvorgang zweifellos elementare Grundsätze des formellen und materiellen Rechts verletzt, insbesondere auch das Recht auf Gehör. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat keine Gelegenheit, seine Mitgesellschafter umzustimmen. Das Gehör wird ihm aber nicht endgültig verweigert. Er hat das Klagerecht nach § 41 GmbHG. Von einer rechtsunwirksamen Willenserklärung der Mitgesellschafter könnte zweifellos dann nicht die Rede sein, wenn sie in einem mängelfreien Verfahren den Ausschluss und die Abberufung gegen die Stimme des Anfechtungsberechtigten durchsetzen könnten. Die Anerkennung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes führte dazu, dass die Gesellschafter ihren fehlerhaften Umlaufbeschluss nicht sanieren und der betroffene Gesellschafter auch nicht auf die Einhaltung der Formvorschriften verzichten könnte. Ob diese überhaupt verletzt wurden, hängt oft von streitigen Tatfragen ab (Erhalt des Einladungsschreibens; Echtheit von Unterschriften). Der Normzweck der Anfechtungsmöglichkeit besteht in der Beseitigung inkorrekt zustandegekommener oder inhaltlich bedenklicher Beschlüsse. Die Befristung der Klagemöglichkeit soll sicherstellen, dass ein Beschluss "nicht allzu lange in der Schwebe" belassen wird. Der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht für die Ansicht, dass sowohl Einberufungs und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen.
Die gegenteilige Auffassung könnte nur mit einer von einem Teil der Lehre geforderten Analogie zu den Bestimmungen des AktG begründet werden. Dies setzte einerseits eine planwidrige Gesetzeslücke und andererseits vergleichbare Fälle voraus. Das GmbHG verweist in zahlreichen Bestimmungen auf das AktG. Es verweist aber gerade nicht auf die dort normierte absolute Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung. Da § 199 AktG für eine Fülle von Rechtsverletzungen die Nichtigkeit und eine Heilung der Nichtigkeit vorsieht (§ 200 AktG) sowie die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage normiert, andererseits für andere Rechtsverletzungen die rechtsgestaltende Anfechtungsklage kennt (§ 197 AktG), fällt die Begründung einer planwidrigen Gesetzeslücke im GmbH Recht schwer. Selbst wenn man diese aber bejahte, fehlte es an einer zum Umlaufbeschluss einer Gesellschaft mbH (§ 34 GmbHG) vergleichbaren gesetzlichen Regelung im Aktienrecht. Dort sind die Verletzungen der Vorschriften über die Einberufung einer Hauptversammlung (§ 105 AktG) als Nichtigkeitsgründe normiert (§ 199 Abs 1 Z 2 AktG). Ein Umlaufbeschluss ist dem AktG (wegen der Anonymität der Aktionäre zwangsläufig) fremd. Für die Rechtsfolgen der Verletzung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Gesellschafterabstimmung im schriftlichen Wege bietet das Aktienrecht keine analogiefähige Grundlage .
Bei einem nicht anfechtungsbedürftigen bloßen Scheinbeschluss (oder Nichtbeschluss) liegt kein Beschluss "der Gesellschafter" im Sinne des Einleitungssatzes des § 41 Abs 1 GmbHG, sondern ein Beschluss von Nichtgesellschaftern oder einer Minderheit der Gesellschafter vor. [...] Im Ergebnis kann auch die Missachtung der Regeln über das Stimmrecht sogar zum Ausschluss eines Gesellschafters führen. Dies macht den Beschluss noch nicht zum Schein oder Nichtbeschluss. Es wäre nun ein Wertungswiderspruch, wenn man [...] bei einem von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossenen Stimmverbot eine Anfechtung verlangte, bei einem mangelhaften Umlaufbeschluss aber nicht. […]
6.1. Die Rekurswerberin hält zutreffend fest, dass dem bei der Anmeldung des Geschäftsführerwechsels am 22. Oktober 2024 für sie - nicht bloß gemäß § 23 FBG (vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 23 Rz 15), sondern unter Berufung auf § 5 Abs 4 NO - einschreitenden Notar der (weitere) Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 21. November 2024 (ON 6) nicht zugestellt wurde.
6.2. Unter (aufgrund dieses Verfahrensfehlers zulässiger: vgl Kodek aaO § 17 Rz 24) Berücksichtigung des Rekursvorbringens und der mit dem Rekurs ergänzend vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse vom 11. Juli 2024 ergibt sich, dass diese Beschlüsse wohl fehlerhaft sein mögen, zumal die Zustimmung aller Gesellschafter zur Abstimmung im Umlaufweg weder behauptet noch nachgewiesen ist. Es liegen aber keine Scheinbeschlüsse vor, weil weder ein Nichtgesellschafter noch bloß die Minderheit abgestimmt haben. In einem mängelfreien (Umlauf )Verfahren hätten C * (Stammeinlage EUR 9.100) und F * (EUR 11.025) allein und umso mehr gemeinsam mit D * (EUR 11.025) die Abberufung von D * und die Bestellung von C * als Geschäftsführer auch gegen die Stimmen von G * (EUR 350) und H * (EUR 3.500) durchsetzen könnten.
6.3. Die beiden (Umlauf )Beschlüsse vom 11. Juli 2024 sind aus diesem Grund keine absolut nichtigen Schein oder Nichtbeschlüsse, sondern bloß von den übergangenen Gesellschaftern mit Klage nach § 41 GmbHG anfechtbar. Sie sind (zunächst) wirksam und die begehrte Eintragung ist grundsätzlich zu bewilligen (vgl Punkt 4 der Rekursentscheidung).
7. Dem Rekurs der Gesellschaft, die von C * als neu bestelltem Geschäftsführer wirksam vertreten ist - D * durfte nur ihre eigene Abberufung anmelden (vgl Punkt 3 der Rekursentscheidung) -, ist daher Folge zu geben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund aufzutragen.
8. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0110629 [T1, T2]).
9. Ein (echter) Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss iSd § 64 AußStrG iVm § 15 FBG liegt hier nicht vor, sondern in Wahrheit bereits eine abändernde, abschließende Entscheidung des Rekursgerichtes über die (grundsätzliche) Zulässigkeit des Eintragungsbegehrens, die nur sprachlich mit einer Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts und einer Zurückverweisung einhergeht (vgl 6 Ob 207/10z; Klicka in Rechberger , AußStrG 2 § 64 Rz 2). Daher ist nach §§ 59 Abs 1 Z 1, 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels Vorliegens einer erheblichen, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage - nicht zulässig ist.
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