JudikaturOLG Graz

10Bs53/25g – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
06. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 3. Februar 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Salzburg wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB verhängte Zusatz-Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Errechnetes Strafende ist der 11. Februar 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 11. Februar 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 11. Juni 2025 vollzogen sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht konform der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots gemäß § 133a StVG aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß § 133a StVG vom Strafvollzug vorläufig abzusehen (ON 7).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG waren am 11. Februar 2025 erfüllt. Auch liegen mit dem (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion B* vom 13. August 2024, GZ **, mit dem wider den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 2.2), und dem Fehlen von der Ausreise entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen die weiteren Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 und Z 3 StVG vor.

Allerdings ist seine Tat von solcher Schwere, dass es – konform dem Erstgericht – ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Wortfolge „Schwere der Tat“ (§ 133a Abs 2 StVG) stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – somit gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 18).

Das dem Strafgefangenen zur Last liegende Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Hierin liegt eine gesetzliche Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um Taten handelt, denen ein hoher sozialer Störwert innewohnt.

Konkret liegt der in Vollzug stehenden Verurteilung zugrunde, dass A* des nachts ein brandbeschleunigendes Gemisch in ein Imbisslokal einbrachte und dieses entzündete, wobei das Objekt bereits nach wenigen Minuten in Vollbrand stand, es des stundenlangen Einsatzes von 16 Feuerwehrlöschzügen und 83 Mann zur Brandbekämpfung bedurfte und ein Sachschaden von zumindest (rund) EUR 133.000,00 entstand.

Darin aber liegen genau jene gewichtigen Umstände, die sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen solchen strafbaren Verhaltens auffallend abheben.

Es bedarf daher des weiteren Vollzugs der Sanktion, um potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers von der Begehung derartiger Straftaten gesichert abzuhalten.

Insoweit der Beschwerdeführer auf spezialpräventive Aspekte (insbesondere seine Reue über die begangene Straftat) rekurriert, verfehlt er den Bezugspunkt.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.