JudikaturOLG Graz

7Rs11/25d – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Allmannsdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch den Gewerkschaftssekretär MMag. B* in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Dr. C* ua, Versicherungsangestellte in **, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 2024, GZ: **-6, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Der am ** geborene Kläger ist freigestellter Betriebsratsvorsitzender des LKH D* Standort ** und veranstaltet in Absprache mit der Betriebsleitung einmal im Jahr einen mehrtägigen Skiausflug nach **. So organisierte er auch im Zeitraum 17. Jänner 2024 bis 20. Jänner 2024 einen solchen Skiausflug und nahm selbst daran teil. Bei diesem Betriebsausflug kam er am 18. Jänner 2024 zu Sturz und erlitt eine Tibiafraktur.

Der seit 1993 bei der Beklagten als Betriebsrat fungierende Kläger organisiert seitdem jährlich stattfindende Skiausflüge. Dazu fragte er stets beim Hotel E* nach der Zahl der verfügbaren Zimmer an. Er kümmert sich auch um den Bus für die gemeinsame Ab- und Anreise sowie die Skitickets, die er bei Ankunft in ** abholt und an die Teilnehmer austeilt. Auch sonst fungiert der Kläger während des Skiausflugs als Ansprechperson für die Teilnehmer; er gibt allgemeine Informationen über die Hotelinfrastruktur und den Ablauf, etwa betreffend die Zeit für das Abendessen im Hotel. Er kümmert sich auch um auftretende Probleme, z.B. wenn jemand einen Unfall hat und schaut, dass alles in die richtigen Wege geleitet wird. Er ist auch jederzeit telefonisch erreichbar.

Generell stellt der Dienstgeber jedem Mitarbeiter einen Betriebsausflugstag (kurz: BA) sowie einen Betriebszusatztag (kurz: BZ) pro Jahr zur Verfügung; Pflegefachkräfte erhalten zusätzlich einen weiteren freien Tag. Diese Tage werden wie ein Arbeitstag entlohnt und können wahlweise einzeln oder zusammengezogen für eine der betrieblichen Veranstaltungen genutzt werden, wobei die Mitarbeiter je nach ihren individuellen Vorlieben bzw. Interessen aus einem vielfältigen Angebot aus ungefähr 50 bis 60 verschiedenartigen Veranstaltungen wählen können, wie z.B. Wanderungen, Besuch eines Christkindlmarkts, Einkaufstouren aber auch Programme zur Gesundheitsförderung, z.B. Yoga, Rückenschulungs- oder Stimmtrainingsseminare usw. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines BA- oder BZ-Tages ist, dass die Veranstaltung mindestens 5 Stunden dauert. Wesentlich ist weiters, dass der Dienstbetrieb stets sichergestellt sein muss. Es ist nicht vorgesehen, dass ganze Abteilungen eine Veranstaltung besuchen, sondern einzelne Mitarbeiter aus den verschiedenen Abteilungen. Um den Dienstbetrieb zu gewährleisten, muss der jeweilige Abteilungsleiter die Zustimmung zur Teilnahme erteilen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiter unterschiedlicher Abteilungen zusammentreffen, die sonst wenig bzw. keinen direkten Kontakt miteinander haben. Der Zweck der Veranstaltungen – wie auch der gegenständliche Skiausflug – wird damit argumentiert, dass sie der Förderung der betrieblichen Kommunikation und des Betriebsklimas dienen.

Die Einladung zur Teilnahme für den Skiausflug ergeht zwar an alle 1.750 Mitarbeiter; es wäre aber nicht möglich, dass alle teilnehmen, einerseits weil eben der Dienstbetrieb des Krankenhauses aufrechterhalten werden muss, andererseits weil sich die Zahl der freien Plätze am verfügbaren Bettenkontingent des Hotels orientiert. Die Zahl der Teilnehmer an dem Skiausflug variiert dementsprechend jedes Jahr. Im Durchschnitt sind es 30 Teilnehmer; es waren jedoch auch schon einmal 70 Personen dabei. Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, dafür einen BA- und BZ-Tag in Anspruch zu nehmen; der dritte Wochentag ist dann – sofern kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag für Pflegekräfte besteht – als Urlaub zu konsumieren. Die Mitarbeiter werden über verschiedene Kanäle über den Skiausflug informiert, nämlich über das Intranet, über eine eigene interne Handy-App sowie zusätzlich analog über einen Aushang am Schwarzen Brett und auf den jeweiligen Stationen.

Die verfügbaren Plätze werden nach der zeitlichen Abfolge der Anmeldung vergeben. Die Veranstaltung steht nicht nur den Mitarbeitern offen, sondern auch ehemaligen Mitarbeitern und pensionierten Mitarbeitern. Weiters besteht die Möglichkeit, Angehörige mitzunehmen, dies je nach Verfügbarkeit, wobei Mitarbeiter zwar an sich Vorrang haben; den Partnern des jeweils angemeldeten Mitarbeiters wird aber jedenfalls die Teilnahme ermöglicht, auch wenn dies zur Folge hätte, dass dann ein Mitarbeiter nicht mitkommen kann.

Für den Skiausflug vom 17. Jänner 2024 bis 20. Jänner 2024 standen 14 Doppelzimmer zur Verfügung; insgesamt nahmen 28 Personen teil, davon waren 16 Dienstnehmer, der Rest waren Angehörige. Bei einem der Teilnehmer handelte es sich um den Chef von der Patientenverwaltung. Von den drei Betriebsdirektoren war keiner dabei.

Die Kosten betrugen pro Teilnehmer EUR 665,00, dies abzüglich eines Zuschusses durch den Betriebsrat in Höhe von EUR 30,00 je Tag, sodass tatsächlich EUR 545,00 je Dienstnehmer zu zahlen waren. Mitfahrende Angehörige erhielten keinen Zuschuss, sondern mussten den vollen Preis leisten. Der Reisepreis beinhaltete den Bustransfer, Hotelunterbringung einschließlich Frühstück und Abendessen sowie den Skipass. Eine gültige Anmeldung erforderte eine Anzahlung von EUR 100,00 pro Person sowie die Abgabe eines ausgefüllten Anmeldeformulars.

Es gab während des viertägigen Ausflugs kein vorgegebenes Programm, sondern konnten die Teilnehmer den Tag grundsätzlich selbst gestalten. Während des betreffenden Zeitraums gingen die meisten aber Skifahren, dies in Gruppen. Dass die Teilnehmer allein auf der Piste unterwegs sind, ist eher unüblich. Es fand ein gemeinsames Abendessen im Hotel statt, das im Rahmen der Halbpension im Reisepreis enthalten war und zu dem eine Anwesenheit erwartet wurde. Wenn jemand am gemeinsamen Abendessen nicht hätte teilnehmen wollen, hätte dies keine negativen Konsequenzen.

Der Kläger stellte den Reiseteilnehmern zudem frei, gemeinsam das Mittagessen einzunehmen. Dazu kommunizierte er jeden Tag einen Treffpunkt bei einer Skihütte zu einer bestimmten Zeit. Allen, die an dem gemeinsamen Mittagessen teilnahmen, wurde ein Getränk spendiert, das aus der Gemeinschaftskasse finanziert wurde. Das Essen war selbst zu zahlen. Dementsprechend bot der Kläger den Teilnehmern auch am 18. Jänner 2024 um 13:00 Uhr ein gemeinsames Mittagessen beim G* entlang der **abfahrt an.

Gegen 12:30 Uhr war der Kläger als Teil einer vierköpfigen Gruppe unterwegs, wobei er die schwarze Piste am ** hinunterfuhr. Beabsichtigt war, am Ende der Piste den Ort zu durchqueren, um auf der anderen Bergseite auf den ** hinaufzufahren, um rechtzeitig zur Hütte für das Mittagessen zu gelangen. Am Ende des Hügels, in einem flach auslaufenden Bereich der Piste des **, verschnitten sich die Ski des Klägers; er verlor die Kontrolle und kam zu Sturz. Dabei zog er sich einen Schienbeinkopftrümmerbruch links mit postoperativer tiefer Venenthrombose am linken Unterschenkel und eine beginnende posttraumatische Kniegelenksabnützung links zu. Er wurde in weiterer Folge von einem Notarzt versorgt und mittels Hubschrauber in ein Krankenhaus transportiert. Es waren Behandlungen und eine Reha erforderlich; der Kläger verspürt aus dieser Verletzung nach wie vor Beschwerden.

Mit Bescheid vom 23. September 2024 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 18. Jänner 2024 nicht als Arbeitsunfall und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe. Zur Begründung führte sie aus, dass der Unfall in keinem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Dienstnehmer des LKH D* gestanden sei. Das freie Skifahren sei der privaten Freizeitgestaltung zuzurechnen.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag und führt zur Begründung aus, dass der gegenständliche Unfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Auch nicht unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende soziale Aktivitäten seien der Unfallversicherung zuzurechnen. Es handle sich auch um keine Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter. Der Betriebsrat organisiere für den Dienstgeber in sozialpartnerschaftlicher Übereinstimmung einmal jährlich einen Betriebsausflug und gewähre den interessierten Beschäftigten einen freien Tag unter Entgeltfortzahlung. Die Veranstaltung diene der Förderung des Betriebsklimas und des kollegialen Miteinanders. Überdies stehe der Kläger in diesem Zusammenhang unter dem Schutz des § 176 Abs 1 Z 1 ASVG.

Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunkts und ergänzt, der Kläger habe diesen mehrtägigen Skiausflug organisiert. Die Ausschreibung sei an alle Mitarbeiter samt Angehörige ergangen; ca. 30 Mitarbeiter hätten teilgenommen. Die Kosten für die Teilnahme seien im Ausmaß von EUR 30,00 pro Tag aus dem Betriebsrats-Fonds finanziert worden; den Rest hätten die Mitarbeiter selbst zu tragen gehabt. Jeder Teilnehmer habe den Skitag frei gestalten können; lediglich eine Zusammenkunft aller Teilnehmenden bzw. ein gemeinsames Abendessen sei geplant gewesen. Der Kläger sei während des freien Skifahrens am zweiten Ausflugstag zu Sturz gekommen. Die von der Judikatur entwickelten Voraussetzungen und Merkmale einer durch die Unfallversicherung geschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung lägen nicht vor. Die verschwindend geringe Anzahl an Teilnehmern spreche dafür, dass sich die Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Veranstaltung weder gegenüber dem Dienstgeber noch aus Kollegialität verpflichtet hätten. Die Veranstaltungen im Skigebiet hätten die Teilnehmer frei wählen können. Es fehle an einem die Verbundenheit zwischen Bediensteten und Dienstgeber sowie zwischen Bediensteten untereinander fördernden gemeinsamen Programm. Da der Kläger als Betriebsratsvorsitzender und Organisator des Skiausflugs tätig gewesen sei und als Reiseleiter fungiert habe, sei zwar für bestimmte Teile der Veranstaltung Versicherungsschutz anzunehmen, nicht jedoch für die Tätigkeiten im Rahmen dieser Veranstaltung, bei der der Kläger nicht in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender bzw. Organisator tätig gewesen sei. Das Mittagessen in der Hütte sei nicht am Programm der Veranstaltung gestanden und von den Teilnehmern selbst zu bezahlen gewesen. Der Kläger sei in diesem Zusammenhang auch nicht organisatorisch tätig geworden.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, unstrittigen Sachverhalts ab. Es folgert rechtlich, dass die Umstände der Veranstaltung, in deren Rahmen sich der Kläger am 18. Jänner 2024 verletzt habe, gegen die Annahme des Vorliegens eines Arbeitsunfalls sprächen. Die Teilnahme an der Veranstaltung sei völlig freiwillig erfolgt; der Kläger habe nicht einmal einen wie immer gearteten Druck oder eine Erwartungshaltung, daran teilzunehmen, behauptet. Eine Teilnahme sei nur nach Zustimmung des jeweiligen Abteilungsleiters möglich gewesen; der Dienstbetrieb habe nicht gefährdet werden dürfen. Auch die Teilnahme einer ganzen Abteilung sei wegen der Dringlichkeit der Sicherstellung des Dienstbetriebs ausgeschlossen gewesen. Weniger als ein Prozent der Belegschaft des LKH D*, Standort **, habe daran teilgenommen. Es hätten auch nur rund 1,6 % der Betriebsangehörigen mitfahren können. Die Veranstaltung sei daher nicht geeignet, eine nennenswerte Verbesserung der betrieblichen Kommunikation bzw. des Betriebsklimas bewirken zu können, sondern habe dazu gedient, sich gegenüber den Mitarbeitern als attraktiver Dienstgeber zu etablieren. Auch die Teilnahmemöglichkeit der Angehörigen spreche gegen eine betriebliche Veranstaltung. Eine möglichst rasche Anmeldung habe die Chance erhöht, überhaupt mitfahren zu können. Zwar habe für die Teilnahme das Kontingent eines BR- und/oder BA-Tags genutzt werden können; sei dieser bereits verbraucht gewesen, habe der Teilnehmer für die in die Dienstzeit fallende Veranstaltungszeit Urlaub konsumieren müssen. Auch seien 80 % des Reisepreises, sohin der überwiegende Teil, selbst zu zahlen. Weiters fehle ein betriebliches Rahmenprogramm; die Tagesgestaltung sei freigestellt gewesen. Es sei lediglich ein gemeinsames Abendessen vorgesehen gewesen. Im Falle eines Fernbleibens hätten die Mitarbeiter keine negativen Konsequenzen zu erwarten gehabt. Zwar habe die Veranstaltung unter Billigung der Geschäftsführung stattgefunden; von dieser habe aber niemand daran teilgenommen. Es habe sich auch nur um eine weitere Veranstaltung aus einer Reihe von vielen gehandelt. Dass die Veranstaltung von der Autorität der Geschäftsführung getragen gewesen sei, sei nicht erkennbar. Ob einer der zahlreichen Abteilungsleiter teilnehme, falle nicht ins Gewicht.

Zwar habe der Kläger als Reiseleiter fungiert und sei in dieser Funktion jederzeit erreichbar gewesen. Der Unfall habe sich jedoch unzweifelhaft anlässlich der freien Tagesgestaltung beim freien Skifahren und nicht im Rahmen seiner Planungs- und Organisationstätigkeit ereignet. Konkret habe er sich am Ende der Abfahrt vom ** befunden, wobei er beabsichtigt habe, ** in weiterer Folge zu durchqueren und auf der anderen Bergseite mit der F* hinaufzufahren, um dann zum gemeinsamen Essen zum ** zu gelangen, der sich entlang der Abfahrt der F* befinde. Es sei daher weder örtlich noch zeitlich eine Unmittelbarkeit zum beabsichtigten gemeinsamen Mittagessen gegeben. Auch die Teilnahme am Mittagessen selbst sei für die Teilnehmer freiwillig gewesen.

Zusammengefasst habe sich der Unfall des Klägers nicht mit dem im § 175 Abs 1 ASVG geforderten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet, sondern beim freien Skifahren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erstattet zwar keine Berufungsbeantwortung, beantragt jedoch, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

In seiner ausschließlich erhobenen Rechtsrüge stützt sich der Kläger auf die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 1 ASVG und vertritt die Auffassung, das Erstgericht hätte unter Heranziehung dieser Bestimmung zur Ansicht gelangen müssen, dass der Kläger die Veranstaltung im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit organisiert und als Veranstaltungsleiter durchgeführt habe. Schon deswegen stehe sie unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Bei der gegenständlichen Veranstaltung handle es sich zweifellos um eine Gemeinschaftsveranstaltung, der grundsätzlich das Merkmal der Betriebsverbundenheit innewohne und die betrieblichen Zwecken, insbesondere der Verbesserung der innerbetrieblichen Kommunikation, diene. Beim Betrieb des Klägers handle es sich um eine Organisationseinheit, die der Erbringung elementarer und umfassender Gesundheitsleistungen im öffentlichen Interesse diene. Eine gewisse Restriktion der Teilnehmer sei daher systemimmanent. Dies könne nicht zu einem generellen Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes führen. Der Betriebsrat und Dienstgeber würden diese systemimmanente Beschränkung der Teilnahmemöglichkeiten durch eine Vielzahl verschiedenster anderer Angebote kompensieren, um dennoch eine kommunikative Durchmischung und Verstärkung sozialer Interaktion zwischen den Betriebsangehörigen zu fördern. Die Durchführung der Veranstaltung durch den Kläger, die organisatorischen Rahmenbedingungen sowie die finanzielle Unterstützung würden im Betriebsratsgremium ordnungsgemäß beschlossen. Der Dienstgeber fördere die Veranstaltung auch. Sie stehe auch allen Mitarbeitern offen. Gewisse Einschränkungen ergäben sich nur aus dem Erfordernis der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Die Veranstaltung werde durch einen Zuschuss des Betriebsrates nicht unerheblich gefördert bzw. erst ermöglicht. Der Kläger habe als Organisationsverantwortlicher und Veranstaltungsleiter fungiert. Als solcher sei er Ansprechperson für alle Teilnehmer und habe regelmäßig Treffpunkte angekündigt, wie beispielsweise am Unfalltag zur Einnahme eines Mittagessens. Regelmäßig werde ein Freigetränk aus dem Betriebsratsfonds bezahlt. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt exakt auf unmittelbarem Wege zu der beabsichtigten und angekündigten gemeinsamen Einnahme des Mittagessens am verabredeten Treffpunkt befunden. Dafür spreche auch der Unfallzeitpunkt von 12:30 Uhr vor dem Hintergrund des Zeitpunktes der Verabredung um 13:00 Uhr und der noch zu bewältigenden Fahrt- und Transportstrecke. Der Kläger sei daher im Zuge seiner unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehenden Tätigkeit als Betriebsratsmitglied verunfallt. Das Erstgericht hätte daher über die Frage der unfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Gutachten einzuholen gehabt.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 176 Abs 1 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich als Mitglied des Betriebsrates ereignen. Der Schutzbereich für die Betriebsratsmitglieder richtet sich nach ihren sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz ergebenden Befugnissen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern (§ 38 ArbVG). Dabei geht es aber auch um die Repräsentation des Betriebsrates gegenüber den von ihm vertretenen Dienstnehmern des Betriebs. Beispielsweise kann dazu auch die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an der Trauerfeier für einen verstorbenen langjährigen Mitarbeiter des Betriebs oder an einer Feier zählen, mit der Dienstnehmer einen in den Ruhestand tretenden Kollegen verabschieden, und zwar auch dann, wenn die übrigen Teilnehmer an dieser Feier keinen Unfallversicherungsschutz genießen, weil keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt ( Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 176 ASVG Rz 8 mwN (Stand 1.8.2024, rdb.at)).

In Ansehung der Gemeinschaftsveranstaltungen ist daher die Funktion als Betriebsrat und die Wahrnehmung von damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben maßgeblich.

Dass die hier zu beurteilende Gemeinschaftsveranstaltung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz steht, hat das Erstgericht mit zutreffenden Argumenten dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nur insoweit unter Unfallversicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Hierfür sind in jedem konkreten Fall eine Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche „betriebliche Zielsetzung“, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu erreichen, muss die Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebs keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offen stehen. An ihr sollen, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle Betriebsangehörigen teilnehmen, jedenfalls sollte sie eine gewisse Mindestbeteiligung aufweisen. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hierfür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind (RS0084544; RS0084647; 10 ObS 54/12g; 10 ObS 13/20i). Auch sportliche Betätigungen wie Skitage ohne Wettkampfcharakter (10 ObS 121/05z) können im betrieblichen Interesse liegen bzw. der Betriebsverbundenheit dienen. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall der anzustellenden Gesamtbetrachtung (10 ObS 13/20i).

Im vorliegenden Fall sprechen schon der geringe Teilnehmer:innenkreis (nur 28 Plätze), die Möglichkeit der Teilnahme von Angehörigen, die Zahlung des deutlich überwiegenden Teils des Reisepreises durch die teilnehmenden Mitarbeiter, das fehlende Rahmenprogramm und die Nichtteilnahme der Geschäftsführung dafür, dass der Freizeitcharakter im Vordergrund stand.

Die Tätigkeit des Klägers als Betriebsrat und Organisator der Reise stünde nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignet hätte, die unmittelbar mit seiner Betriebsratstätigkeit zusammenhängt, keinesfalls jedoch durchgehend vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung (RS0084544 [T7]).

Der in Rede stehende Unfall des Klägers ereignete sich beim freien Skifahren auf der Piste des ** gegen 12:30 Uhr. Um zu dem von ihm organisierten gemeinsamen Mittagessen beim G* um 13:00 Uhr zu gelangen, hätte er den Ort durchqueren müssen, um auf der anderen Bergseite auf den ** hinaufzufahren. Damit fehlt es jedoch am erforderlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsrat.

Das Erstgericht hat daher zutreffend das Klagebegehren abgewiesen.

Eine Kostenentscheidung entfällt, zumal Kosten nicht verzeichnet wurden.

Im Hinblick auf die bereits vorhandene Rechtsprechung war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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