Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Fabsits (Vorsitz), die Richterinnen Dr. in Meier und Mag. a Gassner sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Dr. Fössl (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , p.A. Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. a B*, ebendort, wegen Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Juni 2024, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert, es lautet unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 37,28 täglich an Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit für den Zeitraum 12.01.2024 bis 25.01.2024 zu zahlen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 810,34 (darin EUR 135,06 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin ist selbständig erwerbstätig und führt ein Unternehmen, in dem vier Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die persönliche Arbeitsleistung der Klägerin ist zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs erforderlich und betrug vor ihrer Erkrankung durchschnittlich 12 Arbeitsstunden täglich.
Aufgrund einer Rhizarthrose dext. (Verschleiß des Daumensattelgelenks rechts) befand sie sich ab 23.10.2023 im Krankenstand, die zur Behandlung erforderliche Operation wurde am 31.10.2023 durchgeführt. In diesem Zusammenhang befand sich die Klägerin vom 30.10.2023 bis 01.11.2023 in stationärer Behandlung im C*.
Für den Zeitraum von 23.10.2023 bis 31.01.2024 wurde die Klägerin von ihrem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben.
Sie übermittelte der Beklagten mit Fax vom 24.10.2023 eine von ihrem Hausarzt bestätigte Krankmeldung und bat um Überprüfung der Unterlagen im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Unterstützungsleistung. Mit Schreiben vom 25.10.2023 bestätigte die Beklagte den Erhalt der Krankmeldung. Sie gewährte ihr mit Schreiben vom 29.11.2023 Unterstützungsleistung ab 04.12.2023 [?] und teilte ihr unter einem mit, dass bis zum 31.12.2023 von einer 14-tägigen Weitermeldung abgesehen werde.
Die Klägerin holte am 27.12.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (mit dem Wortlaut „ [..] Bei Fr. A* wurde am 30.10.23 eine operat. Sanierung einer Rhizarthrose durchgeführt. Dzt. bis ca. Mitte/Ende Jänner muss sie noch eine Schiene tragen. Bei noch bestehenden Schmerzen ist mit einer Arbeitsfähigkeit ab Ende Jänner/Mitte Februar zu rechnen. Mit der Bitte um Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit. [..] “) bei ihrem Hausarzt ein und übermittelte diese am 28.12.2023 an die Beklagte. Dabei wurde nicht das Formblatt „KRANKMELDUNG bei Zusatzversicherung auf Krankengeld (§106 GSVG) sowie Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§104a GSVG)“ verwendet, sondern das Formular des Hausarztes der Klägerin. Dieses wurde von der Beklagten akzeptiert
Infolge eines Versehens eines Mitarbeiters der Beklagten wurde die Unterstützungsleistung der Klägerin mit Ende Dezember abgerechnet. Die telefonische Nachfrage der Klägerin ergab, dass die Abrechnung trotz übermittelter Weitermeldung versehentlich erfolgt sei, weiters wurde ihr mitgeteilt, dass eine Weitermeldung benötigt werde.
Mit E-Mail vom 11.01.2024 übersandte die Klägerin eine weitere von ihrem Hausarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung („[..] Die Pat gibt noch Schmerzen und Schwierigkeiten bei Belastung/Arbeit an - daher laut Pat auch Ergotherapie seit 3.1.2024 - Da die Patientin ein Kaffeehaus führt, Krankmeldung bis voraussichtlich 31.1.2024 sinnvoll. [..]“). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 16.01.2024 den Erhalt der Weitermeldung und wies die Klägerin gleichzeitig darauf hin, dass für die Feststellung eines weiteren Anspruchs auf Unterstützungsleistung die Vorlage einer Weiter-/Gesundheitsmeldung bis spätestens 31.01.2024 (Arztbesuch) sowie aktueller Befunde bei Folgemeldung erforderlich seien.
Eine weitere Weitermeldung über die Arbeitsunfähigkeit erfolgte durch die Klägerin nicht.
Mit E-Mail vom 19.02.2024 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung der Unterstützungsleistung für den Zeitraum 12.01.2024 bis 31.01.2024. Mit Schreiben vom 21.02.2024 teilte ihr die Beklagte mit, dass sie für die Feststellung des Anspruchs auf Unterstützungsleistung die aktuelle Gesundmeldung mit ärztlicher Bestätigung sowie eine schriftliche Begründung für die verspätete Meldung benötige.
Die Klägerin reagierte darauf am 23.02.2024 per Mail:
„Begründung wegen der verspäteten Meldung:
Mir wurde von der SVS meine Arbeitsunfähigkeit bis 31.1.2024 genehmigt, ansonsten hätte ich weitere Bestätigungen von meinem Hausarzt senden müssen. Ich habe bei meinem Hausarzt nachgefragt, ob ich nachdem ich ab 1. Februar wieder arbeitsfähig war, und die Arbeitsunfähigkeit sowieso bis 31. Januar genehmigt war, eine Arbeitsfähigkeitsmeldung brauchen würde, und habe die Antwort erhalten, dass ich dann keine brauche. Ich sende Ihnen die Bestätigung am Montag nach [..]“
Am 26.02.2024 suchte die Klägerin ihren Hausarzt auf, der ihr eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung mit Wirkung vom 01.02.2024 ausstellte. Die Klägerin übermittelte diese am selben Tag per E-Mail an die Beklagte, allerdings unter Verwendung der Adresse **. Am 04.03.2024 übermittelte sie den Inhalt des E-Mails vom 26.02.2024 samt Arbeitsfähigkeitsbestätigung an die E-Mail-Adresse der Beklagten „**“ (Gesundheitsservice der SVS). Mit Schreiben vom 07.03.2024 lehnte die Beklagte die Unterstützungsleistung mit der Begründung der verspäteten Gesundmeldung und mangels möglicher „Nachsicht im Zusammenhang mit der verspäteten Meldung im Zeitraum vom 12.01.2024 bis 31.01.2024“ ab.
Mit Bescheid vom 28.03.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Unterstützungsleistung gemäß § 104a GSVG für den Zeitraum vom 12.01.2024 bis 31.01.2024 ab.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihr die beantragte Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit gemäß § 104a GSVG für den Zeitraum von 12.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von EUR 745,60 zu gewähren. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei berechtigt davon ausgegangen, dass ihr Anspruch bis 31.01.2024 zu Recht bestehe, zumal sie von der Beklagten nicht fristgerecht darüber informiert worden sei, dass laufend Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen in Vorlage zu bringen wären und in weiterer Folge ein Fehler bei der (vorzeitigen) Abrechnung zugestanden worden sei. Einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei es nicht zuzumuten, sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Detail auseinanderzusetzen, sie habe auf die Angaben der Beklagten vertrauen dürfen. Jedenfalls liege ein Sachverhalt vor, der unter die Ausnahme des § 104b Abs. 2 GSVG subsumiert werden könne. Auch die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vom 11.01.2024 sei fristgerecht vor Ablauf der 14-tägigen Frist an die Beklagte übermittelt worden. Dass die beklagte Partei von einem Ruhen des Anspruchs ausgegangen sei und eine Teilauszahlung vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, die Klägerin habe die gesetzlichen Meldefristen nicht eingehalten. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit sei vom behandelnden Arzt 14-tägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen, ebenso sei das Ende der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Erfolge keine Weitermeldung, ruhe der Anspruch gemäß § 104b GSVG, solange den Meldepflichten nicht nachgekommen werde. Da die letzte Meldung zur Arbeitsunfähigkeit am 11.01.2024 bei der SVA eingegangen sei, habe der Anspruch auf Unterstützungsleistung vom 12.01.2024 bis 31.01.2024 geruht. Ein besonderer Grund für die fehlende Weitermeldung sei von der Klägerin nicht vorgebracht worden.
Mit der angefochtenen Entscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin aufgrund einer Rhizarthrose rechts binnen 14 Tagen die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit in Höhe von EUR 37,28 täglich für den Zeitraum 12.01.2024 bis 27.01.2024 zu zahlen und wies das Klagemehrbegehren auf Gewährung der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit in Höhe von EUR 37,28 täglich für den Zeitraum 28.01.2024 bis 31.01.2024 ab. Dabei ging es vom eingangs zusammengefassten unstrittigen Sachverhalt aus. Rechtlich meinte es nach Darlegung der Rechtsgrundlagen, grundsätzlich habe ein Anspruchszeitraum von 27.10.2023 bis 15.03.2024 bestanden. Die Krankenordnung sei eine Verordnung, sodass es zum Verlust des Krankenbehandlungsanspruches führen könne, wenn ein Versicherter gegen deren Bestimmungen verstoße. § 47 Abs 1 SVS-Krankenordnung 2024 sehe bei einer Inanspruchnahme einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG vor, dass die vom behandelnden Arzt ausgestellte Bescheinigung neben Namen, Adresse (an der sich der Versicherte während des Krankenstandes aufhält), Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Art der Erkrankung (Diagnose) und dem Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auch die Angabe enthält, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall oder einer Berufskrankheit zurückzuführen sei. Die ärztliche Bestätigung vom 11.01.2024 enthalte trotz des Fehlens der Versicherungsnummer alle wesentlichen Angaben zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Da bereits eine ähnliche, in gleicher Weise ausgeführte Bestätigung vom 27.12.2023 von der Beklagten ohne Beanstandung angenommen worden sei, sei davon auszugehen, dass auch die Bestätigung vom 11.01.2024 die erforderlichen Informationen für die Beklagte in ausreichendem Maße enthalte. Ein formaler Mangel wie das Fehlen der Versicherungsnummer beeinträchtige die inhaltliche Prüfung der Arbeitsunfähigkeit nicht, zumal die Erstbestätigung vom 24.10.2023 das Formblatt verwendet habe und alle Informationen, auch die Versicherungsnummer der Klägerin, enthalte. Ein einfacher Rückschluss aufgrund der Akten auf die Versicherungsnummer der Klägerin sei möglich gewesen.
Gemäß § 104b Abs 1 iVm § 104a Abs 3 dritter Satz GSVG ruhe der Anspruch auf Unterstützungsleistung, wenn der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt nicht 14-tägig bestätigt und diese nicht innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorgelegt werde. Für die Dauer des Ruhens gebühre keine Unterstützungsleistung. Zeiträume des Ruhens würden gemäß § 104b Abs 4 GSVG auf die Höchstdauer gemäß § 104a Abs 2 Z 2 GSVG angerechnet. Die maximale Höchstdauer werde dadurch verkürzt. Die zuletzt ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 11.01.2024 sei am selben Tag durch die Klägerin an die Beklagte übermittelt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Da keine Weitermeldungen mehr erfolgt seien, habe das Ruhen der Unterstützungsleistung erst mit 27.01.2024 eintreten können.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Vorweg ist auf die Frage der Besetzung einzugehen. Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Eine durch eine vorschriftswidrige Besetzung bewirkte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG iVm nunmehr § 260 Abs 2 ZPO geheilt, weil beide Parteien im erstinstanzlichen Verfahren qualifiziert vertreten iSd § 40 Abs 1 ASGG waren.
2. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren im Verfahren eingenommenen Standpunkt und betont, die Klägerin sei mit Schreiben vom 16.01.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für die Feststellung eines weiteren Anspruchs auf Unterstützungsleistung die Vorlage einer Weiter-/Gesundmeldung bis spätestens 31.01.2024 (Arztbesuch) sowie aktueller Befunde bei Weitermeldung erforderlich sei. Die Klägerin habe nicht plausibiliseren können, warum sie trotz des unmissverständlichen Wortlauts keinen Kontakt mit der Beklagten aufgenommen habe. Erst mit E-Mail vom 19.02.2024 habe diese die Auszahlung der Unterstützungsleistung für den Zeitraum 12.01.2024 bis 31.01.2024 beantragt. Eine Arbeitsunfähigkeit bis 31.01.2024 habe die Beklagte nicht „genehmigt“. Ein Nachsichtsgrund iSd § 104b Abs 2 GSVG sei nicht verwirklicht. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit sei vom behandelnden Arzt 14-tägig zu bestätigen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Nur durch eine Meldung sei es dem Sozialversicherungsträger möglich, zu überprüfen, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe, auch der Fortbestand der Anspruchsberechtigung könne andernfalls nicht überprüft werden. Ausgehend von der Rechtsansicht des Erstgerichts wäre die Unterstützungsleistung tatsächlich nur bis 25.01.2024 zu gewähren gewesen.
Diese Argumentation überzeugt im Ergebnis nur teilweise.
3.1. Die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit ist als Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem GSVG zu gewähren (vgl Tritremmel in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 104a GSVG Rz 3). Die Arbeitsunfähigkeit muss - wie hier - auf eine Krankheit iSd § 80 Z 1 GSVG zurückzuführen sein. Wenn und solange die Arbeitsunfähigkeit andauert, gebührt ab dem 43. Tag rückwirkend vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine tägliche Unterstützungsleistung ( Tritremme l aaO Rz 11). § 104a Abs 3 GSVG normiert, dass der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen ist. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach § 106 Abs. 2 GSVG ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
3.2. Dass die Klägerin aufgrund einer operativ versorgten Rhizarthrose rechts Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit hatte, ist nicht strittig. Die Beklagte stützt sich auf ein Ruhen dieses Anspruchs ab 12.01.2023 aufgrund der Verletzung von Meldeobliegenheiten.
§ 104b Abs 1 GSVG sieht vor, dass der Anspruch auf Unterstützungsleistung ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs 3 dritter Satz nicht nachgekommen wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung die Unterstützungsleistung bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen (§ 104b Abs 2 GSVG).
Hier sah die Beklagte bei Gewährung des geltend gemachten Anspruchs mit Schreiben vom 29.11.2023 aufgrund der Stellungnahme des Arztes der Landesstelle bis 31.12.2023 von einer 14-tägigen Weitermeldung ab und ersuchte die Klägerin, die nächste Krankmeldung spätestens am 31.12.2023 durch ihren Arzt ausstellen zu lassen und binnen sieben Tagen zu übermitteln. In der Folge seien wieder 14-tägige weitere Meldungen erforderlich. Dem kam die Klägerin durch Vorlage ärztlicher Bestätigungen vom 27.12.2023 („..ist mit einer Arbeitsfähigkeit ab Ende Jänner/Mitte Februar zu rechnen“) und 11.01.2024 („.. Krankmeldung bis voraussichtlich 31.01.2024 sinnvoll..“) nach. Anhaltspunkte dafür, dass eine jeweils 14-tägige ärztliche Konsultation nicht stattgefunden hätte, es sich bei den vorgelegten Bestätigungen nicht um ärztliche Krankmeldungen im geforderten Sinn handelte oder im noch strittigen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht festgestanden wäre, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Ganz offensichtlich ging die Klägerin vielmehr davon aus, dadurch die ihr obliegenden Meldepflichten in dem von der Beklagten ausdrücklich und im gegebenen Zusammenhang keineswegs „unmissverständlich“ geforderten Ausmaß - für die nächsten 14 Tage - zu erfüllen. Die Ausführungen der Beklagten, § 104b Abs 1 GSVG weise Merkmale einer Versagung auf, mit dem Ziel, den Leistungsempfänger zu verhalten, seinen Nebenpflichten nachzukommen, treffen grundsätzlich zu. Sieht sie jedoch selbst ausdrücklich von den gesetzlichen vorgesehenen (Weiter-)Meldefristen bis 31.12.2023 ab, ohne den weiteren Fristenablauf für die Klägerin im gegebenen Zusammenhang eindeutig (als Einforderung einer ärztlichen Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum ab 15.12.2023 und daran anschließend in 14-tägigem Abstand jeweils rückwirkend) klarzustellen, hat sie keinen Anlass, von einer Notwendigkeit auszugehen, die Klägerin zur Einhaltung ihrer Nebenpflichten verhalten zu müssen. Die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten ärztlichen Bestätigungen zog sie nicht in Zweifel.
Unter den konkreten Umständen ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, die unstrittig im Sinne des § 47 Abs 1 SVS-Krankenordnung 2024 ausreichende – ärztliche Bestätigung vom 11.01.2024 sei rechtzeitig eingebracht worden und habe ein Ruhen für den daran anschließenden 14-tägigen Zeitraum nicht bewirkt, noch vertretbar.
Bei der Berechnung von Fristen in Leistungssachen, die nach Tagen bestimmt sind, wird jedoch der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll ( § 32 Abs 1 AVG). Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs 2 AVG ). Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 33 Abs 1 und 2 AVG). Ausgehend vom Einlangen der Meldung vom 11.01.2024 besteht der Anspruch auf Unterstützungsleistung daher von 12.01.2024 bis 25.01.2024 zu Recht.
In teilweiser Stattgebung der Berufung war daher dem Kläger eine Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit im vorangeführten Zeitraum zuzusprechen; deren Höhe betrug unstrittig EUR 37,28 täglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen waren, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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