Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Fabsits (Vorsitz), die Richterinnen Dr. in Meier und Mag. a Gassner sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. A* als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des B* (** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch die Hofmann Kämmerer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 369.297,51) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsstreitwert: EUR 369.297,51) gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 04. Juli 2024, GZ **-41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs. 1 ZPO zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 2.4.2022 ereignete sich auf der Baustelle eines Einfamilienhauses in ** ein Arbeitsunfall, bei dem der Versicherte der Klägerin, C* D* (in der Folge: der Versicherte), als Arbeitnehmer des B* (in der Folge: der Schuldner), zu Tode kam. Zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Mag. A* als Insolvenzverwalter (in der Folge: der Beklagte) bestellt.
Mit Forderungsanmeldung vom 21.3.2023 meldete die Klägerin Regressforderungen als Konkursforderung an, die der Beklagte bestritt. Das Ermittlungsverfahren, das anlässlich des Arbeitsunfalls zu ** der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Schuldner eingeleitet wurde, wurde eingestellt.
Der Schuldner betrieb zum Unfallszeitpunkt ein Innenausbauunternehmen mit zehn Arbeitnehmern. Einer davon war der Versicherte, der bereits neun Jahre zuvor im Unternehmen des Schuldners zu arbeiten begonnen hatte. Der Versicherte litt bereits seit vier bis fünf Jahren vor dem Unfall an krampfartigen Anfällen. Diese traten im Abstand von mehreren Monaten auf.
Im Jahr 2020, als der Versicherte für den Schuldner arbeitete, traten während der Arbeitsausübung zwei Krampfanfälle auf, von denen der Schuldner Kenntnis erlangte. Bei einem dieser Anfälle lenkte der Versicherte gerade das Firmenfahrzeug, als sich sein Körper plötzlich krampfartig versteifte, wodurch der Versicherte das Gaspedal durchdrückte und gegen ein Gebäude fuhr. Als der Schuldner davon erfuhr, wies er den Versicherten an, sich medizinisch untersuchen zu lassen, andernfalls dürfe er das Firmenfahrzeug nicht mehr lenken. Von der Gattin des Versicherten erhielt der Schuldner die Auskunft, die Untersuchungen hätten keine Diagnose ergeben. Kurz danach beobachtete der Schuldner selbst einen weiteren Anfall, bei dem der Versicherte plötzlich zu Boden fiel, als er auf einer Baustelle neben einer Wand arbeitete. Als Folge dieses weiteren Vorfalls untersagte er es dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt aus Sicherheitsgründen, das Firmenfahrzeug zu lenken. Einen Grund oder eine medizinische Diagnose für die beiden Krampfanfälle erfuhr der Schuldner damals nicht. Ihm wurde vielmehr von der Gattin des Versicherten mitgeteilt, dass ärztliche Untersuchungen kein gesundheitliches Problem ergeben hätten und man daher von ärztlicher Seite nicht wisse, was der Grund für diese Anfälle des Versicherten gewesen sein könnte.
Als der Schuldner in weiterer Folge davon Kenntnis erlangte, dass sich der Versicherte nicht an das Verbot, das Firmenfahrzeug zu lenken gehalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis noch im Jahr 2020. Danach war der Versicherte, u.a. auch als Vorarbeiter, bei drei anderen (Trocken-)Baufirmen tätig, wovon der Schuldner Kenntnis erlangte. Am 1.4.2022 trat der Versicherte wieder an den Schuldner heran und ersuchte ihn um neuerliche Beschäftigung. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand antwortete er, dass es ihm gut gehe. Damit gab sich der Schuldner zufrieden. Aufgrund der Auskunft des Versicherten, sein Gesundheitszustand sei in Ordnung, er habe keine Diagnose erhalten sowie der Umstände, dass der Versicherte weiterhin über einen Führerschein verfügte und zuvor bereits auf anderen Baustellen gearbeitet hatte, ging der Schuldner davon aus, dass der Versicherte als Arbeiter auf Baustellen eingesetzt werden könne. Er stellte ihn daher wieder als Facharbeiter ein. Da er aufgrund von Aussagen von Arbeitskollegen und Freunden des Versicherten, die darüber spekulierten, ob dieser allenfalls Epileptiker sei und aufgrund der beiden beschriebenen Anfälle aus dem Jahr 2020 Bedenken hatte, ob der Versicherte gefahrlos ein Fahrzeug lenken könne, untersagte er es ihm, das Firmenfahrzeug zu lenken. Sonstige Anweisungen für Einschränkungen bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit oder für besondere Sicherheitsvorkehrungen erteilte er dem Versicherten nicht.
Am Tag des Unfalls führte der Versicherte Trockenbauarbeiten aus. Konkret montierte er Dämmmaterial im Deckenbereich des Einfamilienhauses und fixierte Holzbretter auf den Holzstreben für die Montage der Lampen. Der Deckenbereich befand sich in einer Höhe von 3 m bis 6 m. Zur Verrichtung der Arbeit stieg der Versicherte auf ein Baugerüst. Um auf dieses zu gelangen, verwendete er eine danebenstehende, elfsprossige Trapezleiter als Aufstiegshilfe. Der Schuldner hatte es dem Versicherten zuvor nicht untersagt, auf das Baugerüst zu steigen. Als der Versicherte - mit dem Rücken zu den Sprossen gewandt - gerade auf der vierten oder fünften Sprosse der Trapezleiter stand, erlitt er plötzlich einen Krampfanfall und stürzte als Folge davon aus einer Höhe von mindestens 1,2 m und maximal 1,5 m mit dem Kopf voraus ohne jede Abwehrbewegung zu Boden. Dadurch zog er sich eine schwere Kopfverletzung zu, die schließlich zu seinem Tod führte.
Auf der Baustelle wurde eine unvollständig aufgebaute fahrbare Arbeitsbühne des Herstellers E* verwendet, von der aus der Versicherte die Deckenarbeiten durchführte. Zum Unfallszeitpunkt fehlten am Gerüst die Brust- und Mittelwehr an der Vorder- und Rückseite sowie die Halter der Fußwehr. Der Standplatz auf ca. 6 m Höhe war nicht vollflächig mit Gerüstlagen ausgelegt. Die oberste Gerüstlage (eingehängt in der Position Mittelwehr) war zu hoch montiert und die verbleibenden seitlichen Brustwehren wiesen ebenfalls nicht die erforderliche Höhe (von mindestens 1 m) auf. Darüber hinaus waren keine Absturzsicherungen vorhanden. Die Absturzhöhe betrug mehr als 2 m, sodass bei Verwendung dieses Gerüsts Absturzgefahr bestand.
Ein sicher begehbarer Gerüstaufstieg fehlte. Der tatsächliche Aufstieg erfolgte über die elfsprossige, 3,5 m lange Trapezleiter, die nicht - wie vorgeschrieben - gegen Kippen oder Wegrutschen gesichert war. Unter Berücksichtigung des Spreizwinkels befand sich die oberste Sprosse auf einer Höhe von 3,2 m. [F1] Sie stellte keine sichere Aufstiegshilfe für das verwendete fahrbare Gerüst dar und wurde unzulässigerweise für das Übersteigen auf die Arbeitsbühne verwendet. Die Verwendung dieser unzulässigen Aufstiegshilfe war ursächlich für den tödlichen Sturz des Klägers. Nach den Vorgaben des Herstellers hätte bei der verwendeten Arbeitsbühne eine innenliegende Aufstiegshilfe in Form einer innenliegenden Stufenleiter montiert werden müssen. Wäre eine solche zulässige Aufstiegshilfe vorhanden gewesen, wäre der Versicherte nicht so unglücklich gestürzt und daher auch nicht verstorben.
Auch eine innenliegende, fix montierte lotrechte Leiter wäre für das Gerüst keine sichere Aufstiegshilfe gewesen. Da sich das erste Plateau der Arbeitsbühne auf einer Höhe von ca. 3,3 m befand, konnte man dieses nur erreichen, indem man auf der Stehleiter bis zur 9. Sprosse, die sich in 2,6 m Höhe befand, oder noch höher, aufstieg und von dort auf das Gerüst überstieg. Diese Art des Aufstiegs war wegen Verstoßes gegen die diesbzüglichen Sicherheitsbestimmungen unzulässig. Für die Zulässigkeit des Verrichtens von Arbeitstätigkeiten auf der Stehleiter, bei der ein Arbeitnehmer mit dem Rücken zur Stehleiter Kraft in eine andere Richtung ausübt, hätte die Leiter gegen Kippen oder Wegrutschen gesichert werden müssen.
Trotz Kenntnis des Schuldners von den erlittenen Anfällen des Versicherten unterließ er auch die Vornahme einer Evaluierung der Gefahren für den Versicherten auf seiner Baustelle. Ein sorgfältiger Arbeitgeber hätte in dieser Situation einen Arbeitsmediziner bzw den Unfallverhütungsdienst der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einbezogen, um die Eignung des Versicherten für die möglicherweise auftretenden Gefahren bei den durchzuführenden Arbeiten festzustellen. Eine solche Evaluierung mit der besonderen Berücksichtigung des Anfallsleiden des Versicherten hätte zur Empfehlung geführt, dass dieser keine Arbeiten in exponierten Lagen durchführen solle.
Der Versicherte war zum Unfallszeitpunkt mit F* D* verheiratet und hinterließ zwei Kinder. Die Klägerin leistete und leistet an diese Hinterbliebenen Witwen- und Waisenpension.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (** des LG für ZRS Graz) eine unbedingte Insolvenzforderung im Betrag von EUR 10.088,70 sowie eine bedingte Forderung (künftige Pflichtaufwendungen) im Betrag von EUR 359.208,81 zustehe. Stark zusammengefasst bringt sie im Wesentlichen vor, der Versicherte habe im Deckenbereich eines bis zum Dachstuhl offenen Wohnraums Montagearbeiten durchgeführt. Aufgrund eines bekannten Anfallsleidens habe er das Bewusstsein verloren und sei von einer Leiter oder einem Gerüst gestürzt. Dabei habe er sich so schwere Kopfverletzungen zugezogen, dass er verstorben sei. Der Arbeitgeber habe gegen zahlreiche Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer verstoßen. Vorzuwerfen seien insbesondere die Benutzung eines nicht vollständig aufgebauten fahrbaren Gerüsts, die teilweise fehlende Absturzsicherung am Gerüst, das Fehlen eines sicher begehbaren Gerüstaufstiegs, die Verwendung einer nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesicherten Stehleiter als Aufstiegshilfe auf das Gerüst sowie das Fehlen einer Evaluierung (baustellenbezogene Ermittlungen zur Beurteilung der Gefahren). Der Arbeitsunfall sei durch die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsgerüsts samt Aufstieg mittels Stehleiter verursacht. Als Gerüstaufstieg hätte keine freistehende Stehleiter, sondern eine fix mit dem Gerüst verbundene und mit einem Geländer gesicherte Treppe verwendet werden müssen. Dies hätte den Unfall verhindert, weil der Versicherte nicht aus einer lotrechten Position direkt zu Boden gestürzt wäre. Die Verwendung des Gerüsts samt der Stehleiter sei grob fahrlässig gewesen, unabhängig davon, welcher Mitarbeiter Leiter und Gerüst benützt hätte. Bei der Absturzhöhe von bis zu 6 m sei ein lebensgefährlicher Unfall ohne weiteres vorhersehbar gewesen. Konkret habe die Klägerin im Zeitraum von 5.11.2022 – 31.3.2023 Barleistungen (Witwenpension) im Betrag von EUR 2.758,88 für die Witwe des Versicherten sowie im Zeitraum von 4.4.2022 – 31.3.2023 jeweils Barleistungen (Waisenpension) im Betrag von EUR 3.664,91 für die zwei Kinder des Versicherten erbracht; diese Leistungen würden auch nach dem Stichtag 1.4.2023 weiterhin anfallen.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und bestreitet eine Haftung des Arbeitgebers im Sinne des § 334 Abs. 1 ASVG. Sie wendet - ebenfalls stark gekürzt - ein, der Arbeitgeber habe den Versicherten für die ausgeführten Arbeiten einsetzen dürfen, weil ihm dieser vor seiner neuerlichen Einstellung zugesichert habe, dass er sich wegen seiner in der Vergangenheit erlittenen Krampfanfälle habe behandeln lassen und mittlerweile medikamentös eingestellt sei. Es liege eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Versicherten vor, sodass diesen das alleinige Verschulden am Unfall treffe. Zwischen den übertretenen Arbeitsschutznormen und dem eingetretenen Schaden bestehe zudem kein Kausalzusammenhang, der Schaden wäre vielmehr auch bei Einhaltung der übertretenen Normen eingetreten. Verstöße gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Zusammenhang mit dem Gerüst bzw. dem Aufstellen des Gerüsts seien nicht ursächlich für das Unfallgeschehen, weil der Versicherte nicht vom Gerüst, sondern von der Leiter gestürzt sei. Auch der Verstoß gegen das Verbot des Übersteigens von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen sei unbeachtlich, zumal sich das Unfallgeschehen nicht im Moment des Übersteigens ereignet habe. Die fehlende Sicherung gegen das Wegrutschen und Umfallen sei nicht ursächlich für den Unfall, weil der Versicherte ausschließlich aufgrund eines Krampfanfalls gestürzt sei. Der Sturz von einer lotrecht fest verlegten Leiter wäre ebenfalls mit denselben Unfallfolgen verbunden gewesen. Auch eine Arbeitsplatzevaluierung hätte den für den Dienstgeber nicht vorhersehbaren Krampfanfall nicht verhindern können. Das Verwenden der Stehleiter sei zulässig gewesen, weil der Versicherte nur aus einer Höhe von 1 m bis 1,5 m gestürzt sei und die Verwendung von Stehleitern bis zu einer Absturzhöhe von 3 m erlaubt sei. Der Arbeitgeber habe jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil gibt das Erstgericht , das das Beweisverfahren in der vorbereitenden Tagsatzung am 16.11.2023 auf den Anspruchsgrund beschränkte, dem Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefassten, soweit kursiv wiedergegeben strittigen, Sachverhalt dem Grunde nach statt. Rechtlich meint es nach sorgfältiger und ausführlicher Darlegung der Rechtslage und einschlägiger Judikatur zum zivilrechtlichen, eine Schadenersatzhaftung für grobes Verschulden voraussetzenden Aufwandersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers und zur Haftung des Arbeitgebers aus Arbeitsunfällen, der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führe nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn dieser denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Hier habe der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmerschutzbestimmungen verletzt (§ 62 Abs 4 BauV und § 58 Abs 3 BauV; § 58 Abs 7 ASchG und § 66 Abs 4 BauV; § 37 Abs. 2 Z 2 AM-VO) und zudem keine Evaluierung der Gefahren, Sicherheit und Gesundheit des Versicherten am Arbeitsplatz vorgenommen. Gemäß § 4 Abs 2 ASchG seien bei der Ermittlung der Gefahren besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zur Festlegung der Maßnahmen geeignete Fachleute, wie beispielsweise Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner, heranzuziehen. Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt sei, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürften mit Arbeiten dieser Art gemäß § 6 Abs 3 ASchG nicht beschäftigt werden. Dies gelte insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, u.ä. Auch § 5 Abs 1 BauV normiere ein solches Beschäftigungsverbot.
Der Verstoß gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften sei kausal für den Unfall gewesen. Die Verwendung der Stehleiter an sich und auch als Aufstiegshilfe auf das unvollständig aufgebaute Gerüst sei ursächlich für den Sturz und damit Tod des Versicherten, zumal dieser sich nicht tödlich verletzt hätte, wenn er den Anfall auf einer ordnungsgemäßen Aufstiegshilfe erlitten hätte und ihn der Arbeitgeber nicht auf die Stehleiter hätte steigen lassen. Auch die unterlassene Evaluierung sei kausal, weil eine solche verhindert hätte, dass der Versicherte ohne geeignete Schutzmaßnahmen auf die Stehleiter gestiegen wäre.
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens greife nicht. Es stehe fest, dass sich der Sturz bei Verwendung einer zulässigen Aufstiegshilfe nicht in gleicher Weise ereignet und insbesondere nicht zum Tod geführt hätte. Ebenso hätte eine ordnungsgemäße Evaluierung den Unfall verhindert, weil der Versicherte nicht auf die Stehleiter hätte steigen dürfen und Schutzmaßnahmen vorgesehen worden wären.
Im Sinne der von der Rechtsprechung dazu erarbeiteten und dargestellten Grundsätze seien die konkreten, mehrfachen und gravierenden Verstöße des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften als grob fahrlässig zu qualifizieren. Dem Arbeitgeber sei bewusst gewesen, dass der Versicherte an Krampfanfällen gelitten habe. Dennoch habe er den Versicherten auf eine nicht zulässige Stehleiter als Aufstieg auf ein nicht ordnungsgemäß aufgebautes Gerüst steigen lassen. Dieses Vorgehen wäre bereits bei einem Mitarbeiter ohne gesundheitliche Beschwerden als fahrlässig zu werten und sei bei einem Arbeitnehmer, der an Krampfanfällen leide, jedenfalls als grob fahrlässig anzusehen. Aufgrund der dem Arbeitgeber bekannten Anfallsleiden des Versicherten habe er bei Anstellung von leichten Überlegungen damit rechnen müssen, dass der Versicherte einen weiteren Krampfanfall erleiden und als dessen Folge von der ungesicherten Trapezleiter stürzen könnte. Ein Sturz von der Leiter und damit auch die tödliche Verletzung des Versicherten sei jedenfalls als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen. Die objektiven Sorgfaltsverstöße seien dem Arbeitgeber daher auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen, zumal ihm die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften leicht möglich gewesen wäre. Er sei daher ersatzpflichtig nach § 334 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dieses im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist aus nachstehenden Erwägungen im Ergebnis nicht berechtigt:
1.1. Die Berufung stellt unter allen angezogenen Berufungsgründen darauf ab, dass das Erstgericht in sich widersprüchliche Feststellungen getroffen habe. Dazu verweist der Beklagte auf (teilweise dislozierte) Feststellungen, wonach „eine innenliegende Aufstiegshilfe in Form einer innen liegenden Stufenleiter“ hätte montiert werden müssen (Feststellungen, US 8), „als einzige zulässige Aufstiegshilfe für diese Arbeitsbühne eine innenliegende Stufenleiter“ verblieben sei (Beweiswürdigung, US 10) und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein „Sturz auf einer innenliegenden Treppe im Vergleich zu einem Sturz von einer Stehleiter oder einer lotrechten Leiter nicht zu den gleichen Verletzungen geführt hätte“ (rechtliche Beurteilung US 10f).
1.2. Die Berufung macht damit einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend. Ein solcher liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (RS0043480; RS0043320; RS0053317), aber auch, wenn undeutliche oder widersprüchliche Feststellungen getroffen wurden (RS0042744). Widersprüchliche Feststellungen gelten dabei als nicht gesetzt, womit der davon betroffene Sachverhalt unvollständig ist.
Eine auf widersprüchliche Feststellungen abzielende Beweisrüge kann damit mangels ausreichender Tatsachenbasis nicht abschließend erledigt werden. Insoweit ist es angezeigt, auf die (Relevanz einer allfälligen) Widersprüchlichkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zuerst im Rahmen der Behandlung der in der Berufung ausgeführten Rechtsrüge einzugehen.
2.1. Trifft das Erstgericht zu einem rechtlich relevanten Umstand widersprüchliche Feststellungen, liegt in Wahrheit keine Feststellung zu diesem Thema vor (vgl RS0042744). Entscheidend ist daher, ob im vorliegenden Fall eine abschließende rechtliche Beurteilung ohne (allenfalls widersprüchliche) Feststellungen zum Themenkomplex der (einzig) zulässigen Aufstiegshilfe möglich ist. Ist dies nicht der Fall, führen die damit vorliegenden Feststellungsmängel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2.2. Um dem Sozialversicherungsträger nach § 334 ASVG ersatzpflichtig zu werden, muss der Dienstgeber (der ihm gemäß § 333 Abs. 4 ASVG Gleichgestellte) selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (RS0085276; 9 ObA 4/14z ua). Ob jemand einen Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0085228 [T1]; RS0052197 [T12]; 9 ObA 49/18y mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung zum Begriff der groben Fahrlässigkeit reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus (RS0026555 [T4], RS0052197). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads ist auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden (10 ObS 27/09g; RS0030644 [T34], RS0085228).
In der Rechtsprechung wird der Begriff der groben Fahrlässigkeit auch im Falle des § 334 ASVG der auffallenden Sorglosigkeit des § 1324 ABGB gleichgesetzt bzw dem strafrechtlichen Begriff des „schweren Verschuldens“. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Grob fahrlässig handelt, wer weiß oder wissen muss, dass sein Handeln geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich Geübte in Betracht zu ziehen (7 Ob 9/14w). Die grobe Fahrlässigkeit muss im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein (RS0106718). Sie liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Dienstgeber (Gleichgestellte) jene Aufmerksamkeit vermissen lässt, die in einem Betrieb dieser Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muss. Wäre dem so, würden letztlich grobe und leichte Fahrlässigkeit gleichgesetzt ( Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 334 ASVG [Stand 1.12.2020 rdb.at] Rz 8).
2.3. Folgender Sachverhalt steht unbekämpft fest:
Der Versicherte war im Innenausbauunternehmen des Schuldners bereits ab 2014 (zunächst bis 2020) tätig. Seit vier bis fünf Jahren vor dem Unfall litt der Versicherte an krampfartigen Anfällen, die im Abstand von mehreren Monaten auftraten. Der Schuldner erlangte im Jahr 2020 von zwei Vorfällen Kenntnis, bei denen der Versicherte während der Arbeit Krampfanfälle erlitt. Bei einem dieser Anfälle lenkte der Versicherte gerade das Firmenfahrzeug, als sich sein Körper plötzlich krampfartig versteifte, wodurch der Versicherte das Gaspedal durchdrückte und gegen ein Gebäude fuhr. Kurz nachdem der Schuldner von der Gattin des Versicherten die Auskunft erhalten hatte, die medizinischen Untersuchungen hätten keine Diagnose ergeben, beobachtete er selbst einen weiteren Anfall des Versicherten, bei dem der Versicherte plötzlich zu Boden fiel, als er auf einer Baustelle neben einer Wand arbeitete. Die Reaktion des Schuldners, der die Auskunft erhalten hatte, von ärztlicher Seite kenne man den Grund der Anfälle nicht, bestand darin, dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt aus Sicherheitsgründen das Lenken des Firmenfahrzeugs zu untersagen. Da sich der Versicherte an dieses Verbot nicht hielt, beendete der Schuldner im Jahr 2020 das Arbeitsverhältnis. Am 1.4.2022 stellte er den Versicherten wieder ein. Er ging davon aus, dass er diesen als Arbeiter auf Baustellen einsetzen könne, weil eine Diagnose nicht vorlag, der Versicherte ihm sagte, sein Gesundheitszustand sei gut und der Versicherte, der zuvor bei anderen Baustellen gearbeitet hatte, weiterhin über einen Führerschein verfügte. Da dessen Arbeitskollegen und Freunde spekulierten, ob der Versicherte Epileptiker sei und Bedenken hinsichtlich der Fahrtauglichkeit hatten, untersagte er ihm, das Firmenfahrzeug zu lenken.
Sonstige Anweisungen oder Einschränkungen bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit oder für besondere Sicherheitsvorkehrungen erteilte er dem Versicherten nicht. Eine Evaluierung der Gefahren für den Versicherten auf der Baustelle unterließ er. Ein sorgfältiger Arbeitgeber hätte in dieser Situation einen Arbeitsmediziner bzw. den Unfallverhütungsdienst der AUVA einbezogen, um die Eignung des Versicherten für die möglicherweise auftretenden Gefahren bei den durchzuführenden Arbeiten festzustellen. Eine solche Evaluierung mit der besonderen Berücksichtigung des Anfallsleidens des Versicherten hätte zur Empfehlung geführt, dass dieser keine Arbeiten in exponierten Lagen durchführen solle.
Legt man die zu 2.1. dargestellten Grundsätze auf diesen unbekämpften Sachverhalt um, wird deutlich, dass der Schuldner ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht anstellte. Zwar erkannte der Schuldner eine auf das Anfallsleiden des Versicherten zurückzuführende Gefahrenlage und untersagte diesem das Lenken des Firmenfahrzeugs, die (für die Ausübung der Tätigkeit im Trockenbau, wie auch auf der konkreten Baustelle, alltägliche) Durchführung von Arbeiten auf Leitern oder in exponierten Lagen schränkte er jedoch nicht ein. Eine Evaluierung nahm er weder selbst, und noch durch geeignete Fachleute vor. Nach der Bestimmung des § 4 ASchG ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehende Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, wobei die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anzuwenden sind. Gemäß § 4 Abs 2 ASchG sind bei der Ermittlung der Gefahren - wie hier der Kläger - besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, ist eine Aufgabe, die der Arbeitgeber auch auf Baustellen zu erfüllen hat ( Lechner-Thomann in Novak/Lechner-Thomann ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 7 Rz 4). Primäres Ziel der Bestimmung des § 7 ASchG ist es, Gefahren überhaupt zu vermeiden und unvermeidbare Risiken durch geeignete Maßnahmen möglichst zu minimieren. Nach § 7 Z 9 AschG sind zudem geeignete Anweisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen.
Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber - wie dem Schuldner vom Versicherten - bekannt ist, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt werden oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen gemäß § 6 Abs 3 ASchG nicht mit Arbeiten dieser Art beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, u.ä.. Ein solches Beschäftigungsverbot normiert auch § 5 Abs. 1 BauV.
Befürchtete der Schuldner, der Versicherte könne neuerlich einen Anfall erleiden und untersagte er diesem deshalb das Lenken des Firmenfahrzeugs, musste er auch für den Fall Sorge tragen, dass ein Anfall - wie bereits im Jahr 2020 - während der (Kern-)Arbeitstätigkeit erfolgt. Dies umso mehr, als eine die Anfälle auslösende Ursache ungeklärt geblieben war. Es lag auf der Hand, dass der Kläger aufgrund seines Anfallsleidens bei Verrichtung von Tätigkeiten auf einer Stehleiter in einem ganz besonderen Maße gefährdet war. Dementsprechend hätte der Schuldner den Versicherten nicht für Tätigkeiten einsetzen dürfen, die die Benützung einer Stehleiter oder Arbeiten in exponierten Lagen erfordern. Der Schuldner, der weder diese einfachen Überlegungen anstellte, noch die dargestellte notwendige Evaluierung vornahm, führte das Schadensereignis bereits damit kausal und rechtswidrig herbei. Darauf, welche Aufstiegshilfe(n) für die Arbeitnehmer des Schuldners einen sicheren begehbaren Aufstieg für das fahrbare Standgerüst dargestellt hätten (innenliegende Stufenleiter oder Treppe), kommt es nicht mehr an. Abzustellen ist ausschließlich auf die konkrete Situation des aufgrund seines Anfallleidens besonders gefährdeten und schutzbedürftigen Versicherten.
Ungeachtet dessen, dass dem Schuldner aufgrund der Verwendung eines nicht vollständig errichteten Gerüsts samt unzulässiger und ungeeigneter Aufstiegshilfe, nämlich einer nicht gegen Wegrutschen gesicherten Trapezleiter, mehrfache und gravierende Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzuwerfen sind, handelte dieser aus Sicht des Berufungsgerichts bereits (objektiv und subjektiv vorwerfbar) grob fahrlässig, indem er im Bewusstsein, dass der Versicherte an Krampfanfällen leidet, diesen im Zuge des durchzuführenden Arbeitsvorgangs auf die Stehleiter steigen ließ. Bei Krankheiten wie etwa Anfallsleiden, Schwindelerkrankungen oder Synkopen ist zu beachten, ob exponierte Arbeiten selbst unter Beachtung aller Unfallverhütungsvorschriften zur Eigen- oder Fremdgefährdung führen. Die Benützung von Leitern mit einer besteigbaren Höhe von über 1 m ist mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden („exponierte Lagen“; Wehringer , Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten, 20f). Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht ins Leere, bezieht sich dieser doch ausschließlich auf die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung des verwendeten Gerüsts samt Aufstiegshilfe, nicht jedoch darauf, dass konkret der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung bei Arbeiten in exponierten Lagen einer besonderen Gefahr ausgesetzt war, sodass er mit solchen nicht hätte beschäftigt werden dürfen.
2.4. Die monierten sekundären Feststellungsmängel haften dem angefochtenen Urteil nicht an. Der Beklagte möchte folgende ergänzende Feststellungen erreichen:
a. „Der Unfall des Herrn D* ereignete sich an dessen erstem Arbeitstag.“,
b. „Wäre der Verunfallte – hypothetisch – von einer allgemein für den Gerüstaufstieg zulässigen, für das konkret verwendete Gerüst jedoch als Gerüstaufstieg unzulässigen, lotrechten Leiter herabgestürzt, wäre der Verunfallte ebenfalls verstorben.“,
c. „Bei einer innenliegenden Stufenleiter darf die Schrägstellung maximal 75 Grad betragen, bei einer Stufentreppe darf die Schrägstellung maximal 55 Grad betragen. Die beim vorliegenden Unfall tatsächlich verwendete Stehleiter hatte eine Schrägstellung von 75 Grad. Der Verunfallte wäre daher bei einem hypothetischen Sturz (aus selber Höhe) von einer zulässigerweise verwendeten innenliegenden Stufenleiter, die denselben Schrägstellungswinkel aufweist, wie die beim tatsächlichen Unfall verwendete Stehleiter ebenso tödlich verunglückt. “, sowie
d. „dass sowohl eine innenliegende Stufenleiter als auch eine Stufentreppe als Aufstiegshilfe möglich und zulässig gewesen wären“ und „zu jeder der genannten Aufstiegshilfe (Stufentreppe und Stufenleiter) eine Feststellung [..], ob das von dort anzunehmende hypothetische Sturzgeschehen auch tödlich gewesen wäre [..], dass der Sturz von einer auch beim konkreten Gerüst verwendbaren innenliegenden Stufenleiter auch tödlich gewesen wäre.“
Diese ergeben sich aber bereits zwanglos aus dem festgestellten Sachverhalt (a.: 1.4.2022 Kontaktaufnahme des Versicherten und Ersuchen um neuerliche Beschäftigung, 2.4.2022 Arbeitsunfall) oder sind unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen für die abschließende rechtliche Prüfung des Sachverhalts nicht relevant (b, c: Todesfolgen bei einem Sturz von einer als Aufstiegshilfe konkret unzulässigen lotrechten Leiter oder von einer innenliegenden Stufenleiter mit identem Neigungswinkel). Auch der Ersatzfeststellungen d. bedarf es nicht, kommt es doch nicht ausschlaggebend darauf an, ob für das konkret verwendete (im Übrigen nicht vollständig aufgebaute) Gerüst sowohl eine innenliegende Stufenleiter, als auch eine Stufentreppe grundsätzlich als Aufstiegshilfe zulässig und das von dort jeweils anzunehmende hypothetische Sturzgeschehen tödlich gewesen wäre. Die Zulässigkeit einer Aufstiegshilfe für die Verwendung durch (gesunde) Arbeitnehmer hat gerade nicht zur Folge, dass auch aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen wie Anfallsleiden oder Schwindelerkrankungen besonders gefährdete und schutzbedürftige Arbeitnehmer mit der Durchführung von Arbeiten in exponierten Lagen beauftragt werden dürfen. Inwieweit diese Feststellungen die Vorgehensweise des Schuldners, der trotz seiner Kenntnis und eigenen Wahrnehmungen zum Anfallsleiden des Klägers weder einfache Überlegungen zur Unfallvermeidung anstellte, noch eine Evaluierung durchführte, rechtfertigen könnte, erschließt sich nicht und vermag der Beklagte auch nicht darzustellen.
Der begehrten ergänzenden Feststellungen bedarf es (auch unter Bedachtnahme auf 5.1.) nicht.
3. Die aus „advokatorischer Vorsicht“ erhobene Mängelrüge weist inhaltlich ausschließlich auf die behaupteten, eingangs dargestellten Widersprüche hin. Dabei erkennt der Beklagte aber selbst, dass Widersprüche von Tatsachenfeststellungen untereinander (im Sinne obiger Ausführungen) eine Sonderform des sekundären Feststellungsmangel begründen. Er ist daher auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen. Ein Begründungsmangel im Sinn des § 496 Abs. 1 Z 2 ZPO haftet dem angefochtenen Urteil nicht an.
4. Auch die Ausführungen zum angezogenen Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit beziehen sich nur auf Feststellungen zur sicheren Aufstiegshilfe für das verwendete fahrbare Gerüst und darauf, ob der Versicherte auch bei der Verwendung einer solchen so unglücklich stürzen und hätte versterben können ([F1]). Darauf, ob der tödliche Sturz des Versicherten auch bei Verwendung einer für das Gerüst zulässigen Aufstiegshilfe in Form einer innenliegenden Stufenleiter passiert wäre, kommt es aber (siehe 2.3.) nicht entscheidend an.
Ungeachtet dessen, dass Schlussfolgerungen aus einem Beweisergebnis keine Aktenwidrigkeit begründen (RS0043347 [T14,15]), fehlt es daher an der Relevanz der geltend gemachten Aktenwidrigkeit.
5.1. In seiner Tatsachen- und Beweisrüge bekämpft der Beklagte die eingangs als [F1] bezeichneten Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„Die für den Gerüstaufstieg verwendete Stehleiter stellte zwar keine sichere Aufstiegshilfe für das verwendete fahrbare Gerüst dar, allerdings wäre der tödliche Sturz des Verunfallten genauso bei Verwendung einer für das verfahrensgegenständliche Gerüst zulässigen Aufstiegshilfe in Form einer innenliegenden Stufenleiter passiert. Auch bei einer solchen zulässigen Aufstiegshilfe hätte der Verunfallte so unglücklich stürzen und versterben können. Bei einer innenliegenden Stufenleiter darf die Schrägstellung maximal 75 Grad betragen. Die beim vorliegenden Unfall tatsächlich verwendete Stehleiter hatte ebenfalls eine Schrägstellung von 75 Grad. Der Verunfallte wäre daher bei einem hypotethischen Sturz (aus selber Höhe) von einer zulässigerweise verwendeten innenliegenden Stufenleiter, die denselben Schrägstellungswinkel aufweist, wie die beim tatsächlichen Unfall verwendete Stehleiter ebenso tödlich verunglückt.“
Er meint, das Erstgericht habe die Begriffe der „innenliegenden Stufenleiter“ und der „Stufentreppe“ miteinander vermengt. Im Ergebnis will er - auch hier - die Einschätzung erreichen, das Schadensereignis wäre auch eingetreten, wenn sich der Schuldner alternativ rechtmäßig verhalten, nämlich eine vom Sachverständigen jedenfalls für zulässig befundene innenliegende Stufenleiter (mit identem Neigungswinkel) verwendet hätte.
Wurde das Schadensereignis aber, wie ausgeführt, vom Schuldner kausal, rechtswidrig und grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er den Versicherten trotz eigener Wahrnehmung, und Kenntnis sowie im Bewusstsein der Gefahr von dessen Krampfanfällen im Zuge des Arbeitsvorgangs in exponierten Lagen einsetzte, fehlt es an der für den Erfolg der Beweisrüge notwendigen rechtlichen Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung, soweit diese im Gegensatz zur angefochtenen Feststellung steht. Soweit der Beklagte ergänzende Feststellungen (Neigungswinkel) erreichen möchte, macht er sekundäre, in der Rechtsrüge aufzuzeigende (und dort behandelte) Feststellungsmängel geltend.
Die Feststellung, dass der Versicherte bei Vorhandensein einer innenliegenden Stufenleiter als zulässige Aufstiegshilfe nicht so unglücklich gestürzt und daher auch nicht verstorben wäre, steht nicht im Einklang mit der disloziert in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts enthaltenen Feststellung, (nur?) der Sturz auf einer innenliegenden Treppe im Vergleich zu einem Sturz von einer Stehleiter oder einer lotrechten Leiter hätte nicht zu den gleichen Verletzungen geführt und der disloziert in der Beweiswürdigung des Erstgerichts enthaltenen Feststellung, die innenliegende Stufenleiter sei die einzige (?) zulässige Aufstiegshilfe gewesen. Es bleibt insgesamt, auch unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen, unklar, ob das Erstgericht zum Ausdruck bringen wollte, das Schadensereignis hätte sich bei (zulässiger) Verwendung einer innenliegenden Treppe oder einer (einzig? zulässigen) innenliegende Stufenleiter nicht verwirklicht oder lediglich eine Begriffsverwechslung vorliegt. Die Feststellungen sind insoweit widersprüchlich, weshalb sie zur Klärung des Sachverhalts nichts beitragen können.
„Aus advokatorischer Vorsicht“ bekämpft auch die Klägerin darauf bezogene (teilweise dislozierte) Feststellungen des Erstgerichts („Nach den Vorgaben des Herstellers hätte bei der verwendeten Arbeitsbühne eine innenliegende Aufstiegshilfe in Form einer innenliegenden Stufenleiter montiert werden müssen. Wäre eine solche Aufstiegshilfe vorhanden gewesen, wäre der Versicherte nicht so unglücklich gestürzt und daher nicht verstorben“; „Somit verblieb als einzige zulässige Aufstiegshilfe für diese Arbeitsbühne eine innenliegende Stufenleiter ...“
Sie begehrt die nachstehenden Ersatzfeststellungen:
„Nach den Vorgaben des Herstellers hätte bei der verwendeten Arbeitsbühne eine Aufstiegshilfe in Form einer innenliegenden Treppe verwendet werden müssen. Wäre eine solche zulässige Aufstiegshilfe vorhanden gewesen, wäre der Versicherte nicht so unglücklich gestürzt und daher nicht verstorben.“
„Somit verblieb als einzige zulässige Aufstiegshilfe für diese Arbeitsbühne eine innenliegende Treppe.“
Dass es auf die korrekt zu verwendende Aufstiegshilfe und die Folgen eines Sturzes des Klägers von dieser nicht entscheidend ankommt, weshalb es diesbezüglich an der notwendigen rechtlichen Relevanz fehlt, wurde bereits mehrfach dargelegt.
5.3. Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme der Annahmen des Erstgerichts ([teilweise F1]) wonach der hypothetische Sturz des Versicherten von einer innenliegenden Stufenleiter als (einzig) zulässiger Aufstiegshilfe nicht tödlich gewesen wäre und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
6.1. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Erstgerichts vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Sie bleibt erfolglos.
6.2. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 iVm § 393 Abs 4 ZPO und § 2 Abs 1 ASGG. Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteils ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden (RS0035896).
6.3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung des Verschuldensgrads wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden kann (RS0052197 [T12]).
Keine Ergebnisse gefunden