Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende, die Richterin Mag a . Haas und den Richter Mag. Petzner, Bakk. im Verfahren zur Übergabe des A* an die Slowakei zur Strafvollstreckung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Februar 2025, AZ ** (ON 8 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 14. April 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3 oder 4 StPO oder § 29 Abs 5 ARHG (iVm § 18 Abs 2 EU-JZG) erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* wurde am 3. Februar 2025 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Lucenec vom 10. Dezember 2024, AZ **, festgenommen (ON 4), woraufhin die Staatsanwaltschaft Graz gegen ihn ein Übergabeverfahren nach dem EU-JZG einleitete (ON 1.1) und die Verhängung der Übergabehaft beantragte (ON 1.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Übergabehaft über den Betroffenen aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach „§§ 18 Abs EU-JZG, 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO“ mit Wirksamkeit bis längstens 19. Februar 2025 (ON 8).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, in der er die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr bestreitet bzw dessen Substituierbarkeit durch gelindere Mittel behauptet (ON 12).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ein Europäischer Haftbefehl kann gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.
Dem Europäischen Haftbefehl liegt der rechtskräftige Strafbefehl des Bezirksgerichts Lucenec vom 7. November 2018 zugrunde, mit dem A* (zwar in Abwesenheit, jedoch in Kenntnis dieses Termins und vertreten durch einen Rechtsanwalt; siehe ON 3.1, 3) wegen des unter Punkt e) des Europäischen Haftbefehls bezeichneten Lebenssachverhalts – auf dessen Darstellung identifizierend verwiesen wird – zur bedingt für eine Probezeit von 18 Monaten nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Da sich der Betroffene nicht bewährte, ordnete dieses Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. September 2022, der dem Betroffenen am 4. Oktober 2022 persönlich zugestellt wurde (ON 3.1, 3), den Vollzug der einjährigen Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt mit mittlerer Bewachung an. Der im Europäischen Haftbefehl bezeichnete Lebenssachverhalt entspräche – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – nach österreichischem Recht den mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (zur Gröblichkeit der Unterhaltsverletzung bei einer – wie hier – vollständigen Unterlassung der Unterhaltsleistung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bis zur Erlassung des Strafbefehls vgl Markel , WK² StGB § 198 Rz 46); die deswegen zu vollstreckende Freiheitsstrafe übersteigt vier Monate.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt weiterhin vor. Es steht eine einjährige Freiheitsstrafe zum Vollzug an und hat der Betroffene den Urteils- und Strafvollstreckungsstaat trotz Kenntnis davon durch Flucht ins Ausland verlassen. Nach seinen eigenen Angaben hielt er sich bis zu seiner Festnahme erst seit wenigen Tagen in ** auf und war zuletzt unsteten Aufenthalts. Davor sei er in Ungarn wegen Menschenhandels in Haft gewesen. Sein letzter bekannter Aufenthalt war in Deutschland (vgl ON 3.1, 2). Entgegen seiner – im Gesamtkontext offenkundig nicht ernst gemeinten – Behauptung im Pflichtverhör (Beschäftigung bei der Firma „Besonderer Vollzug“) ging er zuletzt keiner Arbeit nach und verfügt er in Österreich auch sonst über keinerlei soziale oder wirtschaftliche Anbindung. Im Pflichtverhör erklärte er zudem, dass für den Fall der Bewilligung seiner Übergabe,
Aufgrund des Gewichts der in Verdacht stehenden Taten und der Dauer der zu vollstreckenden Strafe ( Hinterhofer/Schallmoser, WK 2 EU-JZG § 18 Rz 7) ist die weitere Fortsetzung der Übergabehaft verhältnismäßig. Die in der Beschwerde (der Sache nach) behaupteten Übergabehindernisse iSd § 11 EU-JZG sind bei der Entscheidung über die Übergabehaft nicht zu prüfen, weil es nur auf die Anhängigkeit eines – hier – Übergabeverfahrens, nicht aber auf dessen Ergebnis ankommt (RIS-Justiz RS0120452 [T4]; Göth-Flemmich , WK² ARHG § 29 Rz 7; Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger , Internationales Strafrecht § 29 ARHG Rz 3).
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO und (weil der 12. April 2025 auf einen Samstag fällt) § 84 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG.
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