1Bs11/25i – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. Oktober 2024, GZ **-57a, nach der am 11. Februar 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Angerer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
gründe:
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, wurde A* mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, AZ **, nach § 105 Abs 1 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Danach hat A* zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 2023, jedenfalls vor dem 20. September 2023 in ** B* in mehreren Angriffen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, nämlich der Zufügung von Prellungen, Hämatomen und Knochenbrüchen, teils zu einer Handlung, teils zu einer Unterlassung, zu nötigen versucht, indem er dessen Mutter C* nachfolgende Whatsapp-Sprachnachrichten in der Absicht, dass sie B* zur Kenntnis gebracht werden, übermittelte, und zwar
1. „Wenn i ma des selba hol, dann schauts nit ganz so guart aus, glab ma wos, glab ma wos, wenn des nit bald passiert, dass i mei Göld kriag, dann hot er kane Kniearscheiben mehr.", zur Rückzahlung gewährter finanzieller Unterstützung, und
2. "Ganz afoch, schwör ihm des, bei meim Leben und bei seim Leben und des is nit ganz guart. Glab ma wos, i bin da in ana Stund, in ana Stund bin i daham und wenn i ihn suach, dann find i eam" (ON 12.4) sowie "Den Berschn darf i nit dawischn, des sag i da glei von vornherein", zur Abstandnahme weiterer Kontaktaufnahmen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 60), mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Nachsicht der Sanktion anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 105 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB; Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren oder Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen). Auch die besonderen Strafbemessungsgründe wurden richtig erfasst, sodass darauf mit der Ergänzung der ebenso als mildernd zu wertende Provokation verwiesen werden kann (US 8). Der Berufungsargumentation der mildernden Wertung des Wohlverhaltens seit der Tat ist zu entgegnen, dass – soweit damit der Milderungsgrund des Wohlverhaltens bei länger zurückliegender Tatbegehung nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB angesprochen werden soll – dieser nur vorliegt, wenn zwischen der Tatzeit und dem Urteilszeitpunkt zumindest ein Zeitraum liegt, der in etwa der im § 39 Abs 2 StGB normierten Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren entspricht (RIS Justiz RS0108563 [T4]; Riffel , WK 2 StGB § 32 Rz 46).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention bei fiktiver Annahme der gemeinsamen Aburteilung aller Taten (einschließlich jener, die Gegenstand des im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteils ist) die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit der bisher über den Angeklagten verhängten Strafen kommt eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Zusatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.