Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter im Verfahren zur Übergabe des A* zur Strafverfolgung an die Republik Lettland über die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Dezember 2024 und vom 21. Jänner 2025, je AZ ** (ON 12 und ON 30 des Akts AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird dahin Folge gegeben, dass die über A* mit Beschluss vom 22. Dezember 2024 verhängte Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 18 Abs 2 EU JZG, § 29 Abs 1 ARHG iVm § 173 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt wird, jedoch nach Leistung einer Kaution von EUR 30.000,00 sowie des Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem noch zu bestimmenden Aufenthaltsort zu entfernen, freizulassen ist.
Dieser Beschuss ist bis längstens 28. März 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3 oder 4 oder § 29 Abs 5 ARHG (iVm § 18 Abs 2 EU JZG) erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 29. August 2022, AZ Nr. ** (ON 15.2), leitete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß § 16 EU JZG ein Übergabeverfahren zur Strafverfolgung durch sein Heimatland gegen den am ** geborenen lettischen Staatsangehörigen A* ein (ON 1.1).
Im Europäischen Haftbefehl werden A* drei (siehe ON 15.2,16 ff) - rechtlich als Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung und Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels (§ 275 des Strafgesetzbuches der Republik Lettland [Punkt 1. laut ON 15.2,16 ff]), Flucht aus einer Verwahrungshaftanstalt oder Strafvollzugsanstalt (§ 310 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 2. laut ON 15.2,20 f]) und rechtswidrige Handlungen mit gepfändeten, beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerten (§ 308 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 3. laut ON 15.2,20 f]) qualifizierte - Straftaten vorgeworfen. Die zu Punkt 1. (Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung und Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels) des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung wurde dem Listendelikt der Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit (§ 4 Abs 3 EU JZG iVm Anhang I Teil A) zugeordnet (ON 15.2,23). Zum angezogenen (Lebens)Sachverhalt wird auf den Europäischen Haftbefehl (ON 15.2,16 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS Justiz RS0119090 [T4]).
Nach Einlieferung des Betroffenen verhängte der Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt nach Durchführung der Betroffenenvernehmung (ON 14) mit dem erstangefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2024 antragsgemäß die Übergabehaft über A* aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach §§ 18 Abs 2 EU JZG, 29 Abs 1 ARHG, 173 Abs 2 Z 1 StPO mit Wirksamkeit bis längstens 7. Jänner 2025 (ON 12).
Dagegen richtet sich die erste Beschwerde des Genannten (ON 26).
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde die Übergabehaft mit dem in der Haftverhandlung am 21. Jänner 2025 verkündeten Beschluss (ON 29,4, ON 30) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO unter gleichzeitiger Festsetzung einer Kaution von EUR 30.000,00 fortgesetzt und die Wirksamkeit des Beschlusses mit 21. Februar 2025 befristet (ON 30,1). Die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO wurde verneint. Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene die zweite Beschwerde, mit der er sich vor allem gegen die Höhe der Kaution wendet (ON 33.1).
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Gemäß § 18 Abs 2 EU JZG iVm § 29 ARHG darf die Übergabehaft nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Übergabe nach dem EU JZG unterliegende strafbare Handlung begangen hat.
Die Haftvoraussetzungen des § 29 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Übergabe (Auslieferung) nur insoweit, als eine der Haft zugrundeliegende strafbare Handlung der Auslieferung unterliegen muss ( Göth Flemmich in WK 2 ARHG § 29 Rz 7).
Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt (§ 4 Abs 1 erster Satz EU JZG). Die beiderseitige Strafbarkeit ist jedoch nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Teil A des Anhangs I zum EU JZG angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist (§ 4 Abs 3 EU JZG). Die Voraussetzungen für eine (hier:) Übergabe sind anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen (RIS Justiz RS0087119 [T2]). Eine Verdachtsprüfung hat im Übergabeverfahren nur zu erfolgen, wenn erhebliche Bedenken gegen den Tatverdacht bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte (§ 19 Abs 1 EU JZG iVm § 33 Abs 2 ARHG). Zu einer Überprüfung der vom Ausstellungsstaat vorgenommenen Zuordnung einer im Europäischen Haftbefehl genannten Tat zu einem „Listendelikt“ kann es gemäß § 19 Abs 3 EU JZG nur dann kommen, wenn diese Würdigung nach Ansicht des Gerichts offensichtlich fehlerhaft ist oder der/die Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat.
Die im Europäischen Haftbefehl vom 29. August 2022 beschriebenen mit Strafe bedrohten Handlungen wurden von der ausstellenden Justizbehörde in Ansehung der Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung sowie Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels (§ 275 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 1. laut ON 15.2,16 ff]) nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft einer der im Teil A des Anhangs I zum EU
Der weitere - rechtlich als rechtswidrige Handlungen mit gepfändeten, beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerten (§ 308 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 3. laut ON 15.2,20 f]) qualifizierte und in Lettland mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktionierte - Sachverhalt ist bei der gebotenen sinngemäßen Umstellung ( Schallmoser in WK² EU JZG § 4 Rz 6) nach österreichischem Recht dem (mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten) Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu unterstellen. Hier kommt § 4 Abs 5 EU JZG zur Anwendung.
Hingegen kann der unter den Tatbestand der Flucht aus einer Verwahrungshaftanstalt oder Strafvollzugsanstalt (§ 310 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 2. laut ON 15.2,20 f]) subsumierte Sachverhalt, auch mangels geschilderter Gewalt oder gefährlicher Drohung gegenüber den einschreitenden Beamten, keiner im Inland gerichtlich strafbaren Handlung unterstellt werden (zur Flucht eines Untersuchungshäftlings siehe Nimmervoll , Hafrecht 3 , 75; zur Flucht eines Strafgefangenen siehe § 106 StVG).
Erhebliche Bedenken am Tatverdacht bestehen aufgrund dessen detaillierter Darlegung im Europäischen Haftbefehl nicht. Beweismittel, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte, liegen weder vor noch wurden solche angeboten. Die vom Betroffenen unbescheinigt erhobene Behauptung, der Europäische Haftbefehl sei zurückgezogen worden (ON 27.2), ist anhand der Mitteilung der lettischen Behörden vom 21. Jänner 2025 (ON 35) als widerlegt anzusehen.
Es bestehen weder erhebliche Bedenken gegen die im Europäischen Haftbefehl geschilderten Vorwürfe, noch liegen Hinderungsgründe im Sinn der §§ 5 ff EU JZG oder Beweise vor, die den Tatverdacht ohne Verzug entkräften könnten (vgl Schallmoser in WK² EU JZG § 19 Rz 7 f). Allein die leugnende Einlassung des Betroffenen (ON 11,5 ff) ist zur Entkräftung des Tatverdachts nicht geeignet. Die abschließende Beurteilung der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalte bleibt dem erkennenden Gericht im Ausstellungsstaat vorbehalten. Dass in Italien dem Anschein nach (eine diesbezügliche Entscheidung ist nicht aktenkundig und lässt sich nur aus dem - eingestellten - Durchlieferungsbegehren ableiten) die Übergabe bewilligt wurde, hindert die Entscheidung in Österreich nicht. Wie der EuGH bereits ausgesprochen hat, ist Art 1 Abs 2 des RB EHB dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist (EuGH 25. Juli 2018, C 268/17, ECLI:EU:C:2018:602; siehe auch OGH 12 Os 88/22s).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht mit zutreffender Begründung das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO (iVm § 18 Abs 2 EU JZG und § 29 ARHG) angenommen.
A* ist lettischer Staatsangehöriger, mithin EU Bürger. Er gab zur Fahndung nach ihm an, dass er bereits im Jahr 2020 „wegen dieser Sache laut Europäischem Haftbefehl“ aus „reiner Provokation durch die Polizei“ verhaftet worden sei. Nach seiner zweimaligen Festnahme im Jahr 2020 und 2021 von den lettischen Behörden samt „freiwilliger Entlassung“ sei er in ** gewesen und anschließend ohne Dokumente mit einer gefälschten ID Karte nach Spanien gereist, wo er Ende September 2022 verhaftet worden sei und aus Angst vor seiner Übergabe eine „Kriminalsache“ erfunden habe, welche das dortige Übergabeverfahren „gestoppt“ habe. Nach seiner Entlassung sei er erneut nach ** geflogen und letztlich in Italien am Flughafen – aus seiner Sicht überraschend – verhaftet worden, wobei seine Übergabe nach Italien angeordnet worden sei. Das Asylgesuch in Österreich habe er nur gestellt, um eine Übergabe zu verhindern. Eigentlich wolle er wieder zurück nach Spanien, wo seine Familie lebe.
Die Übergabehaft dient der Sicherung des Übergabeverfahrens. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist im Übergabeverfahren die Befürchtung maßgebend, die betroffene Person werde sich der Durchführung der Übergabe entziehen (vgl 15 Os 151/07f). Schon in Anbetracht der im Fall seiner Verurteilung in Lettland zu erwartenden Strafe und der fehlenden Integration in Österreich besteht beim Betroffenen ein hoher Fluchtanreiz. Zudem ergibt sich aus dem Europäischen Haftbefehl, dass der Betroffene – der angesichts seiner Auslandsreisen über gute Auslandskontakte verfügt (siehe auch Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 482) – sich dem Polizeigewahrsam entzog und sich unter Verwendung von gefälschten Dokumenten in Spanien seiner Übergabe widersetzte. Der Asylantrag in Österreich wurde vom Betroffenen einzig aus dem Grund gestellt, seine Übergabe zu verhindern (ON 7,4). Da der Betroffene selbst angab (ON 11,9), sich wieder nach Spanien zu seiner Familie begeben zu wollen, dringt auch sein Einwand, er wolle seine (unbescheinigt) in ** wohnende Tochter des Öfteren besuchen, nicht durch, wobei anzumerken ist, dass unter „besuchen“ bereits laut Definition (siehe www.duden.de) nur ein zeitweiliger Verbleib zu verstehen ist, was die Fluchtgefahr nicht ausschließen kann.
Daraus sowie in Anbetracht der dem Betroffenen bei verdachtskonformer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren, die für sich allein schon einen gesteigerten Fluchtanreiz bildet, ist konkret zu befürchten, der Betroffene werde sich ohne Übergabehaft der Durchführung der Übergabe an die lettischen Justizbehörden entziehen oder sich verborgen halten (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO; 15 Os 151/07f; Göth Flemmich in WK² ARHG § 29 Rz 6).
Zutreffend wies die erste Haftbeschwerde darauf hin, dass gemäß § 180 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO iVm § 18 Abs 2 EU JZG, § 29 Abs 1 ARHG bei einer ausschließlich aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhängten Übergabehaft zur Strafverfolgung diese gegen Kaution aufzuheben wäre, wenn die dem Betroffenen angelastete Straftat mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Durch die ausschließliche Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr im erstgerichtlichen Beschluss wäre daher zwingend eine Kaution festzusetzen gewesen, was dann mit dem zweitangefochtenen Beschluss nachgeholt wurde.
Eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Übergabehaft in der Dauer von rund einem Monat ist angesichts der vorliegenden Strafdrohung, der Vielzahl an Fakten und der bei einem tatsverdachtskonformen Schuldspruch gegebenen konkreten Straferwartung in Lettland, aber auch mit Blick auf die Bedeutung der Sache – selbst bei Einbeziehung der Übergabehaft in Italien von 10. November bis 20. Dezember 2024 – bislang nicht gegeben. Die Übergabehaft ist im Zielstaat zudem auf die zu erwartende Freiheitsstrafe anzurechnen. Aufgrund der Vielzahl und des Gewichts der dem Beschwerdeführer in Lettland zur Last liegenden Taten und der für den Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe ist die Fortsetzung der seit 22. Dezember 2024 dauernden Übergabehaft verhältnismäßig. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Möglichkeit einer gänzlich bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Entlassung bleibt – ungeachtet des Umstands, dass die Straffestsetzung dem Ausstellungsland vorbehalten ist – bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit außer Betracht (RIS Justiz RS0123343), wobei die Haftdauer nicht hinter der zu erwartenden Strafe zurückbleiben muss (RIS Justiz RS0117603). Unbeachtlich ist hier auch die - nach lettischem Recht zu beurteilende - Täterschaftsform. Nachdem die gewichtigste Straftat, wegen der die Republik Lettland um die Übergabe des Betroffenen ersucht, nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, müsste dieser gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der in § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse freigelassen werden (§ 180 Abs 1 StPO), wobei die Höhe der Sicherheitsleistung unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Betroffenen angelasteten Straftat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Vermögen der Person, welche die Sicherheit leistet, zu bestimmen ist (Abs 2 leg cit).
In der (zweiten) Beschwerde wird hiezu vorgebracht, dass der Betroffene zwar in den letzten beiden Monaten EUR 20.000,00 mit seinem Unternehmen verdient habe, nicht aber über ein (ständiges) hohes Einkommen und Vermögen verfüge. Sein gesamtes Vermögen belaufe sich in etwa auf EUR 40.000,00.
Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass der Betroffene auch angab, auf seinen beiden Konten in ** und ** ein Guthaben von EUR 30.000,00 zu haben, wobei er mangels Karten „derzeit“ keinen Zugriff auf diese Konten habe (ON 11,10).
Unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige rege Reisetätigkeit, seine Verdienstmöglichkeiten und die Tatsache, dass die Kaution nur zur vorübergehenden Sicherung seiner Verfügbarkeit dient und nur bei nicht ordnungsgemäßem Verhalten zu verfallen zu erklären wäre (vgl § 180 Abs 4 StPO), kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, eine Sicherheitsleistung von EUR 30.000,00 zu erlegen oder erlegen zu lassen. Der Imminenz der Fluchtgefahr kann bei ihm nur durch eine deutliche Fühlbarkeit des Verlusts der Kautionssumme im Falle, dass er sich dem Verfahren entzieht, ausreichend entgegengewirkt werden; eine geringere Sicherheitsleistung wäre hiefür nicht effektiv genug.
Indem § 180 Abs 1 StPO, wie angeführt, neben dem Erlag der Kaution nur die Ablegung der in § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse vorsieht, nicht jedoch auch die Abnahme der Reisedokumente (§ 173 Abs 5 Z 6 StPO), war diese als zusätzliches gelinderes Mittel neben der Kautionsleistung und des aus dem Spruch ersichtlichen Gelöbnisses zu Gunsten des Betroffenen jedoch auszuscheiden.
Die Haftfrist stützt sich auf § 18 Abs 2 EU JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG, §§ 174 Abs 4, 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO iVm § 18 Abs 2 EU JZG, § 29 Abs 1 ARHG.
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