Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende und die Richterinnen Mag a . Gassner und Dr in . Meier sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagten Parteien 1. A* (vormals B*), ZVR-Zahl **, **, und 2. C* , **, beide vertreten durch Mag a . Michaela Hämmerle und andere, Rechtsanwälte in Rottenmann, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 2.000,00) und EUR 89.966,60 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse richtig: EUR 91.966,60 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. September 2024, GZ **-26, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird von „B*“ auf „A*“ berichtigt .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.249,04 (darin EUR 707,74 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
Aus dem Vereinsregister ist ersichtlich, dass der Name des zur ZVR-Zahl ** registrierten, im Verfahren beklagten Vereins richtig „A*“ lautet, wie die Erstbeklagte auch im Verfahren ab dem vorbereitenden Schriftsatz vom 15. Mai 2024 (ON 10) von den Beklagten, in der vom Kläger vorgelegten Urkunde Beilage ./B sowie den als Beilage ./1 vorgelegten Statuten bezeichnet wird.
Die Bezeichnung der Beklagten ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (RIS-Justiz RS0039666).
Zu II.:
Der Kläger war bei der Erstbeklagten ab 1. Juli 2021 als Fußballspieler beschäftigt und verfügt über fußballerische Erfahrung. Das Dienstverhältnis wurde mit Auflösungsvertrag vom 28. Februar 2022 einvernehmlich aufgelöst, da Spielmanipulationen durch den Kläger im Raum standen. Diese Auflösungsvereinbarung wurde nicht vom Obmann D*, sondern vom damaligen Sportdirektor unterzeichnet. Der Kläger wurde am 4. März 2022 vom ÖFB-Komitee für Cup-Bewerbe wegen Spielmanipulationen vorläufig suspendiert und schließlich am 24. Mai 2023 - vom 4. März 2022 bis 4. Juli 2023 - gesperrt. Weiters stellen die Parteien den Vorstand der Erstbeklagten außer Streit sowie, dass es sich bei der Erstbeklagten um einen Verein im Sinne des § 1 Abs 1 VerG handelt, der unter der ZVR-Zahl ** im Vereinsregister eingetragen ist. Auch die statutarisch geregelten Vertretungsbefugnisse wurden außer Streit gestellt.
D* übernahm am 17. Februar 2022, sohin wenige Tage vor der gegenständlichen Auflösung am 28. Februar 2022, die Funktion als Obmann der Erstbeklagten. Der Zweitbeklagte, C*, war zum damaligen Zeitpunkt der zuständige Sportdirektor des Vereins.
Der Vereinsobmann, D*, befand sich gerade auf Dienstreise in Dubai, als er durch unterschiedliche Anrufe damit konfrontiert wurde, dass der Kläger bei Spielmanipulationen involviert sein soll. Er rief in weiterer Folge den Zweitbeklagten als Sportdirektor an, um den Sachverhalt weiter zu klären. Der Zweitbeklagte teilte ihm mit, dass seiner Kenntnis nach der Kläger gegenüber seinem Trainer, E*, bereits zugegeben habe, dass er bei zumindest vier Spielmanipulationen involviert sei. Der Zweitbeklagte habe bereits mit dem Trainer und dem Spieler gesprochen und es sei vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis aufgrund des vorangegangenen Zugeständnisses des Klägers einvernehmlich zu lösen. Daraufhin übermittelte der Zweitbeklagte dem Obmann der Erstbeklagten digital die Rahmenbedingungen dieser Auflösungsvereinbarung zur Durchsicht. In weiterer Folge teilte der Obmann dem Zweitbeklagten mit, dass er mit der übermittelten Auflösungsvereinbarung einverstanden sei und der Zweitbeklagte diese am darauffolgenden Montag mit dem Kläger abwickeln solle.
Demgemäß unterzeichnete der Zweitbeklagte sodann die einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrags in Vertretung des Obmanns, dies mit Hinweis auf die entsprechende Vertretung in Form von „i.V.“ vor seiner Unterschrift.
In den Statuten der Erstbeklagten (Stand 21. März 2024) steht wie nachstehend geschrieben:
„ § 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
(a) Obmann/Obfrau und eventuell einem(r) Stellvertreter/in;
(b) Schriftführer/in und eventuell einem(r) Stellvertreter/in;
(c) Kassier/in und eventuell einem(r) Stellvertreter/in. [...]
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. [...]
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des Obmanns /der Obfrau doppelt.
(6) Vorstandssitzungen können jederzeit auch via online (z.B. Zoom, Microsoft Teams oder Skype etc.) abgehalten werden. [...]
§ 12 Aufgaben des Vorstands [...]
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
(a) Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, sofern sie nicht der Generalversammlung
vorbehalten sind; [...]
(f) Aufnahme und Ausschluss von Voll- und Fördermitgliedern;
(g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins; [...]
(3) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen und ist für diesen zeichnungsberechtigt. Der Obmann trägt die alleinige Verantwortung in allen steuer- und abgabenrechtlichen (Finanzamt), sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Belangen.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. [...]
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.“
Der Kläger begehrt von den Beklagen zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 89.966,60 samt Zinsen sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Auflösungsvertrags vom 28. Februar 2022 und des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses zur Erstbeklagten über den 28. Februar 2022 hinaus. Zu den Feststellungsbegehren werden noch Eventualbegehren erhoben.
Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, aufgrund des Verdachts der Beteiligung des Klägers an einem Fußball-Wettskandal sei am 28. Februar 2022 ein Auflösungsvertrag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Erstbeklagten unterfertigt worden. Auf Seiten der Erstbeklagten sei der Auflösungsvertrag vom Zweitbeklagten als Sportdirektor der Erstbeklagten unterzeichnet worden, der weder über eine ausreichende Vertretungsmacht zum Abschluss des Auflösungsvertrags noch über eine diesbezügliche Zeichnungsberechtigung verfügt habe. Die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung durch den Obmann der Erstbeklagten bestehe nicht; für die Vertragspartner eines Auflösungsvertrags habe nämlich unmittelbar Gewissheit über die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung zu herrschen. Der Vereinsobmann habe seine Funktion nach den geltenden Statuten persönlich auszuüben. Im Fall seiner Verhinderung sei dessen Stellvertreter für die Ausübung seiner Tätigkeit zuständig, nicht der Sportdirektor, der nicht Mitglied der Erstbeklagten oder ihres Leitungsorgans gewesen sei. Es entspreche der bisherigen Übung, dass Arbeitsverträge und Auflösungsvereinbarungen immer von D* als Obmann der Erstbeklagten unterzeichnet worden seien. Die Erteilung einer Vollmacht an dritte, vereinsfremde Personen sei in den Statuten nicht vorgesehen und unzulässig. Sie wäre mit dem Grundsatz der organisatorischen Autonomie (Vereinsautonomie) unvereinbar. Dies ergebe bereits die Auslegung der Statuten der Erstbeklagten. Der Zweitbeklagte habe somit keine ausreichende Vertretungsmacht besessen, die einvernehmliche Auflösungsvereinbarung rechtswirksam zu unterzeichnen. Für einen wirksamen Akt der Stellvertretung hätte der Zweitbeklagte bereits zu Beginn der Verhandlungen mit dem Kläger betreffend die Auflösungsvereinbarung mit einer Vollmacht ausgestattet sein müssen. Eine Aufklärung des Klägers über den Vertretungsmangel sei nicht erfolgt, der Kläger sei insoweit einem Geschäftsirrtum unterlegen. Er habe eine solche einvernehmliche Auflösung nicht gewollt und sei dazu gedrängt worden, indem man ihm gesagt habe, dies sei die beste Lösung. Die Erstbeklagte habe den Kläger diesbezüglich getäuscht, da eine Entlassung lediglich aufgrund des Verdachts einer Spielmanipulation nicht erfolgreich gewesen wäre.
Die Beklagten bestreiten und beantragen kostenpflichtige Klagsabweisung. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei gelöst worden, weil er Spiele manipuliert habe, was er gegenüber dem damaligen Trainer zugegeben habe. Der Sportdirektor sei durch den Vereinsobmann D* bevollmächtigt gewesen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen und zu unterfertigen. Sämtliche Unterschriften seien im Einverständnis und mit Vollmacht des Vorstands des A* getätigt worden. Die Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt und im Zuge der Einzelvertretungsbefugnis zur Zeichnung der Auflösungsvereinbarung statutenmäßig ermächtigt. In den Statuten der Erstbeklagten werde eine Bevollmächtigung nicht ausgeschlossen. Beim Zweitbeklagten handle es sich nicht um eine vereinsfremde Person, sondern den Sportdirektor der Erstbeklagten. Der Kläger habe den Auflösungsvertrag in voller Kenntnis des Inhalts, frei von Irrtum und Zwang oder List unterfertigt. Trotz Vorliegen der Voraussetzungen hiefür sei entgegenkommenderweise von einer Entlassung abgesehen worden. Die Vereinbarung sei wirksam und ordnungsgemäß zustande gekommen.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht die Haupt- und Eventualbegehren ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt vertritt es rechtlich den Standpunkt, die Auflösungsvereinbarung vom 28. Februar 2022 sei wirksam zustande gekommen. Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins falle gemäß § 12 Abs 1 lit g der Statuten der Erstbeklagten (in Folge schlicht als „die Statuten“ bezeichnet) in die Zuständigkeit des Vorstands. Bei Gefahr im Verzug könne jedoch der Obmann der Erstbeklagten gemäß § 12 Abs 4 der Statuten auch in solchen Angelegenheiten selbständig Anordnungen treffen und nachträglich im Innenverhältnis die Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan einholen. Bei Bevollmächtigungen sei ganz grundsätzlich das rechtliche Müssen/Dürfen im Innenverhältnis vom rechtlichen Können im Außenverhältnis zu unterscheiden: Der Machthaber könne den Machtgeber bei ausreichender Vollmacht auch dann rechtsgeschäftlich binden, wenn er gegen Beschränkungen im Innenverhältnis verstoße. Im vorliegenden Fall habe aufgrund des Bekanntwerdens von Spielmanipulationen und des damit verbundenen medialen Aufruhrs für den Verein Gefahr in Verzug bestanden und sei der Obmann trotz örtlicher Abwesenheit tätig geworden, indem er telefonisch das weitere Vorgehen mit dem Zweitbeklagten besprochen und diesen bevollmächtigt habe, eine einvernehmliche Auflösung zu vereinbaren. Im Außenverhältnis seien die Rechtshandlungen des Obmanns gegenüber Dritten (hier dem Kläger) jedenfalls wirksam, unabhängig davon, ob er bereits im Einvernehmen mit dem Vorstand agiert habe oder aber er dem Vorstand gegenüber im Innenverhältnis für die Auflösung hafte. Eine Verhinderung des Obmanns, bei der gemäß den Statuten sein Stellvertreter agieren hätte müssen, sei nicht vorgelegen, zumal der Obmann sich zwar auf einer Geschäftsreise im Ausland befunden habe, aber persönliche Anordnungen via Telefon erteilt habe. Die Statuten seien diesbezüglich so auszulegen, dass der Stellvertreter bei mangelnden Anordnungen des Obmanns dessen Funktion vertrete, während hingegen nicht davon auszugehen sei, dass der Obmann lediglich seinen Stellvertreter zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigen könne. Zur erteilten Bevollmächtigung sei auszuführen, dass der Zweitbeklagte telefonisch dazu bevollmächtigt worden sei, die Auflösungsvereinbarung abzuwickeln und über eine ausreichende Vertretungsmacht verfügt habe. Er habe auch offengelegt, dass er im Namen des Obmanns agiere, was insbesondere an dem Zusatz „i.V.“ bei seiner Unterschrift erkennbar sei. Die Regelung des § 11 Abs 3 der Statuten, wonach die Funktionen im Vorstand persönlich auszuüben seien, dürfe nicht so verstanden werden, dass eine prinzipielle Höchstpersönlichkeit von sämtlichen Rechtshandlungen bestehe, sondern so, dass die Repräsentation dieser Funktion nicht an andere weitergegeben werden könne. Beispielsweise könne der Obmann nicht dauerhaft eine andere Person als Obmann einsetzen, hingegen würde es der Privatautonomie des Vereins und den geltenden Rechtsgesetzen zur Möglichkeit von Vertretungen widersprechen, wenn von dieser Regelung einzelne Vertretungshandlungen umschlossen wären. Es könne von einem Vereinsobmann oder dem Vorstand kaum erwartet werden, dies aufgrund der schieren Masse und Häufigkeit, sämtliche Rechtshandlungen innerhalb eines derart großen Fußballvereins selbst zu tätigen, ohne diese auch an andere Personen auslagern zu können. In der Entscheidung 6 Ob 79/06w habe der Oberste Gerichtshof sich nur auf die Vertretung des Vorstands durch vereinsfremde Personen innerhalb von Generalversammlungen und Vorstandssitzungen bezogen, eine Höchstpersönlichkeit sämtlicher Rechtshandlungen des Vorstands oder ein generelles „Vertretungsverbot“ sei dort aber nicht angenommen worden. Beim Zweitbeklagten als Sportdirektor des Vereins handle es sich auch keinesfalls um eine vereinsfremde Person. Der Obmann der Erstbeklagten habe den Zweitbeklagten daher dazu bevollmächtigen können, die einvernehmliche Auflösung mit dem Kläger in seinem Namen abzuschließen und zu unterzeichnen. Diese Auflösung sei gegenüber dem Kläger wirksam vereinbart worden.
Dagegen erhebt der Kläger Berufung aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge
1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern und eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043049; RS0043027). Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann überdies nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat (Pimmer in Fasching/Konecny 3 ZPO § 496 Rz 57). Hat das Erstgericht zum Beweisthema keine Feststellungen getroffen, könnte in der unterlassenen Beweisaufnahme - vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant - nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre und daher im Rahmen deren Erledigung zu behandeln ist.
2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Kläger zunächst in der Zurückweisung der in der Streitverhandlung vom 11. Juli 2024 an den Zeugen D* gerichteten Frage, ob dieser nach § 11 Abs 3 Satz 2 der Statuten befugt gewesen sei, eine Vollmacht zu erteilen. Bei Zulassung der Frage hätte dieser aussagen können, dass er dazu nicht befugt gewesen sei, und dass nach der bisherigen Übung solche Vereinbarungen nicht vom Sportdirektor alleine, ohne Gegenzeichnung durch den Obmann unterfertigt worden seien.
Konkret fragte der Klagsvertreter den Zeugen damals, „ob aus seiner Sicht es vor dem Hintergrund dieser Formulierung [Anmerkung des Berufungsgerichts: gemeint des § 11 Abs 3 der Statuten] zulässig ist, eine Vollmacht auszustellen“ (ON 20, Protokollseite 3, mittig). Er fragte den Zeugen damit nicht nach Tatsachenwahrnehmungen, wie er es nunmehr in der Berufung darzustellen versucht, sondern nach der Einschätzung des Zeugen zur Zulässigkeit einer Bevollmächtigung. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Bewertung. Diese Frage wurde vom Erstgericht daher ohne Rechtsirrtum als unzulässig zurückgewiesen.
Für die in diesem Zusammenhang in der Mängelrüge thematisierte Auslegung der Statuten ist die Beantwortung der Frage im Übrigen ohnehin nicht relevant, so verweist der Kläger selbst darauf, dass es dabei auf den objektiven Sinn der Bestimmung ankommt. Dafür ist die persönliche Einschätzung des Zeugen jedoch unerheblich. Zu der „bisherigen Übung“, auf die der Kläger in der Berufung zur Darlegung der Relevanz der Frage ebenfalls verweist, hat die an den Zeugen gerichtete Frage keinen Bezug - danach wurde der Zeuge nicht gefragt. Die Behauptung, die Aussage hätte Relevanz für die Feststellung einer „bisherigen Übung“ geht daher ins Leere. Dies ganz abgesehen davon, dass das Erstgericht zu dieser Thematik gar keine Feststellungen traf, was (im Falle ihrer Relevanz) einen mit der Rechtsrüge aufzugreifenden Feststellungsmangel begründen würde, nicht jedoch den behaupteten Stoffsammlungsmangel.
Der Kläger kritisiert weiters die Zurückweisung der Fragen, ob der Zeuge D* „einen Verein in der F*“ bzw „in der G*“ kenne, „wo der Sportdirektor ohne Gegenzeichnung Arbeitsverträge und Auflösungsvereinbarungen unterzeichnet“ (ON 20, Protokollseite 5).
Diese Fragen wurden vom Gericht „mangels Relevanz“ nicht zugelassen.
Richtig ist, dass grundsätzlich einer „Übung“ bei der Auslegung von Vereinsstatuten Bedeutung zukommen kann (vgl RIS-Justiz RS0008813 [T 6]). Nach der bisher üblichen Vorgehensweise im hier betroffenen Fußballverein fragte der Klagsvertreter in den relevierten Fragen jedoch nicht, sondern bloß nach dem Kenntnisstand des Zeugen betreffend andere Vereine. Weder zur „bisherigen Übung“ bei der Erstbeklagten noch in der Branche allgemein traf das Erstgericht Feststellungen, weshalb in der unterlassenen Beweisaufnahme dazu wiederum nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen könnte, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln ist. Der behauptete Stoffsammlungsmangel liegt schon deswegen nicht vor. Hinzu kommt, dass dem subjektiven Kenntnisstand des Zeugen über andere Vereine für die nach den §§ 6ff ABGB vorzunehmende Auslegung der Vereinsstatuten keine entscheidende Relevanz zukommt.
3. In einem zweiten Schwerpunkt der Mängelrüge macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe die Parteien mit der erstmals im Urteil relevierten Rechtsansicht zum Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ überrascht.
Das Erstgericht begründet mit der Bestimmung des § 12 Abs 4 der Statuten („Gefahr in Verzug“), dass der Obmann der Erstbeklagten, sofern nicht ohnehin ein Vorstandsbeschluss vorgelegen sei, alleine berechtigt gewesen sei, die Bevollmächtigung zur einvernehmlichen Auflösung zu erteilen.
Der Kläger wirft dem Erstgericht nun in diesem Zusammenhang vor, diese überraschende Rechtsansicht im Verfahren nicht mit ihm erörtert zu haben. Auch die Beklagten hätten zur Bestimmung des § 12 Abs 4 der Statuten keinerlei Vorbringen erstattet. Bei Bekanntgabe der Rechtsansicht, dass „auf Seiten der Erstbeklagten Gefahr in Verzug gegeben“ gewesen wäre, hätte der Kläger nachstehendes - vom Berufungsgericht wörtlich wiedergegebenes - Vorbringen erstattet:
„Die Diktion „Gefahr in Verzug“ ist dem VerG 2002 völlig fremd. Nach der stRsp des OGH sind Bestimmungen in Vereinsstatuten, welche von dem nach dem Statuten zuständigen Vereinsorgan nach den für Kollektivwillensbildung geltenden Grundsätzen (beschlussmäßig) geschaffen wurden, sind, nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den Bestimmungen der §§ 6 ff ABGB auszulegen (OGH 21.10.1999, 6 Ob 178/99s; 21.12.2015, 9 Ob 24/15t; RIS-Justiz RS0008813, RS0008834 und RS0108891). Bei der Auslegung der Statuten eines Vereins kommt es nach der stRsp auf den objektiven Sinn an und nicht bloß auf die subjektive Interpretation der Proponenten an (OGH 17.1.2018, 6 Ob 213/17t; 30.4.1980, 3 Ob 534/80).“
Rechtlich wäre das Erstgericht dann zur Einschätzung gelangt, dass diese Norm nicht einschlägig sei, weil in casu Gefahr in Verzug nicht vorgelegen sei und deren Bejahung nicht dem Willen der für die Kollektivwillensbildung zuständigen Vereinsorgane entspräche. Der Begriff sei dem Vereinsrecht fremd.
Die richterliche Anleitungspflicht des § 182 ZPO verhält das Gericht dazu, darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §182 Rz 1 mwN). § 182a ZPO normiert, dass das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern hat und formuliert das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Dabei geht es – entgegen mancher Erwartungen – nicht primär darum, dass das Erstgericht seine Rechtsansicht in einem „Rechtsgespräch“ kundtun muss (6 Ob 19/09a, 6 Ob 132/10w); entscheidend ist vielmehr, dass insgesamt alles einzuführende Tatsachenmaterial eingeführt wird und das Gericht den Parteien den Rechtsschutz nicht mit der Begründung verweigern darf, die jeweils entscheidenden Tatsachen seien nicht vorgebracht worden (Fucik aaO § 182a Rz 3; RIS-Justiz RS0122749). Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann eine Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (RIS-Justiz RS0037300 [insb T44]).
Im Fall der Behauptung der Verletzung der §§ 182, 182a ZPO muss der Rechtsmittelwerber jedenfalls darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte oder welche Beweismittel er beantragen hätte wollen, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (Rassi in Fasching/Konecny 3 § 182a ZPO Rz 94; vgl 9 Ob 6/02a).
Hier war im Verfahren nicht strittig, dass der (damalige) Obmann D* befugt war, die einvernehmliche Auflösung zu vereinbaren. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 28. Februar 2022 nie damit begründet, dass der Obmann diese Entscheidung nicht hätte treffen dürfen und es eines Vorstandsbeschlusses bedurft hätte. Vielmehr verweist der Kläger selbst mehrfach auf die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis des Obmanns und erachtet nur die Weitergabe von diesen Befugnissen an einen Dritten als unzulässig. Das Vorbringen der Beklagten dazu, dass die Bevollmächtigung des Zweitbeklagten „durch den gesamten Vorstand gedeckt gewesen sei“, wurde vom Kläger zudem nie substanziiert bestritten. Auch in der Berufung kritisiert der Kläger schließlich nur die Bejahung einer „Gefahr in Verzug“-Situation und die daraus abgeleitete Bevollmächtigung Dritter. Dabei übersieht er, dass das Erstgericht mit „Gefahr in Verzug“ aber nicht die Bevollmächtigung des Zweitbeklagten rechtfertigte, sondern die - wie dargestellt im Verfahren ohnehin nicht strittige - Befugnis des Obmanns zur Vertretung des Vereins im Zusammenhang mit der Auflösung, ohne dass es der Klärung einer Deckung durch einen Vorstandsbeschluss bedürfe. Ein wesentlicher Verfahrensmangel wird daher vom Kläger nicht aufgezeigt.
4. Schließlich rügt der Kläger das Unterbleiben seiner Parteieneinvernahme. Aufgrund dieses Stoffsammlungsmangels habe er nicht unter Beweis stellen können, dass der Zweitbeklagte nicht Mitglied des Vereins gewesen sei. Eine Übertragung von Leitungsaufgaben an vereinsfremde Personen wäre aber nur dann zulässig, wenn die Statuten dies vorsehen würden.
Auch dieser behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Dass der Zweitbeklagte nicht Mitglied des Vereins war, ist im Verfahren nicht strittig: Das entsprechende Vorbringen des Klägers (vgl ON 1, Seite 4; ON 9, Seite 3) wurde von den Beklagten nicht bestritten, die ihrerseits die Zusammensetzung des Vorstands und die statutarisch geregelten Vertretungsbefugnisse außer Streit stellten und kein Vorbringen erstatteten, wonach der Zweitbeklagte Vereinsmitglied gewesen wäre (vgl insb ON 10, Seite 2).
Davon zu trennen ist die Frage, ob der Zweitbeklagte mit der Vertretung der Erstbeklagten wirksam bevollmächtigt werden konnte und ob in diesem Zusammenhang dem Umstand rechtlich Relevanz zukommt, ob er als „vereinsfremd“ zu beurteilen ist (dies leitet der Kläger rechtlich aus der fehlenden Vereinsmitgliedschaft ab) oder nicht (was die Beklagten aus seiner Funktion als Sportdirektor des Vereins herleiten). Dabei handelt es sich aber um keine einem Zeugenbeweis oder der Parteieneinvernahme zugängliche Tatsachenfragen, sondern um Fragen der rechtlichen Beurteilung.
Die Mängelrüge bleibt daher insgesamt erfolglos.
B. Zur Rechtsrüge
In seiner Rechtsrüge hält der Kläger seinen Standpunkt aufrecht, der Sportdirektor habe nicht über die notwendige Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis verfügt, um die Auflösungsvereinbarung rechtswirksam zu unterfertigen. Der Obmann habe die ihm übertragenen Aufgaben persönlich auszuüben. Eine gewillkürte Vertretung sei bei Fehlen einer entsprechenden expliziten Bestimmung in den Statuten - wie hier - unzulässig. Die Erteilung einer Vollmacht an Dritte wäre mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie unvereinbar.
Seine Argumentation überzeugt nicht.
Einem Verein ist es unbenommen, rechtsgeschäftliche Vertretungsverhältnisse, etwa die Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt, zu begründen. Bei solchen rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsverhältnissen gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (RV zu BGBl I 66/2002). Es bestehen daher rechtlich keine Bedenken dagegen, dass ein in einer bestimmten Angelegenheit vertretungsbefugtes Organ eines Vereines diese Vertretungsbefugnis derart ausübt, dass es einer weiteren Person eine Vollmacht (Untervollmacht) erteilt (so auch OLG Wien 10 Ra 31/13x; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 6 154; vgl auch Kralik, Die Vereinsstatuten - Was alles möglich ist, DJA 2022/31, 100).
Die vom Kläger in der Berufung zur Untermauerung seines Standpunkts, mangels expliziter Regelung in den Statuten sei eine gewillkürte Vertretung unzulässig, zitierte Literatur (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 167) bezieht sich auf eine Delegierung der Vereinsleitung an vereinsfremde Personen, worum es hier aber nicht geht: Eine Delegierung der Vereinsleitung an Vereinsfremde zur Gänze ist demnach nicht zulässig, denkbar sei allerdings, einzelne Leitungsaufgaben an Vereinsfremde zu übertragen, wenn die Statuten dies vorsehen. Davon zu trennen ist die – hier strittige – Bevollmächtigung des Sportdirektors zum Abschluss einer konkreten Vereinbarung in Vertretung des Obmanns. Eine solche rechtsgeschäftliche Vertretung ist auch im Verein möglich: So kann ein – neben dem Leitungsorgan vorgesehener – Geschäftsführer (Büroleiterin, Generalsekretär oÄ) entweder von den Statuten vorgesehene Vertretungsmacht haben oder aber diese nur durch vom Leitungsorgan erteilte Vollmacht beziehen (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 154).
Dem steht die Entscheidung 6 Ob 79/06w nicht entgegen, aus der sich der Rechtsstandpunkt des Klägers nicht ableiten lässt. Dort führte der Oberste Gerichtshof aus, dass sich – auf Grundlage der dort zu beurteilenden Satzung – Mitglieder des Vorstands in Vorstandssitzungen nicht durch vorstandsfremde (nicht „vereinsfremde“, womit der Kläger argumentiert) Personen vertreten lassen können. Um eine Stellvertretung in einer Vorstandssitzung oder Generalversammlung, wo es um die persönliche Ausübung von Mitgliedsrechten oder die Willensbildung innerhalb des Leitunsorgans geht und die Vereinsautonomie/Vereinshoheit allenfalls gegen eine dortige Vertretung durch vorstandsfremde Personen ins Treffen geführt werden könnte, geht es im Anlassfall aber nicht. Hier hat der gewählte Obmann des Vereins die Entscheidung getroffen, die Auflösungsvereinbarung mit dem Kläger zu unterfertigen und sich wegen seiner Ortsabwesenheit dabei vom Sportdirektor verteten lassen. Ein Eingriff in die Vereinsautonomie ist dadurch nicht zu befürchten. Ist es doch der Obmann, der die Person des Sportdirektors mit dieser konkreten Handlung bevollmächtigte, dabei ist die Selbstbestimmung des Vereins über seine Person gewahrt.
Die nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung Dritter wird in den Statuten der Erstbeklagten nicht explizit ausgeschlossen, die dazu überhaupt keine Regelung enthalten. Das vom Kläger gewünschte Ergebnis der Unzulässigkeit einer gewillkürten Vertretung lässt sich aus dem Fehlen einer expliziten Regelung nicht ableiten.
Die Auslegung der Statuten ist nach den §§ 6 ff ABGB vorzunehmen (RIS-Justiz RS0008813; RS0008834; RS0108891). Maßgebend ist grundsätzlich der objektive Sinn ihres Texts. Unklare oder mehrdeutige Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (RIS-Justiz RS0008813; RS0108891). Eine am Zweck des Statuts ausgerichtete Auslegung mehrdeutiger, lückenhafter, einander scheinbar widersprechender oder auch wechselseitig einschränkender Regelungen hat davon auszugehen, dass das Statut im Rahmen des Gesetzes nach den allgemeinen und besonderen Bedürfnissen des Vereins dessen Funktionieren sichern und befördern sollen (RIS-Justiz RS0008834). Im Zweifel sind Statuten gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen. Die Auslegung hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren (Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG § 3 Rz 4 f).
Der Vorwurf des Klägers einer „unklaren Vertretungsregelung“ in den Statuten der Erstbeklagten ist nicht berechtigt. Diese enthalten die nach § 3 Abs 2 Z 7 bis 9 VerG notwendigen Angaben über die Organe des Vereins, deren Aufgaben, die Art ihrer Bestellung, die Dauer ihrer Funktionsperiode und Erfordernisse für die gültige Beschlussfassung. Dass sie betreffend eine gewillkürte Vertretung keine Regelung enthalten, schadet nicht und lässt nicht den Rückschluss zu, diese sei per se ausgeschlossen, vielmehr ist dies nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (RV zu BGBl I 66/2002). Aus den Statuten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Kläger gewünschte Beschränkung der Möglichkeit der gewillkürten Vertretung. Weder der Umstand, dass „jede Funktion im Vorstand persönlich auszuüben“ ist (so in § 11 Abs 3 Satz 2 der Statuten formuliert), noch, dass § 12 Abs 3 der Statuten normiert, dass der Obmann die „alleinige Verantwortung in allen steuer- und abgabenrechtlichen (Finanzamt) sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Belangen“ trägt, lassen den Schluss zu, die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss der Auflösungsvereinbarung an den Zweitbeklagten wäre unzulässig. Es würde eine gravierende Einschränkung der Privatautonomie und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs bedeuten, wenn diese Regelungen zum Ausschluss einzelner rechtsgeschäftlich beauftragter Vertretungshandlungen führen würden, worauf bereits das Erstgericht zutreffend verweist. Nach dem Verständnis des Klägers wären sämtliche Vereinsbelange von den jeweils zuständigen Organen höchstpersönlich auszuüben und damit beispielsweise auch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts mit Vertragsverhandlungen ausgeschlossen. Eine solche „Vertretungsfeindlichkeit“, wie sie etwa bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder vielen familienrechtlichen Geschäften gegeben ist, lässt sich aus den hier maßgeblichen Statuten des Fußballvereins nicht ableiten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich in der die Vertretung des Vereins nach außen regelnden Bestimmung des § 12 Abs 3 der Statuten keine derartige Einschränkung findet: Aus der Regelung, dass der Obmann den Verein nach außen vertritt und für diesen zeichnungsberechtigt ist, ergibt sich keine Beschränkung dahin, dass er nicht einzelne Rechtshandlungen an andere Personen (wie Trainer, Sportdirektor oder Rechtsanwalt) auslagern könnte. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn es der bisherigen Übung entsprochen hätte, dass der Obmann Arbeits- und Auflösungsverträge persönlich unterfertigt. Auch im Fall des Klägers war es der Obmann persönlich, der letztlich die Entscheidung traf, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wegen Ortsabwesenheit aber den bereits in Vorgespräche involvierten Sportdirektor mit der Abwicklung beauftragte und bevollmächtigte. Dass der Grundsatz der Vereinsautonomie dem nicht entgegensteht, wurde bereits an anderer Stelle dargestellt.
Das Gesagte zeigt, dass es nicht relevant ist, ob der Zweitbeklagte als „vereinsfremd“ zu qualifizieren ist. Dass der Zweitbeklagte „nur“ Sportdirektor, nicht aber Mitglied des Vereins oder gar des Vorstands war, war im Verfahren zwischen den Streitteilen nicht strittig. Der in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel liegt schon deswegen nicht vor. Ob er deswegen im konkreten Fall aber als „vereinsfremd“ zu qualifizieren ist, ist nicht von Bedeutung. Durch seine Funktion als Sportdirektor ist eine Nähe zum Verein offenkundig, auch wenn er nicht Vereinsmitglied ist, was aber ohnehin keine Voraussetzung für eine wirksame Bevollmächtigung darstellt.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Zweitbeklagte über eine ausreichende Vertretungsmacht zum Abschluss der Auflösungsvereinbarung verfügte.
Dass er bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung im Namen des Vertretenen handelte, hat der Zweitbeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt auch ausreichend offengelegt. In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Dritten (hier dem Kläger) aus den Umständen erkennbar ist, dass der Handelnde nicht im eigenen Namen auftreten will und für wen er handelt (vgl zu alledem P.Bydlinski in KBB, ABGB 7 § 1002 Rz 15 mN; RIS-Justiz RS0019516 [T 4]). Daran besteht hier in Anbetracht der Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung, die die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers zur Erstbeklagten zum Inhalt hatte, „i.V.“ (also „in Vertretung“) des dort namentlich angeführten Obmanns, kein Zweifel (der Inhalt der Auflösungsvereinbarung Beilage ./F ist zwischen den Streitteilen unstrittig und kann vom Berufungsgericht ohne Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verwertet werden; vgl 1 Ob 4/12d; 2 Ob 173/12y; RIS-Justiz RS0118509, RS0042533).
Hat der Handelnde im Zeitpunkt seines Agierens keine Vollmacht, ist die Konsequenz daraus die Unwirksamkeit der Vertretungshandlung (2 Ob 126/09g). Im Anlassfall lagen die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung im maßgeblichen Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses - dem Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung durch Unterfertigung am 28. Februar 2022 (vgl dazu Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1002 Rz 48) - vor. Die hier relevante Vertretungshandlung ist der Abschluss der Auflösungsvereinbarung am 28. Februar 2022. Ob der Zweitbeklagte bereits beim „erstmaligen Einschreiten in Form des Führens des Gesprächs“ betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wirksam mit einer Vollmacht ausgestattet war, ist hingegen nicht relevant. Es steht außer Streit, dass der Auflösungsvertrag, auf dessen Unwirksamkeit der Kläger im Verfahren abzielt, am 28. Februar 2022 abgeschlossen wurde. Auf die zuvor bereits geführten Gespräche über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an; keiner der Streitteile behauptete, dass bereits damit das Arbeitsverhältnis mündlich wirksam gelöst worden wäre. Maßgeblich ist daher - unabhängig davon, ob auch bereits zuvor mit dem Zweitbeklagten und dem Trainer eine einvernehmliche Auflösung besprochen wurde - dass in weiterer Folge die schriftliche Auflösungsvereinbarung unterfertigt wurde, wofür der Zweitbeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt bevollmächtigt war und seine Vertretungstätigkeit auch offen legte.
Der in diesem Zusammenhang behauptete Feststellungsmangel dazu, ob der Zweitbeklagte zum Zeitpunkt des ersten Führens des Gesprächs mit E* und dem Kläger offen gelegt habe, mit einer Vollmacht ausgestattet gewesen zu sein, liegt nach dem Gesagten - infolge fehlender rechtlicher Relevanz - nicht vor.
Der Kläger kritisiert in der Berufung auch die Schlussfolgerung des Erstgerichts, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Obmann lediglich seinen Stellvertreter zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigen könne und begründet in der Berufung die Unwirksamkeit der Auflösungsvereinbarung auch damit, bei einer Verhinderung des Obmanns - wie hier im Falle seiner Dienstreise - habe automatisch dessen Stellvertreter seine Tätigkeiten zu übernehmen.
Darauf hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zwar nicht explizit gestützt, nur allgemein auf die Regelung der Statuten für den Fall der Verhinderung des Obmanns verwiesen, ohne konkret zu behaupten, der Obmann sei damals wegen einer Dienstreise verhindert gewesen und daher automatisch sein Stellvertreter zuständig gewesen. Der Umstand, dass sich der damalige Obmann auf Dienstreise in Dubai befand, wurde aber vorgebracht. Wenn die hierzu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden, ist das Vorbringen neuer rechtlicher Gesichtspunkte grundsätzlich nicht vom Neuerungsverbot umfasst (RIS-Justiz RS0016473 [T9, T11, T13]). Der Einwand des Klägers ist daher inhaltlich zu prüfen. Er ist allerdings nicht berechtigt.
Eine „Verhinderung“ des damaligen Obmanns im Sinne des § 12 Abs 7 der Statuten ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Auch wenn er sich auf Dienstreise in Dubai befand, nahm er nach den unbekämpften Feststellungen (Urteilsseite 4) seine Funktion als Obmann war, reagierte auf Anrufe, tätigte Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts und bevollmächtigte letztlich den Zweitbeklagten zum Abschluss der Auflösungsvereinbarung, deren schriftliche Ausfertigung er zuvor prüfte. Gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Statuten seien nicht so auszulegen, dass der Obmann lediglich seinen Stellvertreter zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigen könne, begründet die Berufung keine Bedenken. Die Vertretungstätigkeit des Stellvertreters tritt nach § 12 Abs 7 der Statuten automatisch ein, bedarf also keiner Bevollmächtigung, setzt aber eben die „Verhinderung“ des Obmanns voraus, wovon nach allgemeinem Sprachverständnis im Fall der Ortsabwesenheit wegen einer Dienstreise nicht automatisch auszugehen ist, zumal der Obmann nach den Feststellungen ja offenbar in der Lage war, seine Funktionen trotz Ortsabwesenheit wahrzunehmen und er dies auch tat. Für dieses Verständnis spricht auch die Bestimmung des § 11 Abs 6 der Statuten, wonach Vorstandssitzungen „jederzeit auch via online (z.B. Zoom, Microsoft Teams oder Skype etc.) abgehalten werden“ können, woraus abzuleiten ist, dass die Ausübung der Organfunktionen nicht notwendigerweise die örtliche Anwesenheit voraussetzt.
Soweit der Kläger schließlich in seiner Rechtsrüge die bereits in der Mängelrüge erhobene Kritik an der Zurückweisung der an den Zeugen D* gerichteten Frage zu dessen Befugnis der Erteilung einer Vollmacht wiederholt, ist auf die Erledigung der Verfahrensrüge in Punkt A., 2. zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass der Inhalt der Statuten entsprechend Beilage ./2 zwischen den Streitteilen ohnehin unstrittig ist und die statutarisch geregelten Vertretungsbefugnisse ebenfalls außer Streit gestellt wurden (vgl ON 10, Seite 2; Urteilsseite 2). Der in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel dazu, dass die Statuten keine explizite Regelung, wonach eine dritte Person auf rechtsgeschäftlichem Wege mit Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung ausgestattet werden könne, enthalten, liegt schon deswegen nicht vor. Die vom Kläger gewünschte rechtliche Konsequenz, dass eine gewillkürte Vertretung per se unzulässig sei, ergibt sich aber aus diesem Umstand nicht, wie bereits ausführlich erörtert wurde.
Auch auf den Vorwurf überschießender Feststellungen zu § 12 Abs 4 der Statuten kann sich der Kläger schließlich schon deswegen nicht erfolgreich stützen, weil der Inhalt der Statuten, wie bereits dargestellt wurde, im Verfahren erster Instanz nicht strittig war. Die fehlende rechtliche Relevanz der Ausführungen des Erstgerichts zur „Gefahr in Verzug“ wurde bereits in Erledigung der Mängelrüge dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung zeigt der Berufungswerber auch in diesem Zusammenhang nicht auf.
Zusammengefasst ist damit abschließend festzuhalten, dass auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts daher davon auszugehen ist, dass der damalige Obmann der Erstbeklagten in Übereinstimmung mit seiner satzungsmäßigen Vertretungsbefugnis den Zweitbeklagten als Sportdirektor zulässig und wirksam zum Abschluss der Auflösungsvereinbarung vom 28. Februar 2022 in Bezug auf das Dienstverhältnis zum Kläger bevollmächtigt hat. Auf die übrigen in erster Instanz erhobenen selbstständigen Einwände (Irrtum, Täuschung) kommt der Kläger in der Berufung nicht zurück, diese sind daher nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0043352 [T35, T37]; 5 Ob 148/07m; 7 Ob 251/02s).
Aus diesen Gründen muss die Berufung scheitern.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die Beklagten haben Anspruch auf Ersatz der (nur auf Basis eines Streitwerts von EUR 89.966,60 und ohne USt für die ERV-Kosten verzeichneten) Kosten ihrer Berufungsbeantwortung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren.
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