6Ra49/24h – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Fabsits als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. in Meier und Mag. a Gassner sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. a A* , **, vertreten durch Mag. Petra Strasser-Senninger, Rechtsanwältin in Klagenfurt/WS, als Verfahrenshilfevertreterin, gegen die beklagte Partei Republik Österreich , Bildungsdirektion für B*, **, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert RATG: EUR 2.800,00; GGG: EUR 750,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Mai 2024, **-55, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 609,92 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin schloss im Jahre 1985 die Meisterschule für „Medailleurkunst und Kleinplastik“ an der C* in D* erfolgreich ab und bekam mit Bescheid vom 28.06.1985 die Berechtigung verliehen, aufgrund des absolvierten Studiums gemäß § 45 Abs 1 und § 56 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (BGBl. Nr. 187/1983), den akademischen Grad „Magister artium“ (Mag. art.) zu führen. Sie absolvierte kein Lehramtsstudium.
Von 23.09.1999 bis zu ihrem Pensionsantritt am 31.07.2020 stand die Klägerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war an verschiedenen Schulen im Bereich der Landesschulräte für E* (23.09.1999 bis 03.09.2000), für F* (mittels unbefristeten Sondervertrags vom 13.11.2000 von 07.09.2000 bis 01.09.2003) und für B* (zunächst mittels befristeten Dienstvertrags vom 24.10.2000 von 07.09.2000 bis 31.08.2003) als „Vertragslehrerin“ beschäftigt.
Der Landesschulrat für F* für den Bund begründete mit der Klägerin mit Beginn ab 07.09.2000 ein unbefristetes Dienstverhältnis als „Vertragslehrerin“ und schloss mit ihr am 13.11.2000 einen Sondervertrag gemäß § 36 Abs 2 VBG 1948 ab. Dem lag die Ausschreibung vom Mai 2000 in der G* für die H* in I* im Bereich des Landeschulrats für F* für die Stelle einer „VertragslehrerIn für Plast. Design mit Kunsthochschulabschluss im Bereich der Bildhauerei, Keramik bzw. Metallgestaltung mit mindestens vierjähriger Berufspraxis mit Kenntnissen im Kunstmarktbereich und Restaurierung und EDV-Anwenderkenntnisse“ zugrunde.
Der Sondervertrag vom 13.11.2000 sah eine Tätigkeit der Klägerin als Vertragslehrerin im Zuständigkeitsbereich des Landeschulrats für F* im Ausmaß von 14,99 Werteinheiten in gesicherter Verwendung vor und [F1] legte eine Einstufung der Klägerin in das Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe I2a2 sowie die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und seiner Durchführungsverordnung fest. In Punkt 12. dieses Sondervertrags wurde festgehalten, dass der Vorrückungsstichtag gemäß Rundschreiben Nr. 46/98 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28.09.1998 entfällt. Im Beiblatt zum Sondervertrag wurde die Ermittlung der Einstufung festgehalten und als nächster Termin zur Vorrückung der 01.01.2002 festgelegt, wobei eine Berufspraxisanrechnung im Ausmaß von 7 Jahren im Zuge der Ermittlung der Einstufung der Klägerin berücksichtigt wurde.
Mit dem Rundschreiben Nr. 46/1998 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Jahr 1998 wurde aufgrund des damals bestehenden Lehrermangels und der bis dahin fehlenden Möglichkeit, in der Privatwirtschaft erworbenen Praxiszeiten anzurechnen, die Option geschaffen, Sonderverträge unter Anrechnung von Vordienstzeiten abzuschließen. In Punkt 3.1. wurde dabei für die besoldungsrechtliche Einstufung festgelegt, dass die Einstufung gemäß den Bestimmungen des § 26 VBG 1948 mit Ausnahme des Absatzes 3 vorzunehmen ist und bei IL/I 1-Lehrern bis zu weiteren (über die Hälfteanrechnung gemäß § 26 Abs 1 Z 3 lit b VBG 1948 hinaus) 12 Jahren nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis, bei IL/I 2-Lehrern bis zu weiteren (über die Hälfteanrechnung gemäß § 26 Abs 1 Z 3 lit b VBG 1948 hinaus) 7 Jahren nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis berücksichtigt werden konnten.
[F2] Aufgrund dieser Möglichkeit wurde bei der Klägerin die maximal mögliche Berufspraxis von 7 Jahren angerechnet. In diesem Zusammenhang wird zuerst geklärt, wie jemand einzustufen ist und erst danach, wie viele Jahre angerechnet werden können. [F3] Bei einer Einstufung in I2a2, wie bei der Klägerin, konnten aufgrund dieses Rundschreibens des Ministeriums Nr. 46/1998 nur maximal 7 Jahre an Vordienstzeiten angerechnet werden.
Die Klägerin war zunächst aufgrund des unbefristeten Dienstvertrags vom 13.11.2000 an der H* in I* als Vertragslehrerin tätig und unterrichtete dort die Klasse Bildhauerei im theoretischen Unterricht und im praktischen Unterricht im Rahmen der Werkstätte. Parallel dazu war sie aufgrund des befristeten Dienstvertrags vom 24.10.2000 ab 11.09.2000 bis 31.08.2003 zwei Tage in der Woche auch im Bereich des Landesschulrats für B* als Vertragslehrerin für Bildnerische Erziehung und Technisches Werken am J* tätig. In diesem befristeten Dienstvertrag war die Klägerin in das Entlohnungsschema IIL, Entlohnungsgruppe I2a2 eingestuft.
Mit dem 1. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 15.11.2001 wurde der zwischen dem Landesschulrat für B* namens des Bundes als Dienstgeber mit der Klägerin abgeschlossene befristete Dienstvertrag vom 24.10.2000 mit Wirksamkeit ab 01.09.2001 für die Dauer des Schuljahres 2001/2002, längstens jedoch bis 31.08.2002 verlängert und eine Änderung hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes vorgenommen; hinsichtlich der Einstufung in das Entlohnungsschema sowie die Entlohnungsgruppe wurde hingegen keine Veränderung vorgenommen. In weiterer Folge wurde das befristete Dienstverhältnis der Klägerin mit dem Landeschulrat für B* auch für das Schuljahr 2002/2003, längstens jedoch bis 31.08.2003 verlängert.
In den Jahren 2001 und 2002 absolvierte die Klägerin eine Fortbildung gemäß § 125 Abs 1 und 2 Schulorganisationsgesetz.
Mit dem Schreiben vom 10.02.2003 ersuchte die Klägerin beim Landesschulrat für F* um eine Umstufung von der Entlohnungsgruppe I2a2 auf I1. Diesem Ansuchen wurde nicht entsprochen und auf dem Schreiben der Klägerin handschriftlich vermerkt „abl. wegen Aussichtslosigkeit + Vers. n. Ktn“.
Aufgrund ihres Versetzungsantrags vom 19.05.2003 wurde die Klägerin ab Beginn des Schuljahrs 2003/04 gemäß § 6 VBG 1948 in den Planstellenbereich des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur versetzt und der K* zur Dienstleistung zugewiesen. In dem Versetzungsschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18.09.2003 wurde ausdrücklich angeführt, dass durch diese Maßnahme in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Klägerin keine Änderung eintritt.
Aufgrund dieser Versetzung wurde mit dem „1. Nachtrag zum Sondervertrag“ [vom 13.11.2000] vom 29.01.2004 ausgesprochen, dass die in diesem 1. Nachtrag als „Vertragsbedienstete im Lehramt“ bezeichnete Klägerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2003 vom Landesschulrat für B* übernommen wird und der Sondervertrag vom 13.11.2000 in Punkt „01 Bezeichnung des örtlichen Verwaltungsbereichs“ auf Landesschulrat für B* geändert und in Punkt „05 Beschäftigungsausmaß“ das Beschäftigungsausmaß von ursprünglich 83,60 auf 95,95 erhöht wurde. Darüber hinausgehende Änderungen des Sondervertrags vom 13.11.2000, insbesondere Änderungen bei der Einstufung der Klägerin, wurden nicht vorgenommen. [F4] Dieser 1. Nachtrag zum Sondervertrag wurde von der Klägerin am 16.02.2004 unterzeichnet.
Die Einstufung der Klägerin, wie sie ursprünglich vom Landesschulrat für F* vorgenommen worden war, wurde vom Landeschulrat für B* übernommen und die Klägerin weiterhin im (für unbefristete Dienstverhältnisse vorgesehenen) Entlohnungsschema IL in der Entlohnungsgruppe I2a2 eingestuft. Zeitgleich wurde das parallel bestehende befristete Dienstverhältnis der Klägerin vom Landesschulrat für B* mit 31.08.2003 beendet, sodass die Klägerin ab 01.09.2003 ausschließlich in einem unbefristeten Dienstverhältnis als Vertragslehrerin im Bereich des Landesschulrates für B* stand.
Vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2004 unterrichtete die Klägerin die Unterrichtsgegenstände „Werkstätte“, „Industriedesign“, „Darstellungstechnik“ sowie „Atelier und Werkstätte“ an der K*.
Aufgrund einer Beschwerde des Schulleiters der K* beim Landesschulrat für B* wurde die Klägerin ab dem Schuljahr 2004/2005 an das L* versetzt.
[F5] Mit dem 2. Nachtrag zum Sondervertrag vom 20.10.2004, welcher von der Klägerin am 13.12.2004 unterzeichnet wurde, wurde der Sondervertrag vom 13.11.2000 mit Wirksamkeit vom 13.09.2004 nur in Punkt 05 „Beschäftigungsausmaß“ geändert und das Beschäftigungsausmaß der wiederum als „Vertragsbedienstete im Lehramt“ bezeichneten Klägerin im Bereich des Landesschulrats für B* auf Vollbeschäftigung geändert.
Darüber hinaus erfolgten keine Änderungen, insbesondere auch keine Änderung der Einstufung der Klägerin.
Ab ihrer Versetzung an das L* unterrichtete die Klägerin von 01.09.2004 bis 08.09.2013 den Gegenstand „Bildnerische Erziehung“. Ab 09.09.2013 bis zu ihrer Pensionierung mit 31.07.2020 unterrichtete sie an der M* die Gegenstände „Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten“ sowie „kreatives Gestalten“.
Die Lerninhalte der von der Klägerin in ihren diversen Verwendungen unterrichteten Gegenstände und Lehrpläne stellte das Erstgericht umfangreich fest (Urteil Seite 12-43); darauf kann verwiesen werden.
Die Bezeichnungen „Vertragslehrerin“ (wie im Sondervertrag vom 13.11.2000 des Landesschulrats für F*) und „Vertragsbedienstete im Lehramt“ (wie in den beiden Nachträgen zum Sondervertrag vom Landesschulrat für B* verwendet) wurden als Synonyme verwendet und beziehen sich auf das sogenannte „alte Dienstrecht“. Diese Bezeichnung hat nichts mit der Ablegung einer Lehramtsprüfung bzw. der Ausbildung der Klägerin zu tun, sondern bedeutete nur, dass die Klägerin als Vertragsbedienstete im Lehramt tätig war, weil sie als Lehrerin unterrichtete. Diese Bezeichnung gilt laut VBG für alle Personen, die im Lehramt tätig sind, d.h. die unterrichten, unabhängig davon, in welcher Einstufung sie sich befinden, ob sie einen befristeten oder unbefristeten Dienstvertrag haben und ob sie ein Lehramtsstudium abgeschlossen haben.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, sie sei im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beklagten in eine falsche Entlohnungsgruppe, nämlich I2a2 anstelle von I1 bzw. Ipd, eingestuft worden. Ihr rechtliches Interesse an dieser Feststellung begründete sie damit, dass sie infolge der falschen Einstufung finanzielle Einbußen erlitten habe und auch nach wie vor im Rahmen der Pensionszahlungen erleide. Sie sei aufgrund des Sondervertrags nach § 36 Abs 2 VBG vom 13.11.2000 als Vertragsbedienstete für die Beklagte tätig gewesen. Während ihres Vertragsverhältnisses sei es zu nachteiligen und widerrechtlichen Vertragsanpassungen durch die Beklagte gekommen, welche ihr vorerst nicht bekannt gewesen seien und deren Folgen sich in ihrer Pension deutlich zeigen würden. Konkret seien die für ihre Pension anrechenbaren Zeiten der Arbeit wesentlich gekürzt und eine Herabstufung in eine falsche Entlohnungsgruppe vorgenommen worden. Im Zuge ihrer Versetzung nach B* an die K* im September 2003 sei es ohne ihre Kenntnis zu einem rechtswidrigen 1. Nachtrag zum Sondervertrag durch das Land B* gekommen, in welchem die Klägerin als Vertragsbedienstete im Lehramt bezeichnet worden sei, wodurch eine erhebliche Schlechterstellung eingetreten sei, weil die Honorierung von Vertragsbediensteten im Lehramt nicht jener von Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst gleichgestellt und die Qualifikation der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei im Zeitraum September 2003 bis Februar 2004 eine Herabstufung erfolgt . Die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 10.02.2003 an den Landesschulrat der F* um Überführung von der Entlohnungsgruppe I2a2 auf I1 bzw. Ipd angesucht, jedoch kein Antwortschreiben erhalten. Aufgrund massiver Unstimmigkeiten mit der Schulleitung sei eine Versetzung an das L* erfolgt, wobei es zu einer Ermahnung durch den Landesschulrat von B* gekommen und ihr mit einer weiteren Herabstufung von der Entlohnungsgruppe I2a2 auf I2a1 gedroht worden sei. Am L* sei sie wie bisher noch als Professorin, nach ihrer Versetzung an die M* aber als Fachoberlehrerin (FOL) geführt worden, was der Stellung einer Lehrkraft mit weniger Qualifikationen als jener der Klägerin entspreche. Sie wäre gemäß §§ 38, 39 VBG richtigerweise als Lehrkraft im pädagogischen Dienst einzustufen gewesen. Es gehe ihr um die ausschließliche Gültigkeit des Sondervertrages vom 13.11.2000 und die richtige Einstufung. Die Klägerin erfülle die Bedingungen für die Einstufung in lpd.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wandte ein, sowohl die Einstufung der Klägerin als auch die beiden Nachträge zum Sondervertrag vom 13.11.2000 seien rechtmäßig erfolgt. Die Erhebung einer Feststellungsklage sei unzulässig, weil bereits entstandene und bezifferbare Schäden mit Leistungsklage geltend zu machen wären, weshalb es der Klägerin am rechtlichen Interesse fehle. Ansprüche, die mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung entstanden wären, seien verjährt. Die Klägerin sei von 23.09.1999 bis 31.07.2020 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei gestanden. Von 23.09.1999 bis 06.09.2000 sei sie in Niederösterreich tätig gewesen, ab 07.09.2000 sei sie mittels unbefristetem Sondervertrag vom 13.11.2000 (Entlohnungsschema: IL, Entlohnungsgruppe: I2a2) im Bereich der Bildungsdirektion für F* und parallel dazu ab 11.09.2000 mit befristetem Vertrag im Bereich der Bildungsdirektion für B* als Vertragslehrerin beschäftigt gewesen. Nach ihrer antragsgemäßen Versetzung von der F* nach B* im Jahr 2003 sei das unbefristete Dienstverhältnis von der Bildungsdirektion für B* ab 01.09.2003 übernommen worden. Im Versetzungsschreiben sei ausdrücklich festgehalten gewesen, dass durch die Versetzung in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Klägerin keine Änderung eintrete. Mit Sondervertrag der Bildungsdirektion für F* vom 13.11.2000 sei die Klägerin in das Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe I2a2, Stufe 7 aufgrund ihrer anrechenbaren Vordienstzeiten eingereiht worden. Dabei sei die zum damaligen Zeitpunkt maximal mögliche Berufspraxisanrechnung von 7 Jahren für Fachpraktikerinnen, abweichend von den Anrechnungsbestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in vollem Umfang ausgeschöpft worden. Im Zuge der Versetzung in den Bereich des Landesschulrats für B* sei der Sondervertrag vom 13.11.2000 von diesem übernommen und mit 1. Nachtrag zum Sondervertrag vom 29.01.2004 nur hinsichtlich der Bezeichnung des örtlichen Verwaltungsbereiches sowie des Beschäftigungsausmaßes entsprechend angepasst worden. Mit 2. Nachtrag zum Sondervertrag vom 20.10.2004 sei eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes der Klägerin in „vollbeschäftigt“ erfolgt. Der Klägerin seien sämtliche Nachträge zum Sondervertrag vom 13.11.2000 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Das Dienstverhältnis sei aufgrund der Pensionierung der Klägerin mit 31.07.2020 beendet.
Die Voraussetzungen einer Einstufung in der Entlohnungsgruppe I1 anstelle von I2a2 hätten nicht vorgelegen. Durch die Absolvierung des Studiums „Medailleurkunst und Kleinplastik“ an der C* D* trage die Klägerin zwar den akademischen Grad „Magister artium“, verfüge jedoch über kein Lehramtsstudium. Sie habe die Unterrichtsgegenstände „bildnerische Erziehung“ und „technisches Werken“ sowie diesen verwandte Unterrichtsgegenstände unterrichtet, wodurch die Klägerin gemäß der Anlage 1 zum BDG Z 24.5 in der Entlohnungsgruppe I2a2 einzustufen gewesen sei. Die Klägerin sei während ihrer gesamten Tätigkeit für die Beklagte bei der Pensionsversicherung versichert gewesen. Es sei weder zu Pensionskürzungen noch zu Verlusten anrechenbarer Pensionszeiten gekommen. Auch durch die Verwendung des Begriffes „Vertragsbedienstete im Lehramt“, welcher vom Landesschulrat für B* in den Nachträgen zum Sondervertrag verwendet worden sei, sei es zu keiner Schlechterstellung der Klägerin gekommen. Dieser sei gleichwertig mit dem Begriff „Vertragslehrerin“, welcher im Sondervertrag vom Landesschulrat für F* gewählt worden sei. Diese beiden Begriffe würden sich auf das alte Dienstrecht beziehen, das neue Dienstrecht und somit auch der Begriff „Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst“ sowie die Entlohnungsgruppe „LPH“ bzw. „pd“ sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Eine Einstufung in das „pd-Schema“ sei gemäß § 37 VBG nur für jene Personen vorgesehen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 und danach beginne. Einstufungen in der Verwendungsgruppe „ph“ seien gemäß Ziffer 22a ff der Anlage 1 zum BDG nur für die Verwendung an Hochschulen vorgesehen. Da die Klägerin ihr Studium vor Inkrafttreten des UniStG (1997) absolviert habe, weise sie kein gemäß § 66 Abs 1 iVm Anlage 1 UniStG absolviertes Studium auf, weshalb eine Einreihung der Klägerin in I1 nicht möglich sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei geht es vom eingangs zusammengefassten, soweit kursiv wiedergegeben strittigen Sachverhalt aus. Rechtlich meint das Erstgericht, die von der Klägerin aufgeworfenen Frage der rechtmäßigen Einstufung in die gesetzlichen Entlohnungsgruppen habe bei Bejahung des Rechtstandpunkts der Klägerin auch Auswirkungen auf die zukünftigen Leistungen im Rahmen der Pensionsversicherung und allfällige zukünftige Verluste, weshalb das rechtliche Interesse der Klägerin an der vorliegenden Feststellungsklage zu bejahen sei. Es liege ein gültiger Sondervertrag gemäß § 36 Abs 2 VBG samt 2 (von der Klägerin unterfertigten, keine Änderung der bisherigen Einstufung der Klägerin vornehmenden) Nachträgen vor.
Nach § 37 Abs 3 VBG unterlägen Personen, die - wie die Klägerin - vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden seien, den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt des VBG (und somit dem „alten“ Dienstrecht). Die Klägerin sei bereits seit dem Jahr 1999 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten gestanden. Für sie habe daher auch nicht die Möglichkeit der Überführung in das für das „neue Dienstrecht“ geschaffene Entlohnungsschema „pd“ bestanden, das aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 211/2013) eingeführt worden sei. Eine Wahlmöglichkeit zwischen dem alten und dem neuen Dienstrecht habe nur für jene Lehrkräfte bestanden, welche ihre erste Anstellung als Vertragslehrpersonen des Bundes in dem in § 37 Abs 2 VBG genannten Übergangszeitraum zwischen 2015/2016 und 2018/2019 aufgenommen hätten. Die Möglichkeit einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe „pd“, welche in § 46 Abs 1 VBG nach Entlohnungsstufen aufgegliedert werde und darüber hinaus die Anwendung des gesamten Abschnitt II des VBG scheide somit gänzlich aus.
Für die Klägerin sei aufgrund ihrer Aus- und Vorbildung sowie aufgrund ihrer Verwendung die Einstufungsregelung nach Z 24.5 der Anlage 1 zum BDG für die von ihr unterrichteten Unterrichtsgegenstände Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, textiles Werken sowie für verwandte Unterrichtsgegenstände als speziellere Regelung gegenüber Z 23.1 der Anlage1 zu BDG anzusehen. Sie habe hauptsächlich den Gegenstand Bildnerische Erziehung und Technisches Werken unterrichtet. Soweit die Klägerin im Rahmen der Werkstätte die Gegenstände Industriedesign, Darstellungstechnik, Atelier und Werkstätte, Kreatives Gestalten unterrichtet habe, zeige ein Vergleich der Lehrpläne und der festgestellten einschlägigen Lerninhalte, dass die Lerninhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufwiesen, dass sie dem Grunde nach mit dem Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung vergleichbar seien.
Für die Einstufung in eine Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe bestünden zwingende Qualifikationsvorschriften als konkrete Einstufungserfordernisse. Gemäß § 90 c VBG idgF seien Vertragslehrer, sofern im § 90h nichts anderes bestimmt sei, in das Entlohungsschema I L einzureihen. Gemäß § 90d VBG (vormals § 40 VGB idF BGBl I 127/1999 ) würden als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die vom Entlohnungsschema I L umfassten Entlohnungsgruppen lph, l1, l2 und l3 unter anderem die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG und in der Anlage 1 zum BDG enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei Z 23.1. der Anlage 1 zum BDG vom Gesetzgeber als Allgemeinvorschrift für Lehrer an mittleren und höheren Schulen konstruiert, die von den nachfolgenden Spezialvorschriften der Z 24 und Z 25 derogiert werde.
Z 24.5 der Anlage 1 zum BDG in der Fassung zum Zeitpunkt des Sondervertrages vom 13.11.2000 fordere – soweit hier relevant – für Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Werkerziehung und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Akademien die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und den Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums an einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden Künste und sehe für diese eine (von der Beklagten korrekt vorgenommene) Einstufung in L1 I 2a2 vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Tatsachen- und Beweisrüge :
1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die gesetzmäßige Ausführung der Tatsachen- und Beweisrüge nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung verlangt, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15).
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung zudem im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RIS-Justiz RS0043150 [T9]).
1.2 Die Klägerin bekämpft die eingangs als [F1] bezeichnete Feststellung
„Die Klägerin wurde vom Landesschulrat für F* in das Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe l2a2, Entlohnungsstufe 7 eingestuft und als nächster Termin zur Vorrückung der 01.01.2002 festgelegt, wobei eine Berufspraxisanrechnung im Ausmaß von 7 Jahren im Zuge der Ermittlung der Einstufung der Klägerin berücksichtigt wurde.“
und möchte ersatzweise festgestellt wissen:
„Die Klägerin wurde vom Landesschulrat für F* in das Entlohnungsschema lL eingestuft, jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde im Sondervertrag Beilage ./C, unrichtigerweise die Entlohnungsgruppe l2a2 vermerkt und auf dieser Basis die Entlohnung betragsmäßig vorgenommen. In der Zusammenschau jedoch mit der Beilage ./1 sowie der Ausbildung und der beruflichen Praxis der Klägerin bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die korrekte, auch von der beklagten Partei im Zuge der Vornahme der Einstufung vorgesehene Entlohnungsgruppe jene der Entlohnungsgruppe l1, lpa, lph oder lpd war.“
Damit wird sie den eingangs (1.1) dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Warum „die Beklagte“ entgegen der Regelung im Sondervertrag vom 30.11.2000 und der „auf dieser Basis vorgenommenen Entlohnung“ selbst nicht von einer auf die Klägerin anzuwendenden Entlohnungsgruppe l2a2 ausgegangen sein soll, sondern für die Klägerin eine „Entlohnungsgruppe l1, lpa, lph oder lpd“ im Zuge der Einstufung „vorgesehen“ habe, erschließt sich nicht und vermag die Beweisrüge nicht darzustellen. In ihren weiteren Ausführungen meint die Klägerin selbst, sie sei tatsächlich („mit nicht zu überbietender Klarheit“) der Entlohnungsgruppe l2a2 zugeordnet und in das Entlohnungsschema IL eingestuft worden. Nichts anderes ist aber der bekämpften Feststellung zu entnehmen.
Ob die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Klägerin in das Entlohnungsschema korrekt erfolgte, stellt eine Rechtsfrage dar.
1.3. Zu [F2] bekämpft die Klägerin die Feststellung, ihr sei die aufgrund dieser Möglichkeit [Rundschreiben Nr. 46/1998 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Jahr 1998] maximal mögliche Berufspraxis von sieben Jahren angerechnet worden.
Diese will sie durch folgende Feststellung ersetzt wissen:
„Aufgrund dieser Möglichkeiten hätte bei der Klägerin eine Berufspraxis von insgesamt 14 Jahren, 2 Monaten und 25 Tagen angerechnet werden müssen.“
Steht aber fest, dass mit dem Rundschreiben Nr. 46/1998 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Jahr 1998 laut Punkt 3.1. für die besoldungsrechtliche Einstufung festgelegt wurde, dass die Einstufung gemäß den Bestimmungen des § 26 VBG 1948 mit Ausnahme des Absatzes 3 vorzunehmen ist und bei IL/I 1-Lehrern bis zu weiteren (über die Hälfteanrechnung gemäß § 26 Abs 1 Z 3 lit b VBG 1948 hinaus) 12 Jahren nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis, bei IL/I 2-Lehrern bis zu weiteren (über die Hälfteanrechnung gemäß § 26 Abs 1 Z 3 lit b VBG 1948 hinaus) 7 Jahren nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis berücksichtigt werden konnten, bleibt für die begehrte Ersatzfeststellung schlicht kein Raum. Warum die Klägerin keine „IL/I 1-Lehrerin“ war, wird bei Behandlung der Rechtsrüge darzustellen sein.
1.4 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch die Feststellung [F3] kritisiert, bei einer Einstufung in l2a2, wie bei der Klägerin, hätten aufgrund des Rundschreibens des Ministeriums Nr. 46/1998 nur maximal 7 Jahre an Vordienstzeiten angerechnet werden können und deren Entfall begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge nicht genügt, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS-Justiz RS0041835 [T3]). Ungeachtet dessen ist sie inhaltlich auf die obigen (1.3) Ausführungen und die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
1.5 Weiters wendet sich die Klägerin gegen die Feststellungen [F4], sie habe den 1. Nachtrag zum Sondervertrag vom 30.11.2000 am 16.02.2004 unterzeichnet und begehrt an deren Stelle die Feststellung, sie habe dieses Dokument nur übernommen, jedoch nicht unterfertigt. Auch der eingangs als [F5] bezeichneten Feststellung setzt die begehrte Ersatzfeststellung entgegen, sie habe den 2. Nachtrag zum Sondervertrag vom 20.10.2004 am 13.12.2004 übernommen, aber nicht unterfertigt.
Dazu argumentiert sie, die begehrten Ersatzfeststellungen seien entscheidungswesentlich, weil „aus diesen resultiere, dass die bereits mit Sondervertrag vom 13.11.2000 richtigerweise vorzunehmende entlohnungsrechtliche Einstufung“ ihrer Tätigkeit „auch für den Bereich des Landesschulrats für B* beibehalten“ worden sei und sie insbesondere nicht als Vertragsbedienstete im Lehramt gegolten habe. Dass eine Änderung der mit Sondervertrag vom 13.11.2000 vorgenommenen entlohnungsrechtlichen Einstufung der Klägerin weder mit dem ersten noch dem zweiten Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen wurde, ergibt sich aber ohnehin aus den darauf bezogenen unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts. Insoferne erschließt sich eine Relevanz der begehrten Ersatzfeststellungen nicht. Dass sich auf den Beilagen ./4 und ./5 die eigenhändige Unterschrift der Klägerin findet, ergibt sich aus den begehrten Ersatzfeststellungen nicht, bestreitet die Klägerin aber auch nicht. Ob es sich dabei um eine rechtsgültige Unterfertigung des jeweiligen, die entlohnungsrechtliche Einstufung der Klägerin unberührt lassenden Nachtrags zum Sondervertrag handelt oder (nur) die Bestätigung der Übernahme des Dokuments ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungsrelevant und muss (rechtlich) unbehandelt bleiben. Selbst eine fehlende Unterfertigung würde die Gültigkeit der Nachträge im Übrigen nicht berühren (vgl Mayr , Arbeitsrecht § 4 VBG [Stand 01.10.2023, rdb.at] E 5 und 6).
1.6 Die Beweisrüge bleibt daher insgesamt erfolglos. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1 Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Klägerin, dass das Erstgericht die Feststellung unterlassen habe, die Nachträge zum Sondervertrag vom 13.11.2000 seien nicht rechtsgültig unterfertigt worden.
Ob eine rechtsgültige Unterfertigung eines Dokuments vorliegt, stellt stets eine Rechtsfrage dar, einen Mangel auf Sachverhaltsebene kritisiert die Klägerin damit nicht. Die Feststellungsgrundlage ist auch nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Änderungen der Einstufung der Klägerin (in das Entlohnungsschema oder die Entlohnungsgruppe) wurden mit den Nachträgen zum Dienstvertrag vom 30.11.2000 nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht vorgenommen, sodass sich eine Relevanz dieser Nachträge für die Frage der korrekten Einstufung der Klägerin nicht ergibt und von der Klägerin auch nicht dargestellt wird. Dass die Klägerin die Urkunden unterzeichnete, stellte das Erstgericht im Übrigen fest.
Sekundäre Feststellungsmängel, die nur dann vorliegen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), haften der angefochtenen Entscheidung nicht an.
2.2 Im Kern ihrer Rechtsrüge wiederholt die Klägerin, sie sei auf Grundlage des Sondervertrags vom 13.11.2000 als Vertragslehrerin falsch eingestuft gewesen. Unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung hätte sie in die Entlohnungsgruppe l1 bzw. lpa, lpd eingestuft werden müssen, dies jedenfalls „im Sinne einer Nachsicht gemäß VBG“ unter Berücksichtigung ihrer im Zeitraum 28.06.1992 bis 22.09.1999 (7 Jahre, 2 Monate und 25 Tage) erworbenen Berufserfahrung, welche nicht berücksichtigt worden sei.
2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sodass unter Hinweis auf deren Richtigkeit den Argumenten der Beklagten kurz zu entgegnen ist (§ 500a ZPO)
2.4.1 § 4 VBG 1948, der u.a. eine schriftliche, von beiden Vertragsteilen zu unterschreibende Ausfertigung und Ausfolgung des Dienstvertrags und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag vorsieht, ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung die Gültigkeit des Vertrags nicht berührt (RS0081599).
Die auf die behauptete fehlende „Unterzeichnung“ der beiden Nachträge zum Sondervertrag vom 13.11.2000 durch die Klägerin (und eine lediglich stattgefundene Bestätigung der Entgegennahme) bezogene Argumentation der Rechtsrüge geht daher ins Leere. Darüber hinausgehende Gründe für die Ungültigkeit des ersten und zweiten Nachtrags zum Sondervertrag vom 13.11.2000 zieht die Klägerin im Verfahren nicht an.
Die Gültigkeit des Sondervertrags vom 13.11.2000, mit dem auch die im Weiteren unverändert gebliebene Einreihung der Klägerin in IL/l 2a2 vorgenommen wurde, steht nicht in Frage.
2.4.2 Die Berufung kritisiert zutreffend auch nicht, dass auf die Klägerin das „alte Dienstrecht“ anzuwenden ist; diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen.
§ 40 VBG (idF BGBl. Nr. 86/1948 geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999) normiert (wie § 90d VBG idgF), dass (unter anderem) die in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen gelten.
Z 23 der Anlage 1 zum BDG (Verwendungsgruppe L 1) sieht als Ernennungserfordernisse eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse vor:
„23.1 Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden
(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw § 66 Abs 1 UniStG.
…
(5) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs 1 auch erfüllt durch
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw § 66 Abs 1 UniStG mit
b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.
...“
Z 24 der Anlage 1 zum BDG (Verwendungsgruppe L 2a2) sieht als Ernennungserfordernisse eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse vor:
„24.1 ...
(1) …
…
24.5 Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw Reifeprüfung an einer höheren Schule und
b) der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs 1 des UniversitätsG 2002 bzw § 66 Abs 1 UniStG bzw eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.“
2.4.3 Nach § 40 VBG iVm Anlage 1 zum BDG liegt damit eine konkrete Einstufungsregelung vor, derzufolge die Einstufung der Vertragslehrer - also auch der Klägerin - in die einzelnen Entlohnungsgruppen an eine bestimmte Verwendung sowie an das Vorliegen bestimmter Qualifikationen in Form von Aus- und Vorbildungserfordernissen geknüpft ist.
Bei Beurteilung der Einstufung der Klägerin gelangt der Grundsatz der Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit deshalb nicht zur Anwendung, weil zwingende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe und damit konkrete Einstufungserfordernisse bestehen (RS0081501; 8 ObA 60/10x mwN)
2.4.4 Die Einstufungsregelung nach Z 24.5 der Anlage 1 zum BDG für die Unterrichtsgegenstände bildnerische Erziehung, technisches Werken und textiles Werken sowie für verwandte Unterrichtsgegenstände ist als speziellere Regelung gegenüber Z 23.1 leg cit anzusehen. Z 24.5 leg cit betrifft eine spezielle Verwendung bei Vorliegen einer bestimmten Hochschulbildung (8 ObA 72/11p, 8 ObA 96/11t), wie auch jener der Klägerin.
Die Klägerin absolvierte kein universitäres Lehramtsstudium, aber die Meisterschule für „Medailleurkunst und Kleinplastik“ an der C* in D* und bekam mit Bescheid vom 28.06.1985 die Berechtigung verliehen, aufgrund des absolvierten Studiums gemäß § 45 Abs 1 und § 56 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (BGBl. Nr. 187/1983; KHStG), den akademischen Grad „Magister artium“ (Mag. art.) zu führen. Ausgehend davon, ob sie – in einem 1. Schritt - als „IL/I 1-Lehrerin“ oder als „IL/I 2-Lehrerin“ einzustufen war, konnten – in einem 2. Schritt - aufgrund des Rundschreibens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Nr. 46/1998 mit Sondervertrag (max. 12 oder 7) Jahre der Berufspraxis berücksichtigt werden.
Die für die Einstufung entscheidende Frage, ob die von der Klägerin unterrichteten Fächer mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung und technisches Werken“ verwandt, also „von ähnlicher Beschaffenheit bzw Art“ sind, hat das Erstgericht anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne und Lehrinhalte aufgrund ihres künstlerisch-kreativen Gehalts in Verbindung mit der Vermittlung der entsprechenden praktischen Fertigkeiten zutreffend bejaht. Seiner detaillierten Auseinandersetzung setzt die Rechtsrüge nur die lapidare Behauptung entgegen, die von der Klägerin unterrichteten Fächer seien wesentlich spezifischer und detaillierter gestaltet als der Unterrichtsgegenstand „Bildnerische Erziehung“.
Dies allein kann den Standpunkt der Klägerin aber nicht stützen. In einem durchaus vergleichbaren Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof mit einer solchen Fragestellung zu befassen (8 ObA 96/11t). Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass zwar die Bildungs- und Lehraufgaben für die von der Klägerin unterrichteten Fächer an der höheren technischen Lehranstalt wesentlich spezifischer und detaillierter gestaltet seien als jene für den Unterrichtsgegenstand bildnerische Erziehung an einer AHS, dementsprechend an der höheren technischen Lehranstalt auch ein größerer zeitlicher Rahmen zur Vermittlung der Lehrinhalte zur Verfügung stehe aber dies nichts an der grundsätzlichen Wertung, dass die beschriebenen Lehrinhalte ähnlich bzw miteinander vergleichbar seien, ändere. In welchen konkreten Punkten der Lerninhalte und Lehrpläne dies auf den vorliegenden Fall nicht zuträfe, stellt die Berufung nicht dar und ist für das Berufungsgericht auch nicht erkennbar.
2.4.5 Soweit sich die Klägerin vom festgestellten Sachverhalt entfernt und von einer angerechneten Vordienstzeit von 14 Jahren und einer „faktischen“ Zuordnung zur Entlohnungsgruppe l1 bzw. lpa, lpd ausgeht, führt sie ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.
2.4.6 Die Klägerin konkretisiert nicht, auf welche „Nachsicht nach VBG“ sie sich stützen möchte, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 beschlossene Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung für alle Vertragsbediensteten im aufrechten Dienstverhältnis, bei denen bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags die vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten nicht berücksichtigt wurden, auf die sich die Rechtsrüge ausdrücklich bezieht, vermag die Unrichtigkeit der Einreihung der Klägerin in IL/l 2a2 nicht begründen. Durch diese Reform sollte (nur) eine durch die damalige Rechtslage möglicherweise bewirkte Diskriminierung aufgrund des Alters durch Berücksichtigung der zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten beseitigt werden.
2.4.7 Die Beurteilung des Erstgerichts, die von der Klägerin unterrichteten Fächer seien mit mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung und technisches Werken“ als verwandt zu qualifizieren, weshalb zwingend eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe IL/l 2a2 (Z 24.5 der Anlage I zum BDG) zu erfolgen habe, ist daher nicht zu beanstanden.
3. Zusammenfassung, Kosten Zulassung :
3.1 Im Ergebnis ist die Berufung daher nicht erfolgreich.
3.2 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41 Abs 2 iVm § 50 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG).
3.3 Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen sind.