9Bs6/25p – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Dezember 2024, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren resultierend aus dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 14. Mai 2024, AZ **, mit dem er wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3, 15 Abs 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf die Urteile je des Tribunal Correctionnel de Toulon vom 10. Mai 2021, AZ 2123900181 und vom 16. Februar 2022, AZ 2224900020 nach § 130 Abs 3 StGB zu der gegenständlichen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 6. März 2025 verbüßt sein. Strafende ist der 6. März 2026 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag – ohne Anhörung des Strafgefangenen – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), in der er im Wesentlichen ausführt, dass er im Strafvollzug eine gute Führung aufweise, der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sei und in der er die Entscheidungsfällung ohne seine vorherige Anhörung kritisierte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss den Inhalt der Anlassverurteilung, die weiteren Verurteilungen in Italien und Frankreich, die Stellungnahmen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.
Wenngleich die österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen außer der Anlassverurteilung keine weiteren Verurteilungen ausweist (ON 4) und diese im Zusatzstrafenverhältnis zu den beiden zitierten Verurteilungen in Frankreich steht (ON 6), weist die italienische Auskunft aus dem ECRIS (ON 7) zwei als einschlägig zu wertende Verurteilungen unter anderem wegen Vermögensdelikten aus. Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichts von Bergamo vom 14. März 2006, AZ 6037/2006, wurde der Strafgefangene wegen Diebstahls zur unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Urteil des Berufungsgerichts von Mailand vom 18. Juni 2009, AZ 196/2009, wurde der Strafgefangene unter anderem wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen, Entführung, erpresserischer Entführung, Freiheitsberaubung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung, des unerlaubten Besitzes von Waffen, Schusswaffen ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen sowie des unbefugten Eindringens in Privatbesitz zur Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren und zur Geldstrafe von EUR 3.000,00 verurteilt. Eine bedingte Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrief das zuständige Vollzugsgericht mit Entscheidung vom 9. Jänner 2014. Der Strafgefangene ließ sich weder durch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, noch durch den Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, deren bedingte Aussetzung widerrufen werden musste, von der neuerlichen Delinquenz abhalten.
In Anbetracht des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens, des anschaulich dokumentierten bisherigen Bewährungsversagens des Strafgefangenen, bei dem auch ein vorangegangener mehrjähriger Strafvollzug keine sein Verhalten bessernde Wirkung zeigte, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das anzustellende Prognosekalkül bereits aus spezialpräventiven Gründen zu seinen Lasten ausschlägt. Daran vermag auch das tadellose Vollzugsverhalten des Strafgefangenen nichts zu ändern. Mangels (derzeit) konkreter Aussicht auf eine legale Erwerbstätigkeit haben sich auch die (tristen finanziellen) Verhältnisse, unter denen der Strafgefangene die Taten begangen hat, nicht nachhaltig geändert (vgl ON 2.4, 2). Auch das Beschwerdevorbringen vermag keine Änderung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Die dargelegten spezialpräventiven Erwägungen machen es erforderlich, die Strafe konsequent weiter zu vollziehen. Denn eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist selbst unter flankierenden Maßnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen weit weniger geeignet, den Strafgefangenen von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, als der weitere Vollzug, sodass die erstinstanzliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig ist.
Das Unterbleiben der Anhörung nach § 152a Abs 1 StVG begegnet fallbezogen im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend dargelegten Parameter, insbesondere die gravierenden spezialpräventiven Bedenken aufgrund des getrübten Vorlebens, an denen der persönliche Eindruck des Antragstellers nichts zu ändern vermocht hätte, sowie den Umstand, dass er auch die Anhörung nicht beantragt hat (ON 2.4, 3), keinen Bedenken ( Drexler/Weger , StVG 5 § 152a Rz 1; Pieber in WK 2 StVG § 152a Rz 1 mwN).