Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2024, AZ ** (ON 170 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis 10. März 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde im von der Staatsanwaltschaft Graz (unter anderem) gegen den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* zum AZ ** geführten Ermittlungsverfahren die über diesen wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO mit Wirksamkeit bis 24. Februar 2025 bei Verneinung der Unverhältnismäßigkeit und Substituierbarkeit durch gelindere Mittel fortgesetzt (ON 170).
Gegen diesen Beschluss meldete der Beschuldigte in der Haftprüfungsverhandlung Beschwerde an (ON 169.1, AS 2), die er in der Folge nicht ausführte.
Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht erfolgreich.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist A* weiterhin im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung - soweit hafttragend (zur Zulässigkeit der Beschränkung der Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände (RIS-Justiz RS0120817 [T1 und T6]) - dringend verdächtig, er habe als Mittäter (§ 12 StGB) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von deren weiteren Mitgliedern B* und C* zu nachangeführten Zeiten in D*, E* und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert von mehr als EUR 22.000,00 mit dem Vorsatz weggenommen bzw teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie hierzu jeweils in Einfamilienhäuser, sohin Wohnstätten einbrachen, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen in Wohnstätten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen haben, und zwar
1. am 19. Dezember 2023 in D* zum Nachteil von F*, indem sie versuchten, mittels Einschlagen eines Fensters mithilfe eines Steins in das Innere der Wohnstätte zu gelangen, wobei es beim Versuch blieb;
2. am 19. Dezember 2023 in E* zum Nachteil von Ing. G*, indem sie mittels Einschlagen einer Terrassentüre mithilfe eines Steins in das Innere der Wohnstätte gelangten und von dort ein Fernglas im Wert von EUR 1.990,00 und drei Goldmünzen im Gesamtwert von rund EUR 3.000,00 abtransportierten;
3. am 21. Dezember 2023 in H* zum Nachteil von I*, indem sie durch Einschlagen des Schlafzimmerfensters mithilfe eines Steins in das Innere des Wohnhauses gelangten und von dort Schmuck im Wert von EUR 7.040,00 und Bargeld in Höhe von EUR 811,00 abtransportierten;
4. am 22. Dezember 2023 in J* zum Nachteil von K*, indem sie durch Einschlagen eines Fensters mithilfe eines Ziegelsteins in das Innere des Wohnhauses gelangten und von dort zwei Tresore beinhaltend Schmuck, zwei Faustfeuerwaffen samt Zubehör und Munition im Gesamtwert von EUR 9.239,76 sowie zwei Fahrzeugschlüssel abtransportierten;
5. am 22. Dezember 2023 in L* zum Nachteil von M*, indem sie mittels Einschlagen eines Fensters mithilfe eines Steins in das Innere der Wohnstätte gelangten, wobei sie nach Durchsuchen der Räumlichkeiten den Tatort ohne Diebesgut verließen;
6. an einem noch festzustellenden Tatzeitpunkt im Zeitraum 15. Dezember 2023 bis 10. Jänner 2024 in L* zum Nachteil von N*, indem sie mittels Einschlagen eines Fensters mithilfe eines Steins in das Innere der Wohnstätte gelangten, wobei sie nach Durchsuchung der Räumlichkeiten den Tatort ohne Diebesgut verließen.
Der Beschuldigte und seine Mittäter handelten hochwahrscheinlich mit dem Vorsatz, dass sie als Mitglieder eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung (Einbruchs-)Diebstähle ausgeführt werden, als Mittäter (§ 12 StGB) die oben angeführten Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten begehen und fremde bewegliche Sachen mit einem EUR 22.000,00 übersteigenden Wert wegnehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei ihre Absicht zudem darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sie ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen haben.
Dieser als sehr wahrscheinlich anzunehmende Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB zu subsumieren.
Zur Begründung dieses (weiterhin) vorliegenden dringenden Tatverdachts wird zunächst identifizierend auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Oktober 2024, AZ 10 Bs 296/24s (ON 143.3 [insbesondere BS 3 - 5]) verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T 3, T 4, T 6]).
Die dort beschriebene Verdachtsintensität wird durch die in der Zwischenzeit erlangten Verfahrensergebnisse nicht reduziert. Die fortgesetzte Beschuldigteneinvernahme (ON 144.3), worin A* eine Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Einbrüchen in Abrede stellte, jedoch eine seit 2010 bestehende Bekanntschaft zum Mittäter C* sowie gemeinsame Eigentumsdelinquenz und Strafhaft mit diesem in Ungarn zugestand und er - unplausibel - versuchte, die Verwendung der ihm zugeordneten, an den Tatorten eingeloggten und mit der Rufnummer des hoch wahrscheinlichen Mittäters B* in Kontakt befindlichen ungarischen Rufnummer mit den Endziffern 195 durch eine dritte Person und nicht ihn damit zu erklären, dass er in Ungarn mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Mobiltelefonen Geld verdiente und dabei zahlreiche Registrierungen von SIM-Karten auch auf seinen Namen durchführte, reduziert den dringenden Tatverdacht gegen A* aktuell ebenso wenig wie seine Behauptung, der ihn und einen weiteren Mittäter belastende B* wäre „ schizophren, psychisch krank, drogen- und medikamentenabhängig und vermutlich von der ungarischen Polizei hinsichtlich seiner Aussage beeinflusst". B* hielt seine am 25. April 2024 im Rechtshilfeweg (ON 72.5.41) gemachten detaillierten belastenden Angaben, die mit den weiteren objektiven Beweisen gut in Einklang zu bringen sind, auch in seiner polizeilichen Einvernahme am 3. Dezember 2024 (ON 153) sowie im Pflichtverhör am 5. Dezember 2024 (ON 155) und vorerst auch in der Haftprüfungsverhandlung am 23. Dezember 2024 (ON 169) aufrecht. An deren Glaubwürdigkeit ändert der von B* unter dem Eindruck der Fortsetzung der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit der daraufhin angemeldeten Beschwerde erfolgte Widerruf seiner bisherigen Aussagen nichts.
Ausgehend von der dargestellten dringenden Verdachtslage liegt fallbezogen weiterhin auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO beim Beschuldigten A* vor. Zum unveränderten Kalkül wird auf die diesbezügliche Begründung in der bereits zitierten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Oktober 2024, AZ 10 Bs 296/24s (ON 43, BS 5f), verwiesen, wobei es ausdrücklich auch nach der weiteren Untersuchungshaft von zwei Monaten gilt.
§ 130 Abs 3 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von ein bis zu zehn Jahren vor. Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt mit Blick auf das Gewicht und den sozialen Störwert der gegenständlichen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahlsdelinquenz und die bisherige Dauer der Untersuchungshaft (Festnahme am 24. September 2024 [ON 126]) nicht vor.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Intensität des Haftgrunds kann die Untersuchungshaft weiterhin nicht durch gelindere Mittel substituiert werden.
Die Haftfrist ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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