Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. November 2024, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* am 3. Februar 2025 aus der über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen, wobei für den Strafrest die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, die über ihn mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2023, AZ **, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG verhängt wurde.
Das Ende der Strafzeit errechnet sich mit 3. Oktober 2025. Zwei Drittel der Strafe werden am 3. Februar 2025 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum letztangeführten Zeitpunkt aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dessen dagegen erhobene Beschwerde (ON 6) ist erfolgreich.
Im angefochtenen Beschluss wurden die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe richtig dargestellt (BS 3 ab Mitte). Hierauf wird verwiesen.
Der weitere Beschlussinhalt wird mit der Maßgabe übernommen, dass die aus der Strafregisterauskunft (ON 4) ersichtlichen ersten beiden Verurteilungen, je aus dem Jahr 2015, der Sache nach im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 StGB stehen und solcherart nur eine Vorstrafe bilden, sodass der Beschwerdeführer „lediglich“ mit zwei Vorabstrafungen vorbelastet ist. Zu korrigieren ist außerdem, dass der Strafgefangene zwei Ordnungswidrigkeiten aufweisen würde. Er wurde zwar wegen des zu ON 2.5 erfassten Geschehens am 29. Juli 2024 abgemahnt, jedoch ist seine Täterschaft vom 7. November 2024 (vgl ON 2.6) bislang nicht gesichert, sodass der Rechtsmittelwerber insoweit als unschuldig zu behandeln ist.
Zu seiner (der Sache nach) zweiten Vor-Verurteilung wegen versuchten Einbruchsdiebstahls im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 4.3.) ist ergänzend festzuhalten, dass diese Verurteilung eine Tat vom 3. Juni 2016 betrifft und dass der Rechtsbrecher (auch) in diesem Verfahren (auch) nicht (vorübergehend) in Haft genommen wurde.
Damit spricht gegen den Beschwerdeführer, dass er zwei einschlägige Vorstrafen aufweist und die dem jetzigen Strafvollzug zugrunde liegenden Taten im raschen Rückfall nach seiner letzten Verurteilung beging. Seine erfolgte Abmahnung wird als nicht gravierend gegen ihn sprechend angesehen.
Für den Beschwerdeführer spricht, dass er sich nunmehr erstmals in Haft (im gelockerten Erstvollzug) befindet, wobei er bis zum hier relevanten Stichtag 16 Monate Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Diesem erstmaligen Erleben der Haftsituation wird eine gesteigerte erzieherische Wirkung zugeschrieben. Wenngleich seine (potentielle) Integration in seinem Heimatland ihn auch nicht an der Tatbegehung hinderte, ist sie prognostisch eher günstig einzuschätzen.
Mit Blick auf die nunmehrige Hafterfahrung des Beschwerdeführers und darauf, dass der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben sollen (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 17), erachtet das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB zum 3. Februar 2025 als erfüllt.
Mit dem Ausspruch der bedingten Entlassung zu diesem Zeitpunkt war nicht auch die Anordnung von Bewährungshilfe zu knüpfen, nachdem gegen A* ein Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl besteht (ON 2.2, 2).
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 iVm § 89 Abs 6 StPO.
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