JudikaturOLG Graz

10Bs335/24a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner B* wegen Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. November 2024, GZ **-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in der Abweisung des Durchsetzungsantrags betreffend den 13. September 2024 aufgehoben und dem Antragsgegner B* für die nicht gehörige Vornahme der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG am 13. September 2024, die Zahlung einer Geldbuße von EUR 10,00 binnen 14 Tagen auferlegt.

Dem Antragsgegner fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. September 2024 (ON 3) wurde der Antragsgegner und Medieninhaber B* gemäß § 37 Abs 1 MedienG zur Veröffentlichung der dort beschriebenen Mitteilung in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG binnen 5 Werktagen auf seiner Facebook-Seite „ ** “ – wie vom Antragsteller beantragt (ON 2.1, 6) – verpflichtet.

Dieser Beschluss wurde B* durch Hinterlegung zur Abholung ab Donnerstag, 5. September 2024 zugestellt (Zustellnachweis in ON 3.2).

Mit am 13. September 2024 eingebrachtem Durchsetzungsantrag (ON 5.1) und Folgeanträgen vom 4. Oktober 2024 (ON 7), 8. Oktober 2024 (ON 8), 11. Oktober 2024 (ON 9), 15. Oktober 2024 (ON 10), 18. Oktober 2024 (ON 11), 22. Oktober 2024 (ON 12), 25. Oktober 2024 (ON 13), 29. Oktober 2024 (ON 14) und 1. November 2024 (ON 15) begehrte der Antragsteller, B* wegen Nichtveröffentlichung der Mitteilung gemäß dem Beschluss des Landesgerichts vom 2. September 2024 am 12. September 2024 (ON 5) sowie in den Zeiträumen vom 13. September 2024 bis 30. September 2024 und vom 1. Oktober 2024 bis 3. Oktober 2024 (ON 7), vom 4.Oktober 2024 bis zum 7. Oktober 2024 (ON 8), vom 8. Oktober 2024 bis zum 10. Oktober 2024 (ON 9), vom 11. Oktober 2024 bis zum 14. Oktober 2024 (ON 10), vom 15. Oktober 2024 bis zum 17. Oktober 2024 (ON 11), vom 18. Oktober 2024 bis zum 21. Oktober 2024 (ON 12), vom 22. Oktober 2024 bis zum 24. Oktober 2024 (ON 13), vom 25. Oktober 2024 bis zum 28. Oktober 2024 (ON 14) und vom 29 Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2024 (ON 15) zur Zahlung einer Geldbuße und zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten.

Mit an die Abteilung 72 Hv des Landesgerichts Klagenfurt gerichtetem E-Mail vom 23. September 2024 teilte B* mit, das inkriminierte Posting bereits von seiner Facebook-Seite gelöscht zu haben (ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner B*, dem Antragsteller gemäß § 20 Abs 1 MedienG binnen 14 Tagen eine Geldbuße von EUR 480,00 zu bezahlen (1.), wies den Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße betreffend Nichtveröffentlichung für den Zeitraum 12. September 2024 bis 13. September 2024 ab (2.) und verpflichtete den Antragsgegner zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens (ON 16).

Ausschließlich gegen die Nichtverhängung einer Geldbuße für den 13. September 2024 richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, in der er begründet, dass fallbezogen die Veröffentlichung (ohnedies) spätestens am 10. September 2024 zu erfolgen gehabt hätte (ON 17).

Der Antragsgegner äußerte sich dazu nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 37 Abs 3 MedienG iVm § 34 und § 8a Abs 5 MedienG sind die Bestimmungen der §§ 20 Abs 1 und 13 Abs 3 MedienG auch auf die Veröffentlichung von Kurzmittlungen über das eingeleitete Verfahren anzuwenden.

Nach § 20 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzutragen, wenn dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen wurde. Für jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs 1 MedienG bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße von bis zu EUR 1.000,00. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt § 18 Abs 3 erster Satz MedienG. Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist gemäß § 13 Abs 1 Z 1 MedienG, wenn das periodische Medium ständig abrufbar ist (Website), spätestens am fünften Werktag nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Fristen des § 13 Abs 1 MedienG sind jeweils so zu berechnen, dass das Einlangen des Aufforderungsschreibens fristauslösend wirkt und die Frist am nächsten Tag beginnt. Werktage sind nach herrschender Auffassung alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonntag und gesetzlichen Feiertagen. Ein Samstag ist demnach, sofern er kein gesetzlicher Feiertag ist, ein Werktag ( Rami in WK 2 MedienG § 13 Rz 7f).

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument nach § 17 Abs 1 ZustellG zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument zumindest zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt ( Bumberger/Schmid , Praxiskommentar zum ZustellG § 17 E74).

Fallbezogen wurde der gerichtliche Veröffentlichungsauftrag (ON 3) dem Antragsgegner durch Hinterlegung zur Abholung ab 5. September 2024 zugestellt. Dass der Medieninhaber diesen erst am 6. September 2024 übernommen hat, ist für die Fristberechnung irrelevant (ON 3.2).

Da der Antragsteller am beantragten 13. September 2024 dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht entsprochen hat, ist ihm auch für diesen Tag der nicht gehörigen Vornahme der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG eine Geldbuße aufzuerlegen.

Die Höhe der vom Erstgericht pro Kalendertag mit EUR 10,00 ausgemessenen Geldbuße entspricht EUR 10,00 den Kriterien des § 18 Abs 3 erster Satz MedienG.

Im Hinblick auf seine Kosten ist das Durchsetzungsverfahren unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu betrachten, weshalb ein gesonderter Kostenausspruch zu erfolgen hat, der nur das Durchsetzungsverfahren betrifft, wobei die Vorschriften der §§ 389 ff StPO anzuwenden sind ( Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar Mediengesetz 4 § 20 Rz 6, Rami in WK 2 MedienG § 20 Rz 45f). Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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