7R46/24z – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der verbundenen Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Parteien 1. A* , Pensionistin, und 2. Dipl.-Ing. B* , Pensionist, beide **, beide vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. C* , Lehrer, **, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) Unterlassung, Entfernung und „Duldung“ (Gesamtstreitwert EUR 21.000,00) (Klage) sowie (ausgedehnt und eingeschränkt) Unterlassung und Entfernung (Gesamtstreitwert restlich EUR 14.200,00) (Widerklage) über die Berufung der klagenden und widerbeklagten Parteien (Interesse: EUR 5.500,00) gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Mai 2024, GZ **-85, i n nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig .
II. Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil, das im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens auf Unterlassung des Befahrens des über die Grundstücke .63 und 629 verlaufenden Servitutswegs, um auf das Grundstück 741/2 zu fahren, sowie des Parkens am Servitutsweg oder der Anweisung anderer Personen, dies zu tun, und im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens auf Entfernung von Recyclingasphalt aus dem Servitutsweg (Punkt 2.) als unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wird darüber hinaus (in Punkt 1.) teils bestätigt, teils dahin abgeändert , dass es in vollständiger Neufassung lautet:
„1. Die widerbeklagten Parteien sind schuldig, in Hinkunft Erweiterungs- und Störungshandlungen zu unterlassen, insbesondere eine direkte Zuleitung von Oberflächenwässern vom Carport auf dem Grundstück .64 der EZ ** KG **, das in Beilage ./D des Widerklageverfahrens mit „1“ bezeichnet wurde, welche Urkunde einen integrierenden Bestandteil des (Erst-)Urteils bildet, auf das Grundstück der widerklagenden Partei 630/2 der EZ ** KG **, vorzunehmen sowie außerhalb des Servitutswegs, der über die Grundstücke .63 und 629 der EZ ** KG ** verläuft, innerhalb eines Meters außerhalb der Außenseite (äußerer Rand) der Fahrspuren auf den Grundstücken .63 und 629 der EZ ** KG ** zu fahren und zu gehen (diese zu betreten), soweit dies nicht für die ungehinderte, zur Bewirtschaftung des Anwesens der Widerbeklagten regelmäßig (und ohne zumutbare Alternative) notwendige Durchfahrt mit (auch größeren) Fahrzeugen und für die Erhaltung der ungestörten Befahrbarkeit des Servitutswegs etwa durch Mähen der daran unmittelbar angrenzenden Flächen oder durch Zurückschneiden dort wachsender Pflanzen erforderlich ist .
2. Die Mehrbegehren auf
2.1. Unterlassung weiterer Erweiterungs- und Störungshandlungen, insbesondere es zu unterlassen, den Servitutsweg, der über die Grundstücke .63 und 629 der EZ ** KG ** verläuft, zu befahren, um auf das Grundstück 741/2 zu fahren, es zu unterlassen, auf dem Servitutsweg zu parken oder den Widerbeklagten zuzurechnende Personen anzuweisen, am Servitutsweg zu parken, und es uneingeschränkt zu unterlassen , die Grundstücke .63 und 629 im Bereich bis zu einem Meter außerhalb der Außenseite (äußerer Rand) der Fahrspuren des Servitutswegs zu befahren und zu begehen (betreten) sowie auf
2.2. Entfernung des am Servitutsweg, der über die Grundstücke .63 und 629 der EZ ** KG ** verläuft, im Bereich der Bodenschwelle 2 (BS2), die in der einen integrierenden Bestandteil des (Erst-)Urteils bildenden Beilage ./A des Verfahrens ** ersichtlich ist, jeweils rund 2 m vor und nach der Bodenschwelle, also Richtung Nordwesten und Südosten, sowie des auf den südlichsten 7 m dieses Servitutswegs nördlich der Grenze zwischen den Grundstücken .63 und .64 eingebrachten Recyclingasphalts,
werden abgewiesen .
3 . Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung vorbehalten.“
Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt für keines der gesondert zu bewertenden Berufungsbegehren EUR 5.000,00.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Erstwiderbeklagte ist zu 2/3, der Zweitwiderbeklagte ist zu 1/3 Eigentümer/in der Liegenschaft EZ ** KG **, unter anderem mit den Grundstücken .64, 643, 644/3, 645 und 646. Die Widerbeklagten und ihre Rechtsvorgänger sind seit 1925 Eigentümer dieser Liegenschaft. Der Widerkläger ist seit 2000 Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, unter anderem mit den Grundstücken .63, 617, 618, 627/5, 629 und 630/2. Über diese Grundstücke besteht zugunsten jener der Widerbeklagten aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 25.6.2018, **, eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens.
Das Carport der Widerbeklagten wurde im Jahr 2002 mit Zustimmung des Widerklägers errichtet. Seit 2007 besteht dafür eine Benützungsbewilligung. Das Carport steht an der Grenze der Grundstücke .64 und 630/2 der Streitteile auf dem Grundstück der Widerbeklagten und weist einen Dachüberstand auf, an den eine Dachrinne anschließt. Diese ist rund 30 bis 40 cm vom im Jahr 2019 errichteten Holzzaun des Widerklägers entfernt. Am westlichen Ende des Carports hat die Dachrinne einen Auslauf mit Nase. Unterhalb des Endes der Dachrinne findet sich eine Ansammlung von Steinen, die als Grund bzw Basis für eine Regenwassertonne dient. Darauf positionieren die Widerbeklagten in geringem Abstand zum Holzzaun jährlich im Frühjahr eine Regentonne. Am 11.3.2024 stand keine Regentonne unter der Dachrinne. Das in der Tonne gesammelte Niederschlagswasser rinnt, wenn sie voll ist, Richtung Westen hangabwärts und nach Norden in Richtung des im Freien stehenden Holzzauns ab, aber nicht direkt gegen diesen. Das von der Dachrinne herunter rinnende Wasser wird einerseits, je nach Windrichtung, auch in Richtung des Zauns verweht und andererseits spritzt es bei einer bis zum Rand vollen Regenwassertonne gegen diesen. Bei stärkerem Wind ist es möglich, dass sich das von der Dachrinne herunter tropfende bzw rinnende Wasser in die gerade herrschende Windrichtung verteilt und somit direkt den Holzzaun trifft. Der Zaun weist bei der untersten Querlatte im Gegensatz zu den sich im Anschluss daran befindlichen (untersten) Querlatten weiter westlich oder weiter östlich eine ungefähr 3 bis 5 cm breite, von unten her aufkommende Feuchtigkeitsstelle auf, die nahezu über die gesamte Breite dieser untersten Latte reicht, jedoch keine Vermoosung. Die sonstigen Querlatten des Zauns weisen keine Feuchtigkeitsstellen auf, die über das gewöhnliche Ausmaß eines – wie hier – im Freien stehenden, unbehandelten Holzzauns hinausgehen. Der Widerkläger musste bisher keine Ausbesserungsarbeiten am Zaun vornehmen. Der Boden des Grundstücks 630/2 des Widerklägers ist im angrenzenden Bereich zur Dachrinne bzw zur Tonne nicht aufgeweichter als anderswo.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.6.2018, **, sprach das Bezirksgericht Deutschlandsberg aus, dass den (hier) Widerbeklagten (dort Klägern) für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundstücke .64, 643, 644/3, 645 und 646, je einkommend in EZ ** KG **, das Recht zusteht, über die Grundstücke .63, 617, 627/5, 629 und 630/2, alle einkommend in EZ ** KG **, welche Liegenschaft im Eigentum des (hier) Widerklägers (dort Beklagten) steht, auf dem über diese Grundstücke führenden Weg, dessen Verlauf auf dem dem Urteil beiliegenden Katasterplan ./A (des Verfahrens des Bezirksgerichts Deutschlandsberg) doppelt strichliert dargestellt ist, zu gehen und zu fahren, sowie dass der (hier) Widerkläger (dort Beklagte) als Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG ** schuldig ist, in die Einverleibung des Geh- und Fahrrechts zugunsten der Grundstücke .64, 643, 644/3, 645 und 646, je einkommend in EZ ** KG **, an den Grundstücken .63, 617, 627/5, 629 und 630/2, alle einkommend in EZ ** KG **, einzuwilligen. Dieses Urteil gründete unter anderem auf dem zwischen den Rechtsvorgängern der Streitparteien abgeschlossenen Vertrag vom 6.8.1963 (Beilage ./B), der in seinen entscheidungsrelevanten Passagen wie folgt lautet:
Der Zweitwiderbeklagte stieß mit seinem Traktor samt Mähwerk im Herbst 2023 die Milchkanne und den Baumstamm (in Beilage ./A als „H3“ gekennzeichnet) um. Um diese wieder aufzustellen und richtig einzurichten, stellte er währenddessen seinen Traktor für 5 bis 10 Minuten auf dem Servitutsweg auf dem Grundstück 629 des Widerklägers ab.
Die Widerbeklagten hielten sich - gemessen von den äußeren Rändern der äußeren Fahrspuren des Servitutswegs - innerhalb eines Meters außerhalb der Fahrspuren auf, um einen Heizöllieferwagen einzuweisen, der aufgrund vom Widerkläger errichteter Hindernisse Probleme beim Befahren des Wegs hatte, sowie zur Beweissicherung, dass es dem Heizöllieferwagen aufgrund der Hindernisse nicht möglich war, über den Weg zu fahren. Zudem hielt sich der Zweitwiderbeklagte abgesehen vom Wiederaufstellen des von ihm mit dem Mähwerk seines Traktors umgestoßenen Baumstumpfs (in Beilage ./A als „H3“ bezeichnet) samt Milchkanne auch zu „diversen Vermessungsarbeiten“ in diesem Bereich auf, ebenso wie die Widerbeklagten im Jahr 2019, als die Schwester der Erstwiderbeklagten zu Besuch war und mit ihrem Auto nicht über die vom Widerkläger errichteten Bodenschwellen fahren konnte. Der Zweitwiderbeklagte entfernte dabei vom Widerkläger errichtete Hindernisse und die Besucherin fuhr um die Bodenschwellen herum.
Die klagenden (und in der Folge widerbeklagten) Parteien begehrten zunächst zu ** des Erstgerichts, den Beklagten (und Widerkläger) unter anderem schuldig zu erkennen,
1. zu unterlassen ,
- in das Fahrrecht der Kläger (und Widerbeklagten) an dessen Grundstücken .63, 617, 618, 629 und 630/2 je KG ** einzugreifen und den Klägern die Ausübung des Fahrrechts zu erschweren, insbesondere das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Einpflanzen von Hindernissen, (welche die Ausübung des Fahrrechts auf den genannten Grundstücken behindern), zu unterlassen sowie
- die Kläger an Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung der ungestörten Befahrbarkeit des Servitutswegs zu hindern, insbesondere daran, das Gras zwischen den Fahrspuren und angrenzend an diese zu mähen sowie in die Wegtrasse hineinwachsende Äste abzuschneiden und zu entfernen;
2. binnen 14 Tagen Hindernisse „für das ungestörte Ausüben des Geh- und Fahrrechts der Kläger“ auf den genannten Grundstücken zu entfernen , „insbesondere“ 15 Holzstipfel (S1 bis S15 laut Lageplan Beilage ./A), 3 Baumstümpfe (H1 bis H3) [richtig:] 1 4 Büsche bzw Sträucher (B1 bis B3, [richtig:] B7 bis B13 sowie B15 bis B18), 2 Fahrbahnschwellen (BS1 und BS2), einen Bambusstrauch (B14), das östliche Ende des Bretterzauns zwischen den Grundstücken 630/2 und .64 je KG ** auf eine Länge von zumindest 0,8 m in Richtung Westen sowie 2 Holzstangen am Grundstück 629 unmittelbar neben den Vermessungszeichen (Metallmarken) 1407 und 1554.
Dazu brachten sie zusammengefasst vor, die Kläger seien Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, unter anderem bestehend aus den Grundstücken .64, 643, 644/3, 645 und 646. Der Beklagte sei Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, zu welcher auch die Grundstücke .63, 617, 627/5, 629 und 630/2 gehörten. Zu deren Lasten sei im Grundbuch die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts für die genannten Grundstücke der Kläger eingetragen. Dies sei aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 25.6.2018, **, geschehen, mit welchem das Bestehen einer entsprechenden – „ungemessenen“ - Dienstbarkeit festgestellt worden sei. Diese sei schon im Jahr 1963 mit einer Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile im Eigentum der jeweiligen Liegenschaften begründet worden. Bereits damals sei zwischen den Rechtsvorgängern klar gewesen, dass der Zufahrtsweg über die Grundstücke der dienenden Liegenschaft als Hofzufahrt verwendet und damit auch mit Fahrzeugen aller Art befahren werden solle, die zur Bewirtschaftung und Erhaltung der herrschenden Grundstücke sowie zur Bauführung auf diesen benötigt würden; das seien fallweise auch größere LKWs und Gespanne (gewesen). Die Breite der Zufahrt bis zum Hofbereich auf dem (dienenden) Grundstück .63 sei mit der Vereinbarung aus 1963 nicht ausdrücklich festgelegt worden. In diesem Abschnitt werde das Dienstbarkeitsrecht in Bezug auf die Breite und Lage durch den „Bedarf einer Hofzufahrt“ bzw konkret der herrschenden Grundstücke bestimmt. Auch durch das Urteil des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 25.6.2018, welches das Geh- und Fahrrecht für die Grundstücke der Kläger letztlich festgestellt habe, sei „dessen Breite“ nicht genau bestimmt und keinesfalls eingeschränkt worden. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten (und nunmehr widerklagenden) Partei genüge es daher nicht, im Hofbereich des Beklagten eine 3,5 m breite Trasse für die Durchfahrt freizuhalten. Größere Fahrzeuge dürften beim Passieren des Anwesens des Beklagten, aber auch im Bereich von dessen Grundstück 629, den ausgefahrenen Weg verlassen und eine Trasse in Anspruch nehmen, die im Kurvenbereich breiter sei als 3,5 m, weil sie entsprechend „ausholen“ müssten. Mit allfälligen Aufbauten reichten zudem alle Fahrzeuge über die mit PKWs ausgefahrenen Fahrspuren hinaus. Die Grasnarbe neben diesen Spuren stelle jedenfalls keine Abgrenzung für die Servitut dar. Die einzigen Einschränkungen ergäben sich aus den bereits vor 1963 bestandenen Gebäuden, deren auskragenden Dächern samt Regenrinnen und einem Brunnenschacht.
Der Beklagte (und Widerkläger), der mit der Gerichtsentscheidung auf Einverleibung der Dienstbarkeit unzufrieden gewesen sei, habe danach begonnen, im Hofbereich (.63) und schließlich auch auf den Grundstücken 629 und 630/2 (unter anderem) die im Urteilsbegehren dargestellten Hindernisse zu errichten, die die Durchfahrt für PKWs erschwerten und für größere Kraftfahrzeuge (LKWs) sowie Gespanne (weitgehend) unmöglich machten. Der Beklagte habe zwar im Hofbereich eine Wegtrasse in einer Breite von ca 3,5 m frei von Hindernissen belassen, die Trasse jedoch mit solchen derart eingegrenzt, dass den Klägern die Ausübung der Dienstbarkeit teilweise verunmöglicht, jedenfalls aber erschwert werde. Bisher habe man bei der Hofdurchfahrt vor den Kurven „ausholen“ können, um die Gebäude und auskragenden Dachvorsprünge zu passieren; dies sei nun nicht mehr möglich. Bis zur Errichtung von 2 Fahrbahnschwellen am Zufahrtsweg habe dieser mit dem Schneepflug geräumt werden können; durch die Schwellen werde die Schneeräumung nun zumindest behindert. Niedrige, beladene Fahrzeuge würden bei den mutwillig angebrachten Fahrbahnschwellen „aufsitzen“; dies vor allem unter Berücksichtigung der vorhandenen Vertiefungen am Weg im Bereich der Schwellen.
Mit der Errichtung der beschriebenen Hindernisse greife der Beklagte aus den dargestellten Gründen in das Geh- und Fahrrecht der Kläger als Eigentümer der herrschenden Liegenschaft ein.
Er schikaniere diese schließlich noch dadurch, dass er ihnen nicht gestatte, die Wegtrasse (zwischen den Fahrspuren) sowie einen daran angrenzenden Grundstreifen zu mähen und die von ihm gesetzten, in den Zufahrtsweg hineinwachsenden Sträucher zurückzuschneiden. Dies sei aber nötig, um Beschädigungen an Fahrzeugen vorzubeugen und den Weg befahrbar zu halten. Diese Maßnahmen seien von den Klägern bzw deren Rechtsvorgängern ungestört – im Einvernehmen mit den Rechtsvorgängern des Beklagten aber auch noch mit diesem selbst – bis 2017 durchgeführt worden.
Die beklagte (und widerklagende) Partei bestritt die Klagebegehren und beantragte deren Abweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, der Verlauf des Servitutswegs stelle sich in der (Plan-)Beilage, auf welche das Bezirksgericht Deutschlandsberg im Spruch seines Urteils vom 25.6.2018 verwiesen habe, doppelt strichliert mit einer Breite bis zu 3,5 m dar. Die Vereinbarung aus 1963, auf welcher das Geh- und Fahrrecht der Kläger fuße, beziehe sich auf einen geschotterten, aus 2 Fahrspuren bestehenden und seitlich durch eine Wiese begrenzten Weg. Der Beklagte (und nunmehr Widerkläger) habe sich genau an das Urteil des Bezirksgerichts Deutschlandsberg gehalten und durch die von den Klägern beanstandeten Maßnahmen nur sicherstellen wollen, dass der deutlich erkennbare Weg, welcher einen Schotterbelag aufweise, nicht verbreitert werde und es zu keiner Ausdehnung der Dienstbarkeit komme. Dabei habe der Beklagte das Geh- und Fahrrecht der Kläger weder erschwert noch behindert. Die als üblich anzusehenden Bodenschwellen sollten eine „Geschwindigkeitseindämmung“ bei den durchfahrenden Fahrzeugen gewährleisten und Unfälle verhindern.
Die Kläger führten im Bereich des Servitutswegs bis in den Hof des Beklagten Mäharbeiten durch, zu welchen sie nicht berechtigt seien und mit denen sie somit unzulässigerweise in die Rechte des Beklagten eingriffen.
Mit der zu ** des Erstgerichts eingebrachten Widerklage begehrte die beklagte (als widerklagende) Partei zuletzt, die Kläger (als Widerbeklagte) schuldig zu erkennen,
1. diverse „Erweiterungs- und Störungshandlungen“ zu unterlassen , insbesondere
- die direkte Zuleitung von Oberflächenwässern vom Carport auf ihrem Grundstück .64 KG ** auf jenes des Widerklägers 630/2 (bewertet mit EUR 5.000,00),
- die Beschädigung des Servitutswegs „laut Beilagen ./B und ./D“ (EUR 1.000,00),
- das Mähen (der Wiese) auf den Grundstücken .63 sowie 629 je KG ** außerhalb des Servitutswegs mehr als 1 m außerhalb der Außenseite der Fahrspuren (EUR 2.000,00),
- die Beschädigung des Grünbewuchses (Büsche und Sträucher) entlang des Servitutswegs (auf den Grundstücken 627/5, .63 und 629 je KG **) durch Abbrechen, Abschneiden - mit Ausnahme von hereinragenden Ästen - sowie Anfahren (unbewertet?),
- das Parken am Servitutsweg (EUR 2.000,00),
- das Verstellen bzw Anfahren des Baumstumpfs an der Hausecke des Wohngebäudes auf dem Grundstück .63 KG ** (EUR 200,00),
- das Befahren des Servitutswegs, um auf das Grundstück 741/1 zu gelangen (unbewertet?),
- das Betreten und/oder Befahren der Grundstücke des Widerklägers .63 und 629 KG ** (mit Fahrzeugen aller Art) außerhalb des Servitutswegs (EUR 500,00) und
- ähnliche derartige Handlungen (EUR 5.000,00?) sowie
2. am Servitutsweg jeweils rund 2 m vor und nach der Bodenschwelle 2 laut Beilage ./A sowie auf den südlichsten 7 m des Servitutsweges nördlich der Grenze zwischen den Grundstücken .63 und .64 eingebrachten Recyclingasphalt zu entfernen (EUR 500,00).
Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, den Widerbeklagten stehe das Geh- und Fahrrecht auf dem über die dienenden Grundstücke im Eigentum des Widerklägers verlaufenden befestigten (geschotterten) Hofzufahrtsweg bis zu einer Breite von 3,5 m zu. Der Weg bestehe aus 2 Fahrspuren; in der Mitte sowie an den Schotterbereich links und rechts angrenzend wachse Wiese.
Die Widerbeklagten leiteten von ihrem Carport auf dem Grundstück .64 KG ** - teilweise über eine überlaufende (richtig:) Regen tonne – Regenwasser direkt auf jenes 630/2 des Widerklägers ab, wodurch bereits Bretter von dessen Holzzaun, welcher (ohnedies) 20 cm von der Grundstücksgrenze zurückversetzt sei, beschädigt (morsch) geworden seien. Diese direkte Zuleitung sei ohne besonderen Rechtstitel jedenfalls unzulässig und rechtswidrig.
Die Widerbeklagten nutzten auch den Servitutsweg sehr intensiv und übten ihr Dienstbarkeitsrecht nicht schonend aus. Konkret beschädigten sie den Weg absichtlich durch zu starkes Abbremsen und Gasgeben vor (und nach) den dort eingebauten Geschwindigkeitsschwellen; auch diese würden dabei Schaden nehmen.
Des Weiteren hätten sie auf dem Servitutsweg über eine Länge von rund 7 m (im südlichsten Bereich des Wegs) sowie jeweils rund 3 m von der Bodenschwelle 2 (laut Beilage ./A) entfernt ohne Zustimmung des Widerklägers Recyclingasphalt eingearbeitet; dies offenbar in der Absicht, den Weg schneller befahren zu können. Dadurch sei aber die Wegoberfläche derart verdichtet worden, dass eine Versickerung nicht mehr möglich sei. Außerdem handle es sich beim aufgebrachten Asphalt um Sondermüll bzw Giftstoffe.
Die Widerbeklagten parkten zudem auf dem Servitutsweg unzulässigerweise Kraftfahrzeuge, obwohl ihnen nur ein Geh- und Fahrrecht zustehe. Die Hofzufahrt zur Liegenschaft des Widerklägers werde (teils) auch langfristig durch Parken verstellt. Die Widerbeklagten stellten auch ihren Traktor im Grenzbereich zwischen den Grundstücken .63 und .64 derart auf dem Servitutsweg ab, dass zu ihrem Grundstück .64 zufahrende Lieferanten, Postfahrzeuge und „ähnliches“ jedenfalls einmal monatlich ebenso auf dem Weg parken müssten. Sie hielten die Zusteller bzw „Fahrzeuge von beauftragten Firmen“ sogar an, vor dem Haus des Widerklägers bzw am Servitutsweg zu parken, worauf „der Widerbeklagte“ mit dem Traktor Umladetätigkeiten vornehme. Ebenso habe ein Abschleppwagen einmal den PKW der Zweitwiderbeklagten auf dem Servitutsweg aufgeladen und sei dort länger als dafür notwendig, nämlich etwa 20 Minuten, stehen geblieben.
Die Widerbeklagten hätten auch bereits mehrfach einen vom Widerkläger aufgestellten Baumstumpf samt Blumentopf versetzt bzw niedergefahren und weiteten ihr Dienstbarkeitsrecht zudem dadurch aus, dass sie schon mehrmals mit dem Traktor samt Kippmulde durch den Hof des Widerklägers gefahren seien, um zum Grundstück 741/1 (Wald und Feld) zu fahren und dort Holz- sowie Erntearbeiten durchzuführen. Dies sei nicht notwendig, weil dieses Grundstück über einen anderen, „kürzeren“ (Servituts-)Weg erreichbar sei.
Die Widerbeklagten, insbesondere der Zweitwiderbeklagte, führten entlang des Servitutswegs und im Hof des Widerklägers auf den Grundstücken .63 sowie 629 auch mehr als 1 m „links und rechts vom Makadambelag“ immer wieder - unzulässige - Mäharbeiten durch und beschädigten entlang des Wegs vom Widerkläger gepflanzte Büsche sowie Grünbewuchs mutwillig durch absichtliches Anfahren bzw Abbrechen von Ästen, ohne dass eine Behinderung für die Ausübung der Servitut vorliege. Tatsächlich dürften lediglich Äste, welche in den Servitutsweg hineinwüchsen, fachgerecht unter Schonung der Pflanzen geschnitten werden, sofern dadurch eine Behinderung gegeben sei.
Schließlich würden die Widerbeklagten, insbesondere wiederum der Zweitwiderbeklagte, die Grundstücke .63 sowie 629 des Widerklägers - trotz wiederholter Unterlassungsaufforderungen - unberechtigt zum Zweck von Vermessungen und Lichtbilddokumentationen betreten, und zwar nicht nur den Servitutsweg, sondern auch den Hofbereich. Überhaupt hätten es sich die Widerbeklagten zur Gewohnheit gemacht, den gesamten Hofraum auf der Liegenschaft des Widerklägers zu befahren und zu begehen, obwohl sie nur einen 3,5 m breiten Streifen als Servitutsweg nutzen dürften.
Die klagenden (als widerbeklagte) Parteien bestritten die Widerklagebegehren und beantragten deren Zurück- in eventu Abweisung. Sie wendeten dagegen zusammengefasst ein, der Widerkläger habe aufgrund des Servitutsrechts der Widerbeklagten zu dulden, dass diese den Grünstreifen zwischen den Fahrspuren und am Rand derselben mähten sowie Büsche und Bäume zurückschnitten, die in die Wegtrasse hineinwüchsen oder hineinzuwachsen drohten. Dies sei notwendig, um den Weg befahrbar zu halten, Beschädigungen an Fahrzeugen vorzubeugen und beim Begehen nicht hohem, nassem Gras ausgesetzt zu sein. Derartige (Pflege-)Maßnahmen seien mit den Rechtsvorgängern des Widerklägers besprochen und von diesen geduldet worden. Auch mit Letzterem sei diese sinnvolle Regelung noch bis in das Jahr 2017 hinein praktiziert worden. Die Widerbeklagten hätten noch nie Äste, Büsche oder Bäume außerhalb der Trasse des Servitutswegs, welche bei dessen Befahren kein Hindernis und keine Erschwernis dargestellt hätten, (absichtlich) beschädigt, angefahren oder abgebrochen und auch kein solches Recht für sich in Anspruch genommen.
Der Widerkläger habe im Bereich des Servitutswegs Hindernisse mutwillig und unberechtigt so nah an den Fahrspuren angebracht, dass deren Beschädigung zB durch eine am Traktor befestigte, ausschwenkende Egge nicht zu verhindern sei. Er habe daher das unbeabsichtigte Anstreifen am Baumstumpf ebenso zu vertreten wie dessen kurzfristiges „Umstellen“, um die von ihm geschaffene Engstelle passieren zu können. Einmal habe der Zweitwiderbeklagte eine durch das Anstoßen am Baumstumpf heruntergefallene Milchkanne wieder aufgestellt und diesen zurechtgerückt - allerdings ohne die Wegtrassen zu verlassen. Wenn die vom Widerkläger angebrachten Bodenschwellen ein Überfahren nicht „aushielten“, hätten dies ebenfalls nicht die Widerbeklagten zu verantworten. Diese nutzten den Servitutsweg unter möglichster Schonung des dienenden Grundstücks. Das Entstehen von Fahrspuren und Unebenheiten (Löchern) sei beim Befahren nicht zu verhindern; solche seien aber ohnedies von den Widerbeklagten im Rahmen von deren Erhaltungspflicht zu beseitigen.
Von deren Carport erfolge keine direkte Zuleitung von Regenwasser auf ein Grundstück des Widerklägers. Dieses werde vielmehr in einer mehr als 30 cm von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellten Regentonne gesammelt, deren Überlauf auf das Grundstück .64 der Widerbeklagten „rinne“. Der Widerkläger habe überdies dem Bauansuchen ausdrücklich zugestimmt und die entsprechenden Pläne, nach welchen das Carport letztlich auch - in einem Abstand von 1 m zur Grundgrenze – errichtet worden sei, mitunterfertigt.
Ein Parken habe auf dem Servitutsweg nicht stattgefunden; die Widerbeklagten nähmen ein entsprechendes Recht ebenfalls nicht für sich in Anspruch. Es hätten lediglich Transporter/LKWs, welche aufgrund der vom Widerkläger errichteten Hindernisse nicht oder nur erschwert zur Liegenschaft der Widerbeklagten hätten zufahren können, teilweise im Hofbereich des Widerklägers stehenbleiben und (mehrmals) reversieren müssen. Das Anhalten von Fahrzeugen wegen vorhandener Hindernisse und ein Entladen derselben sei jedenfalls schon nach den Begriffsbestimmungen der StVO kein „Parken“. Einmal (im August 2023) sei das defekte Fahrzeug der Erstwiderbeklagten auf einen Abschleppwagen geladen worden, der zu diesem Zweck teilweise auf dem Servitutsweg habe abgestellt werden müssen. Der Ladevorgang haben 10 bis maximal 15 Minuten gedauert und sei durch das Servitutsrecht der Widerbeklagten gedeckt.
Der Recyclingasphalt sei am Servitutsweg zunächst im Jahr 2016 über Wunsch des Widerklägers aufgebracht worden. 2021 habe dieser den Widerbeklagten bei Ausbesserungsarbeiten (mit Recyclingasphalt) zugesehen und dafür sogar Wasser zur Verfügung gestellt. Er habe somit nicht das Recht, nun wiederum dessen Entfernung zu verlangen.
Die Widerbeklagten führen von ihrer Hofstelle aus zu ihren landwirtschaftlichen Flächen, um diese zu bewirtschaften. Die Zufahrt zum Grundstück 741/2 über den Servitutsweg sei „der kürzeste Weg“ und eine Erleichterung für die Widerbeklagten. Das Geh- und Fahrrecht sei zugunsten der Liegenschaft EZ ** KG ** eingeräumt worden, zu welcher immer schon auch das Grundstück 741/2 gehört habe. Die Widerbeklagten seien daher jedenfalls berechtigt, zu diesem über die (dienenden) Grundstücke des Widerklägers zuzufahren.
Da den Widerbeklagten das Recht des Gehens und Fahrens zukomme, seien diese auch grundsätzlich befugt, die Grundstücke des Widerklägers zu betreten. Es werde aber zugestanden und - mit dem Hinweis, die Widerbeklagten hätten diesbezüglich keinen Anlass zur Klagsführung gegeben - anerkannt, dass sie nicht berechtigt seien, entlang des Servitutsbereichs in einem Abstand von mehr als 1 m zum äußersten Rand der Fahrspuren zu gehen, zu fahren oder zu mähen. Dies hätten die Widerbeklagten aber auch niemals gemacht und falls doch, sei dem Widerkläger daraus kein Nachteil entstanden. (Lediglich) einmal hätten die Widerbeklagten vom Hofraum des Widerklägers aus (außerhalb der Wegtrasse) Lichtbilder angefertigt, um zu dokumentieren, dass die von diesem widerrechtlich errichteten Hindernisse das Befahren des Hofbereichs mit einem LKW unmöglich gemacht hätten. Unmittelbar davor hätten sie sich außerhalb des Servitutswegs aufgehalten, um nachzusehen, ob nicht trotz der Hindernisse eine Durchfahrtsmöglichkeit gegeben sei.
Mit Beschluss vom 17.1.2023 verband das Prozessgericht erster Instanz die beiden Verfahren , erklärte den Akt ** zum führenden und schränkte die Verhandlung zunächst auf die in jenem Verfahren geltend gemachten Ansprüche ein.
Mit Beschluss vom 25.9.2023 unterbrach es das Verfahren in Ansehung der Widerklagebegehren „Beschädigung des Servitutswegs, Rasenmähen entlang desselben mehr als 1 m außerhalb der Fahrspurenränder, Beschädigungen durch mutwilliges Abbrechen, Abschneiden und Anfahren von Grünbewuchs entlang des Servitutswegs sowie Verstellen eines Baumstumpfs an der Ecke des Gebäudes auf dem Grundstück .63“ bis zur rechtskräftigen Erledigung des (führenden) Verfahrens **.
Laut einem - vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 20.3.2024, 7 R 59/23k , teilweise abgeänderten - über das Klagebegehren zu ** des Erstgerichts ergangenen Teilurteil ist der Beklagte (und Widerkläger) verpflichtet,
1. es zu unterlassen , in das Fahrrecht der Kläger an den Grundstücken .63, 617, 629 und 630/2 je KG ** einzugreifen und die Ausübung dieses Fahrrechts zu behindern und/oder den Klägern zu erschweren, insbesondere zu unterlassen, Hindernisse für das ungestörte Ausüben des Fahrrechts zu errichten, aufzustellen, anzubringen oder einzupflanzen sowie die Kläger an Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung der ungestörten Befahrbarkeit des Servitutswegs zu hindern, vor allem daran, das Gras zwischen den Fahrspuren des Wegs und angrenzend an diese zu mähen und in die Wegtrasse hineinwachsende Äste abzuschneiden und zu entfernen, sowie
2. konkret bezeichnete Hindernisse, die das ungestörte Ausüben des Fahrrechts der Kläger an den Grundstücken .63, 617, 629 und 630/2 je KG ** be- bzw verhindern, binnen 14 Tagen zu entfernen .
Ein Mehrbegehren auf Entfernung weiterer (das Servitutsrecht nicht beeinträchtigender) Hindernisse wurde abgewiesen.
Dazu führte das Oberlandesgericht Graz in rechtlicher Hinsicht unter anderem aus, die beklagte (und widerklagende) Partei könne der gegen sie gerichteten Servitutenklage sowohl entgegenhalten, dass die zu entfernen begehrten Hindernisse die Dienstbarkeitsrechte der Kläger (und Widerbeklagten) überhaupt nicht tangierten, weil sie sich in Bereichen befänden, auf die sich diese Rechte nicht erstreckten, als auch, dass die Ausübung des Servitutsrechts durch die Hindernisse nicht (ernstlich) erschwert oder gefährdet werde bzw allfällige Einschränkungen den Klägern unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien zumutbar seien. Diese beriefen sich auf eine (Dienstbarkeits-)Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile aus dem Jahr 1963, auf welche auch das Bezirksgericht Deutschlandsberg seine Entscheidung vom 25.6.2018, **, über die Feststellung und Einverleibung der Servitut (primär) gestützt habe.
Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, also der Umfang der den Berechtigten zustehenden Befugnisse, richte sich nach dem Inhalt des Titels. Lasse sich bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags – wie hier – ein übereinstimmendes Verständnis der (ursprünglichen) Vertragsteile nicht ermitteln, habe eine normative Interpretation des Wortlauts unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden. (Auch) das Ausmaß einer vereinbarten Dienstbarkeit sei nach den Auslegungsregeln der §§ 914f ABGB zu bestimmen. Die Auslegung habe den Grundsatz der möglichst schonenden Servitutsausübung zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Eine solche Interessenabwägung finde auch in Fällen der (allenfalls notwendig werdenden) Anpassung „ungemessener“ Dienstbarkeiten an zeitbedingte Bedürfnisse des herrschenden Guts statt.
Im konkreten Fall hätten die Rechtsvorgänger des Beklagten (und Widerklägers) jenen der Kläger (und Widerbeklagten) – als Eigentümern der herrschenden Grundstücke - das dauernde Fahrrecht als „Hofzufahrt“ über einen bis zu ihrer Hofstelle offenbar bereits vorhandenen Weg und einen weiteren 30 m langen Wegteil von dort bis zur klägerischen Liegenschaft eingeräumt; Letzteren hätten die Rechtsvorgänger der Kläger in einer Breite von 3,5 m ausbauen dürfen. Daraus sei abzuleiten, dass die jeweiligen Eigentümer:innen des herrschenden Guts grundsätzlich das Recht hätten, mit Fahrzeugen aller Art zu ihrem Anwesen zuzufahren, welche sie für dessen „Bewirtschaftung“ im weiteren Sinn benötigten. Andererseits lasse sich aus der Verpflichtung zur möglichst schonenden Dienstbarkeitsausübung, der Bezugnahme auf einen bestimmten (offenbar bereits befestigten) „Weg“ in der Servitutsvereinbarung und der Beschränkung des Ausbaus des letzten Wegteils auf eine Breite von 3,5 m ableiten, dass das Ausmaß der Dienstbarkeit zunächst auf die befestigte Trasse und über diese hinaus jedenfalls auf eine Breite von 3,5 m eingeschränkt sei, soweit sich aus dem „Bedürfnis“ der herrschenden Liegenschaft (im Rahmen von deren Nutzung zu Wohn- und landwirtschaftlichen Zwecken) nicht zwingend ein größerer Platzbedarf ergebe. Da (auch) der Zweck einer „Hofzufahrt“ im Servitutsbestellungsvertrag festgehalten worden sei und sich die vereinbarte Breite von 3,5 m lediglich darauf beziehe, in welchem Umfang die Rechtsvorgänger der Kläger die letzten 30 m des Servitutswegs (bis zu ihrer Liegenschaft) hätten ausbauen , also offenbar befestigen dürfen, werde die Rechtsansicht der beklagten (und widerklagenden) Partei, das Ausmaß der Dienstbarkeit der Kläger (und Widerbeklagten) sei – im Sinn einer „gemessenen“ Servitut, welche durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt sein müsse - in jedem Fall auf eine Zufahrtsbreite von 3,5 m beschränkt, nicht geteilt. Die Dienstbarkeit der Kläger erstrecke sich nach der dargestellten Auslegung des Servitutsvertrags, wonach die Inanspruchnahme der dienenden Grundstücke vom Servitutsrecht gedeckt sei, soweit es keine (sinnvolle) Alternative gebe, um die „Bedürfnisse“ der herrschenden Liegenschaft zu befriedigen, auch auf jene, an die befestigte Wegtrasse angrenzenden Bereiche der dienenden Grundstücke, in welchen die zu entfernen aufgetragenen Hindernisse aufgestellt seien, weil diese Flächen bereits von kleineren, „regelmäßig notwendigen“ LKWs (zB für Öllieferungen) befahren werden müssten, um nicht an Dachrinnen/Dächern hängen zu bleiben oder anzustreifen und Kurven ungehindert passieren zu können. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Flächen außerhalb der befestigten Wegtrasse für die Durchfahrt mit größeren (insbesondere 3- und 4-achsigen) LKWs, für welche auch weitere zu entfernen begehrten Hindernisse eine Einschränkung darstellen könnten, sei hingegen unter Berücksichtigung des – auch im Servitutsbestellungsvertrag zum Ausdruck kommenden – Grundsatzes einer möglichst schonenden und eingeschränkten Servitutsausübung nicht gerechtfertigt, weil der Einsatz solcher Fahrzeuge durch – allenfalls mehrere – Fahrten mit kleineren LKWs zumutbar substituiert werden könne. Der Beklagte (und Widerkläger) müsse an einer nach Möglichkeit begrenzten Inanspruchnahme seiner (dienenden) Grundstücke im Rahmen der vereinbarten Servitutsausübung – abseits der befestigten Wegtrasse – kein besonderes Interesse dartun. Ein solches sei aber schon dadurch offenkundig, dass der Servitutsweg durch seinen relativ engen Hofbereich führe, mit zunehmender Größe der Fahrzeuge auch die Gefahr einer Beschädigung von Dächern oder Dachrinnen der Gebäude entlang des Wegs steige und die von großen LKWs bei der Zufahrt zur Liegenschaft der Kläger (und Widerbeklagten) abseits des befestigten Wegs benötigten Rangierflächen schwer abschätzbar seien, weil sie von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Fahrzeugs abhingen. Zum Begehren auf Unterlassung, die Kläger (und Widerbeklagten) an Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und insbesondere daran zu hindern, das Gras zwischen den und angrenzend an die Fahrspuren des Servitutswegs zu mähen sowie in die Wegtrasse hineinwachsende Äste abzuschneiden und zu entfernen, habe das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erhaltung eines Servitutswegs im Fall des Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung gemäß § 483 ABGB den Berechtigten obliege, sodass der Beklagte (und Widerkläger) entsprechende Erhaltungsmaßnahmen zu dulden habe.
Die Fahrbahnschwellen (BS1 und BS2) tangierten zweifellos den Servitutsbereich. Die Rechtsprechung leite jedoch aus § 484 ABGB ab, dass sich Dienstbarkeitsberechtigte Einschränkungen durch den Belasteten gefallen lassen müssten, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschwerten oder gefährdeten. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dies bei den vom Beklagten (und Widerkläger) verlegten Schwellen (noch) nicht Fall sei, bedürfe keiner Korrektur. Dabei sei zu beachten, dass es sich um übliche, für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung „geeignete“ Schwellen zur Geschwindigkeitsbegrenzung handle, welche in Wohngebieten (etwa in **) häufig verbaut seien. Zudem seien die Schwellen hier in einer Schotterstraße mit einem mittig verlaufenden Wiesenstreifen verlegt, welche auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde, sodass mit Unebenheiten im Ausmaß von „üblichen Bodenschwellen“ ohnedies zu rechnen sei.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 3.10.2023 erkannte das Erstgericht die widerbeklagten Parteien schuldig, in Hinkunft Erweiterungs- und Störungshandlungen zu unterlassen, insbesondere außerhalb des Servitutswegs mehr als 1 m außerhalb der Außenseite (äußerer Rand) der Fahrspuren auf den Grundstücken .63 und 629 je KG ** zu mähen, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und zu gehen (betreten).
Dazu führte es begründend aus, das Widerklagebegehren habe zuletzt unter anderem auf Unterlassung des Mähens außerhalb des Servitutswegs mehr als 1 m außerhalb der Außenseite der Fahrspuren auf den Grundstücken .63 und 629 je KG ** sowie des Betretens und/oder Befahrens (mit Fahrzeugen aller Art) der genannten Grundstücke außerhalb des Servitutswegs gelautet. Die widerbeklagten Parteien hätten ihre Verpflichtung zur Unterlassung anerkannt, die Grundstücke .63 und 629 je KG ** in einem Bereich mehr als 1 m außerhalb des äußeren Rands der Fahrspuren weder zu betreten noch zu befahren noch zu mähen. Soweit dieses Anerkenntnis mit den dargestellten Unterlassungsbegehren übereinstimme, sei über Antrag der widerklagenden Partei ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen. Das Begehren auf Unterlassung des Befahrens und/oder Betretens der genannten Grundstücke im Bereich (gemeint:) bis zu 1 m außerhalb des äußeren Fahrspurrands bleibe damit streitgegenständlich.
Mit dem angefochtenen Teilurteil verpflichtet das Erstgericht die widerbeklagten Parteien, „Erweiterungs- und Störungshandlungen“ zu unterlassen , insbesondere
- eine direkte Zuleitung von Oberflächenwässern vom Carport auf dem Grundstück .64 KG **, welches in der (einen Urteilsbestandteil bildenden) Beilage ./D mit „1“ bezeichnet ist, auf das Grundstück des Widerklägers 630/2 KG ** sowie
- außerhalb des Servitutswegs, der über die Grundstücke .63 und 629 KG ** verläuft, innerhalb eines Meters außerhalb der Außenseite (äußerer Rand) der Fahrspuren auf den genannten Grundstücken zu fahren und zu gehen (diese zu betreten) (Punkt 1.).
Das Mehrbegehren, die Widerbeklagten zu verpflichten, es „insbesondere“ zu unterlassen ,
- den Servitutsweg zu befahren, um auf das Grundstück 741/2 zu gelangen sowie
- auf dem Servitutsweg zu parken oder Personen dazu anzuweisen, weist das Erstgericht hingegen ebenso ab wie jenes auf Entfernung von in den Weg eingebrachtem Recyclingasphalt (Punkte 2.1. und 2.2.). Die Kostenentscheidung behält es (gemäß § 52 Abs 1 und 2 ZPO) bis zur Rechtskraft des Teilurteils vor (Punkt 3.).
Dazu trifft das Erstgericht die eingangs gekürzt wiedergegebenen, für das Berufungsverfahren wesentlichen Sachverhaltsannahmen und begründet die (teilweise) Klags stattgebung rechtlich wie folgt:
Gemäß § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB könne der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn bestimmte von dessen Grund ausgehende Einwirkungen insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigten. Eine unmittelbare Zuleitung sei gemäß Satz 2 dieser Bestimmung ohne besonderen Rechtstitel jedenfalls unzulässig. Dabei handle es sich um eine direkte, nur auf die Eigentumssphäre des Nachbarn gerichtete Einwirkung, welche durch eine „Veranstaltung“, also ein positives Tun, bewirkt werde, die für die Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich sei. Wer eine Anlage errichte, aus der auch nur unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück ströme, könne sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen. Eine derartige „Veranstaltung“ liege etwa in der Errichtung eines Carportdachs, wenn dadurch Regenwasser auf das Nachbargrundstück abgeleitet werde. Nach den Feststellungen spritze das vom Carport auf dem Grundstück .64 über die Dachrinne herabrinnende Regenwasser durch den Aufprall auf der darunter situierten Regentonne, wenn diese voll sei, auf das Grundstück des Widerklägers und gegen dessen Zaun, rinne aber auch „auf dessen Grundstück 630/2 hin“. Dies stelle eine unzulässige direkte Zuleitung dar. Da die Erstwiderbeklagte angegeben habe, dass Wasser lediglich auf ihr Grundstück abrinne und Windverwehungen des Wassers sowie das Spritzen aus der vollen Tonne sogar zugestanden, die daraus resultierende unberechtigte Zuleitung auf das Nachbargrundstück des Widerklägers aber nicht eingesehen habe, liege diesbezüglich auch die für eine Unterlassungsklage notwendige Wiederholungsgefahr vor.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich zudem, dass die Widerbeklagten den Bereich von (gemeint) bis zu 1 m außerhalb des äußeren Rands der Fahrspuren des Servitutswegs mehrfach und durch ihnen zuzurechnende Dritte befahren und begangen (betreten) hätten, so etwa bei diversen „Vermessungsarbeiten“, bei der Einweisung eines Lieferwagens, beim (Wieder-)Aufstellen eines Baumstumpfs („H3“) und beim Verrücken von „Hindernissen“, um der Schwester der Erstwiderbeklagten das Einfahren in ihren Hof außerhalb des Servitutswegs (um die Bodenschwellen herum) zu ermöglichen. Dies stelle eine unzulässige Erweiterung des Servitutsrechts dar, da der genannte Bereich davon nicht umfasst sei. Die dargestellten Gründe könnten das dennoch erfolgte Betreten nicht rechtfertigen. Es sei nämlich unklar geblieben, welche „Vermessungsarbeiten“ zu welchem Zweck erforderlich gewesen seien; der Baumstumpf habe nicht wieder aufgestellt werden müssen, und die Zufahrt der Schwester der Erstwiderbeklagten hätte damals ebenso - bei gleichzeitiger Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – unterbleiben können. Die mehrfachen Eingriffe in das Eigentum des Widerklägers indizierten auch hier eine Wiederholungsgefahr.
Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung (Punkt 1.) richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der widerbeklagten Parteien mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Punkt 1. im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die widerklagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Über die Nichtigkeitsberufung ist nach den §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO jedenfalls in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Auch im Übrigen kann über die Berufung gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen ; darüber hinaus ist sie teilweise berechtigt .
Die Berufungswerber machen als Nichtigkeit – offenbar gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und § 411 Abs 2 ZPO – geltend, der letzte Halbsatz von Punkt 1. des Urteilsspruchs, dh die Verpflichtung es zu unterlassen, „außerhalb des Servitutswegs innerhalb eines Meters außerhalb der Außenseite (äußerer Rand) der Fahrspuren auf den Grundstücken .63 und 629 je KG ** zu fahren und zu gehen (diese zu betreten)“, sei unverständlich, stehe mit rechtskräftigen Entscheidungen, nämlich dem Teilurteil 7 R 59/23k des Oberlandesgerichts Graz sowie dem Urteil ** des BG Deutschlandsberg, im Widerspruch und überschreite zudem das Urteilsbegehren.
Gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, wenn dessen Fassung so mangelhaft ist, dass die Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst im Widerspruch steht oder wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind – und diesen Defiziten nicht durch eine Berichtigung abgeholfen werden kann.
Die angefochtene Entscheidung weist keinen der 3 dargestellten Mängel auf: Mit dem beanstandeten Spruchteil wird den widerbeklagten Parteien zweifelsfrei untersagt, die Grundstücke .63 und 629 des Widerklägers, über welche der Servitutsweg verläuft, im Bereich zwischen dem äußeren Rand der Fahrspuren und 1 m außerhalb derselben zu befahren oder zu begehen, was das Erstgericht unter Punkt 4. der rechtlichen Beurteilung auch begründet. Von diesem Verständnis gehen letztlich auch die Berufungswerber selbst aus (Berufung Seiten 6 unten und 7 oben). Probleme bei der Überprüfbarkeit sind hier ebenso wenig zu erkennen wie ein Widerspruch im Tenor des Urteils. Der Umstand, dass der Unterlassungsauftrag – nach Ansicht der Berufungswerber – auch „weniger kompliziert“ hätte formuliert werden können, ändert daran nichts.
Nach § 411 Abs 2 ZPO ist die Rechtskraft eines Urteils von Amts wegen zu berücksichtigen. Damit wird die – in jeder Lage des Verfahrens auch amtswegig zu berücksichtigende – Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft statuiert, welche eine zweite Klage über denselben Streitgegenstand ausschließt. Wird dieses Prozesshindernis übersehen, liegt ein (in § 477 ZPO nicht erwähnter) Nichtigkeitsgrund vor, der bis zur Rechtskraft der Entscheidung im zweiten Prozess zur amtswegigen Aufhebung des durchgeführten Verfahrens und zur Zurückweisung der (neuerlichen) Klage führen muss. Die - eine zweite Klage ausschließende - Identität des Anspruchs ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und jener des schon vorliegenden Urteils gleich sind, wenn also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder das begriffliche Gegenteil bzw bloß ein quantitatives Minus) fordert als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Vorprozess festgestellten entsprechen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 zu § 411 ZPO, Rzz 1 f und 7 f) . Ein weiterer Aspekt der materiellen Rechtskraft ist die Bindungswirkung, die es dem Richter des Folgeprozesses (ebenfalls unter Nichtigkeitssanktion) verbietet, eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Haupt frage nunmehr als Vorfrage selbstständig zu beurteilen. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nicht auf die darin erfolgte Beurteilung von Vor fragen im Rahmen der Entscheidungsgründe, soweit diese nicht zur Auslegung und Individualisierung des Spruchs notwendig sind (Rechberger/Klicka aaO, Rzz 3, 10). Insbesondere sind - nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - materielle Nahebeziehungen oder Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände bzw Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Rechtskraft- und Bindungswirkung einer (Vor-)Entscheidung (RS0102102; RS0039843 [T42]; RS0041572 [T24, T30]; 8 Ob 60/24t) .
Wie das Berufungsgericht bereits zu 7 R 59/23k ausführte, ergibt sich das genaue Ausmaß der hier zu beurteilenden Dienstbarkeit, also die exakte Abgrenzung der den Widerbeklagten als Servitutsberechtigten zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche(n), nicht aus dem Urteil ** des BG Deutschlandsberg. Auch im genannten Berufungsverfahren war der Servitutsumfang nur insoweit als Vorfrage zu beurteilen, als die Hauptfrage geklärt werden musste, ob der Widerkläger durch die Errichtung bestimmter Hindernisse die Dienstbarkeitsrechte der Widerbeklagten einschränkte.
Damit wurde aber in beiden genannten Verfahren nicht (abschließend) als Haupt frage geklärt, ob und inwieweit sich das Servitutsrecht auf den Bereich bis zu 1 m außerhalb des äußeren Rands der Fahrspuren, also der „befestigten Wegtrasse“, erstreckt. Somit liegt auch keine Nichtigkeit nach § 411 Abs 2 ZPO vor.
Wenn die Berufungswerber monieren, das Erstgericht habe mit dem beanstandeten Spruchteil das Klagebegehren überschritten, machen sie damit einen Verstoß gegen § 405 ZPO geltend, was aber (lediglich) eine Mangelhaftigkeit begründen könnte (RS0041089) .
Eine solche ist aber ebenfalls nicht gegeben, weil das - noch offene - Klagebegehren (unter anderem) die Unterlassung des Betretens und/oder Befahrens der Grundstücke des Widerklägers .63 sowie 629 KG ** außerhalb des Servitutswegs umfasst, und zwar ohne weitere Einschränkung. Das Teilanerkenntnisurteil vom 3.10.2023 (ON 66) bezieht sich dagegen nur auf das Befahren und Betreten (sowie Mähen) der Grundstücke .63 und 629 im Bereich von mehr als 1 m außerhalb des äußeren Rands der Fahrspuren. Aus dem Umstand, dass die widerklagende Partei das Unterlassungsbegehren betreffend das „Rasenmähen entlang des Servitutswegs“ letztlich auf diesen Bereich – nämlich jenseits eines Meters außerhalb der (befestigten) Fahrspuren – beschränkte, ist nicht abzuleiten, dass sie damit jenes, das Befahren und Betreten der genannten Grundstücke im Bereich bis zu 1 m außerhalb des befestigten Wegs zu unterlassen, fallen ließ.
Zusammengefasst liegen die behaupteten Nichtigkeitsgründe somit nicht vor.
Den eingangs der Berufung genannten Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bringen die Berufungswerber letztlich nicht zur Ausführung.
Im Rahmen der Rechtsrüge bemängeln sie zunächst, aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich keine (gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässige) unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser vom Carport der Widerbeklagten auf das Grundstück 630/2 des Widerklägers ableiten, weil das Niederschlagswasser aus der (überlaufenden) Regentonne nach Norden lediglich „in Richtung“ des Holzzauns zwischen den Liegenschaften der Streitteile abrinne, nicht aber direkt gegen diesen. Zudem sei der Boden des Grundstücks 630/2 in dem an die Dachrinne bzw Tonne angrenzenden Bereich nicht aufgeweichter als anderswo. Damit sei die Zuleitung von Wasser vom Grundstück der Widerbeklagten auf jenes des Widerklägers nicht erwiesen. Es fänden sich auch keine Feststellungen, dass die Widerbeklagten ein entsprechendes Abrinnen von Wasser durch irgendwelche Vorkehrungen bzw eine Änderung der Abflussverhältnisse verursacht hätten. Zudem stehe nicht fest, dass nur wegen der Dachrinne oder der Tonne mehr Wasser auf das Grundstück des Widerklägers gelange, als dies sonst der Fall wäre.
In diesem Punkt ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Sie ist daher nicht weiter zu behandeln (RS0043603 [T8]; RS0041585) . Das Erstgericht stellte nämlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung klar, dass Regenwasser, welches vom Carport auf dem Grundstück .64 der Widerbeklagten über die Dachrinne herabrinnt, nicht nur von der darunter situierten Regentonne, wenn diese voll ist, auf das Grundstück 630/2 des Widerklägers und gegen dessen Zaun spritzt, sondern auch „auf dieses Grundstück hin rinnt“ (Urteil, Seite 15). Damit steht aber fest, dass über das auf der Liegenschaft der Widerbeklagten errichtete Carportdach samt Regenrinne und die darunter aufgestellte Tonne Wasser auf das Grundstück 630/2 des Widerklägers spritzt und rinnt ; bei stärkerem Wind trifft das von der Dachrinne herunterrinnende Wasser direkt auch den Zaun des Widerklägers. Dies entspricht zweifellos nicht dem „natürlichen Wasserablauf“ (vgl 2 Ob 111/07y) . Es wurde weder vorgebracht noch als erwiesen angenommen, dass dieser durch die dargestellte Entwässerung des Carportdachs nicht (maßgeblich) verändert wurde.
Wenn die Berufungswerber ausführen, gegen den Zaun des Widerklägers spritzendes Regenwasser sei nicht als unmittelbare Zuleitung anzusehen, trifft dies nicht zu. Wie das Erstgericht richtig ausführt, handelt es sich dabei um direkt auf die Eigentumssphäre des benachbarten Widerklägers ausgerichtete Einwirkungen - selbst wenn sie nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Auch spritzendes oder tropfendes Wasser kann dieser Definition entsprechen. Der Umstand, dass der Zaun des Widerklägers bei Regen „so oder so“ nass wird, rechtfertigt kein zusätzliches Anspritzen ausgehend vom Grundstück .64 der Widerbeklagten. Abgesehen davon steht – wie dargelegt – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch ein „hin rinnen “ von Wasser aus der Regentonne beim Carport auf das Grundstück 630/2 des Widerklägers fest.
Es trifft ebenso wenig zu, dass es sich dabei nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handle, weshalb die Klagsführung schikanös sei. Dazu müssten unlautere Motive des Widerklägers für die Rechtsausübung augenscheinlich (zumindest) im Vordergrund stehen und zwischen den mit der Klage verfolgten eigenen sowie den beeinträchtigten Interessen der Widerbeklagten ein krasses Missverhältnis herrschen (RS0026265; RS0026271 [T24]; RS0010568 [T1]) . Insbesondere im Nachbarrecht werden aber von der Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an das Vorliegen von Rechtsmissbrauch gestellt. Das (Abwehr-)Recht ist nämlich in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet, sodass seine Geltendmachung für sich allein betrachtet nicht gegen die guten Sitten verstößt. Dementsprechend könnte die dargestellte Interessenabwägung nur dann (im Sinn eines Sittenwidrigkeitsurteils) zulasten des Widerklägers ausgehen, wenn die Widerbeklagten die festgestellte Zuleitung von Regenwasser von ihrem Carport gar nicht oder nur durch eine zur Beeinträchtigung des Widerklägers völlig außer Verhältnis stehenden (finanziellen) Aufwendung verhindern könnten (vgl 2 Ob 111/07y) . Dies ist hier bereits nach der Lebenserfahrung zu verneinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die unterste Querlatte des Holzzauns – offenkundig gemeint: im Bereich der Regentonne – bereits eine über die „gesamte Breite“ reichende Feuchtigkeitsstelle aufweist, welche vom Zustand der übrigen Querlatten und generell von jenem eines im Freien stehenden, unbehandelten Holzzauns abweicht (Urteil, Seite 6). Dem Widerkläger kann demnach auch ein berechtigtes Interesse an der Unterbindung der festgestellten Wasserzuleitung nicht abgesprochen werden.
Die von der Berufung in diesem Zusammenhang behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. Es genügt zu wissen, dass die Dachrinne des Carports rund 30 bis 40 cm vom Holzzaun des Widerklägers entfernt ist und die unter deren Auslauf (im Frühjahr) positionierte Regentonne einen geringen Abstand zum Zaun aufweist. Nähere Feststellungen zur Entfernung des Carports, der Dachrinne und der Tonne vom Grundstück 630/2 des Widerklägers sind für die Beurteilung der Zuleitung von Regenwasser zu diesem nicht erforderlich.
Die Rechtsrüge ist daher, soweit sie die Verpflichtung der Widerbeklagten betrifft, eine direkte Zuleitung von Oberflächenwasser von ihrem Carport auf das Grundstück 630/2 des Widerklägers zu unterlassen, unbegründet.
Darüber hinaus machen die Berufungswerber aber zutreffend geltend, dass sich ihre Verpflichtung zur gänzlichen Unterlassung des Befahrens und Begehens (Betretens) der Grundstücke .63 und 629 (je KG **) im Bereich bis zu 1 m außerhalb des äußeren Rands der Fahrspuren nicht aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten lässt:
Wie das Berufungsgericht bereits zu 7 R 59/23k ausführte, liegt im konkreten Fall eine „ungemessene“ Dienstbarkeit vor, welche die Widerbeklagten dazu berechtigt, jedenfalls die befestigte Wegtrasse zu begehen und zu befahren, aber auch die daran angrenzenden Grundstücksflächen, soweit dies für die ungehinderte Durchfahrt mit (auch größeren) Fahrzeugen, die - ohne zumutbare Alternative - regelmäßig zur „Bewirtschaftung“ des Anwesens der Widerbeklagten benötigt werden, und zur Erhaltung der ungestörten Befahrbarkeit des Servitutswegs etwa durch Mähen der an die befestigte Trasse anschließenden Bereiche oder durch Zurückschneiden dort wachsender Pflanzen erforderlich ist. In diesem Umfang besteht somit kein Anspruch des Widerklägers auf Unterlassung des Befahrens und Begehens (Betretens) seiner Grundstücke .63 und 629 durch die Widerbeklagten im Bereich bis zu 1 m außerhalb der Fahrspuren, weshalb das Unterlassungsbegehren insoweit - in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung - abzuweisen ist.
Von der dargestellten Ausnahme abgesehen verpflichtete das Erstgericht die Widerbeklagten aber zu Recht zur Unterlassung des Befahrens und Begehens (Betretens) der Grundstücke .63 und 629 des Widerklägers im Bereich bis zu 1 m außerhalb der Fahrspuren (befestigten Wegtrasse), weil sie sich dort etwa auch für „diverse Vermessungsarbeiten“ oder zu dem Zweck aufhielten, einer Besucherin das Umfahren der Bodenschwellen auf dem Servitutsweg zu ermöglichen, welche aber nach dem zu 7 R 59/23k des Berufungsgerichts ergangenen Urteil (mangels ernstlicher Erschwerung oder Gefährdung des Servitutsrechts) vom Widerkläger nicht entfernt werden müssen. Eine derartige Inanspruchnahme von Flächen außerhalb der „Fahrspuren“ des Servitutswegs ist aber von der den Widerbeklagten eingeräumten Dienstbarkeit nicht gedeckt. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits daraus, dass die Widerbeklagten auch noch in der Berufung erfolgte Rechtsverletzungen und eine entsprechende Unterlassungspflicht bestreiten (vgl RS0012055; RS0009357 [T4]) .
In diesem Zusammenhang fehlen auch keine Feststellungen zum Abstand zwischen den äußeren Rändern der Fahrspuren des Servitutswegs bzw dazu, ob das Befahren/Begehen jenseits der befestigten Wegetrasse (noch) innerhalb einer „Wegbreite“ von 3,5 m erfolgte. Wenn das Berufungsgericht zu 7 R 59/23k ausführte, das Ausmaß der Dienstbarkeit sei zunächst auf die befestigte Trasse und darüber hinaus jedenfalls auf eine Breite von 3,5 m beschränkt , soweit sich nicht ausnahmsweise zB für die Zufahrt mit „regelmäßig notwendigen“ LKWs ein größerer Platzbedarf ergebe, bedeutet dies nicht, dass die Widerbeklagten in jedem Fall einen 3,5 m breiten Grundstreifen auf der dienenden Liegenschaft in Anspruch nehmen dürfen , auch wenn dieser über die befestigten Fahrspuren hinausreicht. Wie das Berufungsgericht nämlich ebenfalls bereits festhielt, bezieht sich diese im Servitutsbestellungsvertrag vereinbarte Breite von 3,5 m lediglich darauf, in welchem Umfang die Rechtsvorgänger der Widerbeklagten die letzten 30 m des Servitutswegs (bis zu ihrer Liegenschaft) ausbauen, dh offenbar befestigen durften. Aus der Verpflichtung zur möglichst schonenden Dienstbarkeitsausübung und der Bezugnahme auf einen bestimmten „Weg“ in der Servitutsvereinbarung folgt aber (primär) die Beschränkung der Dienstbarkeit auf die befestigte Trasse, soweit sich aus dem „Bedürfnis“ der herrschenden Liegenschaft der Widerbeklagten (im Rahmen von deren Nutzung zu Wohn- und landwirtschaftlichen Zwecken) oder aus der notwendigen Pflege bzw Erhaltung des Servitutswegs nicht zwingend ein größerer Platzbedarf - links und rechts des befestigten Wegs – ergibt. Damit ist aber unabhängig von der in Anspruch genommenen „Wegbreite“ die Nutzung der Grundstücke .63 und 629 des Widerklägers außerhalb der (befestigten) Fahrspuren für „diverse Vermessungsarbeiten“ oder zur Ermöglichung des Umfahrens zulässigerweise errichteter Bodenschwellen keinesfalls vom Servitutsrecht gedeckt. Wenn die Berufungswerber nun argumentieren, die „Vermessungsarbeiten“ seien erforderlich gewesen, damit sie sich gegen das rechtswidrige Aufstellen von Hindernissen durch den Widerkläger in einem Gerichtsverfahren hätten zur Wehr ersetzen können, fehlen dazu sowohl ein entsprechendes Vorbringen als auch Sachverhaltsannahmen.
Soweit sie noch darauf hinweisen, dem Widerkläger sei durch das Betreten seiner Grundstücke im Bereich bis zu 1 m außerhalb der Fahrspuren kein Nachteil oder Schaden entstanden, genügt der Hinweis, dass dies keine Voraussetzung für eine Eigentumsfreiheitsklage ist (RS0012040 [T3, T10]; RES0000156) . Sollten die Berufungswerber damit wiederum eine schikanöse Rechtsausübung durch den Widerkläger behaupten, liegt eine solche nicht vor. Dazu kann auf die Ausführungen zur Zuleitung von Regenwasser vom Carportdach verwiesen werden.
Daraus ergibt sich der (bloß) teilweise Erfolg der Berufung im Sinn der aus dem Spruch ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils im klagsstattgebenden Teil (betreffend die Unterlassung des Befahrens und Begehens der Grundstücke .63 und 629 im Bereich bis zu 1 m außerhalb der befestigten Fahrspuren). Bei der diesbezüglichen Neufassung des Spruchs war die einmal offenkundig irrtümlich genannte EZ ** auf die EZ * * zu berichtigen.
Eine Abänderung der Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz ist in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen, weil das Erstgericht diese nach § 52 Abs 1 und 2 ZPO vorbehielt.
Dementsprechend war gemäß § 52 Abs 3 ZPO (auch) im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen. Vielmehr hat das Erstgericht nach Rechtskraft der den Streit erledigenden Entscheidung auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das Berufungsverfahren zu entscheiden.
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405; RS0043822) .
Darüber hinaus ergibt sich die Unzulässigkeit der Revision gegen die Berufungsentscheidung aus folgenden Überlegungen:
Werden in einer Klage mehrere Forderungen erhoben, bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen, wenn sie also insbesondere in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096) . Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. Selbstständige Begehren bedürfen daher einer je eigenen Bewertung durch das Berufungsgericht (RS0130936 [T1]; RS0042478 [T18]) . Zwischen mehreren Ansprüchen aus einer Eigentumsfreiheitsklage, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen der Beklagten stützen, besteht kein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang (RS0110012; RS0037899 [T2]) . Ein solcher besteht lediglich in Bezug auf verschiedene Begehren (zB Unterlassung und Wiederherstellung/Beseitigung) betreffend dieselbe Störungshandlung (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN [Stand 30.11.2013, rdb.at], Rz 21/5; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 55 JN [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 21) .
Der Streitgegenstand, über welchen das Berufungsgericht im konkreten Fall zu entscheiden hatte, umfasst das mit EUR 5.000,00 bewertete Unterlassungsbegehren betreffend die Zuleitung von Oberflächenwasser vom Carport und jenes betreffend das Befahren/Begehen der Grundstücke .63 sowie 629 im Bereich bis zu 1 m außerhalb der Fahrspuren, welches mit EUR 500,00 bewertet wurde. Dabei handelt es sich um unterschiedliche, räumlich und zeitlich getrennte Eingriffe der Widerbeklagten in das Eigentumsrecht des Widerklägers. Geht man von den dargestellten Bewertungen durch die widerklagende Partei aus, die von der Gegenseite nicht beanstandet wurden und auch unbedenklich erscheinen, übersteigt keines dieser gesondert zu bewertenden Unterlassungsbegehren den Wert von EUR 5.000,00, sodass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.