JudikaturOLG Graz

9Bs298/24b – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den von DI B* verfassten Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 31. Oktober 2024, AZ 5 St 69/23s (GZ 14 Hv 85/24i-48 des Landesgerichts Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Text

begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Graz brachte gegen A* am 4. November 2024 beim Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht die Anklageschrift vom 31. Oktober 2024 ein (ON 48). Diese wurde – soweit hier relevant – dem bevollmächtigten Verteidiger der Angeklagten, Dr. Manfred Opetnik, am 6. November 2024 zugestellt (ON 10 und 13; Zustellnachweis in VJ-Register; dazu, dass bei einem – wie hier – auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, die Anklage ausschließlich dem Verteidiger zuzustellen ist, siehe Birklbauer , WK StPO § 213 Rz 8/1).

Am 22. November 2024 langte beim Erstgericht ein von DI B* verfasster und unterfertigter Einspruch gegen die Anklageschrift ein (ON 50.1), in dem festgehalten wurde, dass A* ihn beauftragt habe, einen Einspruch zu erheben.

Nach § 213 Abs 2 StPO hat der Angeklagte das Recht, gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch zu erheben. Beim sich – wie hier – auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten wird der Beginn der Einspruchsfrist jedenfalls mit Zustellung an den Verteidiger ausgelöst ( Birklbauer , aaO Rz 20)

Da die vierzehntägige Einspruchsfrist aufgrund der Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger der A* am 6. November 2024 mit Ablauf des 20. November 2024 endete, ist der mit 22. November 2024 datierte und am selben Tag bei Gericht eingelangte Einspruch verspätet. Bereits daraus hat gemäß § 215 Abs 1 StPO die Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig zu folgen.

Bleibt anzumerken, dass ein Einspruch gegen die Anklageschrift gemäß § 212 StPO nur dem Angeklagten zusteht, der sich durch einen Verteidiger vertreten lassen kann (§§ 49 Z 2, 57 StPO). Verteidiger ist nach der Definition in § 48 Abs 1 Z 5 StPO nur eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung als Rechtsbeistand bestellt wurde. Das derartiges auf DI B* zutrifft, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 214 Abs 1 letzter Satz StPO.

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