Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Schadenbauer-Pichler und Dr. in Steindl-Neumayr in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Entscheidung nach § 494a Abs 1 StPO im Verfahren AZ 52 Hv 1/24s des Landesgerichts Klagenfurt den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass dem Erstgericht die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgetragen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG :
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 5. August 2024, GZ 52 Hv 1/24s-21, wurde A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Von den weiteren Vorwürfen nach § 3g Abs 1 VerbotsG und §§ 15, 83 Abs 1 StGB wurde der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht unterließ den unter einem vorgesehenen Ausspruch über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach § 494a StPO zum (aktenkundigen) Verfahren AZ 12 Hv 40/20a des Landesgerichts Klagenfurt und begründete dies damit, dass weder das frühere Erkenntnis noch die Akten zur früheren Verurteilung in der Hauptverhandlung verlesen worden seien und dem Angeklagten auch keine Gelegenheit zur Äußerung geboten worden sei (ON 21, AS 4).
Gegen das Unterbleiben der Entscheidung nach § 494a StPO richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die bedingte Strafnachsicht im Verfahren AZ 12 Hv 40/20a des Landesgerichts Klagenfurt gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen (ON 26).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, dem Erstgericht in Stattgebung der Beschwerde die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufzutragen.
Der Verurteilte äußerte sich dazu nicht (§ 89 Abs 5 StPO).
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Versäumt das gemäß § 494a Abs 1 [StPO] erkennende Gericht vom Ankläger unbekämpft einen an sich möglichen (…) Ausspruch des Widerrufs einer bedingten Nachsicht oder Entlassung (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) oder der Probezeitverlängerung (§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO) in Bezug auf eine aktenkundige frühere Verurteilung oder bedingte Entlassung, kommt dieser Ausspruch aus Anlass der neuen Verurteilung nicht mehr in Betracht ( Jerabek/Ropper in WK StPO § 494b Rz 1; Huber in LK StPO § 494b StPO Rz 3). An sich möglich ist einer der genannten Ansprüche dann, wenn die Voraussetzungen dafür – im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung – objektiv betrachtet vorlagen. Das Gesetz stellt hier auf einen Fehler des entscheidenden Gerichts ab ( Huber in LK StPO § 494b StPO Rz 5f, RIS-Justiz RS0101833). Mangelt es dem Gericht hingegen an der sachlichen Kompetenz zum Widerruf oder kann zwingenden Formalerfordernissen nicht entsprochen werden, kommt die Präklusionsnorm nicht zum Tragen ( Jerabek/Ropper in WK StPO § 494b Rz 1; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 28).
Die Anklageschrift vom 3. Mai 2024 enthielt die Anmerkung, dass gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zum Verfahren AZ 12 Hv 40/20a des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen sein werde (ON 12, AS 2). Anlässlich der Ausschreibung Hauptverhandlung wurde sodann die Beischaffung (auch) des Vorstrafenakts AZ 12 Hv 40/20a des Landesgerichts Klagenfurt verfügt (ON 1.11), der dem gegenständlichen Akt - entgegen der von der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme geäußerten Vermutung einer zwischenzeitigen Aktbereinigung - nach wie vor als Beiakt angeschlossen ist.
In der Hauptverhandlung erfolgte nach dem unbedenklichen Inhalt des Protokolls weder eine Verlesung des (beigeschafften) Vorstrafenakts noch eine (ausdrückliche) Anhörung des (anwesenden) Angeklagten zur Frage des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht (ON 20, AS 9), wobei auch die Staatsanwaltschaft nicht durch entsprechende Antragstellung darauf hinwirkte.
All dies begründet keinen Fall, in dem das Gericht nicht in der Lage war, zwingenden Formalerfordernissen zu entsprechen, sondern ein von der Staatsanwaltschaft zu Recht mittels Beschwerde aufgegriffenes Versäumnis einer Entscheidung nach § 494a Abs 1 StPO.
In Stattgebung der Beschwerde ist daher zur Vermeidung einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzugs dem Erstgericht die noch offene Entscheidung über die Frage des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht nach § 494a StPO aufzutragen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Der Rechtsmittelausschluss stützt sich auf § 89 Abs 6 StPO.
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