9Bs197/24z – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a Berzkovics (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Schadenbauer-Pichler und Mag a . Kohlroser in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 23. Juli 2024, GZ 75 BE 180/24d-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG wegen der besonderen Schwere der Tat abgewiesen. Nach Beschlussfassung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der Strafgefangene auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 6, 2). Dessen ungeachtet brachte er eine Beschwerde ein (ON 9).
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Bei Prüfung der Zulässigkeit der nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde ist davon auszugehen, dass die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung von einem Zurechnungsfähigen abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl RIS-Justiz RS0099945).
Da der vom Strafgefangenen abgegebene Rechtsmittelverzicht die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO ausschließt, ist das Rechtsmittel ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.