9Bs168/24k – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Juni 2024, GZ 2 BE 172/24w-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini den siebenmonatigen unbedingten Teil einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2024 zu AZ 63 Hv 28/24h wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten (ON 2.2; Beilagen in den elektronischen Akten).
Das Strafende fällt auf den 18. September 2024. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 9. Juli 2024 verbüßt (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG ab (ON 7).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8) ist nicht berechtigt.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 2.3) sowie die Stellungnahme der Anklagebehörde (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1) zutreffend dar, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (§ 133a Abs 1 StVG) liegen nicht vor. Nach § 133a Abs 1 Z 2 StVG muss – neben anderen in Z 1 und Z 3 leg cit normierten Voraussetzungen – sich der Strafgefangene bereit erklären, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten sein, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird. Sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein. Dem Normzweck entsprechend muss auch anzunehmen sein, dass er sich künftig an das bestehende Einreise- oder Aufenthaltsverbot halten wird. Fallbezogen ist der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass gegen ihn bereits mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. November 2023 eine Ausweisung erlassen und er nicht nur am 16. Jänner 2024 nach Betretung bei einem versuchten Ladendiebstahl am 12. Jänner 2024 sondern auch am 3. Februar 2024 in sein Heimland abgeschoben worden war, wieder nach Österreich zurückgekehrt, wo er (unter anderem) am 20. Jänner 2024 und am 19. Februar 2024 wieder straffällig wurde (ON 2.4, 3; ON 5.2; Beilagen in den elektronischen Akten). Vor dem Hintergrund der äußerst raschen und insbesondere mehrfachen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich trotz einer Ausweisung und bereits erfolgter Abschiebungen in sein Heimatland sowie seines erneuten Straffälligwerdens auf österreichischem Bundesgebiet ist seine nunmehrige Erklärung, er werde seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen, nicht glaubhaft. Damit fehlt es an der in § 133a Abs 1 Z 2 StVG normierten Voraussetzung, wonach zu erwarten sein muss, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommen wird.
Die Entscheidung des Erstgerichts bedarf daher keiner Korrektur.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.