JudikaturOLG Graz

9Bs159/24m – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Juni 2024, GZ 7 BE 164/24f-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Der am ** geborene libysche Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. September 2023, AZ 31 Hv 87/23y, wegen des zwischen 13. September 2022 und 11. Mai 2023 begangenen Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 18. Februar 2025. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 18. Mai 2024 vollzogen, zwei Drittel werden am 18. August 2024 verbüßt sein.

Im Verfahren über die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) erstattete der Strafgefangene eine Stellungnahme, in der er darauf hinwies, dass er keine Arbeitserlaubnis habe und daher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Er beteuerte, dass er in Zukunft ein straffreies Leben führen wolle (ON 2.4).

Der Anstaltsleiter (ON 2.2) und die Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sprachen sich gegen die bedingte Entlassung aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er vorbringt, dass er für seine Familie sorgen und Unterstützung durch Neustart in Anspruch nehmen wolle (ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Die in § 46 Abs 1 StGB geregelten Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit wurden im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird. Bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe ist die Einschätzung des Erstgerichts, wonach die bedingte Entlassung weniger geeignet sei, den Strafgefangenen von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, als die weitere Verbüßung der Strafe, nicht zu kritisieren.

Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung eine weitere Verurteilung wegen Vermögensdelinquenz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf (zu AZ 143 Hv 54/22t des LGS Wien). Er verbüßt sohin erstmals eine Strafhaft. Allerdings befand er sich im genannten Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien von 12. August 2022 bis zur Urteilsverkündung am 2. September 2022 in Untersuchungshaft, sodass er bereits das Haftübel verspürt hat. Ungeachtet dessen wurde er nur wenige Tage nach seiner Enthaftung, nämlich ab 13. September 2022, neuerlich einschlägig rückfällig und beging jene Taten, die der Anlassverurteilung zugrunde liegen. Hinzu kommt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Strafgefangenen, die zuletzt zur Delinquenz führten, seit seiner Inhaftierung zum Positiven verändert hätten, weshalb bei ihm von einer erhöhten Rückfallsgefahr auszugehen ist.

Damit kann nicht angenommenen werden, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB verbunden – zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung auf ihn hätte wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.

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