9Bs158/24i – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 21. Mai 2024, GZ 31 BE 100/24p-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die im Verfahren AZ 25 Hv 24/23a des Landesgerichts Linz wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall iVm Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 3 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von dreißig Monaten (ON 2.4; ON 2.5).
Das Ende der Strafzeit fällt auf den 16. Mai 2025. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 17. Juli 2024 verbüßt sein (ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zweidrittel-Stichtag ab (ON 3).
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 mit dem Beisatz, dass er binnen fünf Tagen die Übersetzung des Beschusses in eine für ihn verständliche Sprache beantragen könne, nachweislich zugestellt (vgl Zustellnachweis im elektronischen Akt).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, die verspätet ist (ON 4).
Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen vierzehn Tagen ab dessen Bekanntmachung, dh ab dessen mündlicher Verkündung oder mangels einer solchen ab seiner Zustellung ( Tipold in Fuchs/Ratz , WK StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Vorliegend endete die durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28. Mai 2024 ausgelöste 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11. Juni 2024.
Die mit 25. Juni 2024 datierte und am 26. Juni 2024 beim Landesgericht Leoben eingelangte Beschwerde (ON 4) erweist sich demnach als verspätet, weshalb sie nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.