JudikaturOLG Graz

9Bs139/24w – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Schadenbauer-Pichler und Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Mai 2024, GZ 150 Hv 14/24b-63, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

B

Text

EGRÜNDUNG:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. April 2024, GZ 150 Hv 14/24b-54, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zu AZ 23 BE 16/22f des Landesgerichts für Strafsachen Graz (mit einem Strafrest von neun Monaten und 27 Tagen) gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Mit Strafvollzugsanordnung vom 25. April 2024 wurde der Vollzug der mit Urteil verhängten 30-monatigen Freiheitsstrafe und des Strafrests aus der bedingten Entlassung angeordnet (ON 55).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den vom Verurteilten in der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 unmittelbar nach der Urteilsverkündung zu Protokoll gegebenen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG ab, weil die Summe der zu vollziehenden Freiheitsstrafen drei Jahre übersteige.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der argumentiert, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG nur die Höhe der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe maßgeblich sei, welche im konkreten Fall drei Jahre nicht übersteige (ON 65.1).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist unter den dort genannten Bedingungen der Strafvollzug aufzuschieben, wenn die nach dem Suchtmittelgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt.

Dem Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich der Strafaufschub auch auf die dem Widerruf zugrundeliegende Strafe erstreckt. Diese Frage wurde in der Vergangenheit daher sowohl in der Judikatur als auch in der Lehre divergierend beantwortet, ist aber seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 11 Os 98/19z eindeutig geklärt.

Die mit Urteil verhängte Freiheitsstrafe und jene Strafen, auf die sich eine gleichzeitig ergangene Widerrufsentscheidung bezieht, bilden demnach den Gegenstand ein und derselben Strafvollzuganordnung (§ 3 Abs 1 erster Satz StVG). Im Sinn des § 39 Abs 1 SMG „verhängt“ wurde(n) sohin nicht nur die in der Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden (RS0132035 [insb T1 und T2]).

Da im konkreten Fall die Summe der Freiheitsstrafen, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung bilden, drei Jahre übersteigt, ist ein Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG unzulässig. Der diesbezügliche Antrag wurde vom Erstgericht zutreffend abgewiesen.

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