Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. April 2024, GZ 9 Hv 39/24t-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
begründung:
Mit dem beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebrachten Strafantrag vom 5. April 2024 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Graz dem am ** geborenen A* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zur Last.
Nach dem Tenor der Anklage habe der Angeklagte am 25. Februar 2024 in ** Dr. B* durch das Versetzen eines wuchtigen Kopfstoßes gegen das Gesicht am Körper verletzt und hierdurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt (operativ versorgte Nasenbeinfraktur).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurück, weil der Sachverhalt nicht so weit geklärt sei, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liege. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft Graz trotz der festgestellten Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, dessen Angaben, wonach er sich an nichts erinnern könne, aber davon ausgehe, dass ihm etwas in ein Getränk gegeben wurde, das sein Bewusstsein stark beinflusste, und den Schilderungen der Zeugin C*, wonach sich der Angeklagte am Vorfallsabend komisch verhalten habe, er nicht er selbst gewesen sei sowie Angstzustände gehabt und halluziniert habe, kein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 6), in der sie unter Bezugnahme auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ausführt, dass keine ausreichende Indikation für einen Strafausschließungsgrund vorliege und sich durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten weder aufklären lasse, ob und warum der Angeklagte bei der Ankunft zuhause (rund eine Stunde nach der Tat) Angstzustände entwickelt haben soll, was im Übrigen keinen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt indiziere, noch – mangels toxikologischer Befunde – feststellen lasse, ob und durch welche weiteren Substanzen der Angeklagte im Tatzeitpunkt zusätzlich beeinträchtigt gewesen sein könnte.
Der Angeklagte äußerte sich dazu nicht.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und diesen – soweit hier von Bedeutung – in den Fällen des § 212 Z 3 StPO mit Beschluss zurückzuweisen (§ 485 Abs 1 Z 2 StPO). Eine (vorläufige) Zurückweisung kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist umgekehrt nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente sowie unter Berücksichtigung indizierter Schuldausschließungsgründe mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist ( Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 14f).
Die Klärung der Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten (§ 11 StGB) ist entscheidend, weil eine im Zeitpunkt der Tat gegebene Zurechnungsunfähigkeit einen Entschuldigungsgrund darstellt und zur Straflosigkeit des Täters führt ( Fabrizy , StGB 14 § 11 Rz 4f). Stellt sich daher im Ermittlungsverfahren heraus, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist eine Verurteilung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen und wäre das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen. Auch volle Berauschung schließt die Zurechnungsfähigkeit nach § 11 StGB aus, das schuldhafte Versetzen in einen solchen Zustand ist jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 287 StGB strafbar.
Bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen eine Zurückweisung gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO grundsätzlich (noch) nicht. Erst wenn ein Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im (maßgeblichen) Tatzeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert ist, dass eine Verurteilung (iS eines Schuldspruchs) nicht mehr nahe liegt, ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären (vgl Bauer in WK StPO § 485 Rz 4/2).
Gegenständlich waren die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben, weil der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung naheliegt. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen keine subtantiierten, die Annahme des Vorliegens einer (einfachen) Verurteilungswahrscheinlichkeit hindernde Zweifel daran, dass der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung zur Tatzeit in der Lage war, das Unrecht der ihm angelasteten Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB).
Aus den Ausführungen im Abschluss-Bericht der PI ** vom 30. März 2024 (ON 2.2) ergibt sich, dass der Angeklagte vor Ort nach Schilderung des Tatverdachts und Aufforderung zur Ausweisleistung dem einschreitenden Beamten entgegnete, was dieser von ihm wolle, dass er nichts gemacht habe und ob der Beamte nichts besseres zu tun habe, mithin sinn- und folgerichtig auf die Ansprache des Beamten reagierte. Damit im Einklang stehen auch die Angaben des Tatopfers Dr. B* (ON 2.9) und des unmittelbaren Tatzeugen D* (ON 2.8), die von einer Konversation mit dem Angeklagten unmittelbar vor dem Vorfall berichteten, wobei D* schilderte, dass er vom Angeklagten nach Versetzen des Kopfstoßes sogar noch gefragt worden sei, ob er auch „eine haben“ wolle (ON 2.8, 4). Auch der von der Kriminalpolizei in der Lichtbildbeilage vom 25. Februar 2024 (ON 2.11) verschriftliche, von einer Überwachungskamera aufgezeichnete Tatablauf bietet keinen Anhaltspunkt für ein nicht zielgerichtetes Verhalten des Angeklagten. Freunde des Angeklagten legten gegenüber den einschreitenden Beamten dar, dass der Angeklagte zu viel Alkohol getrunken habe. Der um 1.03 Uhr der Vorfallsnacht – mithin rund eine halbe Stunde nach dem Vorfall – durchgeführte Alkovortest erbrachte ein Ergebnis von 1,06 mg/l. All dies spricht gegen die Annahme fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Allein die Umstände, dass sich der Angeklagte seinen Angaben zufolge nur mehr daran erinnern können will, wie er ins Bollwerk kam, wo er zahlreiche alkoholische Getränke konsumiert habe, und er ausführte, sehr selten Alkohol zu trinken und nur wenig zu vertragen, sowie dass die Freundin des Angeklagten, die Zeugin C* bestätigte, dass sich der Angeklagte am nächsten Tag nur mehr daran erinnern habe können, wie sie ins Bollwerk gegangen seien, und darlegte, dass sich der Angeklagte „komisch“ verhalten habe und nicht er selbst gewesen sei, sie – wohl gemerkt – erst auf dem Heimweg bemerkt haben will, dass es dem Angeklagten schlecht gegangen und er nicht geistig anwesend gewesen sei, er nach Ankunft zu Hause sogar halluziniert und Angstzustände gehabt habe, sie aber dennoch lediglich seine Eltern verständigt, ihn aufgrund einer Überforderung ihrerseits jedoch nicht ins Krankenhaus gebracht habe, er am Tag nach dem Vorfall körperlich nicht fit gewesen sei und Kopfschmerzen gehabt habe und sie vermute, dass der Angeklagte in der Vorfallsnacht einen von mehreren Spritzern, die sich auf einem Tablett am Bar-Tisch befunden hätten und ihnen von einem unbekannten Mann, der sich in der Vorfallsnacht aufdringlich verhalten habe, angeboten worden seien, konsumiert habe und in diesem „etwas“ drinnen gewesen sei, vermögen vor dem Hintergrund der vorangeführten Beweisergebnisse noch keinen Ausschluss der Diskretions- und/oder der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in einem Ausmaß, dass eine Verurteilung (iS eines Schuldspruchs) nicht mehr „nahe liegt“ (§ 210 Abs 1 StPO), zu indizieren, sodass es nach der Aktenlage auch nicht der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage Zurechnungs(un)fähigkeit des Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren bedurfte (vgl
Solcherart stehen erhebliche Beweisaufnahmen nicht aus, sodass der Sachverhalt hinreichend geklärt und damit anklagereif im Sinne einer (einfachen) Verurteilungswahrscheinlichkeit ist. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich damit.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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