JudikaturOLG Graz

9Bs127/24f – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 24. April 2024, GZ 31 BE 85/24g-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Der am ** geborene italienische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2024, AZ 86 Hv 127/23f, wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I Nr. 112/2015, des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 12 dritter Fall, 165 Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I Nr. 159/2021 und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB idF BGBl I Nr. 159/2021 verhängte Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren (ON 5).

Das Strafende fällt auf den 9. Mai 2025. Die Hälfte der Freiheitsstrafe ist seit 11. Mai 2024 vollzogen. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 11. September 2024 verbüßt sein (ON 2.4).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG ab (ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Anlassverurteilung des Beschwerdeführers (ON 5), die Stellungnahmen der Anklagebehörde (ON 1.1) und der Justizanstalt (ON 2.2) sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Sach- und Rechtslage zutreffend fest, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).

Das erstgerichtliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstat gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, weshalb es ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, erweist sich als zutreffend. Die Wortfolge „Schwere der Tat“ stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Das in Vollzug stehende, strafnormierende Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Hierin liegt eine gesetzliche Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich bei Geldwäscherei, die in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert EUR 50.000,00 übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen wird, um ein Delikt handelt, dem ein hoher sozialer Störwert inne wohnt. Das vom Beschwerdeführer (als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) konkret verübte Verbrechen der Geldwäscherei beging er nicht nur in Bezug auf einen Vermögensbestandteil im Wert von EUR 100.000,00 sondern zusätzlich auch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Weiters hat sich der Strafgefangene dem Schuldspruch des schöffengerichtlichen Urteils zufolge daneben auch des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I Nr. 112/2015 schuldig gemacht, wobei er die Tat nicht nur gewerbsmäßig begangen, sondern durch sie auch einen Schaden in Höhe von EUR 100.000,00 herbeigeführt hat, sowie sich an einer auf die Begehung staatenübergreifender Rip-Deals, insbesondere Betrügereien, Geldwäscherei und Geldfälschung, spezialisierten kriminellen Vereinigung beteiligt und hiedurch das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB begangen. Die dargestellten, vom Beschwerdeführer im Rahmen einer international agierenden, kriminellen Vereinigung verübten Taten, zeichnen sich damit durch einen erheblichen Handlungsunwert und angesichts des herbeigeführten Schadens auch einen hohen Erfolgsunwert aus, die den von § 133a Abs 2 StVG geforderten Schweregrad bedingen. Aufgrund der (bereits) aus der Anlassverurteilung ableitbaren Schwere der Taten bedarf es daher entgegen den Beschwerdeausführungen nach wie vor des weiteren Vollzugs der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 16; Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 133a Rz 18).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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