JudikaturOLG Graz

9Bs116/24p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 25. April 2024, GZ 31 BE 73/24t-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, die aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. August 2023, AZ 126 Hv 102/23b, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teils durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB resultiert (ON 2.5).

Die Hälfte der Freiheitsstrafe ist seit 4. März 2024 verbüßt, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden mit 14. Juni 2024 vollzogen sein. Strafende ist der 3. Jänner 2025 (ON 2.4).

Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 29. Februar 2024, GZ 31 BE 9/24f-4, lehnte dieses die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ab.

Am 12. April 2024 legte die Justizanstalt Leoben dem Vollzugsgericht die Akten von Amts wegen zur Entscheidung über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag vor (ON 2.2). In seiner Äußerung vom 22. März 2024 teilte der Strafgefangene mit, dass er eine bedingte Entlassung anstrebe, um sich um seine fünf Kinder zu kümmern wobei er – ohne dies zu bescheinigen – im Fall einer bedingten Entlassung über einen gesicherten Arbeitsplatz verfüge (ON 2.3)

Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus (ON 1.2); der Anstaltsleiter ging nicht von dessen bedingter Entlassung aus (ON 2.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 3).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht erfolgreich (ON 4.1).

Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).

Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.

Der Strafgefangene weist in Österreich außer der Anlassverurteilung eine weitere Verurteilung auf (ON 2.6). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2016, AZ 144 Hv 123/16p, wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung ist als einschlägig zu werten. Nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. September 2017, AZ 47 BE 223/17w, vom weiteren Strafvollzug nach § 133a StVG vorläufig abgesehen und der Strafgefangene daraus am 24. Oktober 2017 entlassen (ON 2.8). In der Slowakei weist der Strafgefangene beginnend im Jahr 2009 zwei Verurteilungen auf, die beide als einschlägig zu werten sind und anlässlich derer er zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Mit Urteil des Okresný súd Nové Zámky vom 11. Dezember 2009 wurde er zur für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen und verbüßte er einen Teil der Freiheitsstrafe tatsächlich; der weitere Vollzug wurde bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Okresný súd Nové Zámky vom 23. Juni 2010 in Verbindung mit der Entscheidung des Krajský súd Nitra vom 23. September 2010 wurde der Strafgefangene zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die er auch verbüßte. In Deutschland weist der Strafgefangene mehrere Verurteilungen auf, wovon eine als einschlägig zu werten ist, er jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden ist und sämtliche Verurteilungen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu AZ 144 Hv 123/16p des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach § 133a StVG und vor Begehung der hier gegenständlichen Anlasstat erfolgten (ON 2.7). Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt auf eine verfestigte Neigung zu kriminellen Verhaltensweisen, insbesondere gegenüber fremden Eigentum, und eine ausgeprägte Sanktionsresistenz schließen, wobei der Strafgefangene auch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung zu nutzen vermochte, er trotz des mehrfachen Vollzugs von Freiheits-, als auch Geldstrafen wiederholt straffällig wurde und, obwohl er bereits einmal in den Genuss des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug nach § 133a StVG gekommen ist, neuerlich nach Österreich einreiste und die in der Anlassverurteilung gegenständlichen Straftaten beging.

In Anbetracht des mehrfach einschlägig belasteten Vorlebens und der bisherigen Hafterfahrung tritt ein derartiges Charakterdefizit zutage, das einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindlich entgegensteht. Diese spezialpräventiven Erwägungen machen es erforderlich, die Strafe konsequent weiter zu vollziehen. Denn eine bedingte Entlassung ist selbst unter flankierenden Maßnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen weit weniger geeignet, den Strafgefangenen von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, als die weitere (vollständige) Verbüßung der Strafe und die Entlassung daraus ohne begleitende Maßnahmen. An dieser Prognoseeinschätzung vermögen weder der Umstand, dass der Strafgefangene ein ungetrübtes Vollzugsverhalten im gelockerten Vollzug bei guter Arbeitsleistung aufweist und er nach seiner Stellungnahme, allerdings ohne entsprechende Bescheinigung und trotz des Umstandes, vor Inhaftierung Invaliditätspension bezogen zu haben (ON 20 der Akten des Anlassverfahrens), über einen wirtschaftlichen Empfangsraum verfüge, noch die von ihm behauptete Notwendigkeit der Kinderbetreuung eine Änderung herbeizuführen, da sich allein daraus eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse, unter denen der Strafgefangene die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten begangen hat, nicht ergibt.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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